Art. 76 KV; collocation proceedings and auction of pledged claims in bankruptcy; prior collocation is required only where the pledge debt would be transferred to the purchaser. If the auction conditions provide for cash payment of the pledged claims, the real estate sale may be carried out notwithstanding a pending collocation action. The pendency of such proceedings does not suspend the sale when the disputed pledge is not to be assumed by the buyer, but satisfied in cash (consid. 1).
74 Entscheidungen der Schuldbetreihungs- Erklärung, nicht durch Vertrag -gegen die Anweisung der Forderung an Gemeindeschreiber Graa auf Barzahlung des entsprechenden Betrages der Konkursdividende, aber nur unter der Bedingung, dass Graa ihr einen Schuldbrief für die Forderung ausstelle. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, so besteht zwischen der Konkursmasse und der Rekurrentin das normale Rechtsverhältnis, wonach diese einen Anspruch auf Barzahlung der in Frage stehenden Konkursdividende hat. Ohne die Zu- stimmung der Rekurrentin ist der Konkursverwalter nicht berechtigt, die Dividendenforderung durch die Anweisung des Guthabens an Gemeindeschreiber Graa teilweise zu tilgen. Notar Rieder ist somit anzuweisen, der Rekurrentin die Differenz zwischen 1340 Fr. 12 Cts. und 375 Fr. 95 Cts., also einen Betrag von 964 Fr. 17 Cts. auszuzahlen. Andrer- seits hat er dafür von Gemeindeschreiber Graa einzu- ziehen, was dieser der Konkursmasse schuldet. Es ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, in glei- cherWeise wie in ihrer Verfügung vom 12. Dezembel 1913 dafür zu sorgen, dass ::-;rotar Rieder seine Pflicht zur Aus- zahlung der Konkursdividende erfüllt. Demnach hat die Schu1dbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. und Konkurskammer. N° 13.
% in der Folge gerichtlich be- stätigt und die Bestätigung am 5. November 1913 öffent- lich bekannt gemacht. Am 17. Dezember 1913 stellte die Bank in Baden unter Vorlage der drei mangels Zahlung zu Protest gegangenen Wechsel das Begehren um Einlei- tung der Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Bünzen gab diesem Begehren Folge und stellte dem Schuldner am 18. Dezember 1913 die entsprechenden Zahlungsbefehle zu. Huwyler-Moser. erhob gegen dieselben Rechtsvor- schlag und in der Verhandlung über diesen vom 27. De- zember 1913 vor dem Gerichtspräsidenten von Muri - nach 11 des aargauischen EG zum SchKG ist der Gerichts- präsident zugleich erstinstanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-und Konkurssachen -auch Be- schwerde' da er, weil nicht mehr im Handelsregister eingetragen, nicht der Konkursbetreibung unterliege und
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zudem auch abgesehen hievon die Bank nur auf Pfand- verwertung betreiben könne. Richtig sei allerdings, dass er seinerzeit als Inhaber einer Einzelfinna im Handels- register eingetragen gewesen sei ; die Eintragung sei aber auf sein Begehren am 29. Januar 1913 gelöscht und die Löschung im schweizerischen Handelsamtsblatt vom
habe aber folgerichtig während dieser Zeit auch die Frist des Art. 40 nicht laufen können und sei daher um deren Dauer verlängert worden. Dass sie aber in diesem Falle am 17. Dezember 1913 noch nicht abgelaufen gewesen sei, stehe ausser Streit. B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde rekurriert Huwyler-Moser an das Bundesgericht, indem er den Antrag auf Aufhebung der streitigen Wech- selbetreibungen und die zu dessen Unterstützung gemach- ten Vorbringen erneuert. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Abs. 2). Die Konsequenz ist, dass der Pfandgläubiger im Falle Zustandekommens des Nachlassvertrages zu seiner Deckung nur noch auf das Pfand und nicht auf das sons- tige Vennögen des Schuldners greifen, mit andern Worten dass er diesen nur noch auf Pfandverwertung und, selbst wenn die Voraussetzungen der Art. 39 und 40 an sich
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gegeben sein sollten, nicht mehr auf Konkurs betreiben kann. Der Einwand aber, dass die Konkursbetreibung aus diesem Grunde unstatthaft sei, ist unzweifelhaft durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, da es sich dabei um eine Frage der Betreibungs- art handelt, über die nur die Aufsichtsbehörden entschei- den können. Dass sich der Schuldner dabei auf eine Ein- rede materiellrechtlicher Natur, nämlich das Erlöschen der persönlichen Haftung infolge Nachlassvertrages, beruft, ändert daran nichts. Das nämliche ist auch dann der Fall, wenn er eine gegen ihn eingeleitete Pfändungs- oder Konkursbetreibung mit der Begründung anficht, dass die Forderung pfal1dversichert und daher zunächst die Pfandverwertungsbetreibung anzuheben sei. Trotz- dem hat die Praxis nie daran gezweifelt, dass auch in diesem Falle die anzuwendende Betreibungsalt von den Aufsichtsbehörden zu bestimmen sei. Fragen kann sich höchstens, ob eine entgegen Art. 311 Satz 2 vom Pfand- gläubiger eingeleitete Konkursbetreibung schlechthin nichtig sei oder ob sie konvalesziere, wenn sie vom Schuld- ner nicht innelt gesetzlicher Frist, im Falle der Vechsel- betreibung also binnen fünf Tagen, durch Beschwerde angefochten wird. Diese Frage kann indessen hier offen bleiben, weil feststehendermassen der Schuldner den Einwand, dass die Gläubigerin ihn nur auf Pfandverwer- tung betreiben könne, innert jener Frist erhoben hat. Der Umstand, dass dies nicht durch eine besondere Beschwerdeeingabe, sondern in Verbindung mit dem Rechtsvorschlag geschah, kann die betreffende Erklärung n:cht ungültig machen, weil die zur Entgegennahme des Rechtsvorschlages zuständige Amtsstelle, der Gerichts- präsident, zugleich auch die untere Aufsichtsbehörde, die Einsprache also auf alle Fälle an die richtige Instanz gerichtet war. Geht man hievon aus, so muss aber die Betreil ung auf Konkurs im vorliegenden Falle auch dann als unzulässig r I und Konkurskammer. N° 13.
betrachtet und der Rekurs daher geschützt werden, wenn man der Auffassung der Vorinstanz über die Berechnung der Frist des Art. 40 beipflichten wollte. Denn wie aus dem Protokoll der Verhandlung vom 27. Dezember 1913 vor dem Gerichtspräsidenten hervorgeht, hat sich die Gläubigerin damals gegenüber dem eyentuellen Stand- punkte des Schuldners, dass er nur mit der Nachlassquote hafte, ausdrücklich darauf berufen, dass es sich um eine pfandversicherte Forderung handle, welche nach Art. 311 Satz 2 durch den Nachlassvertrag nicht berührt werde. Damit hat sie aber implicite auch zugegeben, dass die For- derung durch die Pfänder voll gedeckt sei, da ja die in der erwähnten Vorschrift statuierte Exemtion der Pfand- gläubiger von den Wirkungen des Nachlassvertrages nur insoweit gilt als dies der Fall ist. . 2. - Im übrigen wäre die Beschwerde auch aus dem weiteren, vom Rekurrenten angeführten Grunde gut- zuheissen. Wie das Bundesgericht schon in dem Urteile vom 18. Juni 1907 in Sachen Hürlimann (AS Sep.-Ausg.10, N° 36 ) ausgeführt hat, enthält der Art. 297 SchKG in seinem ersten Teile, d. h. soweit er bestimmt, dass während der Nachlassstundung Betreibungen weder angehoben noch fortgesetzt werden können, lediglich eine Wieder- holung des schon in Art. 56 Ziff. 4 ausgesprochenen Grund- satzes, dass gegen einen Schuldner, de'm Nachlassstundung gewährt ist, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen,' und schliesst demnach nur die Vornahme solcher betreibungsrechlicher Vorkehren aus, die sich als Betreibungshandlungen ) im Sinne der letzteren Vor- schrift darstellen Zu diesen zählen aber nach feststehender Praxis die vom Gläubiger im Betreibungsverfahren zu stellenden Parteibegehren nicht. Sie können daher auch während der Stundung gestellt und müssen vom Betrei- bungsamt trotz ihr entgegengenommen und protokolliert werden; nur darf das Amt sie erst nach Wegfall der Stun- ... Ges.-Ausg. SS I N° 83. AS 40 1II -1914
a Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier auch insoweit ausser Betracht, als er bestimmt, dass während der Stundung der Lauf jeder V erj ährungs-und Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen werden kann, gehemmt .) sei. Denn diese Hemmung des Fristenlaufs tritt natürlich nur deshalb und soweit ein, als die Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch Betreibungsmassnahmen zu unterbrechen und so den Ablauf der Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat denn das Bundesgericht in dem zitierten Entscheide auch bereits festgestellt, dass das Begehren um Anschluss- pfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der ersten Pfändung gestellt werden müsse, die Frist des Art. 110 Abs. 1 SchKG also durch eine seit der ersten Pfän- dung eingetretene Nachlassstundung nicht verlängert werde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich um eine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu unterbrechende Frist handelt, ist nicht einzusehen. Die Bank in Baden war demnach trotz der Nachlassstundung in der Lage, innert des in Art. 40 vorgesehenen Zeitraums, d. h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das Begehren um Einleitung der WecQselbetreibung zu stellen. Dadurch, dass sie dies unterliess,hat sie die Möglichkeit auf Konkurs zu betreiben, auf alle Fälle verwirkt. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die damit angefochtenen Wechselbetreibungen aufgehoben. und Konkurskammer. N° 14.
.. die 34 angeblichen Pfandgülten im Nominalbetrage von 170,000 Fr. seien zur vorzugsweisen Befriedigung des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosteri zu verwenden, 3. eventuell, die vom Beklagten an den fraglichen Gülten behaupteten Pfandrechte seien aberkannt und es haben diese Gülten zur vorzugsweisen Befriedigung