BGE 41 I 207
BGE 41 I 207Bge13.03.1915Originalquelle öffnen →
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Staaisrecb.t.
ten7 auch:für den Bestand einer solchen Verpflichtung
kemen
Anhaltspunkt. Im Rechtbot wird lediglich be-
hauptet, dass das Betreibungsamt der Kantonalbank
gegenüber eine .Forderu?g auf Auszahlung des Beb ages.
von 10,000 Fr. mfolge emer Anweisung des Rekurrenten
he. Abe.r iese urrenten und der Kantonalbank irgend
em Rechtsgeschaft
zu Gunsten des Betreibungsamtes
vollzogen worden
sei.-
Das Rechtbot ist also in der Tat ein verschleierter
Arrest
und damit bundesverfassungswidrig (vergl. BGE
3 S. 61, 9 S. 43).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das dem Betrei-
busamt Linthal am 14. Januar 1915· vom Zivilgerichts-
prasldenten des
Kantons Glarus bewilligte Rechtbot
aufgehoben.
Staatsverträge. No 28.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
28. Urteil vom 10. Juni 1915 i. S. Chatelain
gegen Basellandschaftliche Xa.ntona.lbank.
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Zulässigkeit des staatsrechtlichen .Rekurses gegen eine Arrest-
nahme bei Verletzung eines Statsvertrages. -Art. 1 des
Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. -Arrestnahme
für einen nicht durch gerichtliches Urteil festgestellten
Anspruch. -Beim Fehlen eines eigentlichen Wohnsitzes
des Arrestschuldners im Vertragsstaate begründet auch
dessen blosser Aufenthalt im Sinne einer «residence» die
Anwendbarkeit des Vertrages.
A. -Der französische Staatsbürger Paul Chatelain-
Hermann hatte bis zu Beginn des Krieges sein Domizil
in Muttenz,
Kanton Baselland. Am 10. Oktober 1910
unterzeichnete er mit mehreren andern Personen einen
Bürgschein zu Gunsten
der basellandschaftlichen Volks-
bank für eine Schuld von 5000 Fr. Die Forderung ging
später auf die Basellandschaftliche Kantonalbank über.
Zu Beginn des Krieges wurde
Chatelain wegen Spionage-
verdacht verhaftet und noch im Monate August 1914
nach Frankreich abgeschoben. Er trat in den franzö-
sischen Kriegsdienst ein, wurde
dann krank und in Lune-
viIle in einem Militärspital verpflegt. Am 28. Oktober ist
er aus der Militärpflicht entlassen worden, hielt sich aber,
nach einem Zeugnis des Stadtpräsidenten von. Lunevi1Ie
vom 19. April 1915, weiterhin in Luneville auf. Die Frau
des Chatelain verblieb in Muttenz.
B. -Am 13. März 1915 erwirkte die Basel1andschaft-
liehe
Kantonalbank beim Gerichtspräsidenten von Arles-
heim einen Arrest gegen
Chatelain «wohnhaft gewesen in
Muttenz, nun unbekannten
Aufenthaltes», für die ge-
nante Forderung von 5000 Fr. nebst Zinsen. Als Arrest-ehauptung kann nicht ernst gemeint
sem, .da
SIe 1m WIderspruch steht mit dem Inhalt des
SchreIbens des Betreibungsamtes
an den Rekurrenten
vom 22. Dezember 1914. Darin ersuchte das Amt gerade
den Rekurrenten um die Anweisung, die es im Recht-
b?t als erteilt bezeichnete. Zudem lässt sich in den Akten
mc.hts entdecken, was darauf hinwiese, dass überhaupt
zlschen dem Re
208 Staatsrecht. grund ist angegeben: «( Art. 271,4 SchKG : (i der Schuld- )} ner befindet sich im Auslande, wo unbekannt. >} Der Arrest wurde (i auf die dem Schuldner gehörende im
} Banne Muttenz gelegene Liegenschaft und die laufenden » Mietzinse, eventuell anderweitiges Vermögen des Schuld- » Hers » verfügt. C. -Gegen diesen Arrestbefehl hat Chatelaill am
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Staatsrecht.
den zu werden. Aus Art. 1 Abs. 1 letztem Satz des Gerichts-
standsvertrages ergibt sich nämlich, dass, beim Fehlen
eines wirklichen Wohnsitzes auch der blosse Aufenthalt
im Sinne einer « residence» die Anwendbarkeit des Ver-
trages (d. h. der im ersten und zweiten Satze des Art. 1
enthaltenen Normen) begründet. Dieser von der Doktrin
allgemein anerkannte Satz (siehe
PI LET, Conventions in-
ternationales
Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 S. 20), bedeutet, dass
der angefochtene Arrest auch dann unzulässig ist, wenn
der
Rekurrent in Frankreich nicht ein förmliches Domi-
zil, sondern blos seinen Aufenthaltsort (residence) besitzt.
NUll unterliegt es keinem Zweifel, dass im vorliegenden
Falle das Erfordernis des Aufenthaltes im Sinne einer
« residence) in Frankreich erfüllt ist. Gemäss dem
Urteile des Bundesgerichts in Sachen Suchet c. Bourget
vom 28. März 1912
(AS 38 I S. 146 und 147) ist die
« residence ) im Sinne des Vertrages ein domizilähnHches
Verhältnis; sie liegt dann vor, wenn das tatsächliche
Wohnen,
an einem Orte nicht mit der Absicht des dauem-
den Verbleibens verknüpft, aber doch nicht ein ganz
vorübergehendes oder rein zufälliges ist. Der Rekurrent,
obgleich militärfrei
und aus dem Spital entlassen, hält
sich nun seit mehreren Monaten in Luneville auf und es
liegen keine Anzeichen
dafür vor, dass er in absehbarer
Zeit diesen Ort zu verlassen beabsichtige. Es ist daher
anzunehmen, dass stärkere Bande als diejenigen eines
blos zufälligen Aufenthaltes (sejour) ihn
an diesem Orte
zurückhalten. Unter solchen Umständen ist Luneville als
der Aufenthaltsort (residence) des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 1 des Staatsvertrages anzusehen. Aus die-
sen Ausführungen folgt, dass der angefochtene Arrest
Art. 1
des Staatsvertrages verletzt und aufgehoben
werden muss.
I
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Staatsverträge. N° 28.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der vom
Bezirksgerichtspräsidium von ArIesheim unterm 13. März
1915 bewilligte ArrestbefehJ aufgehoben.
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