Art. 259 et 135 SchKG; Art. 1, 26 et 28 Tit. fin. CC: la question de l’exigibilité de créances garanties par gage immobilier, nées avant le 1er janvier 1912, se juge d’après l’ancien droit cantonal, en l’absence de disposition impérative nouvelle dérogeant aux conventions antérieures. L’art. 594 du CC solothurnais, qui supposait l’ancien art. 208 a LP et réglait seulement une modalité d’exécution en cas de réalisation forcée, a été abrogé pour les faillites ouvertes dès le 1er janvier 1912 par les nouveaux art. 208 et 135 LP. Le Tribunal fédéral est lié par les constatations cantonales quant à l’exigibilité effective des créances.
. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 16. Entscheid vom a7. Mä.rz 1914 i. S. Solothurner Xantonalba.nk uud Xonkursamt Xriegstetten. Art. 259 und 135 SchKG, 1, 26 und 28 SchlT ZGB : Die Frage der privatrechtlichen Fälligkeit grundversicherter Forde- rungen, die vor dem 1. Januar 1912 entstanden sind, ist nach dem bisherigen kantonalen Rechte zu beurteilen. -Die Be- stimmung des 594 sol. ZGB über die Nichtüberbindung von Hypotheken im Konkursverfahren findet in Konkursen die seit . dem 1. Januar 1912 eröffnet worden sind, keine' An- wendung mehr. A. -In den im Jahre 1913 eröffneten Konkursen des Johann Kaufmann in Recherswil und des Adolf Glutz in Etziken meldete die Solothurner Kantonalbank ver- schiedene grundversicherte Forderungen an. Von den Forderungen gegen Kaufmann stützen sich drei auf Kreditscheine (im Sinne des 550 sol. ZGB) mit (lObli- gationen , die aus den Jahren 1901, 1907 und 1909 helTühren, und zwei auf Hypothekscheine im Sinne der 560 und 561 sol. ZGB, die vom 6. April 1901 und 10. Mai 1907 datiert sind. Der Titel für die im Konkurse des Glutz geltend gemachte grundversicherte Forderung ist ein Hypothekschein vom Jnhre 1910. In den Hypo- thekscheinen ist bestimmt, dass das Kapital nach Ablauf von sechs Jahren auf drei Monate auf-und abgekündet werden könne. Die Solothurner Kantonalbank erklärte in den Forderungseingaben, sie verlange Barzahlung, sofern der Erwerber der verpfändeten Liegenschaften mit ihr nicht eine andere Vereinbarung treffe. Das Konkursamt Kriegstetten bestimmte jedoch in den Steigerungsbedin- gungen für die Liegenschaften, dass die erwähnten For- derungen dem Erwerber überbunden würden und die Gläubigerin keine Barzahlung verlangen könne. B. -Hiegegen erhob die Solothurner Kantorialbank Beschwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzu- weisen, in den Steigerungsbedingungen zu bestimmen, und Konkurskammer. N° 16.
dass für sämtliche Hypotheken Barzahlung zu leisten sei, soweit sich nicht die Bank mit dem Erwerber anders ver- ständige. Zur Begründung führte die Kantonalbank folgen- des aus: Sämtliche grundversicherten Forderungen seien fällig. Nach Art. 28 SchlT ZGB werde die Kündbarkeit der bisherigen Pnandforderungen und also auch die Frage der Fälligkeit auf Grund des alten Rechtes beurteilt. Nun bedürften Forderungen, die durch Kreditscheine gesichert seien, nach 625 Ziff. 2 soL ZGB keiner Kündigung. Forderungen aber, die sich auf einen Hypothekschein stützten, würden durch den Konkurs nach 594 sol. ZGB fällig, sofern sie es nicht sonst schon seien. Unter dem Titel Anweisunggrundversicherter Forde- rungen bei zwangsweisem Verkauf) bestimmt . 594 sol. ZGB, dass eine Anweisung der Hypotheken im Konkurs- verfahren nur dann stattfinde, wenn der Gläubiger und der Erwerber der Liegenschaften damit einverstanden seien, während 593 1. c. vorschreibt, dass beim Pfän- dungs-und Pfandverwertungsverfahren die Versteigerung der Liegenschaften unter der Bedingung stattfinde, dass der Ersteigerer die Hypotheken, die nach dem eidg. Be- treibungsgesetz durch den Steigerungsbetrag gedeckt werden müssen, übernehme. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hiess durch Entscheid vom 31. Januar 1914 die Beschwerde teilweise gut und wies das Konkursamt an, die Steige- rungsbedingungen in dem Sinne abzuändern, dass die auf Kreditscheine sich stützenden Forderungen dem Erstei- gerer nicht überbunden würden, sondern bar zu bezahlen seien. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung des Ehtscheides ist folgendes hervor- zuheben : Nach Art. 26 SchlT ZGB gelte für die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzu- ändernden Wirkungen des Pfandrechtes vom Inkraft- treten des Zivilgesetzbuches an auch für die schon beste- henden Pfandrechte das neue Recht. Die gesetzlichen Wirkungen des Pfandrechtes bezögen sich u. a. auf die
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Befriedigung des Gläubigers aus dem Pfande (vergl. REICHEL, Komm. z. ZGB Art. 26 N° 3). Die in 594 sol. ZGB enthaltene Bestimmung, die auf Grund des alten Art. 208 SchKG erlassen worden sei, :regle gesetzliche Wir- kungen des Pfandrechts, indem sie vorschreibe, dass der Konkurseintritt die Fälligkeit der Hypotheken bewirke. Infolgedessen bestehe sie nicht mehr zu Recht; sondern massgebend seien nunmehr die neuen Art. 135 und 208 SchKG. Danach bewirke die Konkurseröffnung nicht die Fälligkeit der durch die Grundstücke des Gemeinschuld- ners pfandrechtlich gedeckten Forderungen und seien nur fällige grundversicherte Forderungen aus dem Erlös der Pfänder bar zu bezahlen. Zum Schlusse, dass 594 sol. ZGB keine Anwendung mehr finden könne, führe auch Art. 28 SchlT ZGB. Diese Bestimmung beziehe sich nicht bloss auf die Kündbarkeit, sondern auch auf die Fälligkeit von Grundpfandforderungen, weil die Kündigung mit der Fälligkeit zusammenhange. Allerdings erkläre Art. 28
Nach 624 sol. ZGB sei die Fälligkeit grundversicherter Forderungen bedingt durch den Eintritt des Verfalltages und eine dreimonatliche Aufkündigung. Jedoch sei eine Aufkündigung nur für Grundpfandforderungen, die sich auf Hypothekscheine stützten, nötig, nicht aber für solche, die durch Kreditscheine gesichert seien; hier richte sich der Verfalltag nach der Abmachung zwischen Gläubiger und Schuldner (vergl. 625 Abs. 2 sol. ZGB). Da nun die Kreditscheinforderungen jederzeit fällig seien, dürften sie dem Erwerber der verpfändeten Liegen- schaften nicht überbunden werden, sondern es müsse da- für Barzahlung geleistet werden. Dagegen sei die Fällig- keit der auf die Hypothekscheine gestützten Forderungen durch eine dreimonatliche Aufkündigung bedingt. Ob im vorliegenden Falle die Kündigung möglich gewesen sei, könne unerörtert bleiben, weil eine solche nicht statt- gefunden habe. Die Konkurseingaben seien keine Auf- kündigung. Die Hypothekscheinforderungen seien also nach kantonalem Rechte nicht fällig und es müsse so- mit, weil der Konkurs nach Art. 208 SchKG ihre Fällig- keit nicht habe bewirken können, in den Steigerungsbe- dingungen bestimmt werden, dass sie dem Erwerber der verpfändeten Liegenschaften überbunden würden. C. -Dieser Entscheid ist, soweit er ihre Beschwerde abweist, von der Solothurner Kantonalbank, und soweit er die Beschwerde gutheisst. vom Konkursamt Krieg- stetten an das Bundesgericht weitergezogen worden. Die Bank stellt den Antrag, ihre Beschwerde sei auch in Bezie- hung auf die Hypothekscheinforderungen gutzuheissen. Das Konkursamt Kriegstetten beantragt, die Beschwerde der Bank sei vollständig abzuweisen. Den Ausführungen der Kantonalbank ist noch folgendes zu entnehmen: Die Bestimmung des 594 sol. ZGB, wonach der Konkurs die Fälligkeit zur Folge habe, sei allerdings auf den alten Art. 208 SchKG zurückzuführen. Der Kanton Solothurn habe sich aber nicht damit be- AS 40 III -1914
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gnügen wollen, dass die erwähnte Bestimmung im Kon- kursrecht stand, sondern babe sie ( hypothekarrechtlich festgenagelt wissen ) und ihr Geltung geben wollen auch für den Fall, dass das Konkursrecht geändert würde. Sonst hätte es keinen Sinn gehabt, die Bestimmung in das sol. ZGB zu übertragen. Was vertraglich festgelegt sei, bleibe nach Art. 26 und 28 SchlT ZGB aufrecht wie ins- besondere die Regelu'ng der Kündigung und Fälligkeit. Dabei sei es gleichgültig, ob diese auf der alten Gesetz- gebung oder auf einem besonderen Abkommen beruhe. Das Konkursamt vertritt in seinem Rekurse die Auf- fassung, dass nach solothurnischem Recht auch die Kreditscheinforderungen erst nach einer Aufkündigung fällig würden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach dem neuen Art. 135 SchKG, der nach Art. 259 SchKG auch im Konkursverfahren Anwendung findet, ist bei der Versteigerung verpfändeter Liegenschaften in den Steigerungsbedingungen zu bestimmen, dass die nicht fälligen grundversicherten Forderungen dem Erwerber überbunden werden, .für die fälligen dagegen Zahlung zu leisten sei. Somit handelt es sich um die Entscheidung der Frage, ob die Hypothek-und Kreditscheinforderungen der Solothurner Kantonal1;Jank fällig seien oder nicht. Dabei hat man es lediglich mit der Frage der Fälligkeit aus privatrechlichen Gründen zu tun; denn nach dem neuen Art. 208 SchKG führt betreibungsrechtlich der Konkurs nur insoweit die Fälligkeit der Forderungen gegen den Gemeinschuldner herbei, als diese nicht durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind, und die Bestimmung der Steigerungsbedingungen über die Tilgung der Zuschlagspreisforderung durch Uebernahme der grund- versicherten Forderungen und durch Zahlung kann natür- 'lieh für diese Forderungen bloss insoweit gelten. als sie durch den Verwertungserlös gedeckt werden. und Konkurskammer. N° 16. 97 Die Vorinstanz hat nun mit Recht entschieden, dass die Frage der privatrechtlichen Fälligkeit der Hypothek- und Kreditscheinforderungen, da es sich um Verträge und Pfandrechte handelt, die vor dem 1. Januar 1912 errichtet worden sind, nach dem bisherigen kantonalen' Rechte zu beurteilen sei. Das ergibt sich schon aus der allgemeinen Bestimmung des Art. 1 SchlT ZGB, wonach die vor dem
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- eine Anweisung erteilt. 594 sol. ZGB ist somit ähnlich wie 593
Legimation der Konkursgläubiger zum Rekurse gegen eine Weisung der Aufsichtsbehörde, durch die der Konkursver- waltung die Neuerstellung des Kollokationsplans unter Be- achtung bestimmter formeller Vorschriften befohlen wird. - Bedeutung der Weigerung des Gemeinschuldners, die durch Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Erklärungen zum Inven- tar und Eingabenverzeichniss abzugeben. -Kein Recht der Konkursverwaltung, dem Gläubiger, dem sie das von ihm beanspruchte Verrechnungsrecht bestreitet oder gegen dessen Dividendenanspruch sie eine Forderung. der Masse verrechnen will, Frist zur Klage nach Art. 250 SchKG amnu setzen. Unstatthaftigkeit der Auflegung des Kollokations- plans vor Fertigstellung des Konkursinventars. Zulässigkeit einer summarischen Abfassung des letzteren im Konkurse über Schuldner, welche über ihr Vermögen kaufmännisch Buch geführt haben. Punkte, über welche das Inventar unter allen Umständen Aufschluss geben muss. A. -.: Im Konkursverfahren über die Leih-und Spar- kasse Eschlikon machte die Konkursverwaltung (Kon- kursamt Münchwilen) am 17. Januar 1914 bekannt, dass der Kollokationsplan vom 20. bis 30. Januar 1914 auf dem Liquidationsbureau in Sirnach aufliege und allfällige Anfechtungsklagen innert der nämlichen Frist beim Gerichtspräsidium Münchwilen in Sirnach anzubringen seien. Zugleich liess sie die Anzeigen nach Art. 249 Abs. 3 SchKG ergehen. Und zwar wurden solche Anzeigen nicht nur den Gläubigern, deren Ansprachen abgewiesen, son- dern auch denjenigen zugestellt, deren Forderungen an sich zugelassen worden waren, welchen aber die Masse das Von ihnen geltend gemachte Verrechnungsrecht bestritt oder denen gegenüber sie die Dividende mit einer im Zeitpunkt der Verteilung allfällig noch bestehenden Mas- saforderung ) verrechnen wollte, d. h. es wurde auch in diesen Fällen -wenigstens ist der betreffende Passus in