BGE 41 I 158
BGE 41 I 158Bge21.05.1915Originalquelle öffnen →
158
Staatsrecht.
bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der
Finan.zdirektion in ihrer Vernehmlassung behauptete
praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im
Interesse der rationellen Pflege des kantonalen Fisch-
bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das Recht
zum Freianglfischen verordnungsgernäss nicht alJgemein,
sondern
nur m ?en fliessenden Gewässern -im Gegen-
satz zum HallwIlersee -auf den Kreis der Kantons-
einwohner beschränkt ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
22.
Urteil vom 19. Juli 1915
i. S. Xatholische Xirchenpfiege Dietikon
gegen Zürich Regierungsra.t.
Verletung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes-
bestIm:nung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten
tolischen Kirchgemeinden auf die in der Gemeinde an-
sasslgen «Konfessionsgenossen »beschränkt während es
den evangelischen Kirchgemeinden nach der' einschlägigen
Gesetzgebung auch gej:!enüber juristischen Personen (Aktien-
gesellschaften) eingeräumt wird.
A. -Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober
c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-
au,
DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen
St863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen
Im
Knton Züdch neben den evangelischen auch vier
staatdt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden
Wmterthur, Tss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen
und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können
auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein
ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden
ist und von
der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
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mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-
gaben
erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes).
Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden
beschlägt
mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die
zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-
religiösen Bedürfnisse
der Konfessionsgenossen (§ 9).
In BezUg auf die ökonOlnische Verwaltung stehen die-
selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats
nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge-
meindegesetzes
(§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-
lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons-
rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den
Kirchenbehörden
«in allen vorkommenden Fällen» dem
Regierungsrat
zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde
hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,
di( in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-
heiten
innuhalb der Schranken von Verfassung und
Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in
den Wahlversammlungen
der Kirchgemeinden Rheinau
und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge-
meindegesetzes: in den Versammlungen der katholischen
Kirchgemeinden Zürich
und Winterthur sind stimm-
berechtigt die
innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-
den Bürger
und Niedergelassenen katholischer Konfession
(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-
chenpflege
geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres
Zusammentrittes,
d€s Verfahrens bei den Verhandlungen
und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. <i die
einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend
das
Gemeindewesen und die Wahlen der Beamten » (§ § 12, 13).
Die
von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchen-
pflege
besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier,
höchstens
acht Mitgliedern: ihre Befugnisse bestimmen
sich
nach« den Vorschriften der §§ 177-205 des Gesetzes
betreffend
das reformierte Kirchenwesen, unter Vorbehalt
der Ausnahmen, welche durch die Konfession und die
besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde
160
Staatsrecht.
geboten und vom Regierungsrate festzusetzen sind (§§ 14,
16).
Die Pfarrer und Helfer der ktholischen Gemeinden
werden
vom Regierungsrat gewählt (§ 18, eine Bestim-
mung, die seither durch die Kantonsverfassung
von 1869,
Art. 64 aufgehoben und dahin abgeändert worden ist,
dass die
Wahl wie in der evangelischen Landeskirche den
Kirchgemeinden zusteht).
In Bezug auf die Bestreitung
der Ausgaben bestimmt § 29: « Die Ausgaben der
ka tholischen Kirchgemeinden werden, soweit
dies erforderlich ist, durch Steuern der steuer-
pflichtigen Konfessionsgenossen gedeckt, in
",eIcher Beziehung die diesfälligen Bestim-
mungen des Gemeindegesetzes massgebend
sin d. »
An Stelle des bei Erlass dieser Vorschriften geltenden
Gemeindegesetzes von 1855
ist seither das Gesetz be-
treffend das Gemeindewesen
vom 27. Juni 1875 getreten,
das im Gegensatz zum früheren, welches eine Norm dar-
über nicht enthielt, in § 137 Ii t t. dun d e an die Ge-
meindelasten allgemein
auch « die in der Gern ei II d e
dom i zil i e rte n Korp ora tion en, Akti enge seIl-
sc haft e nun d S t if tun gen » steuerpflichtig erklärt.
Infolgedessen ist
in das neue Gesetz betreffend die
Organisation
der evangelischen Landeskirche vom 20.
Oktober 1902 (durch welches das frühere von 1861
aufgehoben wurde) in § 1 8 flgende Bestimmung auf-
genommen
worden: «In Beziehung auf die Steuer-
leistungen (an die Kirchengemeinden) für die Bedürfnisse
der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwal-
tung sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes,
ins-
besondere § 137 litt. abis e massgebend .• )
B. -Gestützt auf die vorstehend erwähnten Vor-
schriften stellte die katholische Kirchenpflege Dietikon
am 8. Dezember 1914 der Aktiengesellschaft Löwenbräu
Dietikon einen Kirchensleuerzettel für das
Jahr 1914 im
Betrage von 500 Fr. zu. Auf Beschwerde der Löwenbräu
hob jedoch
der Bezirksrat Zürich diese Steuerauflage am
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22. 161
31. März 1915 gestützt auf folgende Erwägungen auf:
unter dem in § 29 des katholischen Kirchengesetzes
zitierten Gemeindegesetz könne
nur das· damals in Kraft
stehende von 1855 verstanden sein. Dieses habe aber die
Steuerpflicht
der Gesellschaften noch nicht gekannt. Im
Einklang damit bezeichne denn auch § 29 des katholi-
schen Kirchengesetzes als steuerpflichtig
nur die «. Kon-
fessionsgenossen
», was die Besteuerung juristischer Per-
sonen ausschliesse. An diesem Zustande sei durch das
Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes von 1875 nichts
geändert worden, da sich in dessen Uebergangsbestim-
mungen keine Vorschrift finde, durch· welche
§ 29 des
katholischen Kirchengesetzes aufgehoben oder
abge-
ändert würde. Dass die Vorschriften des Gemeinde-
gesetzes, soweit sie die Steuerpflicht
der Aktiengesell-
schaften betreffen,
nicht ohne weiteres auch für die
Kirchgemeinden anwendbar seien, folge unzweideutig
daraus, dass man es im Jahre 1902 bei Erlass des neuen
eyangelischen Kirchengesetzes für nötig erachtet habe;
die Anwendbarkeit des
§ 137 litt. d und e auf die Kirchen-
steuer ausdrücklich vorzuschreiben, also die Steuerpflicht
der Aktiengesellschaften besonders vorzusehen. Da es für
die
katholischen Kirchgemeinden an einer entsprechenden
positiven Bestimmung mangle, seien diese somit nicht
berechtigt,
auch Gesellschaften zur Steuer heranzuziehen
und entbehre die angefochtene Steuerauflage der gesetz-
lichen Grundlage.
Die katholische Kirchenpflege Dietikon zog diesen
Entscheid
an den Regierungsrat weiter, wurde aber auch
hier durch Beschluss
vom 17. April 1915 mit der Moti-
vierung abgewiesen: die Frage, ob den staatlich aner-
kannten katholischen Kirchgemeinden ein Steuerrecht
gegenüber Aktiengesellschaften zustehe, sei schon früher
in Bezug auf die katholische Kirchgemeinde Zürich
ver-
neint worden und es sei denn auch seither seitens dieser
Gemeinden eine Besteuerung juristischer Personen
nicht
erfolgt. Der Regierungsrat habe damals auf Grund der
AS .", 1-1915 11
tl2 Staatsrecht. Entstehungsgeschichte des Gesetzes den Standpunkt etngenommen, dass § 29 des katholischen Kirchengesetzes bewusst das Prinzip der Beschränkung des. Steuerrechts auf die steuerpflichtigen Konfessionsgenossen, d. h. auf physische Personen, aufgestellt habe und dass der darin enthaltene « Hinweis» sich nur auf die Bestimmungen des damals geltenden Gemeindegesetzes und nur auf die Art der Verlegung der Steuern unter die Kultusgenossen beziehen könne. Ferner. sei erklärt worden, dass schon die Heranziehung dei juristischen Personen für die Aus- gaben der Landeskirche ernstliche Beanstandung er- fahren habe und dass auch aus diesem Grunde eine aus- dehnende Interpretation des Gesetzes nicht ratsam scheine. Diese Gründe träfen auch heute noch zu. Der Regierungsrat habe daher keinen Anlass, seine bisherige Praxis zu ändern. C. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die katholische Kirchenpflege Dietikon als Organ der Kirchgemeinde die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und beantragt: es sei in Auf- hebung desselben die angefochtene Steuerauflage der katholischen Kirchgemeinde Dietikon an die Löwenbräu Dietikon A.-G. zu scbützen. Das Sleuerrecht der öffent- lichen Korporationen, so wird zur Begründung ausge- fübrt, sei in Art. 19 sowie Art. 48 ff. speziell 51 der zürcherischen Verfassung niedergelegt. Alt. 19 Ahs. 9 ebenda erkläre ausdrücklich'Steuerprivilegien zu Gunsten von Privaten oder Erwerbsgesellschaften als unzulässig Daraus folge, dass die Besteuerung juristischer Personen im Sinne der Verfassung liege. Wenn der Regierungsrat trotzdem den katholischen Kirchgemeinden das Steuer- recht gegenüber Aktiengesellschaften abspreche, werde dadurch die KV verletzt. Ausserdem verstosse der an- gefochtene Entscheid auch gegen Art. 4 BV. In § 29 des katholischen Kirchengesetzes sei nur das Prinzip des Steuerrechts der katholischen Kirchgemeinden aufge- ste1lt, für das Weitere, so insbesondere auch für den Um- Gleichhit vor dem Gesetz. N° 22. 163 fang der subjektiven Steuerpflicht, dagegen auf das Ge- meindegesetz verwiesen. Damit könne nur das jeweilen geltende Gemeindegesetz gemeint sein, was siLh schon daraus ergebe, dass durch dieses, nämlich durch das Gesetz vom 27. Juni 1875, das frühere von 1855 aufge- hoben worden sei. Durch die Beschränkung der Besteue- rung auf « Konfessionsgenossen » habe man lediglich die Ausübung eines der Glaubens-und Gewissensfreiheit widersprechenden Zwanges gegen nicht der katholischen Konfession angehörende Personen verhindern, nich t die -im Kanton Zürich damals überhaupt noch nicht be- kannte -Besteuerung der juristischen Personen unter- sagen wollen. Aus dem rein negativen Moment, dass das katholische Kirchengesetz die letzteren nicht erwähne. dürfe ihr Ausschluss als Steuersubjekt nicht gefolgert werden. So hätten denn auch die evangelischen Kirch- gemeinden tatsächlich schon vor Erlass des Landes- kirchengesetzes von 1902 die Aktiengesellschaften be- steuert, obwohl es damals ebenfalls an einer dahin- gehenden positiven Bestimmung zu ihren Gunsten gefehlt habe. Die Vorschrift des § 29 des katholischen Kirchen- gesetzes lasse sich demnach (I sowohl historisch als auch in materieller Beziehung » sehr wohl mi1 einer Besteue- rung der Aktiengesellschaften vereinen. Nur auf diese \Veise könne auf die -andernfalls offenbar verletz1 e - R e c h t s g lei c h h e i t zwischen den katholischen und evangelischen Kirchgemeinden, die beide die durchaus gleiche staat!lrechtIiche Struktur aufwiesen, gewahrt werden. D. -Die Rekursbeklagte Löwenbräu Dietikoll hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und gegenüber der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV bemerkt: Die Auslegung, welche der Regierungsrat dem § 29 des katho- lischen Kirchengesetzes gegeben habe, sei keinenfalls will- kürlich und könne daher nicht aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung angefochten werden. Es sei klar, dass der Gesetzgeber bei dem Hinweis auf das Gemeinde-
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Staatsrecht.
gesetz nur das damals geltende Gemeindegesetz und nicht
ein Gesetz im Auge gehabt haben könne, das überhaupt
noch nicht bestanden habe. Im übrigen komme darauf
nichts an. Selbst wenn man annehme, dass in . § 29 des
katholischen Kirchengesetzes das jeweils
geltende Ge-
meindegesetz gemeint
sei, ergäbe sich daraus noch nicht
der von der Rekurrentin gezogene Schluss. Die Besteue-
rung juristischer Personen durch die Kirchgemeinden
stehe,
. wenn sie auch vom Bundesgericht als mit Art. 49
Abs. 6
BV vereinbar erklärt worden sei, doch im Wider-
spruch
mit dem Charakter dieser Gemeinden als Personal-
verbänden. Der allgemeine Grundsatz des § 137 litt. d
Gemeindegesetz dürfe daher nicht ohne weiteres extensiv
auf das (< Spezialgebiet der Kirchensteuer;) übertragen
werden. Vielmehr wäre dazu eine ausdrückliche Vorschrift
nötig, wie sie für die evangelischen Kirchgemeinden
durch
das Gesetz von 1902 geschaffen worden sei. Solange eine
solche
für die katholischen Kirchgemeinden fehle, könne
in deren verschiedener Behandlung gegenüber den evan-
gelischen Kirchgemeinden auch keine Yerletzung der
Rechtsgleichheit liegen. Das Gebot der Rechtsgleichheit
sei bekanntlich nicht absoluter
:atur, es schliesse nicht
jede ungleiche Behandlung as. Eine Differenzierung
werde insbesondere
dann als zulässig erachtet werden
müssen, wenn es sich wie hier
um Personen vereinigungen
verschiedenen Glaubens handle, die für die Pflichten
ihrer Angehörigen besondere Gesetze geschafIen hätten.
Lauteten diese Gesetze verschieden, so werde man un-
möglich von Rechtsungleichheit sprechen können, so-
lange
nicht die Behörde in der Anwendung der darin
enthaltenen Vorschriften unsorgfältig verfahren sei, was
hier
nicht zutreffe.
E. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich, hat sich
unter Verzicht auf eigene Gegenbemerkungen den Aus-
führungen
der Rekursbeklagten angeschlossen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
165
166
Staatsrecht.
Konfessionsgenossen der Natur der Sache nach nur
physische Personen und nicht ErwerbsgesellschaIten in
Betracht fallen können, lässt sich demnach die Ansicht
des Regierungsrates, dass die Besteuerung
der letztem
durch den Wortlaut des katholischen Kirchengesetzes
selbst ausgeschlossen werde, nicht als willkürlich be-
zeichnen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
das Kirchengesetz im Anschluss daran auf« die dies-
fälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes
» verweist:
denn dieser Hinweis
behält auch so noch seine Bedeu-
tung für die übrigen Fragen der Besteuerung, wie insbe-
sondere die zulässigen Steuerarten, die
Art der Steuer-
veranlagung und des Steuerbezuges u.
s. w., er braucht
nicht notwendig dahin verstanden zu werden, dass auch
hinsichtlich des
Umfanges der subjektiven Steuerpflicht
das Gemeindegesetz habe als massgehend
erklärt werden
wollen. Anfechtbarer erscheint freilich
SChOll die weitere
Behauptung, dass
mit den ~ diesfälligen Bestimmungen
des Gemeindegesetzes
« ausschliesslich diejenigen des
Gesetzes von 1855 gemeint seien. Indessen
kommt da-
rauf nichts an, weil, sobald man davon ausgeht, dass
der Kreis der Steuerpflichtigen schon im Kirchengesetz
durch den Gebrauch des
\Vortes «( Konfessionsgenossen })
umschrieben sei, unerheblich ist, welchen Sinn man
jenen Worten beilegt. Muss somit die Rüge der Will-
kür abgelehnt werden, so mag immerhin andererseits
bemerkt werden, dass die Richtigkeit der Folgerungen,
welche der Regierungsrat aus dem
Wortlaut des § 29
des katholischen Kirchengesetzes zieht, keineswegs ausser
Frage steht und mit Grund angezweifelt werden kann.
Da unbestrittenermassen der Kanton Zürich zur Zeit des
Erlasses dieses Gesetzes die Besteuerung von
Aktien-
gesellschaften überhaupt noch nicht kannte, liesse sich
sehr wohl die Ansicht vertreten, dass
man durch die
Beschränkung
der Kirchensteuerpflicht auf Konfessions-
genossen, ähnlich wie dies nachher durch Art. 49 Abs. 6
BV geschehen ist, nur die in der Besteuerung von Nicht-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22. 167
konressionsallgehörigen liegende Beeinträchtigung der
Glaubens-und Gewissensfreiheit habe verhindern wollen,
während im übrigen auch für die subjektive Steuer-
pflicht auf das Gemeindegesetz abgestellt worden sei.
Wäre dem so, so müsste daraus aber mit Notwendig-
keit der Schluss gezogen werden, dass, nachdem nunmehr
das letztere Gesetz die Gemeindesteuerpflicht
der Korpo-
rationen
und Aktiengese:IschaIten ausdrücklich statuiert,
dieselbe auch zu Gunsten der katholischen Kirchgemein-
den bestünde und
anerkannt werden müsste, Indessen
mag die Frage, wie es sich damit verhalte, auf sich
beruhen bleiben,
da es nicht Sache des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshof sein kann, in diesem
uslegungs
streite Stellung zu nehmen. Es genügt festzustellen,
dass jedenfalls in der vom Regierungsrat vertretenen
Auslegung keine Verletzung klaren Rechts, wie sie
zur
Annahme einer materiellen Rechtsverweigerung not-
wendig wäre, erblickt werden kann.
3. -Anders
jegt die Sache hinsichtlich der weitem
Frage, ob nicht der angefochtene Entscheid gegen die
f
0 r m e 11 e R e c h t s g lei c h h ei t verstosse. Aus
den eingangs angeführten Bestimmungen des katholischen
Kirchengesetzes erhellt, dass die durch dasselbe aner-
kannten vier katholischen Kirchgemeinden Rheinau,
Dietikon, Zürich
und Winterthur staatsrechtlich die
nämliche Stellung einnehmen wie die evangelischen
Kirchgemeinden. Gleichwie bei den
letztem handelt es
sich auch bei ihnen nicht um
private Korporationen,
sondern um
Verbände des öffentlichen Rechts,
die kraft ihnen vom Staate verliehener obrigkeitlicher
Macht ein
Stüc öffentlicher Verwaltung besorgen, ihren
Wirkungskreis und ihre Organisation durch die staatliche
Gesetzgebung angewiesen erhalten
und inbezug auf die
Führung ihrer Geschäfte der staatlichen Oberaufsicht
unterstehen, also
um innert des staatlichen Orga-
nismus stehende Selbstverwaltungskörper.
Dementsprechend ist ihnen denn auch gleich wie den
168
Staatsrecht.
evangelischen Gemeinden insofern gegenüber ihren Ver-
bands angehörigen Zwangsgewalt eingeräumt, als sie die-
selben für ihre Zwecke besteuern können..
Ein Unter-
schied besteht nur nach der Richtung, dass die evange-
lischen Kirchgemeinden noch
zu einem über ihnen ste-:
hmden höheren Verbande, der evangelischen Landes-
kirche, zusammengeschlossen sind, während für die
katholischen Kirchgemeinden eine solche zusammen-
fassende Organisation -
auf staatlichem Boden -fehlt.
Im übrigen und in den Punkten, worauf es hier ankommt,
inbezug auf das Verhältnis zum Staate und die Bezie-
hungen zu ihren Angehörigen, stehen sich die beiden
Arten von Kirchgemeinden --evangelische und katho-
lische --durchaus gleich. In diesem Sinne spricht sich
denn auch der Kommel_liator desziircherischen Gemeinde-
gesetzes
\VETTSEIN (1'\°16) mit aller Bestimmtheit aus.
Bei dieser Sachlage bedeutet es eine Hechtsungleichheit,
die
vor Art. 4 BV nicht stalldhalten kann und yon
Buudeswegen beseitigt werden muss, wenn das den
evangelischen Kirchgf'meindell .:1Usdrücklich zuerkannte
Recht. die Besteuerung a.uch auf die in ihrem Gebiet
domizilierten juristischen Personen auszudehnen. den
katholischen Kirchgemeinden .versagt \vird. Ob diese
Cngleichheit durch de geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen begründet und sanktioniert sei. ist dabei uner-
heblich.
DeHn Art. 4 BY bildet eine Schranke nicht nur
t'ür di rechtsal1\-endelldell Behörden. sondern auch für
den Gesetzgeber und schliesst auch die ungleiche Behand-
lung durch das Gesetz und zwar diese in erster Linie
Hns. Die gerügte Clltei'scheidung in der Rechtsslellung
der evangelischen und katholischen Kirchgemeinden
ki1nnte
demnach nur dann als zulässig angesehen werden.
wenn sie durch wesentliche Verschiedenheiten in den für
tUe Ordnung der i\bterie massgebenden tatsächlichcll
'erh:iltnissCH gerechtfertigt würe. Solche haben aher
;;icht namhaft geraadü \verden können ulld bestehen
nach dem Gesagten auch zweifellos nicht.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
169
Nun liesse sich freilich die Rechtsgleichheit an sich
auch in der Weise herstellen, dass das Recht zur Be-
steuerung von juristischen Personen auch den evangt:-
lischen Kirchgemeinden aberkannt würde. IndesseIl
erscheint diese Lösung
unter den obwaltenden Verhält-
nissen nicht angängig. Abgesehen davon, dass sie nicht
beantragt worden ist, hätte sie die Aufhebung einer
positiven gesetzlichen
Vorschrift, nämlich des § 18 des
evangelischen Kirchellgesetzes
VOll 1902 zur Folge, die
an sich nach der bekannten Praxis des Bundesgerichts
zu Art. 49 Abs. 6 BV bUlldesrechtlich nicht zu heall-
stander ist. t:'mgekehrt bedingt die Gutheissung des
von
der Rekurrentin gestellten .\ntrages lediglich die
Beseitigung einer regierungs rätlichen Praxis, die zudem,
wie gezeigt,
auf einer zum mindesten anfechtbaren Ge-
setzesauslegung
beruht; sie empfiehlt sich auch deshalb
umsomehr, als nach der unwidersprochen gebliebenen
Behauptung des Rekurses die evangelischen Kirchge-
meinden
tatsächlich ebenfalls schon vor dem Gesetze
VOll 1902 die .luristisehell Personen besteuerten, was
offenbar nur darauf zurückgeführt werden kann, dass
mau hier den § 137 des Gemeilldegesetzes trotz Fehlens
einer dahinaehenden positiven gesetzlichen
Anordnung
o
ohne weiteres auch auf die Kirchensteuer als anwendbar
erachtete. Die KOJlSequlOllz, welche sich bei dieser Lö-
sung
t>rgebell kann, llämlieh dass unter Umständen beim
Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen
und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine
Gesellschaft
VOll beiden für ihr ganzes Vermögen zur
Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden
worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelisch-
und Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben,
das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen.
Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es
Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die
erforderliche
quantitative Ausscheidung der Steuer-
hoheiten vorzunehmen.
170 Staatsrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der Rekursbeklagten geschützt. H. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 23. T1rteil vom 9. Juli 1916 i. S.
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