BGE 41 I 145
BGE 41 I 145Bge18.08.1913Originalquelle öffnen →
STAATSRECHT --DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE) 20. Urteil vom 18. Juni 1915 i. S. X. X. Priv. Allgem. Verkehrsba.nk gegen Xistenfa.brik Zug A.-G. und Xantonsgericht Zug. Leg i tim at ion der im Auslande wohnhaften Aus I ä n der zur Anrufung des Art. 4 BV. -Bedeutung des BRB vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners gegenüher der österreichischen Kriegsgesetzgebung. Verhältnis dieses BRB zur Kriegs- novelle zum SchKG vom 28. September 1914. Gegen die Garantie des Art. 4 BV verstossende Anweudung desselben. A. -Die rekursbeklagte Kistenfabrik Zug A.-G., in Zug, zog am 14. und 25. November 1914 auf das Säge- werk Leukental, eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung in Söll-Leukental (Tyrol), zwei Wechsel von je 50,000 Kronen, zahlbar am 14. und 25. Februar 1915 an die Ordre der Bank für Tyrol. und Voralberg bei der Rekurrentin, der K. K. Priv. Allgemeinen Verkehrsbank in Wien. Diese letztere liess die bei den vom Sägewerk angenommenen und von der Remittentin ohne Obligo an sie indossierten Vvechsel bei Verfall, weil ohne Deckung, mangels Zahlung protestieren und leitete hierauf, mit Zahlungsbefehl vom 10. März 1915, gegen die Kistenfabrik Zug als Ausstellerin der 'IV echsel für AS 41 I -19lf, 10
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deren Beträge .... , Wechsel betreibung ein. Die Kisten-
fabrik erhob gestützt auf Ziffer 1 des Bundesrats-
beschlusses (BRB) vom
4. Dezember 1914 betreffend
Schutz des in der Schweiz domizilierten:/Schuldners
Rechtsvorschlag
und bestritt zudemiauch di Höhe der
betriebenen Forderungen. Den Rechtsvorschlag begrün-
dete sie damit, dass dem Sägewerk Leukental am 6.
Februar 1915 die Geschäftsaufsicht im Sinne der öster-
reichischen Kriegsverordnung vom 17. September 1914
bewilligt worden sei
und dass deshaJb die beiden Wechsel
zur Zeit weder von der Allgemeinen Verkehrsbank direkt;
noch von ihr, der Kistenfabrik,
auf dem Regresswege
gegen
das Sägewerk exequiert werden könnten.
Mit Erkenntnis vom 7. April
1915 bewilligte das Kan-
tonsgericht von Zug aJs kantonale Berufungsinstanz in
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides des
Kan-
tonsgerichtspräsidenten diesen Rechtsvorschlag aus we-
sentlich folgenden Erwägungen: Zufolge der der Firma
Sägewerk LeukentaJ in Oesterreich bewilligten Geschäfts-
aufsicht sei es der in der Schweiz domizilierten Gläubigerin,
der Kistenfabrik Zug, nicht möglich. gegenüber jener
öster-
reichischen Schuldnerin die Wechselbetreibung einzuleiten.
Die bundesrätliche Verordnung vom
4. Dezember 1914
aber sichere diese gleiche Rechtsstellung auch dem
schweizerischen
Schuldner gegenüber seinem österreichi-
schen Gläubiger zu.
Folglich dürfe die Kistenfabrik Zug
von ihrer in Oesterreich domizilierten Gläubigerin. der
Allgemeinen Verkehrsbank in Wien,
so lange auch nicht
wechselrechtlich betrieben werden,
aJs gegen die Firma
Sägewerk LeukentaJ die Betreibung gemäss der öster-
reichischen Kriegsgesetzgebung unmöglich sei. Würde
die \Vechselbetreibung gegen die Kistenfabrik Zug
zu-
gelassen, so wäre tatsächlich -was die bundesrätHche
Verordnung eben verhindern wolle -eine ungleiche
und
schlechtere Behandlung des schweizerischen Schuldners
ermöglicht, indem die Kistenfabrik Zug wegen der glei-
chen Wechselschuld in den Konkurs getrieben werden
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
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könnte, für welche ihr dem Sägewerk Leukental gegen-
über infolge der österreichischen Kriegsgesetzgebung
nicht einmal die Anhebung der Betreibung zustehe.
B. -Gegen dieses Erkenntnis des Kantonsgerichts von
Zug hat die Allgemeine Verkehrsbank in Wien recht-
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesge?cht
ergriffen und beantragt, dieses wolle das kantonsgncht
liche Erkenntnis wegen Verletzung der Garantie des
Art. 4
BV aufheben .....
Die Begründung geh t dahin, das Kantonsgericht habe
die entscheidende Behauptung der Verkehrsbank, dass
die Kistenfabrik Zug sich trotz dem
BRB vom 4. De-
zember 1914 der streitigen Wechselbetreibung deswegen
nicht entziehen könne, weil auch die österreichische
Gesetzgebung sie
unter den vorliegenden Verhältnissen
dagegen nicht schützen würde,
gar nicht gewürdigt, son-
dern sich durch seine Rücksichtnahme auf die rechtlichen
Beziehungen der Kistenfabrik
zum Sägewerk Leukental
einer
derart krassen Verletzung klarsten Rechts, nämlich
des zwischen den Wechselschuldnern bestehenden Mit-
schuldverhältnisses, schuldig gemacht, dass darin eine
Willkür zu erblicken sei.
C. -Die rekursbeklagte Kistenfabrik Zug wendet in
ihrer Rekursantwort in erster Linie ein, die Allgemeine
Verkehrsbank könne sich als österreichische
Firma ohne
Rechtsdomizil in der
Schweiz gar nicht auf die Garantie
des Art. 4
BV berufen, da diese Garantie an sich nur
für die Schweizer Geltung habe und den Oesterreichern
auch im schweizerisch-österreichischen Niederlassungs-
vertrag vom
7. Dezember 1875, der sich bloss auf Nieder-
lassung und Gewerbeausübung beziehe, nicht zugesichert
sei. Eventuell wird materielle Abweisung des Rekurses
beantragt. Dieser gehe von der irrtüm:ichen Annahme
aus, dass das
Sägewerk Leukental noch nicht Shuld
nerin der Kistenfabrik Zug sei, sondern erst mIt der
Wechseleinlösung durch diese letztere deren Schuldnerin
werde, während tatsachlich ein
pr i m ä res Schuldver-
148 Staatsrecht. hältnis vorliege, das zur Ziehung der bei den Wechsel Anlass geboten habe. Auch werde im Rekurse der BRB vom 4. Dezember 1914 irrtümlich ausgelegt; denn dieser gewähre, seinem klaren Wortlaute nach, der Kistenfabrik Zug als Schuldnerin gegenüber der in Oesterreich be- findlichen Verkehrsbank als Gläubigerin die gleichen Einreden, wie sie nach der österreichischen Kriegsgesetz- gebung dem in Oesterreich befindlichen Sägewerk Leu- kental gegenüber der Kistenfabrik Zug als dessen in der Schweiz hefindlicher Gläubigerin zuständen. D. --Das Kantonsgericht von Zug hat sich dem An- trage und deo Ausführungen der Rekursbeklagten an- geschlossen. Es hält in materieller Hinsicht daran fest, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Rekurrentin und dem Sägewerk Leukental für die streitige Anwendung des BRB vom 4. Dezember 1914 von Bedeutung sei, und betont, es widerspreche durchaus dem Sinn und Wort- laut dieses BRB, wenn die Rekurrentin davon auszugehen scheine, dass dem in der Schweiz wohnhaften Schuldner gegenüber seinem im Auslande wohnenden Gläubiger nur diejenigen Einreden zuständen, welche dieser gleiche Gläubiger als Schuldner dem gleichen in der Schweiz domizilierten Schuldner als Gläubiger entgegensetzen könnte; der in der Schweiz wolinhafte Schuldner könne gegenüber seinem im Auslande wohnhdten Gläubiger vielmehr auch alle jene Einreden geltend machen, die er sich als Gläubiger von i r gen.. dei n em im gleichen Aus- landsstaat wohnhaften Schuldner gefallen lassen müsste. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Staatsrecht.
eröHnung zuständigen Gerichtshofe die «Bestellung einer
Aufs:cht über seine Geschäftsführung!) beantragen kann
(§ 1, Abs. 1), und dass «nach Anordnung der Geschäfts-
aufsicht }?, solange diese nicht zufolge Wegfalls ihrer
Voraussetzungen wieder aufgehoben wird, ({ wegen einer
» Forderung gegen den Schuldner über sein Vermögen
!) weder der Konkurs eröffnet, noch an den dem Schuldner
}) gehörigen Sachen ein richterliches Pfand oder Beriedi-
» gungsrecht erworben l} werden kann (§§6 und 10). Es
besteht also in Oesterreich-Ungarn nich t etwa, wie in
andern kriegführenden Staaten (vergl. bezüglich Deutsch-
lands: Schweiz. Jur.-Ztg. vom 1. April 1915, S. 285 ff.),
ei n
gen e re II e s Mora ~ oriuill, das gegenüber allen im
Inland domizilierten Schuldnern die zwangsweise Gel-
tendmachung der ForderungC:! von im Ausland domizi-
lierten
Gläubigern ohne weiteres ausschliessen würde,
sondern nur die Möglichkeit der Ei'langung einer in d i-
vi d u ellen Zahlullgsstundung, die [<'1 bestimmte Vor-
aussetzungen in der Person des betreffei;den Schuldners i
. geknüpft ist. Der in Oesterreich domizilierte (in diesem
Sinn: österreichische) Schuldner kann sich, mit anderen
Worten, der Pflicht zur Befriedigung seines in der Schweiz
domizilierten (in diesem
Sinn :. schweizerischen) Gläubi-
gers, wie seiner Gläubiger überhaupt, während der Krir.>gs-
zeit nur entziehen, sofern seIne per s ö nl ich c n Ver-
mögensverhältnisse den Erfordernisse:l des § 1 Abs. 1
der kaiserlichen Geschäftsaufsichts-Verordnung vom 17.
September 1914 entsprechen. Die rechtliche Gleichstel-
lung des schweizerischen Schuldners mit dem österrei-
chischen Schuldner, wie
der BRB vom 4. Dezember 1914
sie
gewährleistet, führt somit zur Befreiung des schwei-
zerischen
Schuldners von seiner Zahlungspflicht gegen-
über dem österreichischen Gläubiger nur dann, wen 11
der schweizerische Schuldner sich in der durch
§ 1 Abs. 1 der erwähnten österreichischen Ver-
ordnung umschriebenen Vermögenslage be-
fi n det.
,
i
!
Gleichheit vor dem Gesetz N° 20. 151
3. -Nun behauptet aber vorliegend die rekursbe-
klagte Schweizerfirma keineswegs, dass sie selbst nach
ihren Vermögensverhältnissen Anspruch auf Gewährung
der Geschäftsaufsicht im Sinne der österreichischen
Kriegsgesetzgebung
hätte und deshalb von der Zahlungs-
pflicht gegenüber österreichischen Gläubigern allgemein
befreit sein müsse. Sie
stützt ihre Befreiungseinrede
vielmehr ausschliesslich die der Ge s e Jl sc haft des
Säg ewe r k s Leu k e n tal bewilligte Geschäftsaufsicht,
indem sie der e n RechtswohJtat wegen der Mitbeteili-
gung des Sägewerks an dem streitigen Schuldverhältnis
auch für sich anspricht. Hierauf könnte sie sich aber,
wie die
Rekurrentin zutreffend geltend gemacht und mit
Recht eingewendet hat, auch bei Umkehrung der Rollen
im Sinne des BRB vom 4. Dezember 1914 -d. h. wenn
sie, gleich
dem Sägewerk Leukental, in Oesterreich, ihre
Gläubigerin, die Rekurrentin, dagegen in der Schweiz
domiziliert
wäre -nicht berufen. Denn die in Frage
stehenden 'Wechselschulden sind nicht. nur nach dem
schweizerischen, sondern auch nach dem inhaltlich da-
mit völlig übereinstimmenden österreichischen Recht
Sol i dar s c h u I den aller Wechselverpflichteten, mit
Bezug auf welche dem belangten Schuldner nur Einreden
aus seiner eigenen ·Person, nicht auf solche aus der Per-
son eines Mitverpflichteten, zustehen (Art. 767, 808 und
811, in Verbindung mit den Art. 143-145 OR und die
entsprechenden Art. 49, 81 und 82 der allgemeinen öster-
reichischen Wechselordnung, in
Verbindung mit den
§§ 891 und 894 österr. BGB), während anderseits die
dem österreichischen Schuldner in Form der Geschäfts-
aufsicht
nach § 1 Abs. 1 der kaiserlichen Verordnung
vom 17. September 1914 gewährte Zahlungsstundung,
wie bereits ausgeführt, re i n per s ö n I ich e n Charakter
hat. Hieraus geht klar hervor, dass der in Oesterreich
domizilierte Wechselschuldner
im Betreibungsfalle diese
von einem seiner Mitverpflichteten bewirkte Kriegsstun-
dung ebensowenig vorschützen kanu, wie die Zahlungs-
152 Staatsrecht. unfähigkeit einesMitverpflichteten unter der gewöhnlichen Rechtsordnung, dass also die Rekursbeklagte sich bei den angenommenen gegenteiligen Domizilverhältnissen der Parteien ihrer Zahlungspflicht nicht deswegen ent- schlagen könnte, weil das Sägewerk Leukental zufolge der ihm gewährten Kriegsstundung weder von der Rekurrentin direkt, noch von der Rekursbeklagten (sei es für ihren Wechselregressanspruch, sei es für ihre dem Wechselgeschäft angeblich zu Grunde liegende Forderung) belangt werden kann. Bei dieser Rechtslage aber ist schlechterdings nicht einzusehen, wieso die Rekursbe- klagte als Schuldnerin der streitigen Wechselforderullgen wegen ihres sc h w e i zer i s c h e n Domizils benachteiligt sein sollte. Die Verschiedenheit ihrer Rechtsstellung gegenüber der Rekurrentin von derjenigen des Sägewerks Leukental, sowohl ihr als auch der Rekurrentin gegen- über, ergibt sich ganz offenbar nicht aus einer Ungleichheit der schweizerischen und österreichischen Rechtsordnung, sondern vielmehr aus der -nach der österreichischen Kriegsgesetzgebung erheblichen -Verschiedenheit der beiderseitigen tatsächlichen Verhältnisse, dem Umstande nämlich, dass die Rekursbeklagt, soweit wenigstens die Akten erkennen lassen, finanziell normal dasteht, wäh- rend das Sägewerk Leukental als zahlungsunfähig er- kannt worden ist. Da die österreich ische Kriegsgesetz- gebung nach dem Inhalte dep kaiserlichen Verordnung vom 17. September 1914 ni c h t für alle österreichi- schen Schuldner, sondern nur für die in näher umschrie- bener finanzieller Lage befindlichen Schuldner gilt, so gewährt der BRB vom 4. Dezember.1914 die dem Pri- vileg jener Kriegsgesetzgebung entsprechende Einrede gegenüber den österreichischen Gläubigern auch ni c h t all e 11 schweizerischen Schuldnern, wie die Rekurs- beklagte und mit ihr das Kantomgericht von Zug an- nehmen, sondern auch nur denjenigen Sf'huldnern, auf welche, nach ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen, in Oesterreich die kaiserliche Verordnung vom 17. Sep- Gleichh",, V0r dem Gesetz. N0 20. 153 bmber 1914 Anwendung fände. Diese Voraussetzung erfüllt jedoch die Rekursbeklagte nach den vorliegenden Akten im Gegensatz zur Gesellschaft des Sägewerks Leukental eben nicht. 4. -Sollten übrigens die finanziellen Verhältnisse auch der Rekursbeklagten tatsächlich -was nicht behauptet ist -die Geschäftsaufsicht im Sinne der österreichischen Kriegsgesetzgebung rechtfertigen. so könnte jene sich der streitigen Betreibung auch auf Grund der schweizerischen Kriegsgesetzgebung entziehen. Denn Art. 12 der bundes- rätlichen Verordnung vom 28. September 1914 betreffend Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für die Zeit der Kriegs- wirren (Kriegsnovelle zum SchKG), wonach ein Schuld- ner, « der ohne sein Verschulden infolge der Kriegsereig- nisse ausser Stande ist, seine Gläubiger zur Zeit voll zu befriedigen », von der Nachlassbehörde die Bewilligung einer Betreibungsstundung für die Dauer von höchstens sechs Monaten verlangen kann, deckt sich inhaltlich im wesentlichen mit § 1 Abs. 1 der kaiserlichen Verordnung vom 18. September 1914. Schon die Kriegsnovelle zum SchKG sichert also den schweizerischen Schuldnern eine Rechtsstellung, welche derjenigen der österreichischen Schuldner nach der dortigen Kriegsgesetzgebung ent- spricht, und es hat deshalb der später erlassene Bundes- ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 im Verhältnis der Schweiz zu Oesterreich-Ungarn vorläu fig, solange die Wirksamkeit des Art. 12 der Kriegsnovelle -die bereits durch BRB vom 30. März 1915 verlängert worden ist und wohl für die ganze Dauer des Krieges erhalten werden dürfte -andauert, überhaupt keine praktische Bedeutung. Denn in der Tat ist für die Anwendung jenes BRB, der sich als eine Art Repressalie der Schweiz gegen- über der in den kriegführenden Staaten geschaffenen Er- schwerung der Rechtsverfolgung für auswärtige Gläubiger darstellt, insoweit allgemein kein Raum, als das schwei- zerische Recht ohnehin schon den inländischen Schuld-
154 Staatsrecht. nern eine nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen ähnliche ausnahmsweise Erleichterung gewährt, wie sie die Kriegsgesetzgebung des in Frage kommenden Aus- landsstaates den dortigen Schuldnern einräumt (vergl. hierüber auch das Urteil der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 22. Mai 1915 i. S. Preiss). 5. -Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die zugerischen Rechtsöffnungsinstanzen bei ihrer An- wendung des BRB vom 4. Dezember 1914 auf den vor- liegenden Tatbestand von einer schlechthin unhaltbaren Auffassung der massgebenden tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse ausgegangen sind. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts kann daher in der Tat vor der Garantie des Art. 4 BV nicht bestehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das U fteil des KaIl- tonsgerichts des Kantons Zug vom 7. April H115 aufge- hoben. 21. Urteil vom 9. Juli 1916 i. S. lIegg gegen Aargau. Bedeutung des Art. 60 BV. -,Zulässigkeii, vor Art. 4 BV, der Beschränkung des Rechts zum Fischen mit fliegen- der Angel auf Kantonseinwohner (aargauische Voll- ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg. Fischereigesetz). A. -Der in Bern wohnhafte Rekurrent Hegg bewarb sich im Frühjahr 1915 bei der aargauischen Finanz- direkti?n um eine sogenannte ({ Freianglerkarte » zum Fischen mit der. fliegenden Angel in Rhein, Aare, Reuss und Limmat auf dem Gebiete des Kantons Aargau. Er erhielt aber ablehnenden Bescheid, weil solche Freiangler- karten gemäss den §§ 20 bis 24 der aargauischen Voll- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21. 155 ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg. Fischereigesetz vom 21. Dezember 1888 nur an Personen abgegeben würden. die im Kanton Aargau niedergelassen seien. In der Tat lautet der § 20 jener Verordnung: «Jeder • im Kanton Niedergelassene hat das Recht, im Rhein, » in der Aare, der Reuss und der Limmat nach Mass- » gabe der nachstehenden Bestimmungen zu fischen.» Und nach diesen weiteren Bestimmungen darf dabei nur die fliegende Angel verwendet werden (§ 21), und es ist zur Ausübung der Freiangelfischerei für jedes Kalender- jahr eine gegen « Erlag» einer mässigen Kanzleigebühr verabfolgte Fischerkarte erforderlich (§ 24). Im Hallwiler- see dagegen ist das Fischen mit der fliegenden Angel gemäss § 25 der Verordnung grundsätzlich jedermann gestattet. B. -Gegenüber dem erwähnten Bescheide hat Hegg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- grifTen und beantragt, die Verweigerung der von ihm gewünschten Freianglerkarte durch die Fina)1Zdirektion, sowie die Beschränkung des Rechts zum Fischen auf im Kanton Aargau Niedergelassene gemäss § 20 der aar- gauischen Fischereiverordnung vom 18. August 1913 seien als Verletzung der Bundesverfassung ungültig zu erklären. Zur Begründung beruft er sich in seiner Eigen- schaft als nicht aargauischer Schweizerbürger auf die Garantie der Art. 4 und 60 BV, indem er geltend macht, die angefochtene Beschränkung des Fischereirechts auf die Kantonseinwohner gehe über die aus der kantonalen « Fischereihoheit » fliessenden Kompetenzen hinaus; sie widerspreche nicht nur theoretisch den angeführten Ver- fassungsgrundsätzen, sondern führe auch praktisch zu ungerechten Verhältnissen (Bevorzugung beliebiger Aus- länder mit Wohnsitz im Kanton Aargau vor den aus- wärts wohnenden Schweizerbürgern) und werde speziell von den im Kanton Bern wohnenden Schweizerbürgern als doppelt ungerecht empfunden, weil die hier jährlich mit erheblichem Kostenaufwand von Bund und Kanton
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