BGE 41 I 154
BGE 41 I 154Bge19.07.1915Originalquelle öffnen →
154 Staatsrecht. nern eine nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen ähnliche ausnahmsweise Erleichterung gewährt, wie sie die Kriegsgesetzgebung des in Frage kommenden Aus- landsstaates den dortigen Schuldnern einräumt (vergI. hierüber auch das Urteil der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 22. Mai 1915 i. S. Preiss). 5. - Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die zugerischen Rechtsöffnungsinstanzen bei ihrer An- wendung des BRB vom 4. Dezember 1914 auf den vor- liegenden Tatbestand von einer schlechthin unhaltbaren Auffassung der massgebenden tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse ausgegangen sind. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts kann daher in der Tat vor der Garantie des Art. 4 BV nicht bestehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kall- tonsgerichts des Kantons Zug vom 7. April HH5 aufge- hoben. 21. Urteil vom 9. Juli 1916 i. S. lIegg gegen Aargau. Bedeutung des Art. 60 BV. -.Zulässigkeit, vor Art. 4 B V, der Beschränkung des Rechts zum Fischen mit fliegen- der Angel auf K a nt 0 n s ei n wo h n er (aargauische Voll- ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg. Fischereigesetz). A. -Der in Bern wohnhafte Rekurrent Hegg bewarb sich im Frühjahr 1915 bei der aargauischen Finanz- direkti~n um eine sogenannte « Freianglerkarte ) zum Fischen mit der. fliegenden Angel in Rhein, Aare, Reuss und Limmat auf dem Gebiete des Kantons Aargau. Er erhielt aber ablehnenden Bescheid, weil solche Freiangler- karten gemäss den §§ 20 bis 24 der aargauischen Voll- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 155 ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg. Fischereigesetz vom 21. Dezember 1888 nur an Personen abgegeben würden, die im Kanton Aargau niedergelassen seien. In der Tat lautet der § 20 jener Verordnung: «Jeder » im Kanton Niedergelassene hat das Recht, im Rhein, ) in der Aare, der Reuss und der Limmat nach Mass- I) gabe der nachstehenden Bestimmungen zu fischen. I) Und nach diesen weiteren Bestimmungen darf dabei nur die fliegende Angel verwendet werden (§ 21), und es ist zur Ausübung der Freiangelfischerei für jedes Kalender- jahr eine gegen « Erlag ) einer mässigen Kanzleigebühr verabfolgte Fischerkarte erforderlich (§ 24). Im Hallwiler- see dagegen ist das Fischen mit der fliegenden Angel gemäss § 25 der Verordnung grundsätzlich jedermann gestattet. B. -Gegenüber dem erwähnten Bescheide hat Hegg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- grillen und beantragt, die Verweigerung der von ihm gewünschten Freianglerkarte durch die Finanzdirektion, sowie die Beschränkung des Rechts zum Fischen auf im Kanton Aargau Niedergelassene gemäss § 20 der aar- gauischen Fischereiverordnung vom 18. August 1913 seien als Verletzung der Bundesverfassung ungültig zu erklären. Zur Begründung beruft er sich in seiner Eigen- schaft als nicht aargauischer Schweizerbürger auf die Garantie der Art. 4 und 60 BV, indem er geltend macht, die angefochtene Beschränkung des Fischereirechts auf die Kantonseinwohner gehe über die aus der kantonalen « Fischereihoheit )} fliessenden Kompetenzen hinaus; sie widerspreche nicht nur theoretisch den angeführten Ver- fassungsgrundsätzen, sondern führe auch praktisch zu ungerechten Verhältnissen (Bevorzugung beliebiger Aus- länder mit Wohnsitz im Kanton Aargau vor den aus- wärts wohnenden Schweizerbürgern) und werde speziell von den im Kanton Bern wohnenden Schweizerbürgern als doppelt ungerecht empfunden, weil die hier jährlich mit erheblichem Kostenaufwand von Bund und Kanton
156 Staatsrecht. ausgesetzten Jungfische bei Hochwasser zum Teil mit der Aare in den aargauischen Fischereibereich gelangten. C. -Die Finanzdirektion des Kantons Aargau hat auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Sie be- streitet die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung unter Hinweis auf die neuere Praxis der Bundesbehörden (Entscheid des Bundesrates i. S. Patry: BBL 1903 IV S. 423, und Urteil des Bundes- gerichts i. S. Meyer gegen Luzern: AS 32 I S. 637) und betont, dass jene Bestimmung sich als zur Erhaltung des fiskalischen Wertes des kantonalen Fischereiregals notwendig erwiesen habe, da der Fischbestand in den aargauischen Gewässern durch die Freianglerei, nament- lich zufolge der Invasion von Fischern der angrenzenden Kantone, von denen gerade der Kanton Bem das Frei- angeln überhaupt nicht gestatte, arg dezimiert und ge- fährdet worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 60 BV geht im vornherein fehl, weil diese Verfassungsbestimmung die kantonalrechtliche Gleichstellung nur der B ü r ger anderer Kantone mit den eigenen Kantonsbürgern ge- währleistet, während in der angefochtenen Bestimmung der aargauischen Fischereiverordnung nicht zwischen den aargauischen Kantonsbürgern und den kantonsfremden Schweizerbürgern als solchen unterschieden, sondern vom Bürgerrecht völlig abgesehen und lediglich auf die Tat- sache der Niederlassung im Kanton Aargau abge- stellt wird. Diese Bestimmung verstösst aber auch nicht gegen Art. 4 BV. Wie die Vernehmlassung der Finanzdirektion zutreffend erwähnt, hat das BnndesgeIicht durcb Urteil vom 18. Oktober 1906 i. S. Meyer gegen Luzern (.\S 32 I No 94 S. 634 ff.), auf das auch zur Begründung der bundesgerichtlichen Kompetenz im vorliegenden Rekurs- I. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 157 falle verwiesen werden kann, in Zustimmung zum bundes· rätlichen Entscheid vom 20. Oktober 1903 i. S. Patry (BBI. 1903 IV S. 423 ff. ; SALIS, Bundesrecht, V N° 2111) und entgegen der früheren Praxis des Bundesrates, die der Rekurrent im Auge hat, ausgeführt, dass vom Stand- punkte des fiskalischen Jagdregals aus der ja g d bar e \V i I d s t a n d eines Kantons sehr wohl als ein dem kan- tonalen Territorium inhärentes Gut betrachtet werden könne, dessen naturgemäss nicht unbeschränkte Nutzung vorzugsweise den Angehörigen dieses Territoriums gehöre, und dass deshalb eine Erschwerung der Jagdbewilligung für auswärts Wohnende gegenüber den Kantonseinwoh· nern auf Grund des Art. 4 BV nicht zu beanstanden sei (a. a. 0., Erw. 2, S. 637). An dieser Erwägung, die ohne weiteres auch auf den der kantonalen Fischereihoheit unterstehenden Fis c h b es t an d der öffentlichen Ge- wässer eines Kantons angewendet werden kann, ist un- bedenklich festzuhalten. Die grundsätzliche Auffassung, dass mit Bezug auf die Nutzung solcher natürlichen Bodenprodukte des Landes die territoriale Zugehörigkeit der Interessenten ein relevantes tatsächliches Kriterium für die Begründung einer ungleichen rechtlichen Behand- lung bilde, kann aber in ihrer 'VVirksamkeit nicht bloss auf einzelne Bedingungen des Nutzungsrechtes (wie in jenem früheren Falle die Höhe der für die Rechtausübung zu entrichtenden Gebühr) beschränkt sein, sondern muss sinngemäss auch für den B e s t a n d die ses R e c h t s übe r hau p t, der hier im Streite liegt, Geltung haben. Auch der v ö II i g e Aus s chi u s s der ausserhalb des Kantonsgebietes Niedergelassenen von dem den Kantons- einwohnern zustehenden Recht zum Fischen in den öffentlichen Flüssen des Xantons, wie er s~ch aus dem § 20 der aargauischen Fischereiverordnung vom 18. Au· gust 1913 ergibt, ist somit aus dem Gesichtspunkte der verfassungsmässigen Garantie der Rechtsgleichheit nicht anfechtbar. Der Rekurrent hat für seinen gegenteiligen Standpunkt keine überzeugenden Argumente vorzu-
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Staatsrecht.
bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der
Finadirektion in ihrer Vernehmlassung behauptete
praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im
Interesse der rationellen Pf1ege des kantonalen Fisch-
bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das
Recht
zum Freianglfischen verordnungsgernäss nicht allgemein,
sondern
nur m ?en fliessenden Gewässern -im Gegen-
satz zum HallwIlersee -auf den Kreis der Kantons-
einwohner beschränkt ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
22. Urteil vom 19. Juli 1915
i. S. Xatholisohe Xirohenpßege Dietikon
gegen Zürich Regierungsra.t.
Verletung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes-
bestIm.mung, die
das Steuerrecht der staatlich anerkannten
k.nton Zütich neben den evangelischen auch vier
staattoIISchen Kirchgemeinden alJ-f die In der Gemeinde an-
sasslgen «onfessio?sgenossen ~ beschränkt, während es
den evangelIschen KIrchgemeinden nach der einschlägi en
Gesetzgebung auch gegenüber juristischen Personen (Aktin
gesellschaften) eingeräumt wird.
A. -Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober
:863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen
1m Kc anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-
au. DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen
Stdt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden
Wmterthur, Tss. Veltheim. Oberwinterthur, WülflinRen
und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können
auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein
ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden
ist und von
der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
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mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-
gaben erbracht wird. (§§ 5,
6, 7 und 8 des Gesetzes).
Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden
beschlägt
mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die
zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-
religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen
(§ 9) ..
In Bezug auf die ökonomische Verwaltung stehen die-
selben
unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats
nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des
Ge-
meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-
lische Kirchenwesen
im allgemeinen steht dem Kantons-
rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den
Kirchenbehörden
(l in allen vorkommenden Fällen)} dem
Regierungsrat
zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde
hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,
di( in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-
heiten
innuhalb der Schranken von Verfassung und
Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in
den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau
und Dietikon gelten die Bestimmungen des
§ 22 des Ge-
meindegesetzes: in den Versammlungen
der katho1ischen
Kirchgemeinden
Zürich und Winterthur sind stimm-
berechtigt die
innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-
den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession
(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-
chenpflege
geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres
Zusammentrittes, d{s Verfahrens bei den Verhandlungen
und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. « die
einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend das
Gemeindewesen und die Wahlen der
Beamten t) (§§ 12, 13).
Die von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchen-
pflege besteht aus dem Präsidenten
und mindestens vier,
höchstens
acht Mitgliedern: ihre Befugnisse bestimmen
sich nach
« den Vorschriften der §§ 177-205 des Gesetzes
betreffend das reformierte Kirchenwesen,
unter Vorbehalt
der Ausnahmen, welche dnrch die Konfession und die
besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde
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