BGE 41 I 183
BGE 41 I 183Bge03.05.1857Originalquelle öffnen →
182 Staatsrecht. E. 3) ausgesprochen und neuerdings erklärt, dass Liegen- schaften sowohl hinsichtlich ihres Wertes als ihres Ertrages ausschliess1ich der Steuerhoheit des Kantons, in dem sie liegen, unterworfen seien, auch dann, wenn der Eigen- tümer in einem anderen Kanton wohne. An dieser Praxis und den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen, gegen die der Regierungsrat von Solothurn nichts Stichhaltiges vorgebracht hat, ist festzuhaJten. Sie entspricht auch dem Standpunkt, der bei den Vorarbeiten für eine gesetzliche Regelung der Materie und den be- zügl chen Beratungen stets eingenommen worden ist (vgI. Botschaften des Bundesrates vom 26. November 1862, Bbl. 1862 III S. 519, und vom 6. März 1885, Bbl. 1885 I. S. 547, SPEISER, Referat über die Grundzüge eines Bun- desgesetzes betr. die Doppelbesteuerung in den Verhand- lungen de.s Schweiz. Juristenvereins 1902 S. 66 und den dazu gehörigen Entwurf eben da S. 80 Art. 4, BLuMEN- STEIN, Gutachten betr. die' bundesgesetzliche Regelung des Doppelbesteuerungsverbotes S. 82 und den dazu gehörigen Entwurf Art. 11 sowie die hier euthaltenen weiteren Zitate). Dass der Kanton Bern vom Rekurrenten keine Einkom- menssteuer, sondern nur die 'Grundsteuer erhebt, ist unerheblich. Eine VerJetzung des Verbots der Doppel- besteuerung liegt nach feststehender Praxis schon dann vor, wenn ein Kanton unberechtigter Weise in die Steuer- hoheit eines anderen Kantons eingreift. Darauf, ob und inwieweit der zur Besteuerung berechtigte Kanton von seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch macht, kommt nichts an. Der Rekurs erweist sich demnach als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und derngemäss fest- gestellt, dass der Kanton Solothurn und die Gemeinde Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 183 Klein-Lützel nicht berechtigt sind, den Rekurrenten für den Ertrag seiner im Kanton Bern gelegenen Liegenschaf- ten zu besteuern. 25. Urteil vom a. Juli 1915 i. S. Kühlemann gegen Standeskommission Appenzell I. Eh. Steuerhoheit in Bezug auf grundpfandversicherte Forderungen. Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesvorschrift, wonach die Steuer zwar als sog. Grundsteuer für den vollen Grundstückwert vom Grundeigentümer erhoben, diesem aber das Recht eingeräumt wird, einen der hy- pothekarischen Belastung des Grundstücks entsprechenden Teil des bezahlten Betrages bei Entrichtung des Hypothe- karzinses abzuziehen, bezw. mit dem Zins zu verrechnen. Voraussetzungen für den staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung gegen die Geltendmachung des fra- glichen Abzugsrechts durch den Schuldner. Rekursfähige kantonale Verfügung 'I A. -Der Rekurrent A. Mühlemann, Buchdrucker in Basel, ist Inhaber eines vom 30. Dezember 1911 da- tierten Schuldbriefes (Zeddels) über 2000 Fr., verzins- lich zu 4 % % auf 15. Juni jeden Jahres, haftend auf dem Hause N° 1 B mit Hofstatt und Garten an der Gaiserstrasse in Appenzell. Da der Zins per 15. Juni 1914 bei Verfall nicht bezahlt wurde, leitete er für -dessen Betrag (4 % % von 2000 = 90 Fr.) gegE.'n den Pfandeigentümer und Briefschuldner Hermann Broger Betreibung ein. Broger erhob gegen den Zahlungsbefebl keinen Rechtsvorschlag. Zufolge gestellten Verwertungs- begehrens kam es zur Verwertung des Unterpfandes. Mit Schreiben vom 28. November 1914 teilte darauf das Betreibungsamt Appenzell dem Rekurrenten mit, dass sich bei der -erfolglos verlaufenen -ersten Gant vom 25. November 1914 eine « Unsicherheit belr. seiner Zinsguthaben ) ergeben habe (Mühlemann hatte den Broger ausser für den vorerwäbnten Zins auch
184 Staatsrecht. noch für andere, nachgehende grund versicherte Forde- rungen auf dem Grundstück betrieben): er möge daher «seine Zinsansprüche dem Amte nochmals genau zur Kenntnis bringen, damit die Sache so erledigt werden könne, dass er in seinen Rechten nicht verkürzt werde». Mühlemann antwortete am 30. November 1914 mit einer detaillierten Aufstellung seiner grundversicherten Guthaben, wobei er den verfallenen Zins auf dem Schuldbrief von 2000 Fr. entsprechend dem Zahlungs- befehle auf 90 Fr. angab, und drang, als er trotz in- zwischen erfolgten Zuschlages der Liegenschaft an der zweiten Steigerung den erwähnten Betrag bis zum 15. Februar 1915 nicht erhalten hatte, auf Erledigung der Sache. Am 23. Februar 1915 übermittelte ihm darauf das Betreibungsamt sich entschuldigend, dass es die « Zinsangelegenheit übersehen» habe, 80 Fr.; die Auszahlung der Differenz von 10 Fr. lehnte es mit der Begründung ab, dass, da es sich hier um «Kataster- kapital » handle, der Schuldner das Recht habe, vom Zins die Staats-und Armensteuer abzuziehen, und der Zins daher nur zu 4 % berechnet werden könne. Müh- lemamI erhob hiegegell Protest, indem er darauf hin- wies, dass gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvor- schlag erhoben worden sei und dass er das Briefkapital schon in Basel in der alJgemeinen Vermögenssteuer ver- steuern müsse, weshalb er sich, wie er übrigens dem Schuldner schon im Jahre zuvor anlässlich der Bezahlung des Zinses per Juni 1913 mitgeteilt, den streitigen Abzug nicht gefallen lassen könne. Das Amt hielt jedoch mit Antwort vom 27. Februar 1914 an seinem Standpunkt fest. Eine von Mühlemann darauf erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde wurde sowohl von der unteren als von der oberen Aufsichtsbehörde, von der letzteren (Standeskommission) durch Entscheid vom
186 Staatsrecht. 5 %, also % % über dem gebräuchlichen, bestimmt worden sei. Dementsprechend sei es denn auch in der kantonalen Gesetzgebung nicht bei den steuerrechtlichen, sondern bei den grundpfandrechtlichen Bestimmungen geregelt. Auch werde der Zettelschuldner zur Vornahme des Abzuges nicht etwa verpflichtet, sondern nur berechtigt erklärt. Es handle sich demnach ausschliess- lich um eine Bestimmung zu seinen Gunsten und nicht zu Gunsten des Staates, der sich für seine Ansprüche auf alle Fälle an das Grundstück halte, sodass von einer Besteuerung des Zettelgläubigers und damit von einer Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes nicht gesprochen werden könne. D. -Die massgebenden kantonalen Vorschriften Jauten: a) K antonsverfa ss u ng vom 23. D ezemb er 1872: « Art. 9. Zur Führung des Staatshaushaltes wird » nach Erfordernis eine Grundsteuer erhoben. Allfällige » Abänderungen des Steuersystems kommen einzig der » Landsgemeinde zu. Nichtkantonseinwohner werden in » Bezug auf Besteuerung ihres im Kanton liegenden Be- » sitzes den Einwohnern gleichgehalten. » b) Reglement des Grossen Rats vom 29. No- vember 1904 « betr. die Erhebung der Grund- steuer nach dem sog. Kataster im Kanton Appenzell I.-Rh. » . « Art. 1. Zur Führung des Staatshaushalts wird ge- » mäss Art. 9 der Kantonsverfassung nach Erfordernis I) eine Grundsteuer erhoben. « Der Grosse Rat setzt alljährlich für das laufende .» Rechnungsjahrvom Nutzen des vorangegangenen Jahres i) den Steueransatz fest, welchem für den inneren Lf'-ndes- » teil die dem Armleutsäckelamt zufliessende Armensteuer »zugeschlagen wird. » « Art. 2. Als Grundlage für die Steuererhebung gilt » die amtliche Schatzung von allen im Kanton liegenden Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 187 I} Immobilien : Heimaten, Weiden und Alpen. Häuser I) und andere selbständige Gebäulichkeiten, sowie Wal- t> dungen mit Grund und Boden, die nicht zu einer »Heimat gehören, wie auch andere für sich bestehende I) Grundstücke überhaupt. Zwei Dritteile der amtlichen I} Schatzung fallen als sog. Kataster in die Steuerpflicht.» c) Einführungsgese tz zum ZGB. « Art. 1 63. Der Jahreszins für Forderungen, für die ) ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird, darf nicht mehr » als 5 % betragen. « Die nach der Katasterschätzung angelegte und be- I) zahlte Staatssteuer ist der Schuldner berechtigt, jedes- » mal vom betr. Zins abzuziehen. « Gegenteilige Vereinbarungen sind ungiltig: » Eine den Abs. 2 und 3 der letzteren Bestimmung wört- lich entsprechende Vorschrift war schon in Art. 17 des durch das EG aufgehobenen Gesetzes über Verpfändung der Liegenschaften (Zeddelgesetz) vom 27. April 1884 enthalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
188 Staatsrecht. nicht das Grundstück, sondern die darauf versicherte For- derung und handelt es sich demnach, trotz abweichender Bezeichnung durch das Gesetz, nicht um eine Grund- sondern um eine Kapitalsteuer. Denn der wahre Steuer- pfli~htige ist dabei nicht der Grundeigentümer, sondern der KapitaIgläubiger, der die Steuer endgiltig zu tragen hat, während der Grundeigentümer sie lediglich vor- läufig, als Vertreter des Kapitalgläubigers in der Steuer- entrichtung, für dessen Rechnung bezahlt. Die Erhebung der Steuer beim Grundeigentümer unter Ermächtigung desselben, sie mit dem Hypothekarzins zu verrechnen, wie sie die innerrhodische Gesetzgebung vorsieht, läuft demnach, S 0 w e i t e s s ich u m H y pot h e k e n zu Gunsten ausserkantonaler Gläubiger h a n deI t, im Erfolge einfach auf eine Umgehung der bundesrechtlichen Grundsätze in Bezug auf den Stener- ort für grundpfandversicherte Forderungen hinaus. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht gegenüber analogen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetzgebungen SChOll früher wiederholt ausgesprochen (vergl. AS IV S. 338 ff., S. 329 Erw. 2, VI S. 347 ff.). Wenn der Regierungsrat von Appenzell I.-Rh. demgeger:.- über geltend macht, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 163 Abs. 2 und 3 EG zum ZGB nicht um eine Bestimmung steuerrechtlicher Natur, sondern um ein dem Privatrechte angehörendes, rein internes Verhältnis zwischen Grundpfandgläubiger und Schuldner handle, so geht diese Auffassung augenscheinlich fehl. Das Recht des Schuldners zur Verrechnung der Steuer mit dem Hypo- thekarzinse kann nicht aus dem zwischen ihm und dem Grundpfandgläubiger abgeschlossenen Darlehens-und Verpfändungsvertrag hergeleitet werden, sondern hat seine Grundlage ausschliesslich in der Bestimmung des Gesetzes, die ihn ermächtigt, einen der hypothekarischen Belastung des Grundstückes entsprechenden Teil der Steuer auf den Grundpfandgläubiger abzuwälzen. Indem der Schuldner davon Gebrauch macht, erhebt er nicht Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 189 einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Gläubiger, sondern fordert von ihm eine öffentlichrechtliche Lei- stung, die Steuer, welche auf dem dem Gläubiger verhaf- teten Wertteil des Grundstücks lastet. Dass ihm die Befug- nis hiezu durch ein Gesetz im übrigen privatrechtlichen In- halts verliehen wird, ist ohne Belang. Die Natur eines An- spruchs bestimmt sich ausschliesslich nach seinem Inhalt, nicht nach dem Zusammenhang, in dem er durch das Gesetz geregelt wird. Ebenso erscheint unerheblich, dass es sich dabei nur um eine Befugnis, nicht um eine Ver- pflichtung des Schuldners handelt, da dadurch nichts daran geändert wird, dass der Schuldner, wenn er diese Befugnis ausübt, damit gegenüber dem Gläubiger nicht eine privatrechtliehe, sondern eine öffentlichrechtliche Forderung, den auf ihn übergegangenen Steueranspruch des Staates, geltend macht. Gleiches gilt für das weitere mehr nebensächliche Argument, dass das Abzugsrecht im Zusammenhang mit der Festsetzung des MaximaI- zinsfusses stehe, der mit Rücksicht auf dieses Recht auf 5 %, % % über dem üblichen, bestimmt worden sei. Sollte dem wirklich so sein, so könnte dies höchstens Anlass zu einer Revision der Bestimmungen über den Ylaximalzinsfuss geben. Für die hier zu entscheidende Frage, ob die in dem Abzugsrecht liegende Ueberwälzung der Steuer auf die Inhaber der grundpfandversicherten Forderungen mit Art. 46 Abs. 2 BV vereinbar sei, kommt darauf nichts an. 2. -Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch, dass das Recht des ausserkantonalen Hypothekargläubigers sich wegen Verletzung der erwähnten Verfassungsnorm zu beschweren, nicht vom Vorliegen einer ihm gegenüber getroffenen Verfügung der Steuerbehörde abhängig gemacht werden kann. Denn da sich der Staat für die Entrichtung der Steuer ausschliesslich an den Grund- eigentümer hält, wird eine solche nie ergehen. Zur An- rufung des Bundesgerichts muss demnach, wenn nicht schon die blosse Erklärung des Pfandschuldners, die
190 Staatsrecht. Steuer vom Hypothekenzins abzuziehen, so doch jeden- falls eine Verfügung der vom Gläubiger zwecks Exeku- tion seiner Forderung angegangenen Vollstreckungs- behörden, durch die er mit seinem Begehren auf Zahlung des vollen Zinses abgevt'iesen, der Schuldner also bei seiner Erklärung geschützt wird,' genügen, da diese Er- klärung eben die Form ist, in der sich die Erhebung des Steueranspruchs gegenüber dem Gläubiger vollzieht und nach der gesetzlichen Regelung der Materie einzig vollziehen kann. Da eine solche Verfügung hier in Gestalt der Weigerung des Betreibungsamts, dem Rekurrenten aus dem Ergebnis der Verwertung mehr als 80 Fr. zu- zuweisen, vorhanden ist, sind die formellen Voraus- setzungen für die staatsrechtliche Beschwerde demnach gegeben. 3. -Auch der vom Regierungsrat erhobene Ein- wand der Verspätung hält nicht Stich. 'Wie aus Fakt. A oben hervorgeht, hat sich das Betreibungsamt unmittel- bar im Anschluss an die erste erfolglos verlaufene Gant an den Rekurrenten mit dem Ersuchen gewendet, seine Zinsansprüche nochmals genau zu präzisieren, damit er in seinen Rechten nicht verkürzt werde. Unter diesen Umständen hatte der Rekurrent,keinen Anlass, sich schon auf die Steigerungsbedingungen für jene erste Gant hin zu beschweren, sondern durfte annehmen, dass das Be- treibungsamt. wenn es die von ihm eingereichte Auf- stel1ung seiner Forderungen -beanstande, ihm Mitteilung machen werde, und zuwarten. bis er einen solchen Be- scheid erhielt. Geht man bievon aus, so erscheint aber die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG, auch wenn man von dem seitens des Rekurrenten zunächst eingeleiteten betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren absieht, auf alle Fälle gewahrt, da seit dem Briefe des Betreibungs- amtes vom 23. Februar 1915 bis zur Einreichung der Be- schwerdeschrift, 13. April 1915, weniger als 60 Tage verflossen sind. Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die vom Gerichtsstand. N0 26. 191 Betreibungsamt getroffene Verfügung, wonach der Re- kurrent als Zins auf dem Schuldbrief von 2000 Fr. aus dem Verwertungsergebnis lediglich 80 Fr. erhalten, der Rest von 10 Fr. dagegen dem Schuldner als Rückerstat- tung der von ihm entrichteten Steuer zukomm~n soll, aufgehoben wird. Das der Verfügung zu Grunde liegende Gesetz selbst (Art. 163 Abs. 2 und 3 EG zum ZGB) kann heute nicht mehr angefochten und aufgehoben werden, weil ihm gegenüber die Beschwerdefrist längst abge- laufen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss der vom Betreibungsamt Appenzell verfügte Abzug eines Betrages von 10 Fr. an der vom Rekurrenten geltend gemachten Zinsforderung aufgehoben. IV. GERICHTSSTAND FOR 26. Urteil vom 29. April 1915 i. S. Aschwanden gegen Staatsanwaltschaft und Xreisgericht U'ri. Verurteilung einer Kantonc;bürgerin wegen in einem anderen Kanton begangenen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs und Unterlassung der Schwangerschaftsanzeige bei der heimatlichen Behörde. Umfang der Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich der Bestimmung des Gerichts- stands in Strafsachen. -Verletzung von Art. 58 BV durch willkürliche Missachtung der kantonalrechtlichen Zustän- digkeitsregeln. A. -Das urnerische Paternitätsgesetz vom 3. Mai 1857 bestimmt in den §§ 20 litt. a und 24:
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