BGE 40 III 75
BGE 40 III 75Bge22.11.1913Originalquelle öffnen →
74 Entscheidungen der Schuldbetreihungs- Erklärung, nicht durch Vertrag -gegen die Anweisung der Forderung an Gemeindeschreiber Graa auf Barzahlung des entsprechenden Betrages der Konkursdividende, aber nur unter der Bedingung, dass Graa ihr einen Schuldbrief für die Forderung ausstelle. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, so besteht zwischen der Konkursmasse und der Rekurrentin das normale Rechtsverhältnis, wonach diese einen Anspruch auf Barzahlung der in Frage stehenden Konkursdividende hat. Ohne die Zu- stimmung der Rekurrentin ist der Konkursverwalter nicht berechtigt, die Dividendenforderung durch die Anweisung des Guthabens an Gemeindeschreiber Graa teilweise zu tilgen. Notar Rieder ist somit anzuweisen, der Rekurrentin die Differenz zwischen 1340 Fr. 12 Cts. und 375 Fr. 95 Cts., also einen Betrag von 964 Fr. 17 Cts. auszuzahlen. Andrer- seits hat er dafür von Gemeindeschreiber Graa einzu- ziehen, was dieser der Konkursmasse schuldet. Es ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, in glei- cherWeise wie in ihrer Verfügung vom 12. Dezembel 1913 dafür zu sorgen, dass ::-;rotar Rieder seine Pflicht zur Aus- zahlung der Konkursdividende erfüllt. Demnach hat die Schu1dbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. und Konkurskammer. N° 13. 75 13. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. IIuwyler-Moser. Art. 297,311 SchKG. Für pfand versicherte Forderungen kann, wenn die Forderung nach der Schätzung durch das Pfand gedeckt ist, nach Zustandekommen des Nachlassvertrages, auch wenn es sich um eine Wechselschuld handelt, nur noch auf Pfandverwertung, und nicht auf Konkurs betrieben werden. Die sechsmonatliche Frist des Art. 40 SchKG zur Einreichung des Wechselbetreibungsbegehrens wird durch eine während dieser Zeit eingetretene Nachlassstundung nicht unterbrochen. A . ...,... Der Rekurrent A. Huwyler-Moser in Bünzen hatte am 13. Mai 1913 drei Eigenwechsel im Betrage von 2000 Franken zahlbar am 25. Mai, 5000 Fr. zahlbar am. 30. Juni und 5000 Fr. zahlbar am 25. Juli 1913 an die Ordre der Bank in Baden ausgestellt und der letzteren als Sicherheit für diese Wechselschuld einen Inhaberschuldbrief und eine Lebensversicherungspolice zu Pfand gegeben. Kurz nach- her -am 27. Mai 1913 -wurde ihm auf sein Gesuch vom Bezirksgericht Muri eine Nachlassstundung be'willigt, der von ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag auf Basis einer Nachlassdividende von 20 % in der Folge gerichtlich be- stätigt und die Bestätigung am 5. November 1913 öffent- lich bekannt gemacht. Am 17. Dezember 1913 stellte die Bank in Baden unter Vorlage der drei mangels Zahlung zu Protest gegangenen Wechsel das Begehren um Einlei- tung der Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Bünzen gab diesem Begehren Folge und stellte dem Schuldner am 18. Dezember 1913 die entsprechenden Zahlungsbefehle zu. Huwyler-Moser. erhob gegen dieselben Rechtsvor- schlag und in der Verhandlung über diesen vom 27. De- zember 1913 vor dem Gerichtspräsidenten von Muri - nach § 11 des aargauischen EG zum SchKG ist der Gerichts- präsident zugleich erstinstanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-und Konkurssachen -auch Be- schwerde' da er, weil nicht mehr im Handelsregister· eingetragen, nicht der Konkursbetreibung unterliege und
76 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zudem auch abgesehen hievon die Bank nur auf Pfand- verwertung betreiben könne. Richtig sei allerdings, dass er seinerzeit als Inhaber einer Einzelfinna im Handels- register eingetragen gewesen sei ; die Eintragung sei aber auf sein Begehren am 29. Januar 1913 gelöscht und die Löschung im schweizerischen Handelsamtsblatt vom
78 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gegeben sein sollten, nicht mehr auf Konkurs betreiben kann. Der Einwand aber, dass die Konkursbetreibung aus diesem Grunde unstatthaft sei, ist unzweifelhaft durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, da es sich dabei um eine Frage der Betreibungs- art handelt, über die nur die Aufsichtsbehörden entschei- den können. Dass sich der Schuldner dabei auf eine Ein- rede materiellrechtlicher Natur, nämlich das Erlöschen der persönlichen Haftung infolge Nachlassvertrages, beruft, ändert daran nichts. Das nämliche ist auch dann der Fall, wenn er eine gegen ihn eingeleitete Pfändungs- oder Konkursbetreibung mit der Begründung anficht, dass die Forderung pfal1dversichert und daher zunächst die Pfandverwertungsbetreibung anzuheben sei. Trotz- dem hat die Praxis nie daran gezweifelt, dass auch in diesem Falle die anzuwendende Betreibungsalt von den Aufsichtsbehörden zu bestimmen sei. Fragen kann sich höchstens, ob eine entgegen Art. 311 Satz 2 vom Pfand- gläubiger eingeleitete Konkursbetreibung schlechthin nichtig sei oder ob sie konvalesziere, wenn sie vom Schuld- ner nicht innelt gesetzlicher Frist, im Falle der \Vechsel- betreibung also binnen fünf Tagen, durch Beschwerde angefochten wird. Diese Frage kann indessen hier offen bleiben, weil feststehendermassen der Schuldner den Einwand, dass die Gläubigerin ihn nur auf Pfandverwer- tung betreiben könne, innert jener Frist erhoben hat. Der Umstand, dass dies nicht durch eine besondere Beschwerdeeingabe, sondern in Verbindung mit dem Rechtsvorschlag geschah, kann die betreffende Erklärung n:cht ungültig machen, weil die zur Entgegennahme des Rechtsvorschlages zuständige Amtsstelle, der Gerichts- präsident, zugleich auch die untere Aufsichtsbehörde, die Einsprache also auf alle Fälle an die richtige Instanz gerichtet war. Geht man hievon aus, so muss aber die Betreil>ung auf Konkurs im vorliegenden Falle auch dann als unzulässig r I und Konkurskammer. N° 13. 79 betrachtet und der Rekurs daher geschützt werden, wenn man der Auffassung der Vorinstanz über die Berechnung der Frist des Art. 40 beipflichten wollte. Denn wie aus dem Protokoll der Verhandlung vom 27. Dezember 1913 vor dem Gerichtspräsidenten hervorgeht, hat sich die Gläubigerin damals gegenüber dem eyentuellen Stand- punkte des Schuldners, dass er nur mit der Nachlassquote hafte, ausdrücklich darauf berufen, dass es sich um eine pfandversicherte Forderung handle, welche nach Art. 311 Satz 2 durch den Nachlassvertrag nicht berührt werde. Damit hat sie aber implicite auch zugegeben, dass die For- derung durch die Pfänder voll gedeckt sei, da ja die in der erwähnten Vorschrift statuierte Exemtion der Pfand- gläubiger von den Wirkungen des Nachlassvertrages nur insoweit gilt als dies der Fall ist. . 2. - Im übrigen wäre die Beschwerde auch aus dem weiteren, vom Rekurrenten angeführten Grunde gut- zuheissen. Wie das Bundesgericht schon in dem Urteile vom 18. Juni 1907 in Sachen Hürlimann (AS Sep.-Ausg.10, N° 36 *) ausgeführt hat, enthält der Art. 297 SchKG in seinem ersten Teile, d. h. soweit er bestimmt, dass während der Nachlassstundung Betreibungen weder angehoben noch fortgesetzt werden können, lediglich eine Wieder- holung des schon in Art. 56 Ziff. 4 ausgesprochenen Grund- satzes, dass gegen einen Schuldner, de'm Nachlassstundung gewährt ist, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen,' und schliesst demnach nur die Vornahme solcher betreibungsrechlicher Vorkehren aus, die sich als « Betreibungshandlungen )} im Sinne der letzteren Vor- schrift darstellen Zu diesen zählen aber nach feststehender Praxis die vom Gläubiger im Betreibungsverfahren zu stellenden Parteibegehren nicht. Sie können daher auch während der Stundung gestellt und müssen vom Betrei- bungsamt trotz ihr entgegengenommen und protokolliert werden; nur darf das Amt sie erst nach Wegfall der Stun- ... Ges.-Ausg. SS I N° 83. AS 40 1II -1914 6
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier
auch insoweit ausser Betracht, als er bestimmt, dass
während der Stundung « der Lauf jeder V erj ährungs-und
Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen
werden kann, gehemmt
.) sei. Denn diese Hemmung des
Fristenlaufs
tritt natürlich nur deshalb und soweit ein,
als die Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch
Betreibungsmassnahmen
zu unterbrechen und so den
Ablauf der
Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat
denn das Bundesgericht in dem zitierten Entscheide auch
bereits festgestellt, dass das Begehren um Anschluss-
pfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der
ersten Pfändung gestellt werden müsse, die
Frist des Art.
110 Abs. 1 SchKG also durch eine seit der ersten Pfän-
dung eingetretene Nachlassstundung nicht verlängert
werde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich
um
eine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu
unterbrechende
Frist handelt, ist nicht einzusehen. Die
Bank in Baden war demnach trotz der Nachlassstundung
in der Lage,
innert des in Art. 40 vorgesehenen Zeitraums,
d. h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das
Begehren um Einleitung der WecQselbetreibung zu stellen.
Dadurch, dass sie dies unterliess,hat sie die Möglichkeit~
auf Konkurs zu betreiben, auf alle Fälle verwirkt.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die
damit angefochtenen Wechselbetreibungen aufgehoben.
und Konkurskammer. N° 14.
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14. Entscheid vom 11. Mä.rz 1914 i. S. 'l'aefner.
Lienschaftssteigeg im Konkurse. Die vorherige Durch-
fuhrung des Kollokationsverfahrens über die an der Liegen-
schaft Falle ihres Bestandes dem Erstei-
gerer zu überbinden wäre. Handelt es sich dagegen um
Pfandforderungen, für welche in den Steigerungsbedingun-
gen Barzahlung verlangt werden muss, wie dies nach
Art. 76 KV bei der Verpfändung von Eigentümerpfandtitelli
dch den Kridaren zutrifft, so kann die Steigerung auch
wahrend der Pendenz des Kollokationsprozesseserfolgen.
A. -Der Rekurrent Taeffner hat iIn Konkurse über
G. Monglowsky, gewesenen Hotelier zum « Haldenhof » in
Luzern eine
orderung von 139,048 Fr. 70 Cts. angemel.
det und dafür ein Faustpfandrecht an 34 in seinem Be-
sitz befindlichen Gülten im Gesamtnominalbetrage von
170,000 Fr., haftend auf der genannten Hotelliegenschaft,
beansprucht. Diesen Gülten geht eine Anzahl anderer
von zusammen 561,310 Fr. 80 Cts. vor. Die amtliche
Schatzung der Liegenschaft
beträgt 700,000 Fr., sodass
nach ihr der
Rekurrent bis auf 359 Fr. 50 Cts. gedeckt
wäre. Forderung
und Pfandrecht wurden von der Kon-
kursverwaltung in dem am 22. November 1913 aufge-
legten Kollokationsplan zugelassen, die Zulassung
aber
innert der Frist des Art. 250 SchKG von einem andern
Gläubiger, Baumeister
Blattner in Luzern, angefochten.
Das Rechtsbegehren der betreffenden Klage
lautet:
«1. Die im Konkurs des G. Monglowsky für den Be':'
klagten Taeffner als pfandversichert zugelassene Forde-
rung von
139,048 Fr. 70 Cts. sei wegzuweisen,
2
.. die 34 angeblichen Pfandgülten im Nominalbetrage
von 170,000 Fr. seien zur vorzugsweisen Befriedigung
des Klägers für seine Forderung nebst Zins
und Kosteri
zu verwenden,
3. eventuell, die vom Beklagten
an den fraglichen
Gülten behaupteten Pfandrechte seien
aberkannt und
es haben diese Gülten zur vorzugsweisen Befriedigungeltend gemachten Pfandrecte ist nur dann nötig.
wenn dIe Pfandschuld i
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