BGE 41 I 170
BGE 41 I 170Bge24.03.1915Originalquelle öffnen →
170 Staatsrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der Rekursbeklagten geschützt. II. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 23. Urteil vom 9. Juli 1915 i. S.
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Staatsrecht.
gehen dahin: Durch einen im Amtsbericht pro' 1912,
S. 297/298, angeführten Entscheid habe der Regierungs-
rat die PrR."{is festgelegt, dass bei Wahlen nach dem
Mehrheitssystem Stimmzettel, die eine Parteibezeich-
nung trügen, als ungültig zu behandeln seien. Das
kantonale Gesetz über Volkswahlen und Volksabstim-
nungen v:om 26. Juni 1893 enthalte allerdings über
dIese SpeZlaHrage keitle Vorschriften,
und es käme des-
halb auch die entgegengesetzte Praxis, für die vielleicht
sogar praktische Erwägungen sprechen wiirden, mit dem
Gesetze
nicht in Widerspruch. Eine Aenderung der
Praxis könne jedoch nicht anlässlich eines \Vahlrekurses
sondern nur durch eine, 'orzunehmcnden \Vahlen yor
güngig zu erlassende allgemeine \Veisung erfolgen; so-
lange eine solche nichL erlassen sei, müsse für die Be-
hatdlung 'on \Vahlrekursen die bisherige Praxis mass-
gebend sein.
Danach seien bei den Wahlen der Gemeinde-
hehördpn yon Rapperswil die mit einer Parteibezeichnung
versehenen Stimmzettel als ungültig zu behandeln und
somit die
erwühnten \Vahlen zu kassieren, weil A. Bauer
und G. Brunner nach Abzug dieser ungültigen Stimmen
das absolute Mepr nicht erreicht hätten. Unter diesen
Uständeil brauche die nur uurch Nachzählung der
StImmzettel
zu entscheidende Frage, ob G. Brunner,
fa,ls die Stimmzettel mit Parteibezeichnullgen gültig
waren, das absolute Mehr erreicht hätte, nicht beant-
w?rtet zu .weren. Andersdts sei das beim Abzug der
Hut ParteIbezeIchnungen versehenen Stimmzettel sich
ergebende reduzierte absolute Mehr yon einem der durch
das \Vahlbureau als nieh l gewihlt erklärten Kandidaten,
J: BÖIl: erreicht wordtn, und die logische Folge der
l ngültIgerklärung jener Stimmzettel wäre deshalb, ihn
als
gewählt zu erklären. Ein solches Vorgehen käme
aber geradezu einer Vergewaltigung der Mehrheit der
st~mmf.ähigen Bürger der politischen Gemeinde Rappers-
)l gleIch; denn aus den Akten gehe hervor, dass in
dIeser Gemeinde Stimmzettel
mit Parteibezeichnungen
Politisches Stirnm-und WahlnchL :,0 :!3.
schon seit "ielen Jahren, jedenfaUs VOll 1900 an, u 11 _
b e ans t a n d e t verwendet worden seien; durch
deren Duldung seilens der Behörden habe bei den stimm-
fähigen Bürgern der Glaube entstehen müssen, dass sie
gültig seien, und wenn nUll ohne vorherige Aufklärung
der Bürgerschaft ein Kandidat, der, wie Böll, nach die-
ser bisherigen Rapperswiler
Praxis das absolute ':rIehr
bei
weitem nicht erreicht häLLe, delllloch als gewühlt
erklärt würde, so läge darin eine unrichtige Feststellung
des Volkswillens.
lJ. - Gegen den vorsleheHdeq Beschluss des Regie-
rungsrates
haben einerseits Dr . .iur. LTlrich Lutz-Müller
für sich und namens acht weitercr \'ühler, und ander-
seits F. Schwarz und dessen heide GCilossen der kanto-
nalen Beschwerde, rechtzeitig den staatsreehtlichen Ht'-
kurs an das Bundesgericht ergriffcn.
Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte haben beantragt.
der angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung sowohl
der
Garantie des Art. 4 HV. als auch der Art. 46 und 90
st. gaU. KV aufzuheben und es Sl'it'll die bei der Wahl-
verhandlung VOll1 25. April eingelegten Slimmzc. tel
mh ParteibezeichuUilgell, und damit zugleich die \Y,:h-
lel! A. Bauers zu m(~t'1J1einderat und Gl'medldeammann.
als gültig zu erklären Sie führen zur Begrülldung We'-
senmch aus: Die Ungültigel'klärung der fraglichen
Stimmzettel bsse sich Buch den dnschlägigen Bestim-
mungen (Art.
18. 19 und 27) des Wahlgesetzes vom
26. ,luni 1893 nicht rechtfertigen; vielmehr folge aus
dem Text des Art. 27 das Gegenteil. Tatsächlich seien
solche Stimmzettel nieh! nur in Rapperswil, sondern
auch
in andem Gemeinden des Kantons, insbesondere
in
der Stadt st. Gallen selbst, sozusagen unter den
Augen der Regierung, schon seit Jahren regelmässig
verwendet worden. Auch die Annahme, dass die Aen-
derung
der durch einell einzigen frühem Entscheid ge-
schaLTenen Praxis, von deren Unrichtigkeit der Regie-
rungsrat, wie er deutlich
durchblicken lasse, selbst
174 Staatsrecht. überzeugt sei, nur durch eine dem Wahlakt vorgängige allgemeine Weisung erfolgen könnte, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Der regierungsrätliche Entscheid verletze die angerufenen Bestimmungen des Wahlge- setzes und involviere gegenüber allen Wählern, welche Stimmzettel mit einer Parteibezeichnung eingelegt hätten, eine gegen den Grundsatz des Art. 4 BV ver- stossende Behandlung. Schwarz, Dennler und Mosel' beanstanden den Be- schluss des Regierungsrates unter Berufung auf Ver- letzung der Art. 4 und 5 BV, weil der Regierungsrat die Konsequenzen seiner Rechtsauffassung nicht gezo- gen habe; sie verlangen Abänderung des Beschlusses in dem Sinne, dass J. BölI als Mitglied des Gemeinde- rates gewählt erklärt und die Nachwahlverfügung ent- sprechend modifiziert werde. C. -Der Regierungsrat hat auf Abweisung beider Rekurse angetragen. Er bemerkt gegenüber den Aus- führungen Dr. Lutz-Müllers, der Entscheid, dass die Stimmzettel mit Parteibezeichnungen als ungültig zu betrachten seien, könnte nur dann als willkürlich und deshalb gegen Art. 4 BV verstossend angt.'sehen werden, wenn der Regierungsrat diese Frage ohne nähere Be- gründung bald so, bald anders 'entschieden hätte. Dies werde aber von den Rekurrenten selbst nicht behauptet. Wenn auch in verschiedenen Gemeinden solche Stimm- zettel seit Jahren verwendet und von den Gemeinde- wahlbureaus als gültig behandelt worden seien, so habe doch der Regierungsrat vor dem Jahre 1912 mangels früherer bezüglicher Wahlrekurse keine Gelegenheit gehabt, zu der Frage Stellung zu nehmen, und habe sie dann im gleichen Sinne, wie heute, beantwortet. Sein Entscheid stehe auch nicht in offenbarem Widerspruch mit dem Wahlgesetze; denn dieses habe trotz der Ein- lässlichkeit der im Rekurse angerufenen Bestimmungen nicht alle Fälle vorsehen und regeln können. So sei z. B. Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 23. 175 das Einlegen eines mit dem Stimmzettel verbundenen Wahlaufrufes im Gesetze auch nicht verboten, und trotz- dem sei diese Art der Stimmabgabe nach konstanter Praxis als ungültig zu erklären. Gerade um dem Vor- wurf der Willkürlichkeit zu entgehen, habe der Regie- rungsrat es für angezeigt gehalten, von der vor drei Jahren geschaffenen Praxis bezüglich der Stimmzettel mit Parteibezeichnungen nicht anlässlich eines Rekurs- entscheides abzugehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
17& Staatsrecht. aus weissem Papier mit oder ohne Abänderungen zu ver- wenden. Und Art. 27 des Wahlgesetzes schreibt nach der einleitenden Weisung, dass bei kantonalen und Ge- meindewahlen die ungültigen Stimmen für die Ausmitt- lung des absoluten :Ylehrs ausser Berecbnung zu fallen hätten, in Ab s. 2 und 3 vor: (i Ungültig sind Stimm- » zettel, denen nicht mit Sicherheit ein wahlfähiger Name » zu entnehmen ist; ferner solche, welche Bemerkungen » beleidigenden oder ehrverletzenden I!ihaltes enthalten.
i -Für die Prüfung der Stimmzettel dient als Grund- i) satz, dass die Stimmgebung als gültig zu betrachten » ist, wenn über den Inhalt derselben keine begrülldeten » Zweifel walten können. » Bei Würdigung der Argumentation des angefochtenen Beschlusses all Hand dieser Gesetzesbestimmungen er- gibt sich vorab, dass der heutige Tatbestand von dem- jenigen des regierungsrätlichen Entscheides aus dem Jahre 1912 insofern wesentlich abweicht, als es sich bei den damals für ungültig erklärten Stirmnzet teIn um Zettel mit dem Titel « Wahlvorschlag der Gemeinde ..... » und der Unterschrift (, Mehrere \Vähler» handf'lte, \väh- re nd die hier beanstandeten Slimmze! tel, ia völliger Uebereinstimmung mit dem amtlichen Formular, aus- drücklich als solche bezeichnet sind und nur dureh die ergänzende Partei aufschrift gleichzeilig zu eIkennen geben, dass ihr Inhalt dem Wahlyorsehlage der betref- fenden Partei entspricht. Der Regierungsrat hat jenen Entscheid laut Mitteilung im Amtsberieht getroiIen {( auf Grund der bisherigen Praxis, wonach W a h 1 auf ruf e nicht als gültige Wahlzetiel zu betrachten sind und die Beilage eines vVahlaufrules einen im übrigen gültigen \Vahlzettel ungültig macht ». Die s l' Praxis führt aber nicht ohne weiteres dazu, die vorliegend streitigen e i gell tl i ehe n S tim m z e t tel gleicl. zu behandeln. Zudem bietet hiefür auch der erwähnte Gesetzesinhalt an sich keine Grundlage. Es steht von vornherein ausser Zweifel, dass mit der Verwendung der fraglichen Stimm- Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 23. 177 zettel das Stimmrecht ausgeübt werden wollte und dass sie eine ma teriell durchaus klare Willensäusserung der Wähler in sich schliessen. Die Ungültigerklärung dieser Stimmzettel liesse sich daher nur rechtfertigen, wenn sie formelle Mängel aufweisen würden, die sich aus positiven Vorschriften oder aus der Natur der Sache ergäben. Die angeführten massgebenden Gesetzesbestim- mungen enthalten jedoch keine Erfordernisse, denen sie nicht genügen würden. Gegenteils läuft ihre Beanstan- dung dem Sinn und Geiste jener Bestimmungen des Wahlgesetzes offenbar zuwider; denn aus Art. 19 in Verbindung mit Art. 27 erhellt deutlich das Bestreben des Gesetzgebers, die Stimm abgabe in formeller Hinsicht möglichst frei zu gestalten und für die Frage ihrer Gül- tigkeit wesentlich auf die Erkennbarkeit ihres materiellen Inhaltes abzustellen. Und auch abgesehen hievon ist nicht erfindlich, warum die streitige Partei aufschrift die daneben formell und materiell einwandfreien Stimmzettel ungültig machen sollte. Die Wahlvorschläge gehen ja bekanntermassen durchweg von bestimmten politischen Parteien oder durch andere Interessen zusammengeführ- ten Wählergruppen aus, und es hat die Gesetzesbestim- mung, welche die Verwendung auch anderer, als der amtlichen Stimmzettel gestattet, dabei ganz unzweifel- haft gerade die von solchen Wählervereinigungen auf- gestellten Stimmzettel im Auge. Dass aber durch deren ausdrückliche Kennzeichnung als Stimmzettel bestimmter Parteien oder Gruppen die im übrigen unbestreitbare Tauglichkeit dieser Stimmzettel zur Verwendung beim Wahlgeschäft ausgeschlossen werden sollte, ist schlechter- dings nicht einzusehen, da dadurch doch weder die Ordnungsmässigkeit des Wahlverfahrens. noch die Klar- heit des Wahlergebnisses irgendwie beeinträchtigt wird. Der gegenteilige Entscheid des Regierungsrates bedeutet deshalb eine jeder sachlichen Begründung ermangelnde und in diesem Sinne willkürliche Beschränkung der Stimmrechtsausübung, die als solche in der Tat vor AS 41 I -1915
178 Staatsrecht. Art. 4 BV nicht haltbar ist; er widerspricht denn auch unbestrittenermassen der in verschiedenen st. gallischen Gemeinden ein gelebten Wahlpraxis. 2. - Im Sinne der vorstehenden Erwägung erweist sich die von den Rekurrenten Schwarz und Mitbeteiligten seinerzeit beim Regierungsrat erhobene Beschwerde, so- weit sie die grundsätzliche Art der Feststellung des Wahlergebnisses durch das Wahlbureau betraf, als un- begründet. Und die jener Erwägung entsprechende Auf- hebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Mai 1915 entzieht der staatsrechtlichen Beschwerde der gleichen Rekurrenten die Grundlage, sodass hierauf nicht weiter einzutreten ist. Dagegen erledigt sich mit diesem Urteil immerhin endgültig nur die Anfechtung der beiden Wahlen A. Bauers, wii-hrend es mit Bezug auf die eben- falls angefochtene Wahl G. Brunners dem Regierungs- rate vorbehalten bleibt, nunmehr noch darüber zu ent- scheiden, ob Brunner am 25. April 1915 das nach Art des Wahlbureaus zifiermässig richtig ermittelte absolute Mehr der Stimmen erreicht hat oder aber mangels dieser Voraussetzung entgegen dem Befunde des Wahlbureaus als nicht gewählt erklärt werden muss. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs von Dr. Lutz-Müller und MitbeteiIigten wird für begründet erklärt und in Aufhebung des Be- schlusses des st. gallischen Regierungsrates vom 21. Mai 1915 die Beschwerde von F. Schwarz und Mitbeteiligten gegen die Feststellung des Ergebnisses der RapperswileI' Gemeindewahlen vom 25. April 1915 durch das Wahl- bureau abgewiesen. Damit fällt der Rekurs von F. Schwarz und Mitbe- teiligten an das Bundesgericht dahin. Verbot der Doppelbesteuerung. N0 24. 179 IH. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION 24. Orteil vom 24. März 1915 i. S. Spring gegen Solothurn eventuell Bern. Liegenschaften unterstehen nicht nur hinsichtlich ihres Wer- tes, sondern auch hinsichtlich des daraus ßiessenden Ein- kommens (Ertrages) ausschliesslich der Steuerhoheit des Kantons, in dem sie gelegen sind. A. -Der Rekurrent Friedrich Spring ist Eigentümer des Hofgutes (I Niederhuggerwald I), das zum grösseren Teil in der solothurnischen Gemeinde Klein-Lützel, zum an- deren in den angrenzenden bernischen Gemeinden Liesberg und Röschenz liegt. Er bezahlt für die auf bernischem Gebiet gelegenen Grundstücke im Kanton Bern die Ver- mögenssteuer (Grundsteuer). Für das Jahr 1914 hat ihn überdies die Gemeinde Klein-Lützel für den Ertrag dieser Grundstücke zur Einkommens-(Ertrags)-Steuer heran- gezogen. Einen von Spring hiegegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 31. De- zember 1914 mit der Begründung ab : (I Wenn ein Steuerpfl chtiger ausserhalb der Wohnge- »meinde Liegenschaften besitzt, schuldet er die Ver- » m ö gen s s t e u e r zweifellos der Gemeinde, wo die » Grundstücke 1 i e gen. Anders verhält es sich mit dem I) Ertrag dieser Liegenschaften, sei es, dass sie vom » Eigentümer selber bewirtschaftet werden oder dass sie » verpachtet sind. Der Ertrag unterliegt ebenso un- l) zweifelhaft der Ein kom m e n s s t eu e r der Wo h n- l) gern ein d e und zwar gleichgültig, ob diese Liegen- »schaften in einer andern Geme.inde des Kantons oder I) in einem andern Kanton liegen. I) Eine Einkommenssteuer könnte nach allgemeinen
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