BGE 41 I 200
BGE 41 I 200Bge13.03.1915Originalquelle öffnen →
200 Staatsrecht. 27 Urtan vom G. Mari 1915 i. S. Bosanthal gegen Betreibungsamt LinthaJ. Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters im Sinne des Art. 59 BV und des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte durch ein glarnerisches Rechtbot, das sich formell als prozessuale vorsorgliche Verfügung, in Wirklichkeit aber als ver- schleierter Arrest darstellt. A. -An einer betreibungsrechtlichen Steigerung vom 16. November 1914 schlug das Betreibungsamt Linthal dem Rekurrenten L. Rosenthal, Liegenschaftsagent in Zürich, eine Liegenschaft zu. Zum Zwecke der Zahlung des Preises ersuchte der Rekurrent die Glarner Kantonal- bank in Glarus, ihm einen Kredit von 10,000 Fr. zu ge- währen und übergab ihr als Pfand für die aus dem Kredit entstehende Forderung Werttitelim Betrage von 11,000 Fr. Am 22. Dezember verlangte er jedoch die Rückgabe dieser Titel, indem er auf den gewährten Kredit verzichtete. Zugleich weigerte er sich, die ihm zugeschlagene Liegen- schaft zu übernehmen, und stellte bei den Aufsichts- behörden über Schuldbetreibung und· Konkurs das Be- gehren um Aufhebung des Zuschlages. Dieses Begehren wurde aber von der. Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer des Bundesgerichts am 11. Februar 1915 abge- wiesen. Am 14. Januar 1915 hatte unterdessen das Be- treibungsamt Linthal, nachdem es den Rekurrenten am 22. Dezember 1914 vergeblich ersucht hatte, die Kantonal- bank zur Auszahlung des Darlehensbetrage~ an das Amt zu ermächtigen, vom Zivilgerichtspräsidenten des Kan- tons Glarus ein Rechtbot im Sinne der §§ 45 und 53 ff. glarn. ZPO erwirkt. Dieses Rechtsbot hat folgenden Inhalt: « Das Betreibungsamt Linthal verbietet hierniet der I) Glarner Kantonalbank in Glarus nach Landrechten, }) das an L. Rosenthai in Zürich gegen faustpfandweise }) Hinterlage von Obligationen im Nominalwerte von Gerichtsstand. Ne 27. 201 ~ 11,000 Fr. laut Schuldschein vom 16. Dezember 1914 »gewährte Darleihen von 10,000 Fr., zu dessen Aus- »zahlung an das rechtbotgeberische Betreibungsamt ge- I) nannter L. Rosenthai die Rechtbotempfängerin ange- l) wiesen hat, dem L. Rosenthai oder einem Dritten aus- }) zuzahlen oder den L. Rosenthai davon zu entlasten » und ihm die verpfändeten Obligationen herauszugeben, » bis waltende Anstände erledigt sind. }) Hievon erhielt der Rekurrent am 25. Januar Kenntnis. B. -Er hat am 14. März 1915 gegen das Rechtbot den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrage auf dessen Aufhebung. Im Rekurse wird eine Verletzung des Art. 59 BV gel- tend gemacht und ausgeführt: Das Rechtbot bedeute eine verschleierte Verarrestierung von Vermögensstücken. Es bezwecke die Sicherung einer persönlichen Ansprache des Betreibungsamtes. Zudem bestehe diese Ansprache noch gar nicht; denn das Betreibungsamt habe nach den Steigerungsbedingungen und nach Art. 143 SchKG keinen Anspruch auf Erfüllung gegen den Rekurrenten, und ob es einen Schadenersatzanspruch haben werde, ergebe sich erst bei der neuen Steigerung. Die bei der Kantonalbank hinterlegten \Verttitel stünden sodann in keinem un- mittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Steigerungskaufes. Der Darlehensvertrag bestimme nichts über die Verwendung des Geldes. Da die Glarner Kantonalbank das Rechtbot empfangen habe, so könne der Rekurrent dasselbe nicht einmal durch ordentliche Klage angreifen; denn nach § 53 ZPO ~önne nur der Empfünger eines Rechtbotes dessen Offnung durch Klage verlangen. Die Kantonalbank aber stehe mit dem Betreibungsamt unter einer Decke und habe an der Öffnung des Rechtbotes kein Interesse. C. -Der Zivilgerichtspräsident des Kantons Glarus hat für sich und namens des Betreibungsamtes die Ab- weisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Es handle sich um eine er-
202 Staatsrecht. laubte, rein prozessualische Massregel. Mit der Beschwerde gegen die Steigerung sei ein Rechtsstreit anhängig ge- macht worden. Die zur Zeit des Eintrittes der Rechts- hängigkeit vorhandene Sachlage habe daher bis zur Er- ledigung des Rechtsstreites unverändert bleiben müssen. Das sagten auch die §§ 43 und 44 glarn. ZPO. Einen wichtigen Bestandteil des damals vorhandenen Tat- bestandes bilde riun die Hinterlegung der Wertschriften. Diese Handlung habe die Erfüllung des Kaufvertrages bezweckt und sei ähnlich einer Sicherstellung der Ver- tragserfüllung, da sie denselben Erfolg wie eine soJche gehabt habe. Der Aufrechterhaltung des erwähnten Tat- bestandes habe das Rechtbot gedient, das nach Analogie von § 45 ZPO in einem solchen Falle Anwendung finde. Das Rechtbot sei II ach Erhebung der betreibullgs- rechtlichen Beschwerde erwirkt worden. Nach einer seit Jahrzehnten geübten Praxis habe der Rekurrent das Rechtbot angreifen können, obwohl er nicht Rechtbot- empfänger sei. Indessen sei dies Nebensache, da das Rechtbot nur im Hinblick auf die vorhandenen Anstände erteilt worden sei. \Vären diese zu Gunsten des Rekur- renten erledigt, also der Zuschlag aufgehoben worden, so hätte das Rechtbot keinen Rechtsgrund mehr gehabt. Da aber die genannte Voraussetzung nicht eingetreten sei, so habe sich gezeigt, dass das Rechtbot als prozes- suale Massregel völlig berechtigt gewesen sei. Das Be- treibungsamt sei berechtigt, die Erfüllung des Kauf- vertrages zu verlangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
204 Staatsrecht. ist und in Zürich einen festen Wohnsitz hat, so verletzt das Rechtbot die Garantie des Art. 59 BV, wonach der Rekurrent für persönliche Ansprachen nur vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden kann (vergl. BGE 5 S. 308 Erw. 3). Der Zivilgerichtspräsident behauptet nun allerdings, das Rechtbot sei als eine im betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren erlassene vorsorgliche Massregel zu betrachten. Allein dies ist nicht richtig. Im Beschwerde- verfahren handelte es sich lediglich um die Frage der Gültigkeit dt's Zuschlages und keineswegs um die weitere Frage, ob die Kantonalbank berechtigt und verpflichtet sei, dem Betreibungsamt für Rechnung des Rekurrenten 10,000 Fr. auszubezahlen oder ob der Rekurrent über- haupt zur Erfüllung des Steigerungskaufes oder zu Scha- denersatz angehalten werden könne. Wäre die Behaup- tung des Zivilgerichtspräsidenten richtig, so hätte ja auch das Rechtbot mit der Erledigung der Beschwerde seine Bedeutung verloren. Ob der Rekurrent das Rechtbot nach § 53 Abs. 2 ZPO durch Klage hätte anfechten können, kann dahingestellt bleiben; denn mit der Beschwerde aus Art. 59 BV kann nach feststehender Praxis im -allgemeipen jede richter- liche Handlung angefochten werden ohne Rücksicht dar- auf, in welchem Stadium sich der Prozess befindet. 2. -Das Rechtbot verletzt aber nicht bloss die Garantie des Wohnsitzrichters, sondern es ist auch als verschleierter Arrest bundesrechtswidrig. Zwar kann sich der Rekurrent in dieser Beziehung nicht auf Art. 59 BV berufen; denn das dort aufgestellte Arrestverbot richtete sich nur gegen die Anwendung der frühem kantonalen Betreibungs-oder Arrestgesetze und hat daher mit der Aufhebung dieser Gesetze und dem Inkrafttreten des eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetzes jede Bedeu- tung eingebüsst (vergl. BGE 40 I S. 495 H.). Dagegen verletzt eine prozessualische, auf das kantonale Recht gestützte Verfügung, die fich als verschleierter Arrest Gerichtsstand. N° 27. 205 darstellt, den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte, wie er in Art. 2 der Ueberg.-Best. z. BV enthalten ist, weil ein Arrest nur auf Grund der Art. 271 ff. SchKG zulässig ist. Das Rechtbot bedeutet eine Beschlagnahme der bei der Kantonalbank hinterlegten Werttitel oder allenfalls der Forderung auf Auszahlung des Darlehensbetrages zum Zwecke der Sicherung der Zwangsvollstreckung für eine Forderung des Betreibungsamtes. Diese Beschlag- nahme hätte nur dann nicht die Natur eines Arrestes, sondern einer prozessualischen vorsorglichen Verfügung zum Zwecke der Erhaltung des bestehenden Zustandes in Beziehung auf den Streitgegenstand im Sinne der §§ 43 H. glarn. ZPO, wenn die Werttitel oder die Forde- rung auf Zahlung von 10,000 Fr. Streitgegenstand wären, wenn also das Betreibungsamt geltend machte, es habe einen Anspruch auf Überlassung der Werttitel oder die Forderung auf Auszahlung des Darlehensbetrages stehe i 11 III und nicht dem Rekurrenten zu, oder endlich, dieser sei verpflichtet, der Kantonalbank die Anweisung zur Auszahlung der Summe von 10,000 Fr. an das Betrei- bungsamt zu geben (vergl. BGE 38 I N° 82). Nun hat das Betreibungsamt nicht behauptet, dass es irgend- welchen Anspruch auf die Werttitel habe. Erst vor Bundesgericht scheint es eine solche Behauptung auf- stellen zu wollen. Allein es wird in der Beschwerde· bt,antwortung nicht deutlich gesagt, um was für einen Anspruch es sich handle, sondern nur schwach ange- deutet, dass etwas ähnliches wie eine Sicher stellung vor- liege. Diese Behauptung kann nicht ernst genommen werden, zrnnal da in den Akten jede Grundlage dafür fehlt, dass der Rekurrent dem Betreibungsamt irgend- welche Rechte an den Werttitelll habe einräumen wollell. Weder im Rechtbot noch vor Bundesgericht hat das Betreibungsamt sodaull geltend gemacht, dass der Re- kurrent zu einer Anweisung an die Kantonalballk im angegebenen Sinne verpflichtet sei ; zudem geben die
206
Staatsrecht.
Aten auch:für den Bestand einer solchen Verpflichtung
kemen Anhaltspunkt.
Im Rechtbot wird lediglich be-
hauptet, dass das Betreibungsamt der Kantonalbank
gegenüber eine
.Forderu?g auf Auszahlung des Beb ages
von 10,000 Fr. mfolge emer Anweisung des Rekurrenten
he. Abe.r diese Behauptung kann nicht ernst gemeint
sem,
a SIe im Widerspruch steht mit dem Inhalt des
SchreIbens des Betreibungsamtes
an den Rekurrenten
vom
22. Dezember 1914. Darin ersuchte das Amt gerade
den Rekurrenten
um die Anweisung, die es im Reeht-
b?t als erteilt bezeichnete. Zudem lässt sich in den Akten
me.hts
en! decken, was darauf hinwiese, dass überhaupt
zschen dem Rekurrenten und der Kantonalbank irgend
em Rechtsgeschäft zu Gunsten des Betreibungsamtes
vollzogen worden
sei.-
Das Rechtbot ist also in der Tat ein verschleierter
Arrest
und damit bundesverfassungswidrig (vergl. BGE
3 S. 61, 9 S. 43).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das dem Betrei-
b~~samt Linthal am 14. Januar 1915·vom Zivilgerichts-
prasIdenten des Kantons Glarus bewilligte
Rechtbot
aufgehoben.
Staatsverträge. N° 28.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
28. Urteil vom 10. Juni 1916 i. S. Chatelain
gegen Ba.sella.ndschaftliche wtona.lba.nk.
207
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen eine Arrest-
nah me bei Verletzung eines Statsvertrages. -Art. 1 des
Gerkhtsstandsvertrages mit Frankreich. -Arrestnahme
für einen nicht durch gerichtliches Urteil festgestellten
Anspruch. -Beim Fehlen eines eigentlichen .Wohnsitzes
des
Arrestschuldners im Vertragsstaate begründet auch
dessen blosser Aufenthalt im Sinne einer «residence» die
Anwendbarkeit des Vertrages.
A. -Der französische Staatsbürger Paul Chatelaill-
Hermann hatte bis zu Beginn des Krieges sein Domizil
in Muttenz, Kanton Baselland. Am 10.
Oktober 1910
unterzeichnete er
mit mehreren andern Personen einen
Bürgschein zu Gunsten der basellandschaftlichen
Volks-
bank für eine Schuld von 5000 Fr. Die Forderung ging
später auf die Basellandschaftliche Kantonalbank über.
Zu Beginn des Krieges wurde Chatelain wegen Spionage-
verdacht verhaftet und noch im Monate August 1914
nach Frankreich abgeschoben.
Er trat in den franzö-
sischen Kriegsdienst ein, wurde dann krank
und in Lune-
ville in einem Militärspital verpflegt. Am 28. Oktober ist
er aus der Militärpflicht entlassen worden, hielt sich aber,
nach einem Zeugnis des Stadtpräsidenten von. LunevilIe
vom
19. April 1915, weiterhin in Luneville auf. Die Frau
des Chatelain verblieb in Muttenz.
B. -Am 13. März 1915 erwirkte die Basellandschaft-
liehe Kantonalbank beim Geriehtspräsidenten von Arles-
heim einen Arrest gegen
Chatelain (C wohnhaft gewesen in
Muttenz, nun unbekannten
Aufenthaltes~, für die ge-
nante Forderung von
5000 Fr. nebst Zinsen. Als Arrest-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.