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. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
16. Entscheid vom a7. Mä.rz 1914 i. S.
Solothurner Xantonalba.nk uud Xonkursamt Xriegstetten.
Art. 259 und 135 SchKG, 1, 26 und 28 SchlT ZGB : Die Frage
der privatrechtlichen Fälligkeit grundversicherter Forde-
rungen, die vor dem 1. Januar 1912 entstanden sind, ist nach
dem bisherigen kantonalen Rechte zu beurteilen. -Die Be-
stimmung des § 594 sol. ZGB über die Nichtüberbindung von
Hypotheken im Konkursverfahren findet in Konkursen die
seit . dem 1. Januar 1912 eröffnet worden sind, keine' An-
wendung mehr.
A. -In den im Jahre 1913 eröffneten Konkursen des
Johann Kaufmann in Recherswil und des Adolf Glutz in
Etziken meldete die Solothurner Kantonalbank ver-
schiedene grundversicherte Forderungen an. Von den
Forderungen gegen
Kaufmann stützen sich drei auf
Kreditscheine (im Sinne des § 550 sol. ZGB) mit (lObli-
gationen », die aus den Jahren 1901, 1907 und 1909
helTühren, und zwei auf Hypothekscheine im Sinne der
§ 560 und 561 sol. ZGB, die vom 6. April 1901 und
10. Mai 1907 datiert sind. Der Titel für die im Konkurse
des Glutz geltend gemachte grundversicherte Forderung
ist ein Hypothekschein vom Jhre 1910. In den Hypo-
thekscheinen ist bestimmt, dass das Kapital nach Ablauf
von sechs Jahren auf drei Monate auf-und abgekündet
werden könne. Die Solothurner
Kantonalbank erklärte in
den Forderungseingaben, sie verlange Barzahlung, sofern
der Erwerber der verpfändeten Liegenschaften mit ihr
nicht eine andere Vereinbarung treffe. Das Konkursamt
Kriegstetten bestimmte jedoch in den Steigerungsbedin-
gungen
für die Liegenschaften, dass die erwähnten For-
derungen dem Erwerber überbunden würden und die
Gläubigerin keine Barzahlung verlangen könne.
B. -Hiegegen erhob die Solothurner Kantorialbank
Beschwerde
mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzu-
weisen,
in den Steigerungsbedingungen zu bestimmen,
und Konkurskammer. N° 16.
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dass für sämtliche Hypotheken Barzahlung zu leisten sei,
soweit sich nicht die
Bank mit dem Erwerber anders ver-
ständige. Zur Begründung führte die Kantonalbank folgen-
des
aus: Sämtliche grundversicherten Forderungen seien
fällig. Nach
Art. 28 SchlT ZGB werde die Kündbarkeit der
bisherigen Pandforderungen und also auch die Frage der
Fälligkeit auf Grund des alten Rechtes beurteilt. Nun
bedürften Forderungen, die durch Kreditscheine gesichert
seien, nach
§ 625 Ziff. 2 soL ZGB keiner Kündigung.
Forderungen aber, die sich auf einen Hypothekschein
stützten, würden durch den Konkurs
nach § 594 sol.
ZGB fällig, sofern sie es nicht sonst schon seien.
Unter dem Titel « Anweisunggrundversicherter Forde-
rungen bei zwangsweisem
Verkauf)} bestimmt . § 594 sol.
ZGB, dass eine Anweisung der Hypotheken im Konkurs-
verfahren
nur dann stattfinde, wenn der Gläubiger und
der Erwerber der Liegenschaften damit einverstanden
seien, während
§ 593 1. c. vorschreibt, dass beim Pfän-
dungs-und Pfandverwertungsverfahren die Versteigerung
der Liegenschaften
unter der Bedingung stattfinde, dass
der Ersteigerer die Hypotheken, die nach dem eidg. Be-
treibungsgesetz durch den Steigerungsbetrag gedeckt
werden müssen, übernehme.
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons Solothurn hiess
durch Entscheid vom 31.
Januar 1914 die Beschwerde
teilweise
gut und wies das Konkursamt an, die Steige-
rungsbedingungen in dem Sinne abzuändern, dass die
auf
Kreditscheine sich stützenden Forderungen dem Erstei-
gerer nicht überbunden würden, sondern bar zu bezahlen
seien.
Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Aus
der Begründung des Ehtscheides ist folgendes hervor-
zuheben : Nach
Art. 26 SchlT ZGB gelte für die von
Gesetzes wegen eintretenden
und vertraglich nicht abzu-
ändernden Wirkungen des Pfandrechtes
vom Inkraft-
treten des Zivilgesetzbuches an auch für die schon beste-
henden Pfandrechte das neue Recht. Die gesetzlichen
Wirkungen des Pfandrechtes bezögen sich u. a.
auf die
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Befriedigung des Gläubigers aus dem Pfande (vergl.
REICHEL, Komm. z. ZGB Art. 26 N° 3). Die in § 594
sol. ZGB enthaltene Bestimmung, die auf Grund des alten
Art. 208 SchKG erlassen worden sei, :regle gesetzliche Wir-
kungen des Pfandrechts, indem sie vorschreibe, dass der
Konkurseintritt die Fälligkeit der Hypotheken bewirke.
Infolgedessen bestehe sie nicht
mehr zu Recht; sondern
massgebend seien nunmehr die neuen Art. 135
und 208
SchKG. Danach bewirke die Konkurseröffnung nicht die
Fälligkeit der durch die Grundstücke des Gemeinschuld-
ners pfandrechtlich gedeckten Forderungen
und seien nur
fällige grundversicherte Forderungen aus dem Erlös der
Pfänder bar zu bezahlen. Zum Schlusse, dass § 594
sol. ZGB keine Anwendung
mehr finden könne, führe auch
Art. 28 SchlT ZGB. Diese Bestimmung beziehe sich nicht
bloss
auf die Kündbarkeit, sondern auch auf die Fälligkeit
von Grundpfandforderungen, weil die Kündigung mit der
Fälligkeit zusammenhange. Allerdings erkläre Art. 28
- c.
für die früher errichteten Pfandrechte das bisherige Recht
.als massgebend, aber nur unter Vorbehalt der zwingenden
Vorschriften des neuen Rechtes. Nun seien die
Vorschrif-
ten des neuen Rechtes über die Kündbarkeit und Fällig-
keit, soweit sie eine freie Vereinbarung der Parteien aus-
'Schlössen, zwingender Natur. Es sei klar, dass die neuen
Art. ·135 und 208 SchKG zwingenden Charakter hätten
und daher die frühern kantonalen Bestimmungen über
die gleiche Rechtsmaterie nicht mehr zur Anwendung
gelangen könnten.
Für die Frage, ob die von der Solo-
thurner Kantonalbank geltend gemachten Grundpfand-
forderungen fällig seien, komme
« im weitern )) das sol.
ZGB
zur Anwendung. Die Bestimmung über die Kündi-
gungsfrist und Fälligkeit in den Hypothekscheinen ent-
halte eine vertragliche Wirkung. Infolgedessen sei hiefür
nach Art. 28 SchlT ZGB das frühere Recht anwendbar.
-Dasselbe gelte für die auf Kreditscheine sich stützenden.
Forderungen, weil zwischen Gläubiger
und Schuldner
vereinbart worden sei, dass diese jederzeit fällig seien.
tilld Konkurskammer. N° 16.
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Nach § 624 sol. ZGB sei die Fälligkeit grundversicherter
Forderungen bedingt durch den
Eintritt des Verfalltages
und eine dreimonatliche Aufkündigung. Jedoch sei eine
Aufkündigung
nur für Grundpfandforderungen, die sich
auf Hypothekscheine stützten, nötig, nicht aber für
solche, die durch Kreditscheine gesichert seien; hier
richte sich der Verfalltag nach der Abmachung zwischen
Gläubiger und Schuldner (vergl. § 625 Abs. 2 sol. ZGB).
Da nun die Kreditscheinforderungen jederzeit fällig
seien, dürften sie dem Erwerber
der verpfändeten Liegen-
schaften nicht überbunden werden, sondern es müsse da-
für Barzahlung geleistet werden. Dagegen sei die Fällig-
keit der auf die Hypothekscheine gestützten Forderungen
durch eine dreimonatliche Aufkündigung bedingt.
Ob
im vorliegenden Falle die Kündigung möglich gewesen
sei, könne unerörtert bleiben, weil eine solche nicht
statt-
gefunden habe. Die Konkurseingaben seien keine Auf-
kündigung. Die Hypothekscheinforderungen seien also
nach kantonalem
Rechte nicht fällig und es müsse so-
mit, weil der Konkurs nach Art. 208 SchKG ihre Fällig-
keit nicht habe bewirken können, in den Steigerungsbe-
dingungen bestimmt werden, dass sie dem Erwerber der
verpfändeten Liegenschaften überbunden würden.
C. -Dieser Entscheid ist, soweit er ihre Beschwerde
abweist, von der Solothurner Kantonalbank, und soweit
er die Beschwerde gutheisst. vom Konkursamt Krieg-
stetten an das Bundesgericht weitergezogen worden. Die
Bank stellt den Antrag, ihre Beschwerde sei auch in Bezie-
hung auf die Hypothekscheinforderungen gutzuheissen.
Das Konkursamt Kriegstetten beantragt, die Beschwerde
der Bank sei vollständig abzuweisen.
Den Ausführungen der
Kantonalbank ist noch folgendes
zu
entnehmen: Die Bestimmung des § 594 sol. ZGB,
wonach der Konkurs die Fälligkeit
zur Folge habe, sei
allerdings
auf den alten Art. 208 SchKG zurückzuführen.
Der Kanton Solothurn habe sich aber nicht damit be-
AS 40 III -1914
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gnügen wollen, dass die erwähnte Bestimmung im Kon-
kursrecht stand, sondern
babe sie {( hypothekarrechtlich
festgenagelt wissen )
und ihr Geltung geben wollen auch
für den Fall, dass das Konkursrecht geändert würde.
Sonst
hätte es keinen Sinn gehabt, die Bestimmung in das
sol. ZGB zu übertragen. Was vertraglich festgelegt sei,
bleibe nach Art. 26
und 28 SchlT ZGB aufrecht wie ins-
besondere die Regelu'ng der Kündigung
und Fälligkeit.
Dabei sei es gleichgültig, ob diese auf der alten Gesetz-
gebung oder auf einem besonderen Abkommen beruhe.
Das Konkursamt
vertritt in seinem Rekurse die Auf-
fassung, dass nach solothurnischem
Recht auch die
Kreditscheinforderungen erst nach einer Aufkündigung
fällig würden.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach dem neuen Art. 135 SchKG, der nach Art. 259
SchKG auch im Konkursverfahren Anwendung findet, ist
bei der Versteigerung verpfändeter Liegenschaften in den
Steigerungsbedingungen zu bestimmen, dass die nicht
fälligen grundversicherten Forderungen dem Erwerber
überbunden werden, .für die fälligen dagegen Zahlung zu
leisten sei. Somit handelt es sich
um die Entscheidung der
Frage, ob die Hypothek-und Kreditscheinforderungen
der Solothurner
Kantonal1;Jank fällig seien oder nicht.
Dabei
hat man es lediglich mit der Frage der Fälligkeit
aus privatrechlichen Gründen zu
tun; denn nach dem
neuen Art.
208 SchKG führt betreibungsrechtlich der
Konkurs
nur insoweit die Fälligkeit der Forderungen
gegen den Gemeinschuldner herbei, als diese nicht durch
seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind, und die
Bestimmung der Steigerungsbedingungen über die Tilgung
der Zuschlagspreisforderung durch Uebernahme der grund-
versicherten Forderungen und durch Zahlung kann natür-
'lieh für diese Forderungen bloss insoweit gelten. als sie
durch den Verwertungserlös gedeckt werden.
und Konkurskammer. N° 16. 97
Die Vorinstanz hat nun mit Recht entschieden, dass
die Frage der privatrechtlichen Fälligkeit
der Hypothek-
und Kreditscheinforderungen, da es sich um Verträge und
Pfandrechte handelt, die vor dem 1. Januar 1912 errichtet
worden sind, nach dem bisherigen kantonalen' Rechte
zu
beurteilen sei. Das ergibt sich schon aus der allgemeinen
Bestimmung des Art. 1 SchlT ZGB, wonach die vor dem
- Januar 1912 vorgenommenen Handlungen in Bezug auf
ihre rechtlicl~,e Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen
auch in Zukunft den ihrer
Vornahme geltenden Bestim-
mungen unterliegen. Ebenso führen die
Art. 26 und 28
SchlT ZGB, soweit sie hier
zur Anwendung kommen, zum
gleichen Ergebnis. Bloss insofern. als das neue
Recht über
die Fälligkeit solcher Forderungen, wie sie hier in Frage
stehen, zwingende, auch gegenüber entgegenstehenden
Vereinbarungen massgebende Bestimmungen aufgestellt
hätte, wäre das alte
Recht nicht mehr anwendbar. Der-
artige Vorschriften
enthält aber das neue Recht nicht.
Kommt somit für die Frage der privatrechtlichen Fällig-
keit der Kredit-
und Hypothekscheinforderungen aus-
schliesslich das frühere kantonale Recht zur Anwendung,
so müsste dies allerdings auch für den
§ 594 sol. ZGB
gelten, wenn dieser, wie die Solothurner Kantonalbank
behauptet. eine p r i v a t rechtliche Bestimmung des
Inhalts enthielte, dass die grundversicherten Forderungen
mit dem Konkurse des Schuldners oder Pfandeigentümers
fällig würden. Allein diese Voraussetzung trifft nicht zu.
Die erwähnte Bestimmung spricht überhaupt nicht aus-
drücklich den genannten Satz über die Fälligkeit grund-
versicherter Forderungen aus ; sie geht, wie wohl auch die
Vorinstanz annimmt" lediglich von der Vor aus set-
zung aus, dass nach Konkursrecht (Art. 208 a SchKG)
derartige
ForderungeI}. mit dem Eintritt des Konkurses
über den Schuldner oder Pfandeigentümer fällig würden,
und regelt gestützt hierauf die Frage der Ueberbindung
der Hypothekarschulden bei der Verwertung von Liegen-
schaften im Konkurse, indem sie der Konkursverwaltung
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
eine Anweisung erteilt. § 594 sol. ZGB ist somit ähnlich
wie §593
- c. entsprechend der ihnen gegebenen Ueber-
schrift nichts anderes als eine betreibungsrechtliche kan-
tonale Ausführungsbestimmung zum eidgenössischen Be-
treibungsgesetz, die sich
an die Art. 259 und 135 a SchKG
anschliesst. Demgemäss ist § 594 sol. ZGB zusammen
mit Art. 208 a SchKG durch die neuen Art. 208 und
135 SchKG in Beziehung auf die Konkurse, die seit dem
1.. Ja
uar 19,12 eröffnet worden sind, aufgehoben worden,
WI dIe Vonnstanz zutreffend -allerdings unrichtiger-
,:e~se unter Berufung auf die hiefür nicht massgebenden,
zIvilrechtlichen Art. 26
und 28 SchlT ZGB -ausgeführt
hat.
Ob die Vorinstanz das kantonale Recht richtig ange-
wendet
hat, indem sie auf Grund der Vereinbarungen
zwischen den Parteien
und der § 624 und 625 Ziff. 2 sol.
ZGB annahm, dass die Kreditschein-, nicht
aber die
Hypothekscheinforderungen fällig seien,
kann das Bundes-
gericht nicht überprüfen.
Es ist in dieser Beziehung an die
Annahmen der Vorinstanz gebunden.
Somit ist der ange-
fochtene Entscheid, wodurch für die Hypothekschein-
forderungen die
Ueberbindung und für die Kreditschein-
forderungen Zahlung vorgesehen-worden ist, zu bestätigen.
Demnach
hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Die Rekurse werden abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 17.
- Entsoheid vom 27. Km 1914 i. S.
Itonkursverwaltung im ltonkurse der Leih-und Spa.rkasse
Esohlikon und Zimmer & Oie.
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Legimation der Konkursgläubiger zum Rekurse gegen eine
Weisung der Aufsichtsbehörde, durch die der Konkursver-
waltung die Neuerstellung des Kollokationsplans unter Be-
achtung bestimmter formeller Vorschriften befohlen wird. -
Bedeutung der Weigerung des Gemeinschuldners, die durch
Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Erklärungen zum Inven-
tar und Eingabenverzeichniss abzugeben. -Kein Recht der
Konkursverwaltung, dem Gläubiger, dem sie das von ihm
beanspruchte Verrechnungsrecht bestreitet oder gegen
dessen Dividendenanspruch sie eine Forderung. der Masse
verrechnen will, Frist zur Klage nach Art. 250 SchKG am~u
setzen. Unstatthaftigkeit der Auflegung des Kollokations-
plans vor Fertigstellung des Konkursinventars. Zulässigkeit
einer summarischen Abfassung des letzteren im Konkurse
über Schuldner, welche über ihr Vermögen kaufmännisch
Buch geführt haben. Punkte, über welche das Inventar
unter allen Umständen Aufschluss geben muss.
A. -.: Im Konkursverfahren über die Leih-und Spar-
kasse Eschlikon machte die Konkursverwaltung (Kon-
kursamt Münchwilen) am 17. Januar 1914 bekannt, dass
der Kollokationsplan vom 20. bis 30. Januar 1914 auf dem
« Liquidationsbureau » in Sirnach aufliege und allfällige
Anfechtungsklagen
innert der nämlichen Frist beim
Gerichtspräsidium Münchwilen in Sirnach anzubringen
seien. Zugleich liess sie die Anzeigen nach
Art. 249 Abs. 3
SchKG ergehen. Und zwar wurden solche Anzeigen nicht
nur den Gläubigern, deren Ansprachen abgewiesen, son-
dern auch denjenigen zugestellt, deren Forderungen
an
sich zugelassen worden waren, welchen aber die Masse das
Von ihnen geltend gemachte Verrechnungsrecht bestritt
oder denen gegenüber sie die Dividende «mit einer im
Zeitpunkt der Verteilung allfällig noch bestehenden Mas-
saforderung
) verrechnen wollte, d. h. es wurde auch in
diesen Fällen -wenigstens ist der betreffende Passus in