BGE 40 III 81
BGE 40 III 81Bge05.11.1913Originalquelle öffnen →
80
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier
auch insoweit ausser Betracht, als er bestimmt, dass
während der
Stundung « der Lauf jeder Verjährungs-und
Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen
werden kann,
gehemmt» sei. Denn diese Hemmung des
Fristenlaufs
tritt natürlich nur deshalb und soweit ein,
als die
Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch
Betreibungsmassnahmen
zu unterbrechen und so den
Ablauf der
Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat
denn das Bundesgericht in dem zitierten Entscheide auch
bereits festgestellt, dass das Begehren
um Anschluss-
pfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der
ersten Pfändung gestellt werden müsse, die
Frist des Art.
110 Abs. 1
SchKG also durch eine seit der ersten Pfän-
dung eingetretene Nachlassstundung nicht verlängert
werde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich
um
eine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu
unterbrechende
Frist handelt, ist nicht einzusehen. Die
Bank in Baden war demnach trotz der Nachlassstundung
in der Lage, innert des in Art.
40 vorgesehenen Zeitraums,
d.
h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das
Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung zu stellen.
Dadurch, dass sie dies unterliess, hat sie die Möglichkeit,
auf Konkurs zu betreiben, auf alle Fälle verwirkt.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die
damit angefochtenen Wechselbetreibungen aufgehoben.
J
I
i
und Konkurskammer. N° 14.
81
14. Entscheid. vom 11. März 191-i i. S. Taefi'ner.
Li~?enschaftssteigeru?-g hn Konkurse. Die vorherige Durch-
fuhrung des Kollokationsverfahrens über die an der Liegen-
schaft eltend gemachten Pfandrecte ist nur danu nötig,
wenn dIe Pfandschuld iI)l Falle ihres Bestandes dem Erstei-
gerer zu überbinden wäre. ·lfandelt es sich dagegen um
Pfandforderungen, für welche in den Steigerungsbedingun-
gen Barzahlung verlangt werden muss, wie dies nach
Art. 76 KV bei der Verpfändung von EigentÜillerpfandtitebi
d~rch den Kridaren zutrifft, so kann qie Steigerung auch
wahrend der Pendenz des Kollokationsprozesses erfolgen.
A. -Der Rekurrent Taeffner hat iin Konkurse über
G. Monglowsky, gewesenen Hotelier zum « Haldenhof » in
Luzern eine I:"orderung von 139,048 Fr. 70 Cts. angemei:"
det und dafür ein Faustpfandrecht an 34 in seinem Be-
sitz befindlichen Gülten im Gesamtnominalbetrage von
170,000 Fr., haftend auf der genannten Hotelliegenschaft,
beansprucht. Diesen Gülten
geht eine Anzahl anderer
von zusammen 561,310 Fr. 80 Cts. vor. Die amtliche
Schatzung der Liegenschaft beträgt 700,000 Fr., sodass
nach ihr der
Rekurrent bis auf 359 Fr. 50 Cts. gedeckt
wäre. Forderung
und Pfandrecht wurden von der Kon-
kursverwaltung in dem am 22. November 1913 aufge-
legten
Kollokaticmsplan zugelassen, die Zulassung aber
innert der Frist des Art. 250 SchKG von einem andern
Gläubiger, Baumeister
Blattner in Luzern, angefochten.
Das Rechtsbegehren der betreffenden Klage
lautet:
« 1. Die im Konkurs des G. Monglowsky für den Be':'
klagten Taeffner als pfandversichert zugelassene Forde-
rung von
139,048 Fr. 70 Cts. sei wegzuweisen,
2. die 34 angeblichen Pfandgülten
im Nominalbetrage
von
170,000 Fr. seien zur vorzugsweisen Befriedigung
des Klägers für seine Forderung nebst
Zins und Kosten
zu verwenden,
3. eventuell, die vom Beklagten an
den fraglichen
Gülten behaupteten Pfandrechte seien
aberkannt und
es haben diese Gülten zur vorzugsweisen Befriedigung
82 Entscheidungen der Schulillletreibungs- des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosten zu dienen. I) Inzwischen, noch vor Ablauf der Frist zur Anfechtung des Kollokationsplans. hatte das Konkursamt Luzern als Konkursverwaltung -gestützt auf die im Zirkular- wege eingeholte Zustimmung der Gläubiger -die erste Steigerung der Liegenschaft auf den 30. Dezember 1913 bekannt gemacht und den Gültgläubigern am 2. De- zember die betreffenden Anzeigen zugestellt. Nachdem Taeffner von der Klage Blattners Kenntnis erhalten hatte, stellte er an das Konkursamt das Begehren, es sei bis zu deren rechtskräftiger Erledigung die Steigerung zu verschieben, und erhob, als das Amt darauf nicht eintreten wollte, Beschwerde mit der Begründung: die Vornahme der Verwertung vor Austrag des fraglichen Kollokationsprozesses sei nicht mir unangemessen, son- dern auch ungesetzlich. Unangemessen, weil dem Pfand- gläubiger nicht zugemutet werden könne, sich an der Gant zu beteiligen, bevor er wisse, ob überhaupt seine Ansprache im Konkurs zugelassen werde. Ungesetzlich, weil die Steigerungsbedingungen auch die auf der Lie- genschaft haftenden Lasten angeben m,üssten, die Fest- stellung dieser Lasten im Konkurse aber im Kolloka- tionsverfahren zu erfolgen habe, und daher die Steige- rungsbedingungen nicht aufgestellt werden könnten, so- lange über die im Kollokationsplan aufgenommenen Lasten noch Streit herrsche. Das Vorliegen gehöriger und vollständiger Steigerungsbedingungen sei aber eine notwendige Voraussetzung der Steigerung. Durch Ent- scheid vom 27. Dezember 1913 wies die untere Aufsichts- behörde die Beschwerde ab. Die Argumentation des Be- schwerdeführers, so wurde ausgeführt, sei zwar an sich zutreffend. Doch könne trotzdem von einer Verschie- bung der Steigerung im vorliegenden Falle Umgang ge- nommen werden, weil an der ersten Gant nicht unter der konkursamtlichen Schatzung zugeschlagen werden dürfe und, sofern diese erreicht werde, die Interessen und Konkurskammer. N° 14. 83 Taeffners ohnehin gewahrt seien. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, bestände Anlass, die zweite Steigerung zu verschieben, da bei dieser der Zuschlag ohne Rück- sicht auf die Schatzung erfolgen müsste. Dermalen sei das Begehren des Petenten verfrüht. Die darauf am 30. Dezember 1913 abgehaltene Stei- gerung verlief erfolglos, indem die Angebote die Schat- zungssumme nicht erreichten. Das Konkursamt setzte daher die zweite Gant auf den 23. Februar 1914 an. In- folgedessen betrat Taeffner neuerdings den Beschwerde- weg, indem er den Antrag auf Verschiebung der Ver- wertung bis nach Austrag des zwischen ihm und Blatt- ner schwebenden Prozesses wiederholte und sich zur Begründung auf seine früheren Anbringen berief. Beide kantonalen Instanzen verwarfen indessen sein Begehren, die obere im wesentlichen gestützt auf folgende Erwä- gungen: in Art. 259 SchKG würden die bei Aufstellung der Steigerungsbedingungen zu beachtenden Gesetzesbe- stimmungen einzeln aufgezählt. Artikel 140 werde da- runter nicht erwähnt. Es müsse daher angenommen wer- den, dass der hier für die ordentliche Betreibung aufge- stellte Grundsatz, wonach die Steigerung erst nach Be- reinigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten und Erledigung allfälliger darauf bezüglicher Prozesse stattfinden dürfe, im Konkurse keine Anwendung finde. Im übrigen handle es sich hier im Grunde auch gar nicht um einen das Lastenverzeichnis selbst betreffenden Streit, indem das Pfandrecht als solches bereits im Las- tenverzeichnis enthalten, das M ass der Belastung also abgeklärt und nur noch unentschieden sei, welche der beiden Prozessparteien auf das Pfandrecht· Anspruch habe. Durch die Vornahme der Steigerung vor Erledi- gung des Prozesses werde also kein gesetzliches Recht des Rekurrenten verletzt, Vielmehr könne sich nur fra- gen, ob nicht dem Beschwerdebegehren aus Gründen der Angemessenheit Folge zu geben sei. Auch dies sei zu verneinen. Zwar sei nicht zu leugnen, dass der Rekur-
54 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- rent an sich ein Interesse an der Verschiebung der Stei- gerung besitze. Denn es sei nicht vorauszusehen, ob seine Ansprache durch das Ergebnis der zweiten Gant gedeckt werde. Vermutlich werde dies von der Stellung abhängen, die er selbst bei der Gant einnehme. Hiezu sollte er aber wissen, ob ilun der behauptete Anspruch überhaupt zustehe; sonst laufe er Gefahr, sein Angebot zu Gunsten seines Prozessgegners zu machen. Auf der andern Seite dürfe aber nicht übersehen werden, dass durch eine solche Hinausschiebung der Steigerung, die unter Umständen Jahre dauern könnte, infolge der be- sonderen Natur des Verwert~mgsobjektes und des Auf- laufens der Hypothekarzinsen die andern Gläubiger aufs schwerste geschädigt werden müssten. Dem Interesse des Rekurrenten stünden somit die gewichtigern Inte- ressen der übrigen Gläubiger gegenüber, sodass die so- fortige Durchführung der Verwertung auch vom Stand- punkt der Angemessenheit gerechtfertigt sei. E. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Taeffner an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Beschwerde- begehrens. Die Begründung des Rekurses deckt sich im wesentlichen mit den bereits vor den k'antonalen Instan- zen gemachten Vorbringen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erw ägung :
86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bunden werden mi].ssten, nicht versteigert werden kön- nen, bevor das Kollokationsverfahren über jene Lasten durchgeführt ist. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht in einem neuesten Entscheide (vgl. AS Bd. 10 III. Teil N° 3 E. 2; ferner Sep.-Ausg. 16 N° 73 E. 2 ) bereits ausgesprochen. Bezöge sich die An- sprache des Rekurrenten und der darüber hängige Pro- zess auf eine dem Ersteigerer der Liegenschaft zu über- bindende grundversicherte Schuld, so müsste dem Re- kurse daher Folge gegeben werden. Allein dies ist nun eben unzweifelhaft nicht der Fall. Denn der Rekurrent hat im Konkurse keine grundpfandversicherte, sonder~l eine faustpfandversicherte Forderung angemeldet. Er beansprucht nicht etwa, Gläubiger der in seinem Besitz befindlichen Gülten zu sein, sondern behauptet lediglich, dass ihm daran für sein Guthaben an den Gemeinschuld- ner ein Pfandrecht bestellt worden sei. Gegenstand seiner Pfandansprache ist demnach nicht die Liegen- schaft selbst, sondern die durch die Gülten verurkundete grundversicherte Forderung, die vom Gemein- schuldner dadurch begründet worden sein soll, dass er die Gülttitel an den Rekurrenten begepen hat. Die Lie- genschaft haftet dem Rekurrenten nur, weil er durch die Verpfändung jener Forderung auch den Anspruch auf Deckung aus den für sie bestehenden Sicherheiten erlangt hat. Als Inhaber der Titelforderung selbst muss der Kridar, bezw. dessen Konkursmasse angesehen wer- den, die also hier gleichzeitig die Stellung des Gläubi- gers und Schuldners einnimmt. Anders kann das Ver- hältnis nicht konstruiert werden, sofern man überhaupt die Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln als zulässig betrachten will, eine Frage, die bekanntlich kontrovers und hier nicht zu entscheiden ist. Ist dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass eine Ueberbindung der fraglichen Gülten an den Ersteigerer hier nicht in Ges.-Ausg. 39 I N0 112. und Konkurskammer. No 14. 87 Frage kommen kann, sondern der. Anspruch des Rekur- renten im Konkurs selbst liquidiert werden muss. Und zwar darf die Liquidation nach der ausdrücklichen Vor- schrift des Art. 76 KV (vgl. dazu und zu dem Vorste- henden das Urteil vom 12. September 1913 in Sachen Hörler AS Sep.-Ausg. Hi N° 59 ) nicht etwa durch separate Versteigerung der Titel erfolgen, sondern die Konkursverwaltung hat für die durch diese repräsen- tierten Forderungen anlässlich der Versteigerung der Liegenschaft in den Steigerungsbedingungen Bar z a h - 1 u n g zu verlangen und nach der Steigerung die Titel zur Entkräftung zu bringen. Unter diesen Umständen besteht aber kein Anlass, die Steigerung zu verschieben, bis festgestellt ist, ob dem Rekurrenten das behauptete Pfandrecht zusteht oder nicht. Denn da im einen wie im andern Falle der auf die zu Pfand angesprochenen Gül- ten entfallende Teil des Steigerungspreises bar entrichtet werden muss, so hat der Ausgang des darüber schwe- benden Prozesses auf die Aufstellung des Lastenver- zeichnisses und der Steigerungsbedingungen keinen Ein- fluss. Von Bedeutung wird er erst dann, wenn es zur Verteilung des Steigerungserlöses kommt. Nach dieser Richtung sind aber die Rechte des Rekurrenten bereits durch die Bestimmung des Art. 261 SchKG gewahrt, wonach die Auflage der Verteilungsliste erst nach Rechts- kraft des Kollokationsplanes erfolgen darf. Die Erwä- gungen, aus denen das Bundesgericht in' dem zitierten Entscheide vom 17. Januar 1914* in Sachen Schweiz. Volksbank Winterthur die Versteigerung vor durchge- führtem Kollokationsverfahren als unzulässig erklärt hat, treffen demnach hier nicht zu. Andere gesetzliche Be- stimmungen, welche ihre Vornahme im gegenwärtigen Zeitpunkt ausschlössen, sind aber nicht namhaft ge- macht worden und bestehen auch zweifellos nicht.
S8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. 15. Arret du II mars 19l4 dans la cause Administra.tion de la. faillite Alfred IIürni. Art. 199 LP. L'ouverture de la faillite a pour effet de faire rentrer dans la masse le produit de la realisation d'objets saisis au profit d'un creancier qui n'est au b{mefice que d'une saisie pro vi s oire. A. -Vidal & Cie, a Marseille, ont dirige des poursuites contre Alfred Hurni, a-Morat, et ont obtenu la main- levee provisoire de l'opposition faite par le debiteur. Celui-ci leur a alors 'ouvert une action en liberation de dette qui n' est pas encore liquidee. Ensuite de la main-Ievee, Vidal & eie ont fait proce- der a une saisie provisoire, qui a porte sur (i das Guthaben des Schuldners bei der schweiz. Volksbank Agentur Murten». L' office a touche de cet. etablissement, le 14 janvier 1913, 4463 fr. 75. Trois autres creanciers avaient participe, mais a titre definitif, a la saisie. A la requete de A. Bianchini, a Geneve, la faillite de Hurni a ete prononcee le 2 juin 1913. Le 2 juillet 1913, l' office des poursuites du Lac a depüse un etat de col- Iocation et de distribution du produit de la saisie; le dividende afferent aux creanciers qui avaient participe a la saisie a titre deftnitif, devait leur etre remis; celui afferent a la creance de Vidal & Cie devait par contre etre verse a la masse de la faiIlite. Bianchini et Vidal & Cie ont porte plainte contre la decision de l' office. L' auto- rite fribourgeoise de surveillance a confirme cette de- cision en ce qui concerne la remise des fonds aux trois saisissants a titre definitif et, statuant sur le recours de Vidal & Cie, a prononce que le montant afferent und Konkurskammer. N° 15. 89 a leur creance devait rester depose jusqu'a droit connu sur le proces en liberation de dette. Bianchini a recouru au Tribunal fecteral, en concluant a ce que ce montant fut verse a l'administration de la faillite. Par arret du 5 novembre 1913, le Tribunal fecteral a ecarte le. recours par le motif que c' est a l' administration de la faHlite et non aux creanciers individuellement, qu'il appartient de faire rentrer dans la masse les biens non realises. B. -L'administration de la faillite Hurni a alors demande aroffice des poursuites du Lac de lui verser la somme de 3631 fr. 10, representant le dividende affe- rent a la creance Vidal & eie. L' office a refuse de se dessaisir de cette somme, « ce dividende n' appartenant pas a la masse ». L'administration de la faillite a porte plainte a l'au- torite de surveillance. Elle soutient que, Vidal & Cie n'etant pas au benefice d'une saisie definitive, les biens saisis a leur requete ne peuvent pas etre consideres comme ayant ete definitivement realises a leur profit et doivent par consequent rentrer dans la masse en ap- plication de l'art. 199 LP. L'autorite cantonale de surveillance n'est pas entree en matiere. Elle expose que les biens saisis ont ete rea- lises avant l' ouverture de la faillite et que la question de savoir si le dividende afferent a Vidal & eie doit etre verse a la masse, ressortit au juge plutöt qu'a l'au- torite de surveillance; s'il y a lieu d'attendre le resultat de l'action en liberation de dette, c'est le jugement a intervenir qui fixera les droits des parties en cause et, si ron admet que I'ouverture de la faillite a eu pour effet de faire tomber le pro ces, alors Vidal & Cie peuvent revendiquer les biens deposes, leur saisie etant devenue definitive. Enfin il s'agit de la revendication d'un bien determine et l' on doit faire application, par analogie, de I'art. 242 LP qui prevoit l'action judiciaire. L'administration de la faillite a recouru au Tribunal
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.