BGE 40 III 99
BGE 40 III 99Bge30.04.1914Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
eine Anweisung erteilt. § 594 sol. ZGB ist somit ähnlich
wie
§ 593 1. c. entsprechend der ihnen gegebenen Ueber-
schrift nichts anderes als eine betreibnngsrechtliche kan-
tonale Ausführungsbestimmung zum eidgenössischen Be-
treibungsgesetz, die sich
an die Art. 259 und 135 a SchKG
anschliesst. Demgemäss
ist § 594 sol. ZGB zusammen
mit Art. 208 a SchKG durch die neuen Art. 208 und
135 SchKG in Beziehung auf die Konkurse, die seit dem
1.. Jauar 19.12 eröffnet worden sind, aufgehoben worden,
WI dIe Vonnstanz zutreffend -allerdings unrichtiger-
ese unter Berufung auf die hiefür nicht massgebenden,
zlVllrechtlichen Art. 26
und 28 SchlT ZGB -ausgeführt
hat.
Ob die Vorinstanz das kantonale Recht richtig ange-
wendet hat, indem sie auf Grund der Vereinbarungen
zwischen den Parteien
und der § 624 und 625 Ziff. 2 sol.
ZGB annahm, dass die Kreditschein-, nicht aber die
Hypothekscheinforderungen fällig seien,
kann das Bundes-
gericht nicht überprüfen.
Es ist in dieser Beziehung an die
Annahmen der Vorinstanz gebunden. Somit
ist der ange-
fochtene Entscheid, wodurch für die Hypothekschein-
forderungen die Ueberbindung und für die Kreditschein-
forderungen Zahlung vorgesehen worden ist, zu bestätigen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Die Rekurse werden abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 17.
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17. Entsoheid vom 27. März 1914 i. S.
Xonkursverwaltung im Konkurse der Leih-und Sparkasse
Eschlilton und Zimmer $v Oie.
Legimation der Konkursgläubiger zum Rekurse gegen eine
Weisung der Aufsichtsbehörde, durch die der Konkursver-
waltung die Neuerstellung des Kollokationsplans unter Be-
achtung bestimmter formeller Vorschriften befohlen wird. -
Bedeutung der Weigerung des Gemeinschuldners, die durch
Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Erklärungen zum Inven-
tar und Eingabenverzeichniss abzugeben. -Kein Recht der
Konkursverwaltung, dem Gläubiger, dem sie das von ihm
beanspruchte Verrechnungsrecht bestreitet oder gegen
dessen Dividendenanspruch sie eine Forderung der Masse
verrechnen will, Frist zur Klage nach Art. 250 SchKG an7.U-
setzen. Unstatthaftigkeit der Auflegung des Kollokations-
plans vor Fertigstellung des Konkursinventars. Zulässigkeit
einer summarischen Abfassung des letzteren im Konkurse
über Schuldner, welche über ihr Vermögen kaufmännisch
Buch geführt haben. Punkte, über welche das Inventar
unter allen Umständen Aufschluss geben muss.
A. ~ Im Konkursverfahren über die Leih-und Spar-
kasse Eschlikon machte die Konkursverwaltung (Kon-
kursamt Münchwilen) am 17. Januar 1914 bekannt, dass
der Kollokationsplan vom 20. bis 30. Januar 1914 auf dem
« Liquidationsbureau }) in Sirnach aufliege und allfällige
Anfechtungsklagen innert
der nämlichen Frist beim
Gerichtspräsidium Münchwilen in Sirnach anzubringen
seien. Zugleich liess sie die Anzeigen nach Art. 249 Abs. 3
SchKG ergehen.
Und zwar wurden solche Anzeigen nicht
nur den Gläubigern, deren Ansprachen abgewiesen, son-
dern auch denjenigen zugestellt, deren Forderungen an
sich zugelassen worden waren, welchen aber die Masse das
von ihnen geltend gemachte Verrechnungsrecht
bestritt
oder denen gegenüber sie die Dividende «mit einer im
Zeitpunkt der Verteilung allfällig noch bestehenden Mas-
saforderung
» verrechnen wollte, d. h. es wurde auch in
diesen Fällen -wenigstens ist der betreffende Passus in
100 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- den Fonnularen nicht durchgestrichen -jeweilen Frist zur Klage nach Art. 250 SchKG angesetzt. Infolgedessen erschien am 21. Januar 1914 ein Vertreter der Schweizerischen Volksbank Winterthur, die im Kon- kurse eine Reihe zum Teil bestrittener Ansprachen ange- meldet hat, auf dem Liquidationsbureau, um den Kollo- kationsplan zu prüfen und verlangte zu diesem Zwecke die Vorlage des Konkursinventars, erhielt aber den Bescheid, dass ein solches nicht vorhanden sei. Da sich ferner heraus- stellte, dass die Konkursverwaltung es unterlassen habe, die Erklärnngen der Organe der falliten Kasse zu den eingegebenen Fordernngen einzuholen, und der Kollo- kationsplan keinen Vonnerk über allfällige Verfügungen des Gläubigerausschusses enthielt, erhob dieSchweize- rische Volksbank Winterthur mit Eingabe vom 24. Januar 1914 für sich und namens 95 weiterer von ihr vertretener Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Be- schwerde gegen das Konkursamt mit folgenden An- t r ä gen: das Konkursamt sei anzuweisen,
102 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Einträge im Inventar zu verweisen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf die Einholung der Erklärungen des Gemein- schuldners zur Inventur und den einzelnen Forderungs- eingaben. Auch sie gehöre zur ordnungsmässigen Fest- stellung des Kollokationsplans und müsse im Unter- lassungsfalle nicht nur vom Gemeinschuldner, sondern auch von den einzelnen Gläubigern erzwungen werden können, weil davon abhänge, ob der Verlustschein einen Rechtsöffnungstitel bilde oder nicht. Fraglich erscheine nur, von wem im vorliegenden Falle die Erklärung ein zu- holen sei. Dabei brauche zu der Kontroverse darüber, wer als der eigentliche Träger der Verpflichtungen der Leih- und Sparkasse anzusehen sei, ob die Kasse als selbstän- diges Rechtssubjekt oder die Bürgergemeinde Eschlikon, wie dies die Gläubigerschaft (in der Absicht, das gesamte Vermögen der Gemeinde zur Masse zu ziehen, in einem vor Bezirksger.vht Bischofszell hängigen Prozesse) behaupte, nicht Stellung genommen zu werden. Da nach den Sta- tuten die Kasse nach aussen durch den Ver wal t e r vertreten worden sei, so habe er auch die Erklärungen nach Art. 228, 244 SchKG abzugeben, unabhängig davon, wie im übrigen die Frage nach der Person des Gemein- schuldners zu lösen sei. Verweigere er die Auskunft, so müsse zum mindesten diese Weigerung protokolliert werden. Die Beschwerde sei daher in dem Sinne zu schüt- zen, dass der gegenwärtige J.(ollokationsplan aufgehoben und die Konkursverwaltung angehalten werde, vorerst die Inventur fertigzustellen und den alt Verwalter Schild- knecht einzuvernehmen. Ausserdem müsse auch der Plan selbst vor der Neuauflage in einer Anzahl von Punkten rektifiziert werden, in denen er fehlerhaft sei. So sei vor allem der bei einer Anzahl von Ansprachen angebrachte Vermerk zu streichen, dass die Divid~nde mit Massaforde- rungen verrechnet werde, da der Streit darüber nicht ins Kollokations-sondern ins Verteilungsverfahren gehöre. Ebenso gehe es nicht an, den Gläubigern, welchen die Masse das Kompensationsrecht bestreite, Frist zur Klage .: und Konkurskammer. N° 17. 103 nach Art: 250 anzusetzen. Die Bestreitung des Verrech- nungsrechtes im Kollokationsplan könne nur die Bedeu- tung eines Vorbehaltes. bezüglich der Kollokation der vollen Forderung, nicht aber die Wirkung haben, dass der betreffende Gläubiger, wenn er den Plan niCht anfechte, das Kompensationsrecht verwirke. Es stehe ihm immer noch frei, die Kompensation anzurufen, wenn ihn die Masse für ihre Forderung belange. Endlich dürfe auch die Abweisung von Vindikationsansprüchen im Kollokations- plan nicht in der Weise geschehen, dass der Vindikant gehalten wäre, den Kollokationsplan anzufechten. Werde die Abweisung in diesem erwähnt, so könne das höchstens die Wirkung einer Protokollierung der Abweisungsver- fügung haben. Das Verfahren, die Fristansetzung und deren Folgen richteten sich nach Art. 242 und nicht nach Art. 250 SchKG. B. -Gegen diesen den Parteien am 1. März zugestellten Entscheid rekurrieren die Konkursverwaltung der Leih- und Sparkasse Eschlikon und eine Anzahl Konkursgläu- biger -Zimmer & Co in Mannheim und 15 Mitbeteiligte- an das Bundesgericht mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die Beschwerde der Schweizerischen Volksbank Win- terthur vom 24. Januar 1914 in vollem Umfang abzu- weisen. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesent- lich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abwei- sung des Rekurses angetragen und dabei gegenüber dem Vorwurfe der Rekurrenten, dass sie durch Dispositiv c ihres Entscheides über die Beschwerdeanträge der Volks- bank hinausgegangen sei, bemerkt : die Volksbank habe allerdings ein dahingehendes Begehren nicht gestellt. Dagegen seien gleichzeitig mit deren Beschwerde eine Anzahl weiterer Beschwerden seitens anderer Gläubiger eingegangen. worin die fraglichen Anordnungen verlangt worden seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe es
104 < Entscheidungen der Schuldbclrelbungs- daher aus praktischen Gründen für richtig erachtet, diese Punkte gleich mitzuerledigen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nun befindet sich bei den Akten der Vorinstanz eine Erklärung des Dr. A. Koch, Mitglied des Gläubiger- ausschusses, wonach er im Auftrage des letzteren und der Konkursverwaltung am 28. Januar 1914 den in Haft befindlichen frühern Verwalter der Leihkasse, Schild- knecht im Gefängnis aufgesucht und angefragt hat, ob er bereit wäre, das Inventar und Eingabenverzeichnis nach stattgehabter Prüfung für die Gemeinschuldnerin zu unterzeichnen, darauf aber von Schildknecht den Bescheid erhalten hat, dass « er dies nie und nimmer tun werde I). Ferner hat die Konkursverwaltung ebenfalls schon im kantonalen Verfahren zwei Briefe des früheren Präsi- denten der Bürgergemeinde Eschlikon und gleichzeitigen Verwaltungsratspräsidenten der Kasse und des heutigen Präsidenten der nämlichen Gemeinde vorgelegt, in denen diese eine an sie gerichtete Anfragegleichen Inhalts ebenfalls ablehnend beantwortet haben. Es muss demnach als fest- gestellt gelten, dass die Organe der Konkursmasse (von welchen allein eine solche Aufforderung überhaupt aus- gehen kann, weshalb allfällige abweichende Aeusserungen Schildknechts gegenüber der Volksbank von vornherein unerheblich sind) den Versuch gemacht haben, von den- jenigen Personen welche dafür überhaupt in Betracht kommen können, die in Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Erklärungen zu erlangen, alle aber ihre Mitwirkung hiezu verweigert haben. Trifft dies zu, so kann aber natürlich der Mangel einer solchen Erklärung den Kollokationsplan nicht ungültig machen. Denn ein Machtmittel, die Erklä- rung zu erzwingen, besitzt die Konkursverwaltung nicht. Wird deren Abgabe verweigert, so bleibt daher nichts
106 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- übrig, als von der Tatsache, dass sie nicht e~hältlich ge- macht werden konnte, am Inventar und Emgabenver- zeichnis Vormerk zu nehmen. In diesem Sinne haben denn auch Art. 30, 55 KV die Frage ausdrücklich geregelt. Der angefochtene Entscheid ist daher in disem Punkte dahin abzuändern, dass von einer nochmaligen Einvernahme des alt Verwalters Schildknecht Umgang genommen werden kann und es genügt, wenn dessen Weigerung, die geforderten Erklärungen abzugeben, in den genannten Aktenstücken protokolliert wird. 4. - Was sodann die Behandlung der Kom p e n S a- ti 0 n s fra gen betrifft, so ist zu unterscheiden, ob die Konkursverwaltung mir der Forderung des betreffenden Konkursgläubigers selbst oder mit der auf sie entfallenden Konkursdividende verrechnen will (wobei bemerkt werden mag, dass die Kompensation mit der Dividende nur dar: n statthaft ist, wenn entweder die Forderung, welche dIe Konkursverwaltung zur Verrechnung stellt, eine M ass e - f 0 r der u n g im eigentlichen Sinne, d. h. eine der Masse als solcher zustehende Forderung ist oder der Gegenforde- rung des Konkursgläubigers die Kornpensabilität nach Art. 213, 214 SchKG fehlt, während wenn eine Forderung des Gemeinschuldners einer nach Art. 213 kompensabeIn Konkursforderung gegenübersteht, die Verrechnung nur gegenüber der letzteren und nicht gegenüber dem Divi- dendenanspruch vorgeno:mnien werden kann). Ersteren- falls muss die Kompensation im Kollokationsplan geltend gemacht werden, dadurch, dass in ihm die Konkursfor- derung bis zum Betrage der Gegenforderung des Gemein- schuldners abgewiesen wird, und muss daher auch der Streit über die Zulässigkeit der Kompensation im Kollo- kationsverfahren ausgetragen werden, d. h. es hat der Gläubiger, wenn er sich der Kompensation widersetzen will, im Wege der Kollokationsklage die unverkürzte Zu- lassung seiner Forderung zu verlangen. Letzterenfalls da- gegen ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, über und Konkurskammer. N° 17. 107 die Zulässigkeit der Kompensation erst im Verteilungs- verfahren zu entscheiden, weil sich erst aus der Vertei- lungsliste ergibt, .ob und in welchem Umfange der betref- fende Gläubiger überhaupt Anspruch auf eine Dividende hat: die Konkursverwaltung ist daher nicht berechtigt, dem Gläubiger m Kollokationsverfahren Frist anzusetzen, um seinen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ge- richtlich feststellen zu lassen, sondern hat die Kompen- sation dadurch geltend zu machen, dass sie die Dividende zurückbehält, worauf alsdann der Gläubiger auf deren Auszahlung zu klagen hat. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Bestreitung der von ein em K 0 n kur s g 1 ä u - biger in Anspruch genommenen Kompen- s at ion sb e f u g n i s im Kollokationsplan auf alle Fälle nur die Wirkung eines Protokollvermerks und nicht diejenige einer eigentlichen Kollokationsverfügung zu- kommen, der Gläubiger also dadurch nicht verpflichtet werden kann, zwecks Feststellung seines Kompensations- rechtes klagend aufzutreten, sondern die Kompensations- einrede immer noch erheben kann, wenn die Masse ihn für ihre Forderung auf dem Prozesswege belangt (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 213 N° 5 c). Wenn somit die in einem Teil der versandten Spezial- anzeigen enthalteneBemerkung, dass das vom Empfänger beanspruchte Verrechnungsrecht bestritten und die Kon- kursdividende mit einer im Zeitpunkt der Verteilung allfällig noch bestehenden Masseforderung verrechnet werde, wirklich den Sinn haben soll, dass der betreffende Gläubiger, sofern er mit dieser Verfügung nicht einver- standen ist, Kollokationsklage zu erheben habe, so muss sie als unzulässig betrachtet und aufgehoben werden. Immerhin kann deshalb allein selbstverständlich nicht, wie dies die Vorinstanz getan hat, der g e sam t e Kollo- kationsplan kassiert werden. Es genügt. wenn die fragli- chen Anzeigen widerrufen bezw. im Sinne der obigen Ausführungen rektifiziert werden.
108 Entscheidungen Jer Schuldbetreibungs- Dasselbe gilt mit Bezug auf die weitere Tatsache, dass der Kollokationsplan Verfügungen über die Abweisung von Aussonderungsansprüchen enthält .. Auch sie recht- fertigt die Aufhebung des Planes in toto nicht. Denn entweder ist die Masse im Besitze der vindizierten Gegen- stände: dann ist sie zur Klagefristansetzung nach Art. 242 berechtigt und kann letztere deshalb allein, weil sie fehlerhafterweise . im Kollokationsverfahren erfolgt ist, nicht als ungültig angesehen werden. Oder sie hat den Gewahrsam an denselben nicht : dann ist es Sache des betreffenden Vindikanten, die Fristansetzung auf dem Beschwerdewege anzufechten : unterlässt er das, so er- wächst sie ihm gegenüber in Kraft und kann daher auch von einer Kassation der im Kollokationsplan verurkundeten Abweisungsverfügung -nicht mehr die Rede sein, sodass der angefochtene Entscheid sich auch in diesem Punkte als nicht haltbar erweist. 5. -Weniger einfach verhält sich die Sache in Bezug auf den letzten von der Vorinstanz für ihre Verfügung angeführten Grund, das Fehlen eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden I n v e nt ars. Zwar ist mit dem angefochtenen EntsCheide davon auszugehen, dass die Errichtung eines Inventars über die zur Konkurs- masse gehörenden Aktiven stets, also -entgegen der Ansicht der Rekurrenten -auch dann erforderlich ist, wenn der Gemeinschuldner, wie dies bei einem kaufmän- nischen Betriebe die Regel sein wird, über sein Vermögen Buch geführt hat und sich die Buchführung im allge- meinen als vollständig und zuverlässig erweist. Dass dem so ist, ergibt sich zwingend schon aus den Art. 225 und 200 SchKG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 KV, wonach das Inventar u. a. auch über die geltend gemachten Aus- sonderungsansprüche . und über allfällige Anfechtungs- anSprüche der Masse im Sinn von Art. 285 ff. SchKG Auskunft geben soll. Denn es ist klar, dass hierüber aus den Büchern des Gemeinschuldners nichts entnommen und Konkurskammer. N° 17. 109 werden kann. Ferner folgt es auch aus der Bestimmung des Art. 227
110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Denn es ist - entgegen der Bestreitung der Rekurrenten -
klar, dass das Inventar gerade wegen der darin aufzu-
nehmenden Feststellungen
über Vindikationen, Anfech-
tungsansprüche und Schätzungswert der Aktiven für die
Stellung des einzelnen Gläubigers zum Kollokationsplan
und die an der zweiten Gläubigerversammlung zu fassen-
den Beschlüsse vou ausschlaggebender Bedeutung ist. In
Bezug auf Vindikationen und Anfechtungsansprüche
gegen solche Personen, welche
nicht zugleich Konkurs-
gläubiger sind, deshalb, weil die zweite Gläubigerversamm-
lung zu beschliessen
hat, ob darüber namens der Masse
Prozess
geführt werden oder die Verfolgung der betreffen-
den
Rechte den einzelnen Gläubigern im Sinn von Art.
260 überlassen werden soll. In Bezug auf die Anfechtungs-
ansprüche gegen Konkursgläubiger, weil diese,
um nicht
verwirkt zu werden, einredeweise im Kollokationsver-
fahren geltend
gemacht werden müssen und der Gläubiger
daher,
um die Begründetheit der Kollokation beurteilen,
zu können, über die möglicherweise bestehende Anfecht-
barkeit des Geschäftes, aus dem die kollozierte Forderung
hergeleitet wird, unterrichtet sein muss. In Bezng auf die
Schätzung endlich, weil es häufig von dem Werte, welcher
den von einem Gläubiger zu Pfand beanspruchten Sachen
zukommt, abhängen wird, ob die übrigen Gläubiger ein
Interesse
daran haben, die Kollokation des Pfandrechts
anzufechten. Da die Angaben über an diese Punkte nach
den oben zitierten Vorschriften im
Inventar enthalten
sein sollen, so ergibt sich daraus der zwingende Schluss,
dass die Auflage des Kollokationsplans
und die Einbe-
'rufung
der zweiten Gläubigerversammlung auf alle Fälle
erst n ach Abschluss der Inventur statthaft ist.
Damit soll nun aber nicht gesagt sein, dass nicht bei
Erstellung des
Inventars allfällig bereits vorhandene Ver-
mögensverzeichnisse des Schuldners benützt werden
können.
In der Tat müsste es als ein überflüssiger For-
malismus angesehen werden, zu verlangen, dass die
Konkursverwaltung auch da, wo
über die Gesamtheit der
un~ Konkurskammer. N° 17. 111
Aktiven oder einzelne Kategorien derselben bereits de-
tillierte Aufzeichnungen vorhanden sind, trotzdem jedes
e. und es steht daher nichts entgegen,
<lass SIe SIch m emem solchen Fall, wenn es sich um einen
umfangreichen Aktivenbestand handelt,
auf eine summa-
rische
Zusammenfassung der Aktiven nach Kate-
gorien beschränkt, sie durch Aufführung des Schätzungs-
wertes
und Verzeichnung der Vindikationen und Anfech-
tungsansprüche ergänzt, im übrigen dagegen, d. h.
in
Bezug auf die nähere Beschreibung der einzelnen Objekte,
aus denen sich die Aktivrnasse zusammensetzt, auf die
vorhandenen
Bücher bezw. Spezialverzeichnisse Bezug
nimmt. Auch im vorliegenden Falle ist demnach nicht
nötig, dass jedes einzelne Guthaben der Leihkasse und
jeder ihr zustehende Werttitel besonders aufgeführt wird,
sondern
kann dafür auf die Einträge in den Büchern,
sofern
sie· geprüft und richtig befunden worden sind, ver-
wiesen werden. Dagegen muss
in das Inventar zum min-
desten eine Zusammenfassung der einzelnen Arten von
Aktiven -Liegenschaften, bewegliche Sachen, Wert-
schriften, Guthaben u. s. w. -unter Angabe des Schät-
zungswertes und allfälliger daran geltend gemachter Aus-
sonderungs-
und Pfandrechtsansprüche aufgenommen,
im Anschluss
daran auf möglicherweise bestehende An-
fechtungsansprüche hingewiesen
und sodann die Urkunde
nach Anleitung von Art. 29 KV von den bei der Inventur
beteiligten Organen der Konkursmasse unterschrieben
werden.
Dass ein solches
Inventar hier existiere, ist nicht dar-
getan. Im Rekurse an das Bundesgericht wird allerdings
-erwähnt, dass die Konkursverwaltung ein Verzeichnis der
Aktiven erstellt und der Vorinstanz vorgelegt habe. Doch
ist diese Behauptung neu und steht mit dem Verhalten der
Konkursverwaltung im kantonalen Verfahren. wo letztere
trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Aufsichtsbe-
AS 40 1lI -1914
8mzelne Ve:mögensstück unter Wiederholung der in
lenen AufzeIchnungen enthaltenen Angaben neuerdings
beson?er au!ne
112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- hörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforde- rungen des Gesetzes und der Konkursverordnung ent- sprechendes Inventar errichtet worden sei, und es even- tuell vorzulegen, niemals eine dahingehende positive Erklärung abgegeben hat, im Widerspruch. Auch im Rekurse an das Bundesgericht wird denn die Behauptung, dass die Inventur vorgenommen worden sei, nur nebenbei aufgestellt und der Nachdruck nicht sowohl hierauf als auf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die Konkursgläubiger das Inventar zur Prüfung des Kollo- kationsplans nicht nötig hätten und überdies alles Erfor- derliche aus den Büchern ersichtlich sei. Daraus ist zu schliessen, dass auf alle Fälle keine einheitliche Urkunde" in der sämtliche Aktiven zusammengefasst wären, keine Schätzung und kein Verzeichnis über die Anfechtungs- ansprüche vorliegt und daher auch die unerlässliche unter- schriftliche Bestätigung der Schätzung und der Zusam- menfassung durch die Konkursverwaltung fehlt. Bevor aber diese Massnahmen nicht nachgeholt sind, kann nach dem Gesagten den Gläubigern nicht zugemutet werden. sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen zu lassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in diesem Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings nicht in dem Sinne, dass deshalb der Kollokationsplan als solcher aufgehoben würde -das ist nicht nötig -, wohl aber dahin, dass die Konkursverwaltung den Plan neuer- dings aufzulegen hat, nachdem sie den ihr oben erteilten Direktiven in Bezug auf die Errichtung des Konkursinven- tars nachgekommen ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass
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