Art. 259 SchKG, Art. 261 SchKG, Art. 76 KV; bankruptcy sale of real estate pending a collocation action concerning pledged mortgage certificates: prior liquidation of the dispute is required only for burdens that must, if valid, be transferred to the purchaser. Where the contested right concerns mortgage certificates pledged to a creditor, the claim is not to be carried over to the buyer; the estate must instead require cash payment for the represented claim in the sale conditions and later invalidate the titles. In such a case, the sale need not be postponed, because the outcome of the collocation action affects only distribution of the proceeds, not the lawfulness of the sale or the content of the conditions (consid. 2).
a Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier auch insoweit ausser Betracht, als er bestimmt, dass während der Stundung der Lauf jeder Verjährungs-und Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen werden kann, gehemmt sei. Denn diese Hemmung des Fristenlaufs tritt natürlich nur deshalb und soweit ein, als die Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch Betreibungsmassnahmen zu unterbrechen und so den Ablauf der Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat denn das Bundesgericht in dem zitierten Entscheide auch bereits festgestellt, dass das Begehren um Anschluss- pfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der ersten Pfändung gestellt werden müsse, die Frist des Art. 110 Abs. 1 SchKG also durch eine seit der ersten Pfän- dung eingetretene Nachlassstundung nicht verlängert werde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich um eine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu unterbrechende Frist handelt, ist nicht einzusehen. Die Bank in Baden war demnach trotz der Nachlassstundung in der Lage, innert des in Art. 40 vorgesehenen Zeitraums, d. h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung zu stellen. Dadurch, dass sie dies unterliess, hat sie die Möglichkeit, auf Konkurs zu betreiben, auf alle Fälle verwirkt. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die damit angefochtenen Wechselbetreibungen aufgehoben. J I i und Konkurskammer. N° 14.
82 Entscheidungen der Schulillletreibungs- des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosten zu dienen. I) Inzwischen, noch vor Ablauf der Frist zur Anfechtung des Kollokationsplans. hatte das Konkursamt Luzern als Konkursverwaltung -gestützt auf die im Zirkular- wege eingeholte Zustimmung der Gläubiger -die erste Steigerung der Liegenschaft auf den 30. Dezember 1913 bekannt gemacht und den Gültgläubigern am 2. De- zember die betreffenden Anzeigen zugestellt. Nachdem Taeffner von der Klage Blattners Kenntnis erhalten hatte, stellte er an das Konkursamt das Begehren, es sei bis zu deren rechtskräftiger Erledigung die Steigerung zu verschieben, und erhob, als das Amt darauf nicht eintreten wollte, Beschwerde mit der Begründung: die Vornahme der Verwertung vor Austrag des fraglichen Kollokationsprozesses sei nicht mir unangemessen, son- dern auch ungesetzlich. Unangemessen, weil dem Pfand- gläubiger nicht zugemutet werden könne, sich an der Gant zu beteiligen, bevor er wisse, ob überhaupt seine Ansprache im Konkurs zugelassen werde. Ungesetzlich, weil die Steigerungsbedingungen auch die auf der Lie- genschaft haftenden Lasten angeben m,üssten, die Fest- stellung dieser Lasten im Konkurse aber im Kolloka- tionsverfahren zu erfolgen habe, und daher die Steige- rungsbedingungen nicht aufgestellt werden könnten, so- lange über die im Kollokationsplan aufgenommenen Lasten noch Streit herrsche. Das Vorliegen gehöriger und vollständiger Steigerungsbedingungen sei aber eine notwendige Voraussetzung der Steigerung. Durch Ent- scheid vom 27. Dezember 1913 wies die untere Aufsichts- behörde die Beschwerde ab. Die Argumentation des Be- schwerdeführers, so wurde ausgeführt, sei zwar an sich zutreffend. Doch könne trotzdem von einer Verschie- bung der Steigerung im vorliegenden Falle Umgang ge- nommen werden, weil an der ersten Gant nicht unter der konkursamtlichen Schatzung zugeschlagen werden dürfe und, sofern diese erreicht werde, die Interessen und Konkurskammer. N° 14.
Taeffners ohnehin gewahrt seien. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, bestände Anlass, die zweite Steigerung zu verschieben, da bei dieser der Zuschlag ohne Rück- sicht auf die Schatzung erfolgen müsste. Dermalen sei das Begehren des Petenten verfrüht. Die darauf am 30. Dezember 1913 abgehaltene Stei- gerung verlief erfolglos, indem die Angebote die Schat- zungssumme nicht erreichten. Das Konkursamt setzte daher die zweite Gant auf den 23. Februar 1914 an. In- folgedessen betrat Taeffner neuerdings den Beschwerde- weg, indem er den Antrag auf Verschiebung der Ver- wertung bis nach Austrag des zwischen ihm und Blatt- ner schwebenden Prozesses wiederholte und sich zur Begründung auf seine früheren Anbringen berief. Beide kantonalen Instanzen verwarfen indessen sein Begehren, die obere im wesentlichen gestützt auf folgende Erwä- gungen: in Art. 259 SchKG würden die bei Aufstellung der Steigerungsbedingungen zu beachtenden Gesetzesbe- stimmungen einzeln aufgezählt. Artikel 140 werde da- runter nicht erwähnt. Es müsse daher angenommen wer- den, dass der hier für die ordentliche Betreibung aufge- stellte Grundsatz, wonach die Steigerung erst nach Be- reinigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten und Erledigung allfälliger darauf bezüglicher Prozesse stattfinden dürfe, im Konkurse keine Anwendung finde. Im übrigen handle es sich hier im Grunde auch gar nicht um einen das Lastenverzeichnis selbst betreffenden Streit, indem das Pfandrecht als solches bereits im Las- tenverzeichnis enthalten, das M ass der Belastung also abgeklärt und nur noch unentschieden sei, welche der beiden Prozessparteien auf das Pfandrecht Anspruch habe. Durch die Vornahme der Steigerung vor Erledi- gung des Prozesses werde also kein gesetzliches Recht des Rekurrenten verletzt, Vielmehr könne sich nur fra- gen, ob nicht dem Beschwerdebegehren aus Gründen der Angemessenheit Folge zu geben sei. Auch dies sei zu verneinen. Zwar sei nicht zu leugnen, dass der Rekur-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- rent an sich ein Interesse an der Verschiebung der Stei- gerung besitze. Denn es sei nicht vorauszusehen, ob seine Ansprache durch das Ergebnis der zweiten Gant gedeckt werde. Vermutlich werde dies von der Stellung abhängen, die er selbst bei der Gant einnehme. Hiezu sollte er aber wissen, ob ilun der behauptete Anspruch überhaupt zustehe; sonst laufe er Gefahr, sein Angebot zu Gunsten seines Prozessgegners zu machen. Auf der andern Seite dürfe aber nicht übersehen werden, dass durch eine solche Hinausschiebung der Steigerung, die unter Umständen Jahre dauern könnte, infolge der be- sonderen Natur des Verwertnmgsobjektes und des Auf- laufens der Hypothekarzinsen die andern Gläubiger aufs schwerste geschädigt werden müssten. Dem Interesse des Rekurrenten stünden somit die gewichtigern Inte- ressen der übrigen Gläubiger gegenüber, sodass die so- fortige Durchführung der Verwertung auch vom Stand- punkt der Angemessenheit gerechtfertigt sei. E. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Taeffner an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Beschwerde- begehrens. Die Begründung des Rekurses deckt sich im wesentlichen mit den bereits vor den k'antonalen Instan- zen gemachten Vorbringen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erw ägung :
punkte der Angemessenheit aus bejaht hat, muss es da- bei sein Bewenden haben. Entscheidend ist demnach nicht, ob der Rekurrent an der von ihm begehrten Verschiebung der Verwertung bis nach Austrag des fraglichen Prozesses ein an sich des Schutzes fähiges Interesse habe -was aus den im angefochtenen Entscheide angeführten Gründen nicht zu bezweifeln ist -sondern, ob er darauf ein gesetzliches Re c h t be- sitze. Dies ist aber mit der kantonalen Aufsichtsbehörde zu verneinen. 2. -Zwar kann die Ansicht der Vorinstanz, dass die Verwertung zur Konkursmasse gehörender -im Gegensatz zu derjenigen gepfändeter -Liegenschaften nicht von der vorherigen Feststellung der darauf haf- tenden Lasten abhängig sei, in dieser Allgemeinheit nicht als richtig anerkannt werden. Denn wenn auch in Art. 259 SchKG nicht auf Art. 140 Bezug genommen wird, so ergibt sich doch andererseits aus der darin ent- haltenen Verweisnng auf den revidierten Art. 135 in Ver- bindung mit Art. 208 Abs. 1 Satz 1 (neue Fassung) un- zweideu tig, dass auch bei der Versteigerung im Konkurse nur für die ver f a I I e n engrundversicherten Forderungen Barzahlung verlangt werden kann und darf, die nicht verfallenen dagegen (nebst den sonstigen auf der Liegen- schaft haftenden beschränkten dinglichen Rechten) dem Erwerber auf Rechnung des Steigerungspreises zu über- binden sind. Nun ist aber ohne weiteres klar, dass die Ueberbindung von Lasten an den Ersteigerer die vor- herige Feststellung ihres rechtlichen Bestandes voraus- setzt, da es andernfalls der Masse unmöglich wäre, einen dem wahren "i erte des Steigerungsobjektes entsprechen- den Sll'igerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung im KOllkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen kanll, so ergibt sich daraus die notwendige Konsequenz, dnns Liegenschaften, an denen dingliche Lasten geltend gemach l werden, die nach Gesetz dem Ersteigerer über-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bunden werden mi .ssten, nicht versteigert werden kön- nen, bevor das Kollokationsverfahren über jene Lasten durchgeführt ist. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht in einem neuesten Entscheide (vgl. AS Bd. 10 III. Teil N° 3 E. 2; ferner Sep.-Ausg. 16 N° 73 E. 2 ) bereits ausgesprochen. Bezöge sich die An- sprache des Rekurrenten und der darüber hängige Pro- zess auf eine dem Ersteigerer der Liegenschaft zu über- bindende grundversicherte Schuld, so müsste dem Re- kurse daher Folge gegeben werden. Allein dies ist nun eben unzweifelhaft nicht der Fall. Denn der Rekurrent hat im Konkurse keine grundpfandversicherte, sondernl eine faustpfandversicherte Forderung angemeldet. Er beansprucht nicht etwa, Gläubiger der in seinem Besitz befindlichen Gülten zu sein, sondern behauptet lediglich, dass ihm daran für sein Guthaben an den Gemeinschuld- ner ein Pfandrecht bestellt worden sei. Gegenstand seiner Pfandansprache ist demnach nicht die Liegen- schaft selbst, sondern die durch die Gülten verurkundete grundversicherte Forderung, die vom Gemein- schuldner dadurch begründet worden sein soll, dass er die Gülttitel an den Rekurrenten begepen hat. Die Lie- genschaft haftet dem Rekurrenten nur, weil er durch die Verpfändung jener Forderung auch den Anspruch auf Deckung aus den für sie bestehenden Sicherheiten erlangt hat. Als Inhaber der Titelforderung selbst muss der Kridar, bezw. dessen Konkursmasse angesehen wer- den, die also hier gleichzeitig die Stellung des Gläubi- gers und Schuldners einnimmt. Anders kann das Ver- hältnis nicht konstruiert werden, sofern man überhaupt die Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln als zulässig betrachten will, eine Frage, die bekanntlich kontrovers und hier nicht zu entscheiden ist. Ist dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass eine Ueberbindung der fraglichen Gülten an den Ersteigerer hier nicht in Ges.-Ausg. 39 I N0 112. und Konkurskammer. No 14.
Frage kommen kann, sondern der. Anspruch des Rekur- renten im Konkurs selbst liquidiert werden muss. Und zwar darf die Liquidation nach der ausdrücklichen Vor- schrift des Art. 76 KV (vgl. dazu und zu dem Vorste- henden das Urteil vom 12. September 1913 in Sachen Hörler AS Sep.-Ausg. Hi N° 59 ) nicht etwa durch separate Versteigerung der Titel erfolgen, sondern die Konkursverwaltung hat für die durch diese repräsen- tierten Forderungen anlässlich der Versteigerung der Liegenschaft in den Steigerungsbedingungen Bar z a h - 1 u n g zu verlangen und nach der Steigerung die Titel zur Entkräftung zu bringen. Unter diesen Umständen besteht aber kein Anlass, die Steigerung zu verschieben, bis festgestellt ist, ob dem Rekurrenten das behauptete Pfandrecht zusteht oder nicht. Denn da im einen wie im andern Falle der auf die zu Pfand angesprochenen Gül- ten entfallende Teil des Steigerungspreises bar entrichtet werden muss, so hat der Ausgang des darüber schwe- benden Prozesses auf die Aufstellung des Lastenver- zeichnisses und der Steigerungsbedingungen keinen Ein- fluss. Von Bedeutung wird er erst dann, wenn es zur Verteilung des Steigerungserlöses kommt. Nach dieser Richtung sind aber die Rechte des Rekurrenten bereits durch die Bestimmung des Art. 261 SchKG gewahrt, wonach die Auflage der Verteilungsliste erst nach Rechts- kraft des Kollokationsplanes erfolgen darf. Die Erwä- gungen, aus denen das Bundesgericht in' dem zitierten Entscheide vom 17. Januar 1914 in Sachen Schweiz. Volksbank Winterthur die Versteigerung vor durchge- führtem Kollokationsverfahren als unzulässig erklärt hat, treffen demnach hier nicht zu. Andere gesetzliche Be- stimmungen, welche ihre Vornahme im gegenwärtigen Zeitpunkt ausschlössen, sind aber nicht namhaft ge- macht worden und bestehen auch zweifellos nicht. Ges.-Ausg. 38 I N° 103. N0 3 in diesem Bande.
S8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. 15. Arret du II mars 19l4 dans la cause Administra.tion de la. faillite Alfred IIürni. Art. 199 LP. L'ouverture de la faillite a pour effet de faire rentrer dans la masse le produit de la realisation d'objets saisis au profit d'un creancier qui n'est au b mefice que d'une saisie pro vi s oire. A. -Vidal Cie, a Marseille, ont dirige des poursuites contre Alfred Hurni, a-Morat, et ont obtenu la main- levee provisoire de l'opposition faite par le debiteur. Celui-ci leur a alors 'ouvert une action en liberation de dette qui n' est pas encore liquidee. Ensuite de la main-Ievee, Vidal eie ont fait proce- der a une saisie provisoire, qui a porte sur (i das Guthaben des Schuldners bei der schweiz. Volksbank Agentur Murten . L' office a touche de cet. etablissement, le 14 janvier 1913, 4463 fr. 75. Trois autres creanciers avaient participe, mais a titre definitif, a la saisie. A la requete de A. Bianchini, a Geneve, la faillite de Hurni a ete prononcee le 2 juin 1913. Le 2 juillet 1913, l' office des poursuites du Lac a depüse un etat de col- Iocation et de distribution du produit de la saisie; le dividende afferent aux creanciers qui avaient participe a la saisie a titre deftnitif, devait leur etre remis; celui afferent a la creance de Vidal Cie devait par contre etre verse a la masse de la faiIlite. Bianchini et Vidal Cie ont porte plainte contre la decision de l' office. L' auto- rite fribourgeoise de surveillance a confirme cette de- cision en ce qui concerne la remise des fonds aux trois saisissants a titre definitif et, statuant sur le recours de Vidal Cie, a prononce que le montant afferent und Konkurskammer. N° 15. 89 a leur creance devait rester depose jusqu'a droit connu sur le proces en liberation de dette. Bianchini a recouru au Tribunal fecteral, en concluant a ce que ce montant fut verse a l'administration de la faillite. Par arret du 5 novembre 1913, le Tribunal fecteral a ecarte le. recours par le motif que c' est a l' administration de la faHlite et non aux creanciers individuellement, qu'il appartient de faire rentrer dans la masse les biens non realises. B. -L'administration de la faillite Hurni a alors demande aroffice des poursuites du Lac de lui verser la somme de 3631 fr. 10, representant le dividende affe- rent a la creance Vidal eie. L' office a refuse de se dessaisir de cette somme, ce dividende n' appartenant pas a la masse . L'administration de la faillite a porte plainte a l'au- torite de surveillance. Elle soutient que, Vidal Cie n'etant pas au benefice d'une saisie definitive, les biens saisis a leur requete ne peuvent pas etre consideres comme ayant ete definitivement realises a leur profit et doivent par consequent rentrer dans la masse en ap- plication de l'art. 199 LP. L'autorite cantonale de surveillance n'est pas entree en matiere. Elle expose que les biens saisis ont ete rea- lises avant l' ouverture de la faillite et que la question de savoir si le dividende afferent a Vidal eie doit etre verse a la masse, ressortit au juge plutöt qu'a l'au- torite de surveillance; s'il y a lieu d'attendre le resultat de l'action en liberation de dette, c'est le jugement a intervenir qui fixera les droits des parties en cause et, si ron admet que I'ouverture de la faillite a eu pour effet de faire tomber le pro ces, alors Vidal Cie peuvent revendiquer les biens deposes, leur saisie etant devenue definitive. Enfin il s'agit de la revendication d'un bien determine et l' on doit faire application, par analogie, de I'art. 242 LP qui prevoit l'action judiciaire. L'administration de la faillite a recouru au Tribunal