Intercantonal dispute over shooting range near canton border

BGE 41 I 126Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.01.1915Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Aargau asked the Federal Court to declare that Solothurn had no right to prevent the construction and use of a new shooting range in Schachen near the cantonal border. Solothurn objected that the project did not absolutely exclude danger to its territory and therefore could not be approved. The court held the dispute admissible as an intercantonal public-law conflict, found that the applicant had a sufficient interest in advance clarification, and accepted the expert view that the project met the required level of safety. It ruled that only a minimal, practically unavoidable residual risk had to be tolerated and granted the claim with technical conditions.

Omnilex-Regeste

Art. 175 Ziff. 2 OG; Art. 177 OG; intercantonal sovereign dispute over a shooting range near the cantonal border; admissibility of a declaratory action and scope of the neighbor canton’s duty to tolerate residual danger. A claim is admissible where it seeks judicial clarification of a concrete conflict between cantonal sovereignties and the applicant has a legally protected interest in advance determination before undertaking costly works. In intercantonal neighbor relations, the opposing canton may not insist on absolute dangerlessness; it must accept the practically unavoidable minimum risk inherent in technically adequate installations. Where expert evidence shows that the project, with specified improvements, satisfies current safety standards, the prior prohibition is lifted, subject to compliance with the court-ordered protective measures (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS 18. Urteil vom 4. Februar 1915 i. S . .A.a.rgau gegen Solothurn, Klag.e eines tons gegen einen andern, dass derselbe ver- .. pfhchtet seI, dIe Erstellung einer Schiessanlage in der Nähe der Kantonsgrenzen zu dulden, bezw. dass ihm gegen deren Benutzun? kein Verbotsrecht wngen Gefährdung seines StaatsgebIetes zustehe. Publizistische Natur der Klage Rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. - Umfang der Gefährdung durch den Betrieb einer solchen Anlage, die von dem Nachbarkanton in Kauf genommen werden muss. A. -Auf Klage des Kantons Solothurnhat das Bundesgericht durch Urteil vom

  1. November 1900 ( S 2 I Nr.83 S. 444 ff.), auf dessen Inhalt im übrigen hIer emfach Bezug genommen wird, dem Kanton Aargau untersagt, die Schiesseinrichtungen im Schachen in Aarau ( in bisheriger Weise zu benützen . , Da die hierauf eingerichteten Ersatzschiessplätze in den Gehren und in der Goldern die Interessenten nicht befriedigten, holte der Gemeinderat von Aarau im Jahre 1909 von Oberst Kindler in. Zürich ein Gutachten über die Frage ein, ob sich der Schachen zur Anlage eines allen nforderungen der Sicherheit im Sinne des bundnsgericht hchen Ur.tells vom 1. November 1900 genügenden Schiess- platzes eIgnen würde. Und auf Grund dieses Gutachtens (das dahin ging, der Platz im Schachen, zwischen dem xerzie:platz un.d der Aare, sei aJs Schiessplatz vorzüg- JJCh geeIgnet ; em besserer Platz könne in der näheren Umgebung Aaraus, wenn dessen baulicher EntwickJung Rechnung getragen werden woJIe, überhaupt nicht gefun- den werden) liess sich der Gemeinderat vom Experten I I I Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.

ein entsprechendes Projekt vorlegen, dessen technische Ä1l arbeitiHtg IngenieurK.'Weisse in Döttingen besorgte. Nach diesem Projekte Kindler-Weisse, vom Oktober 1911, kann von einem einzigen Schiess-Stande aus, der so einge- richtet ist, dass sich bei allen drei KörpersteIlungen des Schützen ein- und dieselbe Anschlagehöhe des Gewehres ergibt, gleichzeitig auf 300 und 400 m g66chossen werdeI1; der Schdbenstand auf 300 m umfasst zwölf Scheibeq in drei Gruppen, derjenige, aJIf 400 m vier Scheiben in einer Gruppe; die ganze Anlage ist gegenüber dem alten Schies8- platz derart verschoben, dass die Schusslinie zwischen den beiden bereits bestehenden Zielwällen durchgeht; als Sicherheitseinrichtungen sind, ausser den neu zu erstellen- den Zielwällen, die von den bisherigen beidseitig flankiert werden, noch 2Hochblenden, Schutzbauten gegen Tief- schüsse ( sog. Gellerfänge) und kulissenartige Seitenblenden vorgesehen, und'es ist das Projekt nach der ErkJärung des Obersten Kindler in dieser Hinsicht so ausgearbeitet, (, dass man bei den geb'ötenen Garantien mitten in der Stadt schiessen könnte ; die Kosten der Anlage sind auf 55,000 bis 60,000 .Fr. berechnet. Der Gemeinderat von Aarau unterbreitete das Projekt durch Vermittelung der Kantonsregierung dem schweize:- rischen MiIilärdeparteinent, das es dem Regierungsrate des Kantons SoloijlUr'n zur Vernehmlassung und dem Kommandan ten derSchiess-Schulen in Walen stadt, 0 berst- leutllant Daulte, zur Begutachtung überwies. Dieser letztere gelangte in seinem Bericht vom 2. März 1913 zu dem Schlusse, dass durch die projektierten Siche- rungsmassnahmen der. öffentlichen Sicherheit in ge- nügendem und sogar möglichst weitgehendem Masse Rechnung getragen I) werde. Der Regierungsrat des Kan- tons Solothurn aber erklärte, im Sinne der ihm von niehreren solothurnischen Gemeinden im Gefährdungs- bereichedes Schnchenschiessplatzes geäusserten Beden- ken, sowohl anlässlieh einer von Oberst Kindler ange- . regten Konferenz mit ,dEm aargauischen Behörden vom

Staatsrech 25. September 1913, als aueh in seinem Antwortschreiben n das sehweizerische Militärdepartement vom 31. Okto- ber 1913, mit Rücksicht darauf, dass die projektierte Schiessanlage keine absolute Garantie gegen Fehlschüsse biete, könne seitens der soIothurnischen Interessenten eine Genehmigung des vorliegenden Projektes und Zu- stimmung zu dessen Ausführung nicht in Frage kommen, es müsse vielmehr den aargauischen Interessenten über- lassen bleiben, das Projekt auf den Grad der gebotenen Sicherheit zu beurteilen und es eventuell ausführen zu lassen, auf die Gefahr hin, dass, sofern neuerdings eine Gefährdung des solothurnischen Gebietes konstatiert werden müsste, hiegegen von seiner Seite wiederum Ein- sprache erhoben würde. B. -Auf Grund dieser Sachlage hat der aargauische Regierungsrat als Vertreter des Kantons Aargau 3m 14. Januar 1914 beim Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 175 Zift. 2 und Art. 177 OG gegen den Kanton Solo- thurn eine Feststellungsklage I) eingereicht mit dem Schlusse, es sei richterlich zu erkennen: ( 1. Der Kanton Solothurn sei verpflichtet, anzuer- kennen, dass die Stadt Aarau berechtigt sei, nach den vorliegenden Plänen des Projektes Kindler-Weisse im I) Schachen eine Schiessanlage-zu erstellen, die vom Mili- tär, den Schiessvereinen, Kadetten, usw. benützt werden könne. ( 2. Eventuell sei richterlich festzustellen, welche wei- l) teren Schutzmassnahmen erforderlich seien, damit in der sub Ziffer 1 bezeichneten Weise geschossen werden könne. I) Zur Begründung wird geltend' gemacht, es könne der Gemeinde Aarau nieht zugemutet werden, zur Ausführung der geplanten Schiessanlage zu. schreiten und hiefür eine Summe von 60,000 Fr. aufzuwenden, bevor feststehe, ob das Projekt Kindler-Weisse den Bedingungen des bundes- gerichtlichen Urteils vom 1. November 1900 entspreche oder nicht. Dies zu beurteilen aber sei an Hand der vor- Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 129 liegenden Pläne sehr wohl inöglich. 'Tatsächlich ent- spreche das Projekt allen Anforderungen, die an die Sicherheit einer Schiessanlage vernünftigerweise gestellt werden könnten. C. -Der Regietungsrat des Kantons Solothurn hat in seiner Rechtsantwort namens des Kantons be- antragt :

  1. Auf die Feststellungsklage des Kantons Aargau sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.
  2. Die allfälligen Kosten des Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen. Er erhebt in erster Linie wesentlich folgende prozes., sualische Einwendungen: a) aus den Rechtsbegehren der Klage ergebe sich nicht zwingend ein pub 1 i z ist i sc her Anspruch, wie ihn Alt. 175 Ziff. 2 OG voraussetze; doch werde die Prü- fung dieser Frage seiner Kompetenz dem Bundesgericht selbst überlassen. b) dagegen liege jedenfalls keine Streitigkeit im Sinne der Klagebegehren vor. Solothurn erkläre nicht, dass die Stadt Aarau nie h t berechtigt sei, das Projekt Kindler-Weisse auszuführen. Hiezu würde ihm auch jede Befugnis fehlen, da die fragliche Schiessanlage nicht auf solothurnischem Gebiet erstellt werden wolle. Dies habe das Bundesgericht übrigens bereits im Urteil vom 1. No- vember 1900 ausgesprochen; das Klagebegehren 1 sei durch dieses Urteil bereits überholt und deshalb voll- ständig gegenst::ui.dslos. Damit erledige sich ohne weiteres auch das nur eventuell gestellte Klagebegehren 2. Ueber- dies bestebe hinsichtlich des Projektes Kindler-Weisse an sich ebenfalls kein Streit, indem Solothurn keine An- träge auf Abänderung dieses Projektes gestellt, sondern sich hiezu gar nicht ausgesprochen habe. c) in Wirklichkeit wolle der Kläger vom Beklagten nicht eine Baubewilligung, sondern einen fortdauernden Verzicht auf das Einspracherecht bei Gefahrdung und mute ihm damit die Preisgabe eines Hoheitsrechtes zu AB 41 I 1915 9

130 Staatsrecht. die auf dem Wege einer Festste1lungsklage nicht erreicht werden könne. Diese setze ein' Rechtsverhältnis voraus, wobei das Feststellungsinteresse darin liege, dass die Rechtsstellung des Klägers gefährdet sei. Die von Solo- thurn allein beanspruchte hoheitsrechtlicbe Wahrung der Ordnung und Sicherheit seines Staatsgebietes aber könne keine solche Gefährdung bedeuten und es mangle somit auch das Feststellungsinteresse. In der Stellungnahme Solothurns sei keine Verletzung irgend eines Rechtsan- spruches des Klägers zu erblicken; folglich fehle der Klage jegliche Voraussetzung. d) der Kläger sei zu dem gestellten Baubewilligungs- begehren auch nich1 legitimiert; denn dieses stehe nur dem Bauherrn, also hier der Stadt Aarau und nicht dem Staate Aargau, zu. Eventuell wird der Klage in materieller Hinsicht ent- geßengehalten: es sei, wie dei' Kläger mit der Stellung semes Eventualbegehrens selbst zugebe, unsicher, ob die im Projekte Kindler-Weisse vorgesehenen Schutzmass- nahmen genügend seien, um die Benützung der Schiess- anlage im Sinne des bundesgerichtlichenUrteils vom

  1. Novemher 1900 zu gestatten. Solange aber nicht der strikte Nachweis dafür vorliege, dass jegliche Gefahr der solothurnischen Kantonsangehörigen und eine nicht zu rechtfertigende Entwertung solothurnischen Gebietes ausgeschlossen sei, könn'e dem Staate Solothurn nicht zugemutet werden, auf sein Einspracnerecht zum vorn- herein zu verzichten, dadurch, dass er die vorbehaltlose Zustimmung zur ,Bauausführung gebe. D. -In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Die Re p li k führt in Bestreitung der prozessualischen Einreden des Beklagten u. a. aus, der Kläger verlange eine Feststellung darüber, in welchem Masse eine Gefähr- dung der solothurnischen Interessen vorliegen müsse, da- mit die Staatsgewalt ein'schreiten dürfe; die Klage richte sich gegen das vom BUIi'desgerich1 im Jahre 1900 aus- StaatsrechtL Streitigkeiten zw1sehen Kantonen. Ne 18. 131 gesprochene Schiessverbot; sie bezwecke die Aufhebung dieses Verbots mit Bezug auf die projektierte Schiess- anlage und die Anerkennung seitens des Beklagten, dass bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse geschossen werden dürfe. Dieser Anspruch entspreche dem solo- thuruischen Anspruche im früheren Prozesse und müsse deshalb gleich ihm der Kognition des Bundesgerichts unterstehen. Gegenüber dieser Ausführung wendet die Duplik 'ein, es liege darin eine Klageänderung, indem aus der Feststellungsklage,eine Verbotsaufhebungsklage gemacht und das Klagebegehren erweitert werde. E. -Auf Grund der Parteianbringen hat der Instruk- i:ionsrichter eine Expertise über folgende Fragen an- geordnet : I. Hauptfrage : Gefährdet die Benutzung der nach den Plänen des Projektes Kindler-Weisse zn erstellenden Sehiessanlage im Schachen bei Aaran die Sicherheit des solothurni- sehen Hintergeländes ; wenn ja, in welchem Grade?
  2. Ergänzungsfragen :
  3. des Klägers: a) Entspricht die projektierte Schiessanlage den An- forderungen, welche übungsgernäss und nach dem gegenwärtigen Stande der Technik zum Schutze gegen Fehl-und Prellschüsse verlangt werden dürfen ? b) Falls die Frage ad a verneint würde: welche wei- tere Auforderungen können an die Anlage gestellt werden?
  4. des Beklagten (im Anschluss an die Hauptfrage) : Können mit Rücksicht auf die Wirknngen des neuen Geschosses und in Berücksichtigung des Umstandes. dass in der Hauptsache ungeübte Schützen den Schiess-
  1. platz benützen würden, überhaupt Anstalten getroffen werden. die das feldmässige Schi essen noch ermöglichen. anderseits aber Gewähr bieten, dass jede Gefahr aus- geschlossen bleibt?)

Nach Vornahme eines Augenscheins vom 21. Juli 1914. in Begleitung der Instruktionskommission, haben die Experten (Oberst Zwicky, Kreisinstruktor der 3. Divi- sion in Bern, Oberst Reiser, Instruktionsoffizier in Zürich und Major Paul Probst in Bern) am 27. August 1914 folgenden Bericht erstattet:: Zur Hauptfrage : ( Absolut gefährdungslose Schiessplätze sind äusserst ) selten und. kommen nur in Bergtälern vor. Die übrigen Schiessplätze bieten alle nur eine relative Sicherheit. (I Auf dem Schiessplatze Schachen ist die Möglichkeit nicht absolut ausgeschlossen, dass bei Erhebung des Gewehres über den Sicherheitswinkel von 15° ein direk- ter Schuss in das Weite gehen kann. Die Wahrschein- i) lichkeit, dass dies geschieht, ist aber eine ungemein ) geringe. Seiten schüsse werden durch die Seitenblen- i) dungen aufgefangen. . Bei der Anlage der GeIlerfänge werden Ricochets nicht entstehen, sofern diese GelIerfänge stets in gutem i) Zustande gehalten sind. ( Die Sicherheit ist also eine ebenso grosse wie bei der Mehrzahl der schweizerischen Schiesnplätze. . Zu den ErgänLungsfragen: t.des Klägers: t Die Höhe der Blendungen erscheint hinreichend; sie müssen ehenfalls in tadellosem Stande gehalten sein. I) Es wäre noch zu studieren, oh nicht armierter Beton mit Holzvnrkleidung ebenso sicher und dabei solider I) und haltbarer sich erzeigt, als mit Sand und Kies ge- I) füllte Holzwände, welche eher Veränderungen unter- worfen sind. Auf den Geschossfängen der Scheibenstände zu 300 , und 400 m sollte noch eine Betonwand mit Holzver- kleidung 2 m hoch aufgesetzt werden -schon mit I) Rücksicht auf ein Setzen der Erddämme. . ( Oben an den GelIerfällgen dürfen keinerlei Steine her- I) vortreten; die Krone derselben muss 20 cm feste und Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.

  1. beraste Erde bilden, sodass Geschosse, die im Innern
  2. auf Steine kommen, nicht mehr heraustreten können.

2. des Beklagten:

Der Schiessplatz Schachen soll bloss dem Schul-

I) schiessen, nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen.

I) Letzteres soll wie bisher in den Gehren abgehalten werden.

Beim Schiessen in der projektierten Schiessanlage

J) stehen alle Schützen unter der Aufsicht des Schiess-

) leitenden. Die Gewehrmündungen müssen stets in der-

I) selben gegebenen Anschlaghöhe liegen. Der Schiess-

)

leitende trägt dafür die Verantwortung .

Alle Fehlschüsse, sowohl geübter als ungeübter

! Schützen, werden von den Blendungen, GelIerfängen

I) und Geschossfängen aufgenommen.

F. -Der Instruktionsrichter hat mit der Bekannt-

gabe des Expertenberichtes an die Parteien die Anregung

der Wiederaufnahme gütlicher Unterhandlungen ver-

bunden

und die Parteien für den Fall, dass eine gütliche

Verständigung nicht erzielt werden könnte, darüber an-

gefragt, ob sie die Annahme

der Experten, dass der

Schiessplatz Schachen bloss dem

S c h u I s chi e s sen,

nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen solle, als

richtig anerkennen.

Hierauf

hat der Regierungsrat des Kantons Aargau

geantwortet, er erachte weitere gütliche Unterhandlun-

gen für nutzlos

und einen richterlichen Entscheid für

notwendig, und was die Benützung der Schiessanlage

betreffe, so sei das abteilungsmässige Gefechtsschiessen (Zugs-und Kompagniegefechtsschiessen), dass bei der Anlage auch gar nicht durchgefüh rt werden könnte, selbstverständlich ausgeschlossen; dagegen solle alles andere Schiessen zulässig sein, insbesondere also jegliches Einzelschiessen der Rekruten und Soldaten aller Waffen und Kadetten. das obligatorische und fakultative Ein- zelschiessen der Vereine nach Schiessprogramm, das Ein- zelschiessen an Schützenfesten u. s. w.; der Ausdruck Schulschiessen I) scheine etwas zu eng zu sein.

134 Staatsrecht. . Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eben- falls den Wunsch nach gerichtlicher Erledigung der An- gelegenheit ausgesprochen und gegenüber der gegnerischen Auffassung über die Benützung der Schiessanlage we- sentlich bemerkt: Zur Abgrenzung der ineinander über- greifenden Begriffe Schulschiessen. und Gefechtsschies- sen dürfe nicht auf die Anzahl oder die Organisation der Schiessenden abgestellt werden. Dagegen dürfte es dem Sinne der Experten entsprechen, wenn als Schul- schiessendasEinzelschiessen an den im Projekt vorgesehenen Standorten aufgefasst werde; denn darauf komme es an, dass nur von denjenigen Punkten aus geschossen werde, für welche die Sicherheitsberech- . nungen Geltung hätten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die prozessualischen Einwendungen des Beklag- ten erweisen sich als unbegründet: a) Die von Amteswegen zu prüfende Frage der Kom- petenz des Staatsgerichtshofes im Sinne des Art. 175 Ziff. 2 OG, wonach Streinigkeiten staatsrechtlicher Nanur zwischen Kantonen seiner Beurteilung unter- stehen, ist zu bejahen. Es handelt sich vorliegend, gleich wie im früheren Prozesse der Parteien, um einen Kon- flikt zwischen den Hoheitsrechten ber beiden Nach- barkantone. Gegenstand des Streites bildet, heute wie damals, ein hoheitsrechtliches Nachbarverhält.lis, dessen publizistische Natur ausser Z",eifel steht. Der Unter- schied zwischen der gegenwärtigen und der früheren Streit- sache liegt bloss darin, dass seinerzeit der Kanton So- Jothurn die Duldung, seitens des Kantons Aargau, der Benützung des damaligen Schiessplatzes im Schachen als Verletzung der dem Kanton Aargau als Nachbarstaat obliegenden RÜcksichtnahme auf die solothurnische Staatshoheit beanstandet hat, und zwar mit Erfolg, während heute umgekehrt der Kanton Aargau geltend StaatsrechU. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 135 macht, dass der Kanton Solothurn gegen die Benützung .der nunmehr projektierten Schiessanlage auf Grund .des interkantonalen hoheitlichen Nachbarrechts nicht einzuschreiten befugt sei. b) Der Einwand, dass überhaupt keine Streitigkeit vorliege, ist offenbar haltlos. Die Klage zielt, wie bereits bemerkt, darauf ab, dass der Schiessbetrieb im Schachen bei der nunmehr projektierten Schiessanlage im Gegen- satz zum Verbot des bundesgerichtlichen Urteils vom
  2. November 1900 für erlaubt erklärt werde. Diesen - in der Replik keineswegs geänderten, sondern bloss deut- licher charakterisierten -Anspruch musste der Kanton Aal'gau gegenüber dem Kanton Solothurn, der das frag- liche Verbot erwirkt hatte. zur Geltung bringen, und zwar, da der Kanton Solothurn ihn nicht freiwillig an- erkannte, eben auf dem Prozesswege. Wieso das Haup klagebegehren, das auf die nunmehr gegebene neue Situation abstellt, durch das frühere Urteil des Bundes- gerichts überholt sein sollte, ist schlechterdings nicht einzusehen. Der Kanton Aargau konnte dem bestehen- den Schiessverbot gar nicht anders begegnen, als mit dem Projekt einer Schiessanlage, welche die Ursache des Verbotes -die Gefährdung des solothurnischen Hinter- landes zufolge ungenügender Sicherungsmassnahmen - beseitigte. Wenn der Kanton Solothurn es abgelehnt hat, das ihm zur Kenntnis gebrachte Projekt zu diskutieren, so hat er dadurch, gleich wie durch positive Bemänge- lungen desselben, über die eine Verständigung nicht hätte erzielt werden können, den Kanton Aargau in die Notwendigkeit versetzt, den Entscheid des Richters an- zurufen. c) Es kann ferner auch nicht gesagt werden, dass die Feststellungsklage des Kantons Aargau deswegen nicht zulässig sei, wpil ein festzustellendes Rechtsverhältnis und .ein Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Das Rechts- verhältnis, dessen Feststellung die Klage bezweckt, ist das bereits erwähnte nachbarrechtliche Verhältniss zwi-

schen den Staatshoheiten der beiden Kantone, dns im früheren Urteil auf Grund der damaligen Sachlage zum Verbot der weiteren Benützung des Schiessplatzes im Schachen geführt hat, dieses Verbot aber nach dem Stand- punkte des Klägers bei der durch das Schiessanlageprojekt Kindler-Weisse vorgesehenen Veränderung der tatsäch- lichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertigt. Und das erfor derliche Interesse des Klägers an dieser Fest stellung er- gibt sich daraus, dass der Stadt Aarau vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. die projektierte Schiessan- lage mit grossen Kosten zu erstellen, bevor die Frage der Zulässigkeit ihrer Benütwng abgeklärt ist, da der Entscheid hierüber laut dem Expertenbefunde schon an Hapd der vorliegenden Pläne getroffen werden kann. Es steht nicht die P re i s gab e eines Hoheitsrechtes des Kantons Solothurn. sondern vielmehr die KlarsteIlung der hoheitlichen Befugnisse desselben mit Bezug auf den streitigen Schiessbetrieb in Frage. d) Die Bestreitung der Aktivlegitimation des Kantons Aargau endlich erledigt sich durch den einfachen Hin- weis auf die bereits festgestellte 'Natur der Streitsache als eines Konfliktes zwischen den Hoheitsrechten der beiden Kantone (vgl. auch schon Erw. 2 des früheren Urteils,a. a. 0 . S. 449). . 2. - In materieller Hinsicht darf aus den vorliegenden Aeusserungen Sachverständiger, insbesondere aus dem Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, das in der Hauptsache die Versicherungen des Projekturhebers Kindler und den Befund des Schiessinstruktors Daulte bestätigt hat, unbedenklich geschlossen werden, dass das Projekt Kindler-Weisse mit Einschluss der von den Ex- perten vorgeschlagenen Verbesserungen aUen denjenigen Anforderungen entspricht, die nach der Technik und Er- fahrung der Gegenwart an eine Schiessanlage mit Bezug auf die Sicherung ihrer Nachbarschaft berechtigterweise gestellt werden können. Das Verlangen des Regierungs- rates von Solothurn, dass schlechthin jede Gefährdung Staatsrecht I. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 13T ausgeschlossen sein solle. geht offenbar zu weit. Denn nach Angabe der bundesgerichtIichen Experten kommen (I absolut gefährdungslose Schiessplätze nur in Bergtä- lern vor. Folglich ist im schweizerischen Flachlande, zu dem die Gegend von Aarau gehört, mit dem Schiess betrieb eine gewisse -wenn auch bei technisch vollkom- menen Schiessanlagen unerhebliche -Gefahr notwendig verbunden. Gemäss Art. 31 Ziff. 4 der eidgenössischen Militärorganisation vom 12 April 1907 und den Vor..; schriften der bundesrätlichen Verordnung über die Schiess- übungen der Schiessvereine vom 24. Dezember 1908 sind aber die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung der mili- tärischen Schiesspflicht der Bürger notwendigen Schiess- plätze anzuweisen. Es geht daher schlechterdings nicht an, die allgemeine Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht durch das Erfordernis absolut wirksamer Siehe..;. rungsmassnahmen, dem, wie die Experten annehmen. aller Regel nach nicht genügt werden könnte, zu ver- unmöglichen. Und zwar dürfen, mit Rücksicht darauf, dass eine b und e s r e c h t I ich e Verpflichtung in Frage steht, an Schiessanlagen im Grenzgebiete zweier Kantone selbstverständlich keine strengeren Anforderun..; gen gestellt werden, als an solche im Innern eines Kan- tonsgebietes. Unter diesen Umständen kann auch die v Bemerkung im frühern bundesgerichtlichen Urteil, das die Benützung des Schachens zu Schiessübungen zuläs- sig sei, sofern Anjagen erstellt würden. die jede Gefähr- dung solothurnischen Gebietes ausschliessen ,. (a, a. 0., Erw. 4 am Ende, S. 452), vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass die Gefährdung auf das mit den praktisch durchführbaren Sicherungsmassnahmen zu er- leichende Mindestmass herabgesetzt werden müsse. Wenn nun hier die Experten feststellen, dass zwar trotz den projektierten Schutzvorkehren die Möglichkeit eines direkten Schusses ins Weite bei Erhebung des Gewehrs über den Sicherheitswinkel von 15° gegeben sei, dass je- doch für den Eintritt dieses Falles eine ungemein geringe

Wahrscheinlichkeit bestehe, so handelt es sich dabei ,offenbar um ein praktisch unvermeidliches, gewissermas- sen natürlich gegebenes Risiko, das als solches vom Nach- bar im streitigen staatsrechtlichen Verhältnis (analog den nicht übermässigen nachbarlichen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB) von Rechtswegen in Kauf genommen werden muss .. Demnach ist in der Tat die Ursache des Schiessverbotes im Urteil vom 1. November 1900 als durch die nunmehr projektierte SchiessanJage beseitigt zu erachten und der Schiessbetrieb auf Grund des Pro- jektes Kindler-Weisse zu gestatten -immerhin aber unter folgenden Vorbehalten: a) Die Voraussetzung der Experten, dass die Schiess- anlage bloss dem ( SchulschiE'ssen, im Gegensatz zum feldmiissigen Schiessen, dienen solle, ist, dem Zwecke .der. getroffenen Sicherungsmassnahmen entsprechend, dahm zu präzisieren, dass nur von den hiezu vorgesehe- nen Standorten aus und in der dadurch gegebenen allge- meinen Anschlagrichtung geschossen werden darf. b) Bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse sind folgende zwei Abänderungsvorschläge der Experten zu berücksichtigen : .

  1. Den Geschossfängen der 'Scheibenstände auf 300 u. 400 m ist noch je eine Betonwand mit Holzverkleidung von 2 m Höhe aufzusetzen.
  2. Die Krone der GeIlerfänge muss durch 20 cm feste und beraste Erde gebildet werden und es dürfen oben keine Steine hervortreten. c) Alle Schutzeinrichtungen, insbesondere die GeIler- fänge und die Blendungen, sind, wie die Experten vor- aussetzen, stets sorgfältig zu unterhalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird in wesentlicher Gutheissung der Klage fest- ,gestellt, dass die Stadt Aarau berechtigt ist, nach den Plänen des Projektes Kindler-Weisse, jedoch unter Be- Auslieferung. N° 19. 139 rucksichtigung -der in Erwägung 2 angeführten Verbes- serungsvorscbläge der bundesgericbtlichen' Experten, im Schachen eine Schiessanlage zu erstellen, die vom Militär, den Schiessvereinen, Kadetten etc. benutzt wer- den knnn. X. AUSLIEFERUNG EXTRADITION
  3. Sentenza a6 marzo 1915 nella causa Rapallo. Estradizione per truffa (frode), corruzione di pubblici fun- zionari e falso in atti commessi in correita con impiegati doganali. -Differenza sostanziale di questi delitti con reato puramente fiscale. -Art. 11 legge federale 22 gen- najo 1912 sull'estradizione; dichiarazione italo-svizzera 30 marzo 1909; aggiunta 1

luglio 1872 al trattato di estra- dizione; trattato Art. 2, cif. 8. A. -eon domanda deI 29 gemaio 1915 la R. Legazione d'Italia in Berna richiedeva l'estradizione di Rapallo Et- tore di Tito, nato a Genova il 12 ottobre 1881, spedizio- niere, ehe, riparato in Isvizzera, era stato arrestato in Locarno il giorno 8 gennaio 1915. L'estradizione vien domandata: a) Per il delitto previsto dall'art. 413 eif. 2 deI codice penale italiano per avere l'imputato, come diee il mandato di cattura, in diversi casi, dal dieembre 1912 al dicembre 1913, di correita eon diversi impiegati doganali, con raggiri ed artifici, indotto l' amministrazione doganale di Genova in errore facendo figurare in n° 28 diehiarazioni e bollette di esportazione diverse merci, mentre tale merce non esisteva in esportazione, onde ottenere la restituzione dei diritti (tasse doganali) dagli spedizionieri deposti all' entrata di detta merce, procurandosi cosi l'ingiusto profitto dei diritti medesimi per l'ammontare approssimativo di oltre lire diecimila.

Schlagwörter

intercantonal disputeshooting rangedeclaratory actionstandinglegal interestterritorial securityresidual riskpublic-law conflict

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court had jurisdiction over the intercantonal dispute and the action was admissible as a public-law claim.

Extrahierter Entscheid

Yes. The dispute concerned sovereign rights between neighboring cantons and fell within the Court's jurisdiction; the action was sufficiently concrete and the applicant had a protected interest in clarification before building the range.

Extrahierte Begründung

The court held that the controversy was a public-law conflict between cantonal sovereignties. The fact that Aargau sought a declaration in light of a new project did not render the earlier 1900 judgment obsolete; the applicant could only overcome the existing shooting ban by judicial clarification before incurring construction costs.

Kernrechtsfrage

Whether Solothurn could maintain a blanket objection to the project based on risk to its territory.

Extrahierter Entscheid

No. Solothurn could not demand absolute dangerlessness; only practically unavoidable, minimal risk had to be accepted in intercantonal neighbor relations.

Extrahierte Begründung

The experts confirmed that the project, with certain improvements, met the technical safety requirements. In flatland conditions some residual risk is unavoidable, and the court analogized this to tolerable neighbor-like effects under private law.

Kernrechtsfrage

Whether the Schachen shooting range may be built and used, and under what conditions.

Extrahierter Entscheid

Yes, but only as a school-shooting facility from the designated firing points and with the expert improvements required by the court.

Extrahierte Begründung

The project Kindler-Weisse, as supplemented by the experts' recommendations, sufficiently removed the cause of the earlier prohibition; Solothurn's territorial interests were adequately protected if shooting remained confined to the planned positions and the safety structures were maintained.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.