BGE 41 I 240
BGE 41 I 240Bge30.12.1914Originalquelle öffnen →
240 Staatsrecht. 34. Urteil vom 21. Oktober 1915 i. S. Gemeinde-Elektrizitä.tswerk lterns gegen Obwalden. Vertrag zwischen einer Kantonsregierung und einem staatlich konzessionierten Gemeindeelektrizitätswerke, wonach das letztere die Lieferung des elektrischen Stroms in eine Anzahl Gemeinden des Kantons zu bestimmten Maximalpreisen übernimmt und allfällige Streitigkeiten zwischen den Kraftabnehmern und dem Werke von der Regierung end- giltig entschieden werden. Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Abnehmer und dem 'Verke und des vom Regierungsrat in einem Streite zwischen heiden gefällten Entscheides. Die Annahme der mit einer Kassations- beschwerde gegen den letzteren angegangenen gerichtlichen Kassationsinstanz, dass es sich dabei nicht um einen Schiedsspruch in eie er-privatrechtlichen Streitigkeit, son- dern um einen Verwaltungsentscheid über ein öffentlich- rechtliches Verhältniss handle, enthält weder eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung noch eine Rechts- verweigerung. A. -Das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns, ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen der dortigen Bürgergemeinde, das im Jahre 1904 die staatliche Kon- zession zur Ausbeutung der sog. Schwarzeggquelle zwecks Erstellung eines vYasserwerks _ erhalten hat, schloss am 12. Mai 1905 mit dem Regierungsrat von Obwalden einen Vertrag, durch den es für die Dauer der erwähnten Kon- zession die Verpflichtung übernahm, in den sechs alten Gemeinden von Obwalden den für technische und Haus- haltungszwecke erforderlichen elektrischen Strom zu be- stimmten Maximalpreisen -im Vertrage Taxen genannt -abzugeben. Art. 14-17 dieses Vertrags bestimmen: « Art. 14. Die Vertrags dauer mit PrivatabonnenteIl
} erstreckt sich auf mindestens 2 Jahre. Wird nicht min- ,; destens 3 MQnate vor Ablauf der Vertragsfrist gekündet, »so gilt das Abonnement für je eine gleiche Frist von l) 2 Jahren mit derselben Kündigungsfrist stillschweigend ii als verlängert. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 241 » Art. 15. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich und i) es hat das Elektrizitätswerk mit den Abonnenten selbst » zu verkehren. » Art. 16. Das Elektrizitätswerk Kerns hat das Recht » der Kontrolle über die Installationen und die konzes- » sionsgemässe Benützung des abonnierten Stromes. Bei » konstatierten Vertragswidrigkeiten oder bei Nichtbe- » zahlung der Abonnementstaxen, kann es die Strom- » abgabe den betreffenden Abonnenten einsteHen. III » Fällen von Missbrauch kann der Fehlbare dem Richter » überwiesen werden. l) Art. 17. Differenzen, die bezüglich dieses Vertrages » zwischen Gemeinden oder Privaten und dem Elektri- » zitätswerk Kerns etwa entstehen sollten, entscheidet ) endgültig der Regierungsrat. » Differenzen, die über Auslegung dieses V ertrages » zwischen der Regierung und dem Elektrizitätswerk » Kerns etwa entstehen sollten, entscheidet endgültig das )} kantonale Obergericht. » Gestützt hierauf erliess sodann das Elektrizitätswerk am
242 Staatsrecht.
von 58 Fr. 60 Cts. abgeschlossen hatte, jenem mit. dass
er ab 1. Januar 1915 nur mehr stromsparnde 5
er
Lampen
verwenden werde und den Lichtzins daher entsprechend
zu reduzieren gedenke. Als das Elektrizitätswerk ihm
darauf die Antwort erteilte. dass sein Abonnements-
vertrag eine zweijährige Dauer und eine dreimonatliche
Kündigungsfrist vorsehe und somit erst auf den 1. Januar
1916 unter vorangegangener, vor dem 1. Oktober 1915
erfolgter Anzeige, «geändert)} werden könne, wendete
sich Spichtig gestützt auf § 17 des Stromlieferungsver-
trags vom Mai 1905 und § 13 des dazugehörigen Regula-
tivs an den Regierungsrat und verlangte, dass das von ihm
an das Werk gestellte Ansinnen als zulässig erklärt werde.
Durch Entscheid vom 30. Dezember 1914 hiess der
Regierungsrat die « Beschwerde » Spichtigs gut. indem er
den Stromlieferungsvertrag des Kernser Werkes dahin
auslegte, « dass der Lichtabonnent grundsätzlich berech-
tigt sei, während der Vertragsdauer auf Ende eines Abon-
nementsquartals stromsparende Lampen einzuführen und
eine entsprechende Reduktion des Lichtzinses für die
Zukunft zu beanspruchen. )}
Das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns erhob gegen
diesen
Entscheid unter Berufung auf Art. 232 der ob-
waldnischen ZPO, wonach (< Schiedssprüche }) der Nichtig-
keitsklage
unterstehen, beim Obergericht Nichtigkeitsbe-
schwerde,
mit dem Antrage, ihn wegen ungehöriger Be-
setzung der schiedsrichterlich.en Behörde und unzweifel-
hafter Verletzung von Verfassung und Gesetz aufzuheben.
Die Kassationsinstanz lehnte jedoch entsprechend dem
Antrage des Beschwerdegegners mit Urteil vom 8. Juli
1915 das Eintreten auf die Beschwerde wegen Unzustän-'
digkeit, bezw. Unzulässigkeit des Rechtsmittels ab, indem
sie ausführte: der Stromlieferungsvertrag, den die Regie-
rung seiner Zeit mit dem Gemeinde-Elektrizitätswerk
abgeschlossen habe, sei ein Ausfluss der diesem erteilten
\Vasserrechtskonzession und unterstehe daher dem öffellt-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
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lichen Rechte. Wenn in § 17 desselben die Entscheidung
von Streitigkeiten zwischen dem Werk und den Strom-
abnehmern dem Regierungsrat zugewiesen werde, so habe
sich dieser damit lediglich das ihm bereits auf Grund der
Art. 18 und 44 des Wasserbaupolizeigesetzes zustehende
Aufsichtsrecht über die konzedierte Elektrizitätsanlage
vorbehalten. Nach Art. 62 KV könne überdies gegen
Beschlüsse
von Gemeinden und Korporationen, konse-
(fUenterweise also
auch gegen solche der Gemeinde-und
Korporationsräte beim Regierungsrat Beschwerde geführt
werden, sofern sie aus Gründen des öffentlichen Rechts
oder der öffentlichen Interessen angefochten werden
wollten. Eine Verfügung der Verwaltungsorgane des
Gemeindeelektrizitätswerks sei
aber nichts anderes als
ein Beschluss
einer Gemeindebehörde, der somit schon
kraft Verfassung der Beschwerde an die Regierung
unterstehe. Der Regierungsrat habe demnach im Streite
zwischen dem Werke und alt Regierungsrat Spichtig nicht
als Zivilrichter, sondern als Administrativinstanz ge-
urteilt, sodass eine Kassationsklage gegen seinen Ent-
scheid schon deshalb von vorneherein ausgeschlossen sei.
Im übrigen stünden der Annahme eines Schiedsspruchs
auch noch andere Gründe entgegen. Abgesehen davon
dass der Stromlieferungsvertrag, in dem die angebliche
Schiedsklausel sich finde,
vom Beschwerdegegner Spichtig
nicht unterzeichnet worden sei, sei es überhaupt an Hand
von Art. 225 ZPO nicht möglich, auf dem Vertragswege
und zum voraus eine Reihe von Streitigkeiten dem schieds-
oerichtlichen Verfahren zuzuweisen. Zu einer derartigen
l"o
konstitutionellen Änderung wäre eine Gesetzes-und
Yerfassungsrevision nötig. Auch würde die Übernahme
richterlicher Funktionen ausserhalb des Administratiyver-
verfahrens durch den Regierungsrat mit dem von der
Verfassung aufgestellten Grundsatz der Illkompatii
lität der richterlichen und administrativen Gewalt 1m
\Viderspruch stehen. Es seien denn auch von der Regie-
244 St;lntsrecht. rung bei ihrem Entscheide nicht die für das schiedsgericht- liche Verfahren vorgesehenen Formen beobachtet und keine Spruchgebühren bezogen worden. C. -Gegen dieses Urteil des Obergerichts als Kassa- tionsinstanz hat das Gemeindeelektrizitätswerk Kerns beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt, es wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV, Art. 36 und 62 KV aufzuheben und das Obergericht einzuladen, die Kassationsklage der Rekurrentin materiell zu beurteilen. Die Begründung der Beschwerde geht von der Auffassung aus, dass es sich bei der Differenz zwischen der Rekurrentin und dem Rekursbeklagten Spichtig um eine Z i v i Ist r e i t i g k e i t handle, da sich die Par- teien dabei als koordinierte Personen gegenüberstehen und das in Frage stehende Interesse lediglich ein privates, nämlich der Geldvorteil sei, der -Spichtig daraus erwüchse, während der Vertragsdauer weniger als den vereinbarten Lichtzins entrichten zu mÜsseIi. Nach der Kantonsver- fassung und insbesondere nach den zitierten Art. 36 und 62 derselben gelte aber im Kanton Obwalden der Grund- satz der Gewaltentrennung, kraft dessen die Entschei- dungsbefugnis in privatrechtlichen Angelegenheiten dem Regierungsrat entzogen und dem Richter zugewiesen sei. Indem das angefochtene Urteil annehme, dass der Regie- rungsrat im vorliegenden Falle auch ohne besondere Vereinbarung schon von Gesetzeswegen zum Entscheid kompetent gewesen wäre, verletze es demnach die er· wähnten Bestimmungen der Kantonsverfassung und Art. 58 BV. Die Zuständigkeit des Regierungsrats könne nur auf Art. 17 des Stromlieferungsvertrags, den die Regierung mit dem Elektrizitätswerk Kerns abgeschlossen hab~, sowie auf § 13 des dazu erlassenen Regulativs ge- stützt werden. Wenn aber eine Einzelperson oder ein Kollegium über einen privatrechtIichen Anspruch auf Grund eines Vertrags der Beteiligten urteile, so sei dieses Urteil ein Schiedsspruch und die Einzelperson oder das Kollegium, das es erlassen, habe dabei als Schiedsgericht Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 245 gehandelt. Die Verkennung dieses Grundsatzes durch das Obergericht und die darauf gestützte Ablehnung der Anhandnahmeder Nichtigkeitsbeschwerde bedeute eine Rechtsverweigerung. Dafür, dass § 17 des Strom- Jieferungsvertrages so auszulegen sei, spreche auch der Umstand, dass in Abs. 2 desselben die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Werk und dem Regierungs- rat dem Obergericht übertragen werde: denn diese Be- stimmung sei nur dann verständlich, wenn man annehme, dass es sich bei den fraglichen Streitigkeiten wie bei den- jenigen des Art. 17 Abs. 1 eben um solche privatrecht- licher Natur handle. Der Versuch, die Zuständigkeit des Regierungsrats aus dem \Vasserbaupolizeigesetz abzu- leiten, gehe fehl, da sich das hier statuierte Aufsichtsrecht stets nur auf die \Vahrung der staatlichen Interessen in Bezug auf die Flusspolizei beziehen könne, während der vorliegende Streit mit der Flusspolizei gar nichts zu tun habe. Ebenso treffe die Berufung auf Art. 62 KV nicht zu : es werde dabei übersehen, dass es sich hier keineswegs um einen Gemeindebeschluss, sondern um eine Erklärung der privatrechtlichen Vertreter des Gemeindeelektrizitäts- werks handle, wodurch die privatrechtliche Prätention eines Gegenkontrahenten nicht anerkannt worden sei. Sollten die vom Gesetz für das schiedsgerichtliche Ver- fahren vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht gewahrt worden sein, so würde dies bloss bedeuten, dass der Ent- scheid des Regierungsrats formelle Mängel hätte, die unter Umständen seine Rechtskraft und Vollstreckbar- keit hemmen würden, dagegen würde es ihm die durch materielle Momente gegebene Natur eines Schiedsspruchs nicht nehmen. Gegenüber der Behauptung, dass die Unter- schrift des Abonnenten zur Schiedsklausel fehle, sei darauf hinzuweisen, dass in dem von Spichtig unterzeichneten Abol111ementsvertrag das Regulativ und damit auch dessen § 13, worin die Bestimmung des Art. 17 des Strom- lieferungsvertrags wiederholt werde, ausdrücklich als Vertragsbestandteil erklärt sei. Dass ein Schiedsvertrag
24& Staatsrecht. auch über künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden könne, sei in Art. 226 ZPO ausdrücklich anerkannt. Darauf dass der Schiedsspruch nur in Fonn eines .Proto- kollauszugs mitgeteilt worden sei und dass keine Spruch- gebühren erhoben worden seien, komme nichts an. D. -Das Obergericht des Kantons Obwalden und der Rekursbeklagte Spichtig haben auf Abweisung des Re- kurses angetragen. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
248 Staatsrecht. Art. 58 BV : denn die Rekurrentin ist ihrem verfassungs- mässigeli Richter nicht entzogen worden. 2. - Zu prüfen bleibt somit nur noch die weitere Rüge der Verletzung von Art. 4 BV. Dabei ist von vorneherein festzustellen, dass es sich für das Bundesgericht vom Standpunkt dieser Verfassungsnorm aus nicht darum handeln kann zu prüfen, ob die Ansicht des Obergerichts. der Regierungsbeschluss vom 30. Dezember 1914 steHe sich als Verwaltungsentscheid und nicht als Schieds- spruch im Sinne von Art. 232 der kantonalen ZPO dar. richtig, sondern nur, ob sie schlechterdings unhalt- bar und daher will kür I i c 11 sei. Denn die bloss irrtümliche Anwendung der die Zulässigkeit eines Rechts- mittels regelnden kantonalen Prozessnormen bedeutet noch keine Rechtsverweigerung. • Eine solche läge viel- mehr nur dann vor, wenn die Auslegung, welche die Rechtsmittelinstanz diesen Normen gegeben hat, gegen den klaren 'Villen des Gesetzes oder gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstiesse. Dies ist aber hier offenbar nicht der Fall. Die Behauptung der Rekurrentin, dass die vertragsmässige Übertragung der Beurteilung einer Streitigkeit an eine Einzelperson oder ein Kollegium stets und notwendig eine Schi.edsgerichtsvereinbarung enthalte, ist in dieser Allgemeinheit zweifellos nicht richtig. Sie trifft jedenfalls daIill in der Regel nicht zu, wenn die Entscheidung nicht einer P r i v a t person oder einem Kollegium VOll Privatpersonen, sondern einer Amt s s tel I e übertragen worden ist. Einigen sich die Parteien beispielweise dahin, ihre Streitigkeiten durch ein bestimmtes Gericht entscheiden zu lassen, so liegt da- rin im Zweifel nicht die Einsetzung eines Schiedsgerichts, sondern eine einfache Pro r 0 g a ti 0 n, die Vereinba- rung eines gewillkürtell Gerichtsstandes. Als Schieds- klausel könnte die Abmachung in einem solchen Falle höchstens dann angesehen werden, wenn der Streit, um den es sich handelt, seiner Natur nach einem Gebiete angehört, für welches der angegangenen Behörde die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 249 Jurisdiktionsbefugnis fehlt, da sich dann sagen liesse, dass. sich dieselbe bei dessen Entscheidung, weil ausserhalb ihres sachlichen Wirkungskreises handelnd, in der gleichen rechtlichen Stellung wie ein privater Schiedsrichter be- finde. Auf diesen Boden scheint sich denn auch die Rekur- rentin zu stellen, wenn sie dem Regierungsbeschluss vom 30. Dezember 1914 des haI b den Charakter eines Schiedsspruchs vindiziert, weil er sich auf eine p I' i v a t - r e c h t I ich e Streitigkeit beziehe, die Entscheidung solcher aber durch die KV den Administrativbehörden entzogen und den Gerichten zugewiesen sei. Nun ist freilich richtig, dass die bundesrätliche Praxis in Gewerbefreiheitsrekursen das Verhältnis zwischen den kommunalen Wasser- und Elektrizitätswerken und ihren Konsumenten wiederholt als ein privatrechtliches be- zeichnet hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese Auffassung die einzig mögliche und für alle Fälle zutref- fende sei. Wie Fleiner (Institutionen des Verwaltungs- rechts 2. Aufl. S. 284 H. insbes. 287) zutreffend ausführt, steht die rechtliche Behandlung der öffentlichen Anstalten mitten in einer noch unabgeschlossenen Entwicklung, die indessen unverkennbar auf eine Unterwerfung aller nicht rein gewerblichen Unternehmungen des Staates und der sonstigen öffentlichrechtlichen Verbände unter die Herr- schaft des öffentlichen Rechts drängt, gleichviel ob die Benutzung dieser Anstalten auf Zwang oder dem freien 'Villen des Einzelnen beruht. Elektrizitätswerke aber, die vom Staat oder von einer Gemeinde geschaffen werden. um einer ganzen Landesgegend die Vorteile der elektri- schen Beleuchtung zuteil werden zu lassen, sind gewiss nicht rein gewerbliche oder kommerzielle Unternehmun- gen, sondern erfüllen in erster Linie, auch wenn sie dane- ben dem sie betreibenden Gemeinwesen einen Gewinn abwerfen sollten, einen öffentlichen Zweck. Die Frage welchem Rechtsgebiete die Beziehungen zwischen ihnen und ihren Kunden angehören, dem Privat-oder öffentli- chen Rechte, kann daher nicht allgemeingiltig, sondern
250 Staatsrecht. nur von Fall zu Fall an Hand der dafür in Betracht kommenden konkreten Umstände gelöst werden. Dabei kann kein ausschlaggebendes Gewicht darauf gelegt werden, ob das Unternehmen im Handelsregister einge- tragen worden ist oder nicht. Denn damit kann auch lediglich bezweckt worden sein, ihm die juristische Per- sönlichkeit zu verschaffen, wofür die Eintragung als das nächstliegende Mittel erscheint. In der Ausstattung mit einer besonderen Rechtspersönlichkeit liegt aber noch kein Beweis für den privatrechtlichen Charakter des Werkes : denn es gibt auch selbständige öffentliche Anstalten. Die Ansicht des Obergerichtes, dass man hier einer solchen gegenüberstehe, könnte demnach nur dann als willkürlich angeseherr werden, wenn andere schlüssige Indizien namhaft gemacht worden wären, welche die öffentlichrechtliche Konstruktion des Verhältnisses von vorneherein ausschlössen. Dies ist aber nicht geschehen, Gegenteils lässt sich für den öffentlichrechtlichen Cha- rakter der Beziehungen zwischen der Rekurrentin und ihren Stromabnehmern anführen, dass dieselben nicht, wie es der Unterstellung unter das Privatrecht entspräche, der freien Partei vereinbarung . überlassen, sondern zum mindesten in einer Reihe von Punkten und zwar in den wichtigsten - Tragung der Kosten für die Installationen, Höhe des Entgelts für die S.tromlieferung, Vertragsdauer und Kündigungsfrist, Abrechnungsweise u. s. w. -durch den Vertrag der Rekurrentin mit dem S t a a t e vom Mai 1905 im voraus bindend inhaltlich bestimmt worden sind. Ferner dass der vom Stromabnehmer an das Werk zu bezahlende Entgelt in Art. 13 jenes Vertrages ausdrück- lich als Tax e bezeichnet wird, was darauf hindeutet, dass man ihm nicht den Charakter einer privatrechtlichen Gegenleistung, sondern einer Gebühr beimass. Wenn das Obergericht hieraus den Schluss gezogen hat, dass der Regierungsrat bei der ihm durch Art. 17 des Vertrages zugewiesenen Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Gleichheit vor dem Gesetz N° 34. 251 dem Elektrizitätswerke Kerns und seinen Kunden nicht als privater Schiedsrichter, sondern in seiner Eigenschaft als oberste Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde entscheide, so ist somit diese Ansicht in guten Treuen vertretbar und kann auch durch den Hinweis auf Abs. 2 der zitierten Vertragsbestimmung nicht entkräftet werden. Dass hier für Differenzen zwischen dem Werke und dem Regierungs- rat selbst das Obergericht als entscheidungsberechtigte Instanz eingesetzt wird, lässt sich hinlänglich daraus erklären, dass man die Regierung, die im Vertrage als Par t e i auftritt, nicht zum Richter in eigener Sache machen wollte: es braucht daraus keineswegs notwendig geschlossen zu werden, dass man die durch den Vertrag geschaffenen Rechtsbeziehungen dem Privatrechte unter- stellt wissen wollte. Ist dem so, so konnte aber das Obergericht das Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Rekurrentin, ohne eine Rechtsverweigerung zu be- gehen, ablehnen, da das kantonale Prozessgesetz eine solche Beschwerde nur gegenüber Schiedssprüchen und nicht gegenüber VerwaItullgsentscheiden, mögen nun diese kraft schon von Gesetzeswegen bestehender oder durch Prorogation geschaffener Kompetenz erlassen wor- den sein, vorsieht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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