BGE 41 I 231
BGE 41 I 231Bge15.03.1915Originalquelle öffnen →
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
232 Staatsrecht. aufnahm, erkannte das Amtsgericht am 8. Juli 1914 in Erwägung:
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Staatsrecht.
habe geschworen, dass sie sich während der kritischen
Zeit keinem anderen Manne preisgegeben habe. Auch
.eine Abweisung der Klage auf Grund von Art. 315 ZGB
könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in
Frage kommen. Der blosse einmalige Geschlechtsverkehr
mit einem anderen Manne nach der Konzeptionszeit sei
noch kein genügender Beweis für einen unzüchtigen
Lebenswandel
im Sinne der erwähnten Vorschrift. An-
dere beweiskräftige Indizien für einen solchen lägen
aber nicht vor (was
an Hand der Aussagen der ein-
vernommenen Zeugen näher ausgeführt wird). Dem-
nach hat das Obergericht in Gutheissung der Klage
erkannt:
« 1. Der Beklagte hat zu bezahlen :
» a) der Klägerin Rosa Wüest 150 Fe. nebst Zins zu
+) 5 % seit 6. Dezember 1913;
» b) der Klägelin Margrith Wüest bis zu deren zu-
» rückgelegtem achtzehnten Altersjahr jährlich 150 Fr.,
»in Raten von 75 Fr. halbjährlich vorauszahlbar, erst.
» mls fällig am 6. September 1913 nebst Zins zu 5 %
» SeIt dem Verfalltage.
q 2. Die weitergehenden I\lagebegehren sind abge-
,f) wiesen.
» 3. und 4 .... (Kosten-lind Ent&chädigungsbestim-
» mungen) .... }} .
B. -Gegen dieses Urhil hat der Beklagte vorsorg-
lich beim Bundesgericht Be ruf u n g eingelegt. Gleich-
zeitig hat er dagegen beim kantonalen Obergericht eine
K
ass a t ion s be s c h wer d e erhoben, die damit
begl ündet wird, dass
a) die Ablehnung der von ihm mit der Anschluss-
appellation gestellten Beweisanträge sich als
(t Verwei-
gerung eines gesetzlichen Beweismittels. und (t Ver-
letzung
des klaren Buchstabens des Gesetzes, » nämlich
er §§ 246, 249 und 250 der luzernischen ZPO dar-
stelle;
b) das angefochtene Urteil überdies einen « offenbaren
Gleichhrit vor dem Gesetz. N° 33.
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Irrtum hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache» ent-
halte, indem darin angenommen werde, die Klägerin
habe den Eid dafür geleistet,
innert der kritischen Zeit
mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt zu
haben, während sie in Wirklichkeit lediglich beschworen
habe, dass der Beklagte ihr in dieser Zeit beigewohnt
habe.
Die angerufenen Nichtigkeitsgründe entsprechen dem
§ 259 Ziff. 2, 4 und 5 der luzernischen ZPO, wonach
die Nichtigerklärung eines Urteils u. a. dann verlangt
werden kann, wenn ({ der Richter einer Partei ein ge-
setzliches
Beweismittel verweigert hat, )} wenn « in einem
Urteile ein offenbarer
Irrtum hinsichtlich einer entschei-
denden Tatsache
erscheint,» wenn (t gegen den klaren
Buchstaben eines Gesetzes geurteilt wurde.
)}
Das Obergericht trat jedoch durch Entscheid vom
15. März 1915 auf die Beschwerde nicht ein, indem es
ausführte: nach § 258 Abs. 2 ZPO sei das Rechtsmittel
der Kassationsbeschwerde gegenüber Urteilen des
Ober-
gerichts nur zulässig, soweit sie nicht durch Berufung
oder zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden können
und der staatsrechtliche
Rekurs nicht ergriffen werde.
Da das angefochtene Ur-
teil der Berufung an das Bundesgericht unterliege und
diese vom Kassationskläger auch tatsächlich einglegt
worden sei, erscheine demnach die Anrufung der kanto-
nalen Kassationsinstanz als ausgeschlossen. Der Hinweis
des Kassationsklägers auf das bundesgerichtIiche
Urteil
in Sachen Probst gegen VaUaster (AS 39 I N° 105)
treffe nicht zu, weil es sich dort um das Verhältnis
dr Kassationsbeschwerde zum staatsrechtlichen Rekurs
und nicht wie hier um dasjenige zur zivilrechtlichen Be-
rufung gehandelt habe. Durch den Ausschluss der Kas-
sationsbeschwerde gegen Urteile der Kammern an das
Gesamtobergericht bei Möglichkeit der Berufung an das
Bundesgericht werde die Zulässigkeit eidgenössischer
Rechtsmitel weder bejaht noch verneint, sondern ledig-
236 Staatsrecht. lieh ein kantonales Rechtsmittel ausgeschaltet, von der Erwägung ausgehend, dass vier Instanzt'n zur Erledi- gung einer Streitsache nicht notwendig seien. Die vom Bundesgericht in dem erwähnten Urteile geäusserten Zweifel darüber, ob es angehe, die Zulässigkeit eines gesetzlich vorgesehenen kantonalen Rechtsmittels von der Nichtergreifung eines bundesrechtlichen Rechts- mittels abhängig zu machen, seien demnach hier gegen- standslos. C. -Durch Eingabe vom 8. Juni 1915 hat darauf Scheidegger die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen und beantragt : es sei das erwähnte Urteil des Obergerichts als Kassationsinstanz vom 15. März 1915 wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzu- heben und das Obergericht anzuweisen, die Kassations- beschwerde des Rekurrenten materiell zu behandeln. Bis dahin sei der Entscheid über die Berufung zu sistieren. D. - Das Obergericht des Kantons Luzern und die Rekursbeklagten Rosa und Margrith \Vüest haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Auf die zur Be- gründung gemachten Ausführungen wird, soweit wesent- lich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
238 Staatsrecht. ändern kann. Denn soweit letzteres nicht zutrifft, be- findet sich die betreffende Partei in der nämlichen Lage. wie wenn die Berufung der Natur der Streitigkeit wegen von vornherein gänzlich ausgeschlossen gewesen wäre: es muss ihr daher auch hinsichtlich der Möglichkeit das Urteil auf kantonalem Boden anzufechten, die gleiche Rechtsstellung eingeräumt werden, wie sie das kanto- nale Prozessrecht den Prozessparteien für diesen letz- teren Fall zugesteht. Geschieht dies nicht und wird die gegenüber nicht der bundesrech1lichen Berufung unter- liegenden Urteilen allgemein zulässige Kassationsbe- scbwerde gegenüber berufungsfähigen Urteilen schlecht- hin, d. h. auch hinsichtlich solcher Mängel versagt, die sich der Kognition des Bundesgerichts al13 Berufungs- instanz entziehen, so entsteht dadurch eine Re c h t s- u n gl e ich he i t, die" durth keine inneren Gründe gestützt werden und vor Art. 4 BV nicht stand- halten kann. 4. -Die kantonale Kassationsinstanz durfte demnach das Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Rekur- renten jedenfalls insoweit nicht verweigern, als sie sich auf die Nichtzulassung der von ihm mit der Anschlussap- pelJation gestellten bezw. erneuerten Beweisanträge bezog. Denn da die fraglichen Anträge durch das obergerichtliche Urteil vom 11. Dezember 1914 "nicht etwa wegen recht- licher Unerheblichkeit, sondern aus pro z e s s u ale n G r ü n den zurückgewiesen worden sind und dement- sprechend auch die Anfechtung ihrer Ablehnung durch den Rekurrenten sich ausschliesslich auf eine behauptete Verletzung k an ton ale r Pro z es s vor sc h I' i f- t e n stützt und stützen kann, ist das Bundesgericht als Berufungsinstanz zur Überprüfung des erwähnten Urteils in diesem Punkte offenbar nicht kompetent. Wenn dem Rekurrenten gleichwohl mit Rücksicht darauf, dass die Streitsache an sich der Weiterziehung an das Bundesgericht im Berufungswege unterliege, die Kassationsbeschwerde abgeschnitten worden ist, so GIeichb~it vor dem Gesetz. N° 33. 239 liegt demnach darin eine Verletzung der R e c h t s - g] e ich h e i t, die nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass die Gesetzesbestimmung, auf der sie be- ruht, innert nützlicher Frist nicht angefochten worden sei. Denn nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungs- widrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemein verbind- licher Natur nicht nur gegenüber diesem Erlasse selbst, sondern auch noch gegenüber jeder A n wen dun g desselben in einem konkreten Falle ergriffen werden. Der Rekurs ist daher dahin begründet zu el klären, dass das Obergericht hinsichtlich die s e r Rügen (Verweige- rung eines gesetzlichen Beweismittels und Verletzung klarer Prozessvorschriften) auf die Kassationsbeschwerde einzutreten und sie m a t er i e 11 zu beurteilen hat. Da- gegen ist die Ablehnung des Eintretens auf den wei- teren Kassationsgrund des « offenbaren Irrtums hin- sichtlich einer entscheidenden Tatsache ) nicht zu be- anstanden. da es sich dabei um die Behauptung einer Aktenwidrigkeit im Sinne von Art. 81 OG (offensichtlich unrichtige AufIassung über den Inhalt des von der Klägerin Rosa Wüest geschworenen Eides) handelt, die wenn sie wirklich vorliegen sollte, im Berufungsverfahren gerügt und berichtigt werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des damit angefochtenen Entscheides vom 15. März 1915 das Obergericht des Kantons Luzern eingeladen, die Kassationsbeschwerde des Rekurrenten in dem durch die Erwägungen festgestellten Umfange materiell zu beurteilen.
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