BGE 41 I 179
BGE 41 I 179Bge25.11.1914Originalquelle öffnen →
178 Staatsrecht. Art. 4 BV nicht haltbar ist; er widerspricht denn auch unbestrittenermassen der in verschiedenen st. gallischen Gemeinden ein gelebten Wahlpraxis. 2. - Im Sinne der vorstehenden Erwägung erweist sich die von den Rekurrenten Schwarz und Mitbeteiligten seinerzeit beim Regierungsrat erhobene Beschwerde, so- weit sie die grundsätzliche Art der Feststellung des Wahlergebnisses durch das Wahlbureau betraf, als un- begründet. Und die jener Erwägung entsprechende Auf- hebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Mai 1915 entzieht der staatsrechtlichen Beschwerde der gleichen Rekurrenten die Grundlage, sodass hierauf nicht weiter einzutreten ist. Dagegen erledigt sich mit diesem Urteil immerhin endgültig nur die Anfechtung der bei den Wahlen A. Bauers, wß-hrend es mit Bezug auf die eben- falls angefochtene Wahl G. Brunners dem Regierungs- rate vorbehalten bleibt, nunmehr noch darüber zu ent- scheiden, ob Brunner am 25. April 1915 das nach Art des Wahlbureaus ziffermässig richtig ermittelte absolute Mehr der Stimmen erreicht hat oder aber mangels dieser Voraussetzung entgegen dem Befunde des Wahlbureaus als nicht gewählt erklärt werden muss. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs von Dr. Lu~z-Müller und MitbeteiJigten wird für begründet erklärt und in Aufhebung des Be- schlusses des st. gallischen Regierungsrates vom 21. Mai 1915 die Beschwerde von F. Schwarz und Mitbeteiligten gegen die Feststellung des Ergebnisses der Rapperswiler Gemeindewahlen vom 25. April 1915 durch das WaW- bureau abgewiesen. Damit fällt der Rekurs von F. Schwarz und Mitbe- teiligten an das Bundesgericht dahin. Verbot der Doppelbesteuerung. N0 24. 179 III. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION 24. Orteil vom 24. März 1915 i. S. Spring gegen Solothurn eventuell Born. lJegenschaften unterstehen nicht nur hinsichtlich ihres Wer- tes, sondern auch hinsichtlich des daraus ßiessenden Ein- kommens (Ertrages) ausschliesslich der Steuerhoheit des Kantons, in dem sie gelegen sind. A. -Der Rekurrent Friedrich Spring ist Eigentümer des Hofgutes «Niederhuggerwald I), das zum grösseren Teil in der solothurnischen Gemeinde Klein-Lützel, zorn an- deren in den angrenzenden bernischen Gemeinden Liesberg und Röschenz liegt. Er bezahlt für die auf bernischem Gebiet gelegenen Grundstücke im Kanton Bern die Ver- mögenssteuer (Grundsteuer). Für das Jahr 1914 hat ihn überdies die Gemeinde Klein-Lützel für den Ertrag dieser Grundstücke zur Einkommens-(Ertrags)-Steuer heran- gezogen. Einen von Spring hiegegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 31. De- zember 1914 mit der Begründung ab : «Wenn ein Steuerpfl chtiger ausserhalb der Wohnge- ) meinde Liegenschaften besitzt, schuldet er die Ver- )) m ö gen s s t e u e r zweifellos der Gemeinde, wo die » Grundstücke 1 i e gen. Anders verhält es sich mit dem » Ertrag dieser Liegenschaften, sei es, dass sie vorn » Eigentümer selber bewirtschaftet werden oder dass sie ) verpachtet sind. Der Ertrag unterliegt ebenso un- l) zweifelhaft der Ein korn m e n s s t eu e r der Wo h n- » gern ein d e und zwar gleichgültig, ob diese Liegen- )} schaften in einer andern Gemeinde des Kantons oder » in einem andern Kanton liegen. » Eine Einkommenssteuer könnte nach allgemeinen
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Staatsrecht.
» Steuergrundsätzen und auch nach konstanter Praxis
» des Bundesgerichts am Ort der gelegenen Sache nur
i) dan gefordert werden, wenn daseIbst ein selbständiger
» BetrIeb stattfindet, der ein besonderes Steuerdomizil
» begründen würde. Das trifft aber nicht zu, wenn Liegen-
» schaften in einer Nachbargemeinde gemeinsam mit dem
» diesseitigen genutzt werden.
» Wenn der Kanton Bern den Rekurrenten für den
» Liegenschaftenertrag mit Ein kom m e n s s t eu e r
» belegt, obschon er dort weder ein allgemeines DomizH
» noch ein besonderes Steuerdomizil hat, hat sich der
» Rekurrent bei den bernischen Instanzen dagegen zu
i) beschweren. Der Kanton Solothurn muss an seinem
» Einkommenssteueranspruch festhalten. })
B. -:-Gegen diesen Entscheid hat Spring die staats-
re?hthche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
nll dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Ge-
memde Klein-Lützel anzuweisen, die
in den Gemeinden
Lesberg und Räschenz gelegenen Liegenschaften vom
Emkommens-bezw. Ertragssteuerregister zu streichen.
E:' macht geltend. dass die Steuerhoheit in Bezug auf
Llegenschaften einzig dem
Kanton zustehe, in denen sie
gelegen seien,
und dass dieser Grundsatz Hicht nur für
die Vermögens-sondern auch für die Einkommenssteuer
bzw. Ert.ragssteuer gelten müsse. Die Besteuerung durch
die Gememde Klein-Lützel b.edeute demnach eine unzu-
lässige Doppelbesteuerung.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen und den Erwä-
gungen seines Entscheides beigefügt : Die Belegung des
Ertrages auswärtiger Grundstücke
mit der Einkommens-
steuer stehe mit dem Grundsatz, dass die Steuerhoheit
über den Grundbesitz dem Kanton der gelegenen Sache
zukomme, nicht in Widerspruch : denn die Einkommens-
steuer sei keine Grundsteuer. Die
lex rei silae könne sich
in Steuersachen
nur auf die Vermögens-oder eigentliche
Grundsteuer beziehen, nicht
auf die Einkommenssteuer.
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.
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Eine andere Regelung würde das Steuenecht des Wohn-
sitzkantons vielfach illusorisch machen
und zu Unbillig-
keiten führen.
D. -Der Regierungsrat von Beru hat sich dem Antrage
des Rekurrenten, dieser sei von der Pflicht
zur Entrich-
tung der Einkommenssteuer für die streitigen Grund-
stücke im
Kanton Solothurn zu befreien, und der Be-
gründung dieses Antrags durch den Rekurrenten ange-
schlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Dia Frage, wo das Einkommen bezw. der Ertrag aus
Liegenschaften zu versteuern sei,
ist vom Bundesgericht
bereits in dem Entscheide in
Sachen Rätzer gegen Thur-
gau vom 3. Juni 1903 (AS 29 I S. 143 tI.) beurteilt und zu
Gunsten des
Kantons der gelegenen Sache beantwortet
worden.
Es hat damals ausgeführt: es sei ein feststehender
Grundsatz
der bUl1desgerichtlichen Praxis, dass Liegen-
schalten der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterliegen
ia dem sie sich befinden. Die Frage, ob in der Erhebung
der Einkommenssteuer für den Liegenschaftsertrag eine
Besteuerung der Liegenschaft liege,
sei zu bejahen. Die
Liegenschaften würden,
wie übrigens alle Vermögens-
objekte. regelmüssig nach dem
Wert oder nach dem Ertrag
besteuert. Entweder ,verde der 'Vert (Verkehrs-, Ver-
kaufsweri
u. s. w.) der Besteuerung zu Grunde gelegt oder
diese erfolge nach Massgabe des Durchschnittsertrages,
den der Besitzer aus der
Liegenschaft ziehe oder ziehen
könnte. In beiden Fällen, ob nun der Pflichtige den
\Vert
der Liegenschaft oder ihren Ertrag zu versteuern habe, sei
das Steuerobjekt identisch, nur die Art der Berechnung
sei verschieden.
Es liege daher Doppelbesteuerung vor,
wenlJ gleichzeitig der Wert und der Ertrag einer Liegen-
schaft versteuert werden müsse. Im nämlichen Sinne hat
sich das Bundesgericht in dem späteren Urteile in Sachen
Brasserie Beauregard gegen Freiburg (AS 32 I S. 276 f.
182 Staatsrecht. E. 3) ausgesprochen und neuerdings erklärt, dass Liegen- schaften sowohl hinsichtlich ihres Wertes als ihres Ertrages ausschliesslich der Steuethoheit des Kantons, in dem sie liegen, unterworfen seien. auch dann, wenn der Eigen- tümer in einem anderen Kanton wohne. An dieser Praxis und den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen, gegen die der Regierungsrat von Solothurn nichts Stichhaltiges vorgebracht hat, ist festzuhaJten. Sie entspricht auch dem Standpunkt, der bei den Vorarbeiten für eine gesetzliche Regelung der Materie und den be- zügl chen Beratungen stets eingenommen worden ist (vgl. Botschaften des Bundesrates vom 26. November 1862, Bbl. 1862 III S. 519, und vom 6. März 1885. Bbl. 1885 I. S. 547, SPEISER, Referat über die Grundzüge eines Bun- desgesetzes betr. die Doppelbesteuerung in den Verhand- lungen des Schweiz. Juristenvereins 1902 S. 66 und den dazu gehörigen Entwurf eben da S. 80 Art. 4. BLUMEN- STEIN, Gutachten betl'. die' bundesgesetzliche Regelung des Doppelbesteuerungsverbotes S. 82 und den dazu gehörigen Entwurf Art. 11 sowie die hier enthaltenen weiteren Zitate). Dass der KantonBern vom Rekurrenten keine Einkom- menssteuer, sondern nur die 'Grundsteuer erhebt, ist unerheblich. Eine VerJetzung_ des Verbots der Doppel- be,steuerung liegt nach feststehender Praxis schon dann vor, wenn ein Kanton unberechtigter Weise in die Steuer- hoheit eines anderen Kantons eingreift. Darauf, ob und inwieweit der zur Besteuerung berechtigte Kanton von seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch macht, kommt nichts an. Der Rekurs erweist sich demnach als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss fest- gestellt, dass der Kanton Solothurn und die Gemeinde Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 183 Klein-Lützel nicht berechtigt sind, den Rekurrenten für den Ertrag seiner im Kanton Bern gelegenen Liegenschaf- ten zu besteuern. 25. Urten vom a. Juli 1916 i. S. Mühlemann gegen St&ndeskommiasion Appenzell I. Rh. Steuerhoheit in Bezug auf grundpfandversicherte Forderungen. Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesvorschrift, wonach die Steuer zwar als sog. Grundsteuer für den vollen Grundstückwert vom Grundeigentümer erhoben, diesem aber das Recht eingeräumt wird, einen der hy- pothekarischen Belastung des Grundstücks entsprechenden Teil des bezahlten Betrages bei Entrichtung des Hypothe- karzinses abzuziehen, hezw. mit dem Zins zu verrechnen. Voraussetzungen für den staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung gegen die Geltendmachung des fra- glichen Abzugsrechts durch den Schuldner. Rekursfähige kantonale Verfügung? A. -Der Rekurrent A. Mühlemann, Buchdrucker in Basel, ist Inhaber eines vom 30. Dezember 1911 da- tierten Schuldbriefes (Zeddels) über 2000 Fr., verzins- lich zu 4 % % auf 15. Juni jeden Jahres, haftend auf -dem Hause N° 1 B mit Hofstatt und Garten an der Gaiserstrasse in Appenzell. Da der Zins per 15. Juni 1914 bei Verfall nicht bezahlt wurde, leitete er für dessen Betrag (4 % % von 2000 = 90 Fr.) gegen den Pfandeigentümer und Briefschuldner Hermann Broger Betreibung ein. Broger erhob gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Zufolge gestellten Verwertungs- begehrens kam es zur Verwertung des Unterpfandes. Mit Schreiben vom 28. November 1914 teilte darauf das Betreibungsamt Appenzell dem Rekurrenten mit, dass sich bei der -erfolglos verlaufenen -ersten Gant vom 25. November 1914 eine « Unsicherheit betr. seiner Zinsguthaben » ergeben habe (Mühlemann hatte den Broger ausser für den vorerwähnten Zins auch
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