BGE 41 I 126
BGE 41 I 126Bge08.01.1915Originalquelle öffnen →
126 Staatsrecht. IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS 18. Urteil vom 4. Februar 1915 i. S . .A.a.rgau gegen Solothurn, Klag.e eines ~~tons gegen einen andern, dass derselbe ver- .. pfhchtet seI, dIe Erstellung einer Schiessanlage in der Nähe der Kantonsgrenzen zu dulden, bezw. dass ihm gegen deren Benutzun? kein Verbotsrecht w~gen Gefährdung seines StaatsgebIetes zustehe. Publizistische Natur der Klage Rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. -= Umfang der Gefährdung durch den Betrieb einer solchen Anlage, die von dem_ Nachbarkanton in Kauf genommen werden muss. A. -Auf Klage des Kantons Solothurnhat das Bundesgericht durch Urteil vom
Staatsrech 25. September 1913, als aueh in seinem Antwortschreiben n das sehweizerische Militärdepartement vom 31. Okto- ber 1913, mit Rücksicht darauf, dass die projektierte Schiessanlage keine absolute Garantie gegen Fehlschüsse biete, könne seitens der soIothurnischen Interessenten eine Genehmigung des vorliegenden Projektes und Zu- stimmung zu dessen Ausführung nicht in Frage kommen, es müsse vielmehr den aargauischen Interessenten über- lassen bleiben, das Projekt auf den Grad der gebotenen Sicherheit zu beurteilen und es eventuell ausführen zu lassen, auf die Gefahr hin, dass, sofern neuerdings eine Gefährdung des solothurnischen Gebietes konstatiert werden müsste, hiegegen von seiner Seite wiederum Ein- sprache erhoben würde. B. -Auf Grund dieser Sachlage hat der aargauische Regierungsrat als Vertreter des Kantons Aargau 3m 14. Januar 1914 beim Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 175 Zift. 2 und Art. 177 OG gegen den Kanton Solo- thurn eine «Feststellungsklage I) eingereicht mit dem Schlusse, es sei richterlich zu erkennen: ({ 1. Der Kanton Solothurn sei verpflichtet, anzuer- »kennen, dass die Stadt Aarau berechtigt sei, nach den »vorliegenden Plänen des Projektes Kindler-Weisse im I) Schachen eine Schiessanlage-zu erstellen, die vom Mili- » tär, den Schiessvereinen, Kadetten, usw. benützt werden »könne. ({ 2. Eventuell sei richterlich festzustellen, welche wei- l) teren Schutzmassnahmen erforderlich seien, damit in » der sub Ziffer 1 bezeichneten Weise geschossen werden »könne. I) Zur Begründung wird geltend' gemacht, es könne der Gemeinde Aarau nieht zugemutet werden, zur Ausführung der geplanten Schiessanlage zu. schreiten und hiefür eine Summe von 60,000 Fr. aufzuwenden, bevor feststehe, ob das Projekt Kindler-Weisse den Bedingungen des bundes- gerichtlichen Urteils vom 1. November 1900 entspreche oder nicht. Dies zu beurteilen aber sei an Hand der vor- Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 129 liegenden Pläne sehr wohl inöglich. 'Tatsächlich ent- spreche das Projekt allen Anforderungen, die an die Sicherheit einer Schiessanlage vernünftigerweise gestellt werden könnten. C. -Der Regietungsrat des Kantons Solothurn hat in seiner Rechtsantwort namens des Kantons be- antragt :
130 Staatsrecht. die auf dem Wege einer Festste1lungsklage nicht erreicht werden könne. Diese setze ein' Rechtsverhältnis voraus, wobei das Feststellungsinteresse darin liege, dass die Rechtsstellung des Klägers gefährdet sei. Die von Solo- thurn allein beanspruchte hoheitsrechtlicbe Wahrung der Ordnung und Sicherheit seines Staatsgebietes aber könne keine solche Gefährdung bedeuten und es mangle somit auch das Feststellungsinteresse. In der Stellungnahme Solothurns sei keine Verletzung irgend eines Rechtsan- spruches des Klägers zu erblicken; folglich fehle der Klage jegliche Voraussetzung. d) der Kläger sei zu dem gestellten Baubewilligungs- begehren auch nich1 legitimiert; denn dieses stehe nur dem Bauherrn, also hier der Stadt Aarau und nicht dem Staate Aargau, zu. Eventuell wird der Klage in materieller Hinsicht ent- geßengehalten: es sei, wie dei' Kläger mit der Stellung semes Eventualbegehrens selbst zugebe, unsicher, ob die im Projekte Kindler-Weisse vorgesehenen Schutzmass- nahmen genügend seien, um die Benützung der Schiess- anlage im Sinne des bundesgerichtlichenUrteils vom
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Staatsrecht.
Nach Vornahme eines Augenscheins vom 21. Juli 1914.
in Begleitung der Instruktionskommission, haben die
Experten (Oberst Zwicky, Kreisinstruktor der 3. Divi-
sion in Bern,
Oberst Reiser, Instruktionsoffizier in Zürich
und Major Paul Probst in Bern) am 27. August 1914
folgenden
Bericht erstattet::
Zur Hauptfrage :
({ Absolut gefährdungslose Schiessplätze sind äusserst
) selten und. kommen nur in Bergtälern vor. Die übrigen
» Schiessplätze bieten alle nur eine relative Sicherheit.
(I Auf dem Schiessplatze Schachen ist die Möglichkeit
• nicht absolut ausgeschlossen, dass bei Erhebung des
» Gewehres über den Sicherheitswinkel von 15° ein direk-
»ter Schuss in das Weite gehen kann. Die Wahrschein-
i) lichkeit, dass dies geschieht, ist aber eine ungemein
) geringe. Seiten schüsse werden durch die Seitenblen-
i) dungen aufgefangen.
. Bei der Anlage der GeIlerfänge werden Ricochets
» nicht entstehen, sofern diese GelIerfänge stets in gutem
i) Zustande gehalten sind.
({ Die Sicherheit ist also eine ebenso grosse wie bei der
» Mehrzahl der schweizerischen Schiesplätze. » .
Zu den ErgänLungsfragen:
t.des Klägers:
t Die Höhe der Blendungen erscheint hinreichend; sie
»müssen ehenfalls in tadellosem Stande gehalten sein.
I) Es wäre noch zu studieren, oh nicht armierter Beton
»mit Holzv~rkleidung ebenso sicher und dabei solider
I) und haltbarer sich erzeigt, als mit Sand und Kies ge-
I) füllte Holzwände, welche eher Veränderungen unter-
» worfen sind.
« Auf den Geschossfängen der Scheibenstände zu 300
,
und 400 m sollte noch eine Betonwand mit Holzver-
»kleidung 2 m hoch aufgesetzt werden -schon mit
I) Rücksicht auf ein Setzen der Erddämme. .
({ Oben an den GelIerfällgen dürfen keinerlei Steine her-
I) vortreten; die Krone derselben muss 20 cm feste und
Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.
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I) beraste Erde bilden, sodass Geschosse, die im Innern
I) auf Steine kommen, nicht mehr heraustreten können. »
2. des Beklagten:
«Der Schiessplatz Schachen soll bloss dem Schul-
I) schiessen, nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen.
I) Letzteres soll wie bisher in den Gehren abgehalten werden.
«Beim Schiessen in der projektierten Schiessanlage
J) stehen alle Schützen unter der Aufsicht des Schiess-
) leitenden. Die Gewehrmündungen müssen stets in der-
I) selben gegebenen Anschlaghöhe liegen. Der Schiess-
)
leitende trägt dafür die Verantwortung .
«Alle Fehlschüsse, sowohl geübter als ungeübter
!\ Schützen, werden von den Blendungen, GelIerfängen
I) und Geschossfängen aufgenommen.»
F. -Der Instruktionsrichter hat mit der Bekannt-
gabe des Expertenberichtes an die Parteien die Anregung
der Wiederaufnahme gütlicher Unterhandlungen ver-
bunden
und die Parteien für den Fall, dass eine gütliche
Verständigung nicht erzielt werden könnte, darüber an-
gefragt, ob sie die Annahme
der Experten, dass der
Schiessplatz Schachen bloss dem
S c h u I s chi e s sen,
nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen solle, als
richtig anerkennen.
Hierauf
hat der Regierungsrat des Kantons Aargau
geantwortet, er erachte weitere gütliche Unterhandlun-
gen für nutzlos
und einen richterlichen Entscheid für
notwendig, und was die Benützung der Schiessanlage
• •
betreffe, so sei das abteilungsmässige Gefechtsschiessen
(Zugs-und Kompagniegefechtsschiessen), dass bei der
Anlage auch gar nicht durchgefüh rt werden könnte,
selbstverständlich ausgeschlossen; dagegen solle alles
andere Schiessen zulässig sein, insbesondere also jegliches
Einzelschiessen der
Rekruten und Soldaten aller Waffen
und Kadetten. das obligatorische und fakultative Ein-
zelschiessen der
Vereine nach Schiessprogramm, das Ein-
zelschiessen
an Schützenfesten u. s. w.; der Ausdruck
« Schulschiessen I) scheine etwas zu eng zu sein.
134 Staatsrecht. . Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eben- falls den Wunsch nach gerichtlicher Erledigung der An- gelegenheit ausgesprochen und gegenüber der gegnerischen Auffassung über die Benützung der Schiessanlage we- sentlich bemerkt: Zur Abgrenzung der ineinander über- greifenden Begriffe «Schulschiessen. und «Gefechtsschies- sen» dürfe nicht auf die Anzahl oder die Organisation der Schiessenden abgestellt werden. Dagegen dürfte es dem Sinne der Experten entsprechen, wenn als Schul- schiessendasEinzelschiessen an den im Projekt vorgesehenen Standorten aufgefasst werde; denn darauf komme es an, dass nur von denjenigen Punkten aus geschossen werde, für welche die Sicherheitsberech- . nungen Geltung hätten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
schen den Staatshoheiten der beiden Kantone, ds im
früheren Urteil auf Grund der damaligen Sachlage zum
Verbot der weiteren Benützung des Schiessplatzes im
Schachen geführt hat, dieses Verbot aber nach dem Stand-
punkte des Klägers bei der durch das Schiessanlageprojekt
Kindler-Weisse vorgesehenen Veränderung der tatsäch-
lichen Verhältnisse nicht
mehr rechtfertigt. Und das erfor
derliche Interesse des Klägers an dieser Fest stellung er-
gibt sich daraus, dass der Stadt Aarau vernünftigerweise
nicht zugemutet werden kann.
die projektierte Schiessan-
lage mit grossen Kosten zu erstellen, bevor die Frage
der Zulässigkeit ihrer
Benütwng abgeklärt ist, da der
Entscheid hierüber
laut dem Expertenbefunde schon an
Hapd der vorliegenden Pläne getroffen werden kann. Es
steht nicht die P re i s gab e eines Hoheitsrechtes des
Kantons Solothurn. sondern vielmehr die
KlarsteIlung
der hoheitlichen Befugnisse desselben mit Bezug auf den
streitigen Schiessbetrieb in
Frage.
d) Die Bestreitung der Aktivlegitimation des Kantons
Aargau endlich erledigt sich durch den einfachen Hin-
weis auf die bereits festgestellte
'Natur der Streitsache
als eines Konfliktes zwischen den Hoheitsrechten der
beiden Kantone (vgl. auch schon Erw. 2 des früheren
Urteils,a. a. 0 .• S. 449). .
2. -
In materieller Hinsicht darf aus den vorliegenden
Aeusserungen Sachverständiger, insbesondere aus dem
Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, das
in der
Hauptsache die Versicherungen des Projekturhebers
Kindler
und den Befund des Schiessinstruktors Daulte
bestätigt hat, unbedenklich geschlossen werden, dass das
Projekt Kindler-Weisse mit Einschluss der von den Ex-
perten vorgeschlagenen Verbesserungen aUen denjenigen
Anforderungen entspricht, die nach der Technik
und Er-
fahrung der Gegenwart an eine Schiessanlage mit Bezug
auf die Sicherung ihrer Nachbarschaft berechtigterweise
gestellt werden können. Das Verlangen des Regierungs-
rates von Solothurn, dass schlechthin jede Gefährdung
Staatsrecht I. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 13T
ausgeschlossen sein solle. geht offenbar zu weit. Denn
nach Angabe der bundesgerichtIichen
Experten kommen
(I absolut gefährdungslose • Schiessplätze nur in Bergtä-
lern vor. Folglich
ist im schweizerischen Flachlande, zu
dem die Gegend von Aarau gehört,
mit dem Schiess~
betrieb eine gewisse -wenn auch bei technisch vollkom-
menen Schiessanlagen unerhebliche -Gefahr notwendig
verbunden. Gemäss Art.
31 Ziff. 4 der eidgenössischen
Militärorganisation vom 12 April
1907 und den Vor..;
schriften der bundesrätlichen Verordnung über die Schiess-
übungen der Schiessvereine vom 24. Dezember
1908 sind
aber die Gemeinden verpflichtet, die
zur Erfüllung der mili-
tärischen Schiesspflicht
der Bürger notwendigen Schiess-
plätze anzuweisen. Es geht daher schlechterdings nicht
an, die allgemeine Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen
Pflicht durch das Erfordernis absolut wirksamer Siehe..;.
rungsmassnahmen, dem, wie die Experten annehmen.
aller Regel nach nicht genügt werden könnte, zu ver-
unmöglichen.
Und zwar dürfen, mit Rücksicht darauf,
dass eine b
und e s r e c h t I ich e Verpflichtung in
Frage steht,
an Schiessanlagen im Grenzgebiete zweier
Kantone selbstverständlich keine strengeren Anforderun..;
gen gestellt werden, als an solche
im Innern eines Kan-
tonsgebietes. Unter diesen Umständen kann auch die v
Bemerkung im frühern bundesgerichtlichen Urteil, das
die Benützung des Schachens zu Schiessübungen zuläs-
sig sei, sofern
Anjagen erstellt würden. « die jede Gefähr-
dung solothurnischen Gebietes ausschliessen
,. (a, a. 0.,
Erw. 4 am Ende, S. 452), vernünftigerweise nur dahin
verstanden werden, dass die Gefährdung auf das
mit den
praktisch durchführbaren Sicherungsmassnahmen
zu er-
leichende Mindestmass herabgesetzt werden müsse. Wenn
nun hier die Experten feststellen, dass zwar
trotz den
projektierten Schutzvorkehren die Möglichkeit eines
direkten Schusses ins Weite bei Erhebung des Gewehrs
über den Sicherheitswinkel von
15° gegeben sei, dass je-
doch
für den Eintritt dieses Falles eine « ungemein geringe»
138 Staatsrecht. Wahrscheinlichkeit bestehe, so handelt es sich dabei ,offenbar um ein praktisch unvermeidliches, gewissermas- sen natürlich gegebenes Risiko, das als solches vom Nach- bar im streitigen staatsrechtlichen Verhältnis (analog den nicht übermässigen nachbarlichen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB) von Rechtswegen in Kauf genommen werden muss .. Demnach ist in der Tat die Ursache des Schiessverbotes im Urteil vom 1. November 1900 als durch die nunmehr projektierte SchiessanJage beseitigt zu erachten und der Schiessbetrieb auf Grund des Pro- jektes Kindler-Weisse zu gestatten -immerhin aber unter folgenden Vorbehalten: a) Die Voraussetzung der Experten, dass die Schiess- anlage bloss dem {( SchulschiE'ssen,» im Gegensatz zum « feldmiissigen Schiessen, » dienen solle, ist, dem Zwecke .der. getroffenen Sicherungsmassnahmen entsprechend, dahm zu präzisieren, dass nur von den hiezu vorgesehe- nen Standorten aus und in der dadurch gegebenen allge- meinen Anschlagrichtung geschossen werden darf. b) Bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse sind folgende zwei Abänderungsvorschläge der Experten zu berücksichtigen : .
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