Art. 189 Abs. 3 OG; Art. 25 Abs. 2, 144 lit. c, 170 Abs. 2 ZGB; Gerichtsstand der Ehefrau bei Scheidungsklage. Das Bundesgericht überprüft im staatsrechtlichen Rekurs auch die Anwendung bundesgesetzlicher Gerichtsstandsnormen. Ein selbständiger Wohnsitz der Ehefrau nach Art. 25 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass sie berechtigt ist, vom Manne getrennt zu leben; diese Berechtigung beruht auf objektiven, die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft rechtfertigenden Gründen. Die blosse Einwilligung des Ehemannes genügt nicht, da die eheliche Pflicht zum Zusammenleben zwingenden Charakter hat. Die aus Art. 170 Abs. 2 ZGB folgende Trennungsberechtigung dauert nur während des Rechtsstreits und fällt mit dessen Rückzug oder Abweisung dahin (vgl. Erw. 1, 3, 4).
100 Staatsrecht. 15. Urteil vom 19. Februar 1915 i. S. Eheleute Ferraris. Art. 189, Abs. 3 OG. Umfang der darin vorgesehenen Kogni- tion des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen. -Aus- legung der Vorschrift des Art. 25, Abs. 2 ZGB, wonach die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben (und folglich gemäss Art. 144 1. c. auch dort Scheidungsklage anheben) kami, wenn sie berechtigt ist, vom Manne getrennt zu leben. Die fragliche Berechtigung setzt das Vorliegen obj ektiver die Trennung rechtfertigender Gründe voraus. Die blosse Einwilligung des Ehemanns zum Getrenntleben genügt nicht. -Die aus Art. 170, Abs. 2 ZGB resultierende Be- rechtigung zum Getrenntleben fällt mit der Abweisung bezw. dem Rückzug der Klage ohne weiteres dahin. A. -Der Rekurrent Dr. Ernst Ferraris hat sich am 7. April 1902 mit der Rekursbeklagten Marta geb. Wyss verehelicht. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegan- gen : Marta Rosa, Ernesto Federico und Felice Franco. Nach dem Eheabschluss zogen die Eheleute nach Lugano, wo der Mann seinen Beruf als Arzt ausübte und noch ausübt. 'Vegen eingetretener Zerwürfnisse verliess die Ehefrau im Oktober 1911 ihren Mann und kehrte zu ihren Eltern nach Zürich zurück. Infolgedessen reichte der Re- kurrent am 31. August 1912 beim Prätor von Lugano- Stadt gestützt auf Art. 142 ZGB die Scheidungsklage ein, worauf die Rekursbeklagte am 25. November 1912 mit einer 'Widerklage anwortete. Am 12. April 1913 erschienen dann die Parteien -der Rekurrent mit seinem Anwalt und der Anwalt der Rekursbeklagten -vor dem Prätor und gaben nachstehende Erklärung zu Protokoll : Die Parteien erklären ihre gegenseitigen Scheidungs- begehren, dem Richter eingereicht am 31. August und 25. November, zur ü c k z u z i ehe n, und vereinbaren im übrigen was folgt: ( 1. Herr Dr. Ferraris gibt seine Zustimmung dazu, dass seine Ehefrau auch weiterhin getrennt von ihm in Zürich lebe (abbia a continuare a vivere da lui separata a Zurigo) bis sie sich aus freiem Willen entschliessen kann, nach ud"ichtsstand. N° 15. Lugano zurückzukehren, um mit ihrem Manne :usane zuleben (flnche di sua spontanea volonta le pIacera dl fl- tom are a convivere presso il marito a Lugano). 2. Inbezug auf die Kinder wird vereinbart, d.ass der Knabe Federico bei seinem Vater in Lugano bleIbt und der Knabe Franco bei seiner Mutter in Zürich. Das Mäd- chen Rosa bleibt beim Vater, bis es die Elementarschule vollendet hat, d. h. voraussichtlich noch zwei Jahre. Dann begibt es sich zur Mutter nach Zürich für drei Jahre, um die Sekundarschule zu absolvieren, und wird hierauf zum Vater zurückkehren, sofern inzwischen das Zusammen.,. leben zwischen den Ehegatten nicht wieder hergestellt sein wird. 3. Die Kosten werden gegenseitig als kompensiert erklärt. ) Während der Hängigkeit des Scheidungsprozesses hatte die Rekursbeklagte ihre Schriften (Heimatschein und Familienschein) herausgenommen und sie am 1. n? 13. März 1913 in Zürich bei der zuständigen Pohzel- behörde deponiert. .,. Am 6. März 1914 leitete sie sodann beIm BeZIrksgerIcht Zürich neuerdings Scheidungsklage ein, indem sie sic darauf berief, dass sie zufolge des Vergleichs vom 12. AprIl 1913 berechtigt sei, von ihrem Manne getrennt zu leben, und daher im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selb- ständigen Wohnsitz in Zürich begründet habe, weshalb gemäss der Regel von Art. 144 ebenda, wonach die Sch.ei- dungsklage am Wohnsitz des klagenden Ehegatte em- zuleiten sei, die zürcherischen Gerichte für die ScheIdung zuständig seien. Das Bezirksgericht Zürich III. Abteilung wies jedoch durch Beschluss vom 18. Juni 1914 gemäss Antrag des Ehemanns die Klage mit der Begründung von der Hand, dass die Berechtigung zum Getrenntleben im Sinne von Art. 25, Abs. 2 ZGB nur durch eine richterliche Bewilli- gung nach Art. 170 ebenda hergestellt werden könn. . Nachdem eine solche hier nicht vorliege, könne der Kla-
gerin ein selbständiger Wohnsitz nicht zuerkannt werden und habe sie daher am Wohnsitze des Ehemanns, der nach Art. 25 Abs. 1 auch als der ihre gelte, zu klagen. Auf Rekurs der Ehefrau hob das Obergericht, I. Appel- lationskammer am 28. Oktober 1914 diesen Beschluss unter Auflage der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten an den beklagten Ehemann auf und wies das Be- zirksgericht an, die Klage zu behandeln. Aus der Moti- vierung des obergerichtlichen Entscheides ist hervorzu- heben: ob die Entgegennahme des Vergleiches vom 12. April 1913 durch den Prätor eine gerichtliche Bewilligung zum Getrenntleben bedeute, wie im Rekurse behauptet werde, sei nicht sicher. Es komme auch nichts darauf an. Denn die Ehefrau sei nicht nur dann im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB berechtigt, getrennt zu leben, wenn der Richter sie dazu ermächtige, sondern diese Berechtigung bestehe jedenfalls nach Art. 170 eben da auch dann, wenn ihre Gesundheit, ihr guter Ruf oder ihr wirtschaftliches Auskommen durch das Zusammenleben ernstlich ge- fährdet werden oder wenn einer der Ehegatten Klage auf Scheidung oder Trennung erhoben habe. Dass ausser der Ermächtigung des Richters nur diese Bedingungen zum Getrenntleben berechtigten, stehe im Gesetze nicht. Die Berechtigung dazu könne demnach auch noch aus a n der e n Tatsachen hergeleitet werden. Als eine solche Tatsache erscheine insbesondere die Ein will i gun g des Ehe man n s. Da' die Pflicht zum Zusammen- leben nur gegenüber dem anderen Ehegatten bestehe und nur dieser befugt sei, deren Erfüllung zu fordern. müsse er folgerichtig auch darauf verzichten und dadurch der Ehemann der Frau die Befugnis zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes einräumen können. Dass die Klägerin einen selbständigen Wohnsitz angenommen habe, ergebe sich aus der Tatsache der Trennung und deren Dauer. B. -Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Dr. Ferraris am 26. November 1914 unter Berufung auf Art. 189 Gerichtsstand. N° 15.
Abs. 3 OG die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn aufzuheben und zu erkennen, dass die zürcherischen Gerichte zur Behand- lung der Ehescheidungsklage der Frau Ferraris nicht zu- ständig seien, unter Kostenfolge für alle Instanzen. Er hält daran fest, dass es für die in Art. 25, Abs. 2 ZGB vor- ausgesetzte Berechtigung der Ehefrau, getrennt zu leben, vom Falle des A-rt. 170 Abs. 2 ZGB abgesehen, stets einer r ich t e rl ich e n Ermächtigung (Trennungsurteil nach Art. 146 oder Verfügung nach Art. 169, 170 Abs. 1), eventuell zum mindesten des Vorliegens sachlicher Gründe im Sinne der letzterwähnten Vorschrift bedürfe. Die blosse Einwilligung des Ehemanns könne dazu nie- mals genügen, weil die vom Gesetz statuierte Pflicht zum Zusammenleben zwingenden Charakter habe und auf deren Erfüllung daher nicht verzichtet werden könne. Da jene Voraussetzungen hier nicht gegeben seien, indem in der biossen Entgegennahme des Vergleiches durch den Prätor unmöglich eine richterliche Errrlächtigung zum Getrenntleben erblickt werden könne und objektive Grunde für letzteres nicht geltend gemacht worden seien und nicht bestünden, könne daher von einem selbstän- digen Wohnsitze der Rekursbeklagten nicht die Rede sein, sondern teile sie rechtlich den Wohnsitz ihres Mannes, weshalb nur die tessinischen Gerichte für die Scheidung zuständig seien. Dass die Deposition der Ausweisschriften in Zürich während der Pendenz des frühem Scheidungs- prozesses erfolgt sei, ändere daran nichts, da die aus jenem Prozesse resultierende Berechtigung zum Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 2 mit dem Rückzug der Klagen wieder dahingefallen sei. C. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ge- genbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Frau Ferraris hat beantragt, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Zur Unter- stützung des ersteren Antrages wird geltend gemacht, dass Art. 189 Abs. 3 OG im Zusammenkang mit Art. 175
104 Staatsrecht. ebenda auszulegen sei und das Recht des Bundesgerichts zum Einschreiten sich demnach auch in Gerichtsstands- fragen auf diejenigen Fälle beschränke, wo ein verfas- sungsmässiges Recht des Rekurrenten, ein Konkordat oder ein Staatsvertrag verletzt worden sei, was hier nicht behauptet werde und nicht zutreffe. Auf die zur Sache selbst gemachten Ausführungen wird, soweit sie wesent- lich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen Be- zug genommen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
beziehen, sind, weil in höheren sittlichen Rücksichten begründet, zwingender Natur. Sie können daher nicht durch Vertrag ausser Kraft gesetzt werden. Insbesondere ist ein Verzicht des Ehemanns auf die ihm nach Art. 160 ZGB zustehende Befugnis, die gemeinsame eheliche Woh- nung zu bestimmen, ausgeschlossen, weil diese Befugnis sich nicht als ein beliebiger Verfügung unterliegendes sub- jektives Recht darstellt, sondern eine ihm im Interesse der Durchführung und Erhaltung der ehelichen Gemein- schaft anvertraute Macht ist, deren Ausübung nicht dem Belieben der Ehefrau ausgeliefert werden kann. Wenn Art. 25 Abs. 2 ZGB der Ehefrau die Möglichkeit der Begrün- dung eines selbständigen Wohnsitzes für den Fall gibt, als sie ( berechtigt ist, vom Ehemanne getrennt zu leben , so kann unter dieser -Berechtigung somit nicht eine blosse dahingehende Ermächtigung des Ehemannes ver- standen sein, sondern es bedarf zu deren Begründung ob- jektiver Tatsachen, denen das Gesetz die Bedeutung eines die Aufhebung der häus- lichen Gemeinschaft rechtfertigenden G run des z u e r k e n n t (vgl. ENDEMANN, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts 9. Auf!. Bd. 11 2. Abtl. S. 290 ff. insbes. S. 298/9 und S. 304, dessen Ausführungen, weil auf allgemeinen Erwägungen beruhend, auch für das schweizerische Recht zutreffen; ferner EGGER, Kommen- tar zu Art. 25 Nr. 2 d und zu rt. 170 Nr. 2, der im Gegen- satz zur Behauptung der Rekursbeklagten ebenfalls ver- tragliche Vereinbarungen über das Getrenntleben nicht schlechthin, sondern nur insofern zulassen will, als sie mit dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft verträglich sind, durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden). Für diese Auffassung spricht auch die E n t s t e h u n g s- g e s chi c h t e der Vorschrift, wie sie aus den Vorent- würfen, den Beratungen der Expertenkommission und dem Entwurfe des Bundesrats von 1904 hervorgeht. Da- nach lautete der heutige Art. 25 Abs. 2 (damals Art. 22, Abs. 2) ursprünglich : Solange der Ehemann keinen T Gerichtsstand. N° 15. 107 Wohnsitz hat oder die Ehefrau beg r ü n d e t e r W eis e von ihm g e t ren nt leb t, kann die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben I), während der heutige Art. 170 (damals Art. 193) folgendermassen gefasst war : Wird das Wohl eines Ehegatten durch das Zusammen- leben in der häuslichen Gemeinschaft mit dem anderen ernstlich gefährdet, so kann der Richter eine vorüber- gehende Trennung dieser Gemeinschaft gestatten . In der Sitzung der Expertenkommission vom 8. Oktober 1901 wurde von einem Mitglied bemerkt, wenn in Art. 22 Abs. 2 der Fall des Art. 193 gemeint sei, so sollte auf letz- teren verwiesen werden, worauf der Referent erwiderte, man habe auch auf den Fall Rücksicht nehmen wollen, wo die Frau tatsächlich getrennt lebe und der Richter n ach her e n t s ehe i d e, das s die s beg r ü n - d e t e r w eis e g e s c h ehe n sei. Diese Auffasung wurde von einigen Mitgliedern unterstützt, während andere wünschten, dass die Fähigkeit der Ehefrau zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes auf die Fälle richterlicher Bewilligung des Getrenntlebens beschränkt werden möchte. Ein Beschluss wurde nicht gefasst, son- dern der Artikel an das Bureau zurückgewiesen. Infolge- dessen schlug die Subkommission in der Sitzung vom 12. Oktober 1901'vor, denselben dahin zu fassen, dass solange der Ehemann keinen Wohnsitz habe oder die Ehefrau g e set z I ich b e r e c h t i g t sei, von ihm g e t ren n t z u leb e n, sie einen selbständigen Wohnsitz haben könne I), ferner Art. 193 durch einen neuen Absatz des Wortlauts zu ergänzen : Die Ehefrau ist nicht verpflichtet, dem Ehemann an seineniWohnsitz oder in seine Wohnung zu folgen, wenn Gesundheit, guter Ruf oder wirtschaftliches Auskommen ihrer selbst oder der Kinder dadurch ernstlich gefährdet würden, sowie wenn die Ehefrau auf Scheidung geklagt hat . Auch diese Redaktion stiess indessen auf Widerspruch, indem ein Kommissionsmitglied beantragte, das Wort gesetzlich vor berechtigt in Art. 22 Abs. 2 zu streichen, weil sonst
die Meinung hervorgerufen werden könnte, die Berechti- gung sei nU:r gegeben, wenn sie in einer speziellen Bestim- mung des Gesetzes eingeräumt sei, ein anderes noch wei- tergehend vorschlug, zu sagen: ( kraft Einwilligung des Ehemanns oder sonst berechtigt ist, getrennt zu leben , ein Antrag, der von dritter Seite mit der Begründung bekämpft wurde, dass ein solcher Grundsatz, wonach für die Frau durch blosse Einwilligung des Mannes ein selb- ständiges Recht' geschaffen würde, keinem Gesetze der Welt bel annt sei, ondern überall dafür bestimmte objek- tive Gründe gefordert würden. Da. sich bei der Debatte zeigte, dass die Frage besser im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe entschieden werde, beschloss man, die weitere Behandlung bis dahin zu verschieben. In der Sitzung vom 21. Oktober 1901 beantragte dann der Referent im Anschluss an Art. 193 einen neuen Art. 193 bis des IIrhalts aufzunehmen: Zu getrenntem Wohnen ist ein Ehegatte gegenüber dem an- deren herechtigt : 1. wenn und solange Gesundheit, guter Ruf oder wirtschaftliches Auskommen se'iner selbst oder der Kinder durch das Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten ernstlich gefährdet wird; 2 .. wenn der Richter zum Schutze der Interessen der Ehegatten und der ehe;. lichen Gemeinschaft das Getrenntleben gestattet; 3. wenn eine Scheidungsklage eingereicht worden ist , in der Meinung, dass dann Art. 25 Abs. 2 und 193 unver.ändert bleiben könnten, ausgenommen die Einschaltung des Wortes bekannten vor Wohnsitz im ersteren. Dieser Vorschlag fand die Billigung der Kommission. Der Ent- wurf des Bundesrates von 1904 brachte dann für Art. 22 Abs. 2 die heutige Fassung, während die von der Exper- tenkommission beschlossenen Art. 193 und 193 bis. in den heutigen Art. '170 zusammengezogen wurden. Aus diesen Feststellungen erhellt .einerseits, dass. man die Fähigkeit der Ehefrau zur Begründung eines selbständigen Domizils zwar nicht etwa, wie (fifferste In- stanz und .der Rekurrent annehmen,. von einer vorher- Gerichtsstand. Na 15.
gehenden richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens abhängig machen wollte -wäre das beabsichtigt gewe- sen, so hätte man zweifellos angesichts der in der Bera- tung zu Tage getretenen Meinungsverschiedenheiten an Stelle der Worte berechtigt ist, getrennt zu leben ) in Art. 25 Abs. 2 und ( berechtigt, den gemeinsamen Haus- halt aufzuheben ) in Art. 170 Abs. 1 eine andere Aus- rucksweise gewählt -, sondern dass dafür grundsätz- hch schon die objektive Begrundetheit des Getrennt- lebens genügen sollte ; a n der e r sei t s aber auch, dass man der Ehefrau jene Fähigkeit nur für diesen Fall d. . beim Vorliegen sachlicher, die Trennung recht fertIgender Gründe und nicht schon gestützt auf eine blosse Ermächtigung des Ehemanns zuerkennen wollte. Die Einwilligung des Ehemanns kann demnach nie einen selbständigen Grund für die Berechtigung zum Getrennt- leben, sondern höchstens ein Indiz dafür bilden, dass die von der Ehefrau geltend gemachten s ach li c h e n Grünne für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wirklich vorhanden sind. Ob als solche Gründe lediglich die in Art. 170 Abs. 1 ZGB aufgeführten oder auch noch andere in Betracht gezogen werden dürfen, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Denn die Rekursbeklagte hat die Berechtigung zum Getrenntleben, von den in den Erwägungen 2 und 3 zurückgewiesenen Argumenten abgesehen, auschliesslich aus der Einwilligung des Ehemanns hergeleitet. Irgend- welche 0 b j ekti v e Momente, welche die Trennung als eine berechtigte nach Massgabe der obenstehenden Ausfüh- rungen erscheinen liessen, hat sie nicht angeführt, son- dern sich noch in der Rekursantwort ausdrücklich gewei- gert, es zu tun, mit der Begründung dass sie darüber im Scheidungsprozesse Aufschluss geben werde. Da die Gel- tendmachung und der Nachweis solcher Tatsachen die notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 25 Abs. 2 ZGB bilden würde, muss demnach ange- nommen werden, dass ihr ein Recht, getrennt zu leben,
im Sinne der letzteren Vorschrift und damit auch die Fä- higkeit, einen eigenen Wohnsitz zu begründen, seit dem Wegfall des früheren Scheidungsprozesses nicht mehr zu- stand. Ist dem so, so muss sie aber die Scheidungsklage nach Art. 1441. c. in Lugano anheben, weil in diesem Falle der Wohnsitz des Ehemanns auch als der ihre gilt. Es braucht daher auf die weitere Frage, ob die sons- tigen Voraussetzungen für die Begründung. eines W ohn- sitzes in Zürich nach Massgabe von Art. 23 ZGB -Auf- enthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens (vg1. dazu EGGER zu Art. 25 Nr. 2 litt. d letzter Absatz) -gegeben wären, nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht ex k a n n t : Der Rekurs wird gutgeheissel1 und es werden dem- gemäss die zürcherischen Gerichte als zu Behandlung der vorliegenden Ehescheidungsklage unzuständig erklärt. 16. Sentenza 18 ma.rzo 1915. Causa Balestra.-Binda. contro De Agostini. Negata esecuzione di sentenze estere prolate in confronto di cittadini svizzeri aventi il loro domiciIio in Isvizzera. - Facolta deI giudice di exequatur di controllare I'esistenza dei requisiti dell'art. 59 CF e l'invocazione di eventuali contratti di revoca di foro. -Competenza deI Tribunale federale per esaminare simili ricorsi. A. -Con istanza 16 giugno 1914 la Ditta Balestra- Binda chiedeva aHa Camera civile di Appello deI Can- tone Ticino ehe venisse accordata forza esecutiva nel Ticino ad una sentenza 26 febbraio-5 marzo 1914 deI Tribunale civile epenale di Milano, colla quale l'impie- gato della Ditta istante e suo rappresentante per il Sud dell' America, De Agostini Augusto, era stato rieo- Gerichtsstand. N° 16.
nosciuto debitore e condannato a pagare a Balestra la somma di lire 3220.29, oltre gli interessi eie' spese. somma dipendente da liquidazione di conti. Davanti il Tribunale di Milano il eonvenuto aveva opposto, oltre all'impugnativa deI credito, l'eccezione di incompetenza deI giudice adito, affermando di avere il proprio domi-:- cilio in Bellinzona e di non poter quindi essere conve- nuto davanti il giudice italiano. Il Tribunale civile di Milano respingeva tale eccezione facendo capo, prima al disposto deli' art. 105 della Proc. civ. it., il quale sta- bilisee che Lo straniero che non ha residenza nel regno pub ) essere convenuto davanti le autorita giudiziarie deI ) regno, ancorche non vi si trovi : 1° . 2° Se si tratti di obbligazioni, che abbiano oflgllle ) da contratti 0 fatti seguiti nel regno, 0 che debbano avere esecuzione nel regno , ed invocando in secondo luogo una clausola di compe- tenza convenzionale contenuta nel contratto di rappre- sentanza, conchiuso a suo tempo fra Ia Ditta Balestra- Binda ed il proprio impiegato. A proposito di questo contratto (ehe non figura in atti) il Tribunale di Milano aggiungeva, essere vero bens! che 10 stesso era stato revocato con stipulazione successiva conchiusa a Cara- cos, ma che ciö nondimeno Ia clausola di competenza continuava a spiegare i suoi effetti ai fini della liquida- zione delle reciproche partite di dare ed avere, ne aveva quindi cessato di determinare Ia competenza deI giudice italiano. Chiamata a statuire sulla domanda di exequatur, Ia Camera civile deI Tribunale di Appello deI Ticino si rifiutava di accordare al giudizio forza esecutiva ed invocava in favore di questa sua tesi gli argomenti seguenti: L'art.59 CF garantisce al debitore solvibile, avente domicilio stabile in Isvizzera, il diritto di essere conve-