Art. 173-176 ZGB; enforcement of a spouse's claim for security of marital property; direct debt collection excluded. Art. 173 ZGB establishes a general prohibition of enforcement between spouses during marriage, subject only to the exhaustively listed statutory exceptions. Art. 205 ZGB confers a substantive right to demand security but does not create an enforcement title. If security is refused, the wife must seek judicial separation of property under Art. 183 no. 2 ZGB; only the execution of that judgment is enforceable under Art. 176 ZGB. The enforcement bar is a matter of complaint and must be raised and examined ex officio by the supervisory authorities (consid. 1-3).
Entscheidungen der SChuldbetreibungs. t enG I ä u b i ger aus mac h t. Andernfalls ist der Beschluss nicht zustandegekommen, gleichgültig welches die Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden oder vertretenen Gläubiger war. 4. -Demnach erweist sich zwar die Behauptung des Rekurrenten, dass Dr. Belmont das absolute Mehr nicht erreicht habe, als unzutreffend. Dagegen muss die Wahl des Genannten aus dem anderen Grunde als nicht zu- standegekommen betrachtet werden, weil sich bei der Abstimmung nicht die nach Art. 235 Abs. 3 erforderliche Zahl von Gläubigern beteiligt hat. Denn wie aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung hervorgeht und unbestritten ist, betrng die Zahl der bekannten Gläubiger 144, der zur Beschlussfähigkeit erforderliche Viertel somit 36. Tatsächlich sind aber nur 19 Stimmen abge- geben worden, während die übrigen Anwesenden sich der Stimmabgabe enthalten haben. Da die letzteren bei Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen, war somit die Versammlung bei Vor- nahme der streitigen Wahl nicht beschlussfähig. Der Rekurs ist demnach begründet zu erklären, ohne dass es des Eintretens auf den weiteren vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund -dass Belmont als Vertreter der Kridarin nicht in den Gläubigerausschuss wählbar sei -bedürfte. Demnach hat die Schulbetreibungs-und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Wahl des Dr. Belmont in den Gläubigerausschuss im Konkurse der Firma Hans Miesch Cie als ungültig aufgehoben. und Konkurskammer. N 2.
Entscheidungen der SebuldbetreibuDp- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht hat die Vorinstanz die Behauptung der' Rekurrentin, dass das Recht der Ehefrau, den Ehemann auf Sicherstellung zu betreiben, der ausdrucklichen Anerkennung im ZGB nicht bedurft habe, weil es schon aus Art. 38 Abs. 1 SchKG hervorgehe, als unzutreffend zuruckgewinsen. Wenn die erwähnte Vorschrift bestimm4 dass Anspruche, die auf Sicherheitsleistung gerichtet sind, auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken seien, so wollte damit natürlich nicht gesagt werden, dass jeder an sich bestehende Sicherstellungsanspruch ohne weiteres auch der Vollstreckung fähig sei. Vielmehr sollte dadurch nur das V e r fa h ren geordnet werden, in dem die Vollstreckung, sofern sie überhaupt statthaft ist, zu erfolgen hat. Die Anwendbarkeit dieses Verfahrens. im einzelnen Fall hängt wie bei der Betreibung auf Zahlung davon ab, dass die Rechtsordnung die Verfolgung des betreffenden Anspruchs im Vollstreckungswege über- haupt zulässt, dem Anspruch die Vollstreckungsfähigkeit zuerkennt. Massgebendhiefür aber ist" soweit Anspruche zwischen Ehegatten in Frage stehen, nicht das SchKG, sondern die Vorschriften der Art. 173-176 ZGB. Da diese Vorschriften in dem die persönlichen Wirkungen der Ehe regelnden Titel des Gentzes enthalten und zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffentlichen Interesse erlassen sind, finden sie ohne Frage auf alle Ehen, auch die vor dem 1. Januar 1912 geschlossenen, Anwendung: eine ihnen widersprechende Betreibung muss als schlechthin nichtig angesehen und durch die Auf- sichtsbehörden von Amtes wegen verhindert werden und es darf nicht dem Belieben des Betriebenen überlas- sen werden, ob er dagegen Einspruch erheben will. Der Einwand, dass die Zwangsvollstreckung nach Art. 173 ff. ZGB unstatthaft sei, ist demnach durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, und Konkurskammer. N° !. sodass die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beur- teilung des gegenwärtigen Streites gegeben ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 47 N. 4, BLUMENSTEIN, Hand- buch S. 152, GÖSCHKE, Zschr. d. bern. Juristenvereins Bd.
S. 667). Nun schliesst Art. 173 ZGB die Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten bezüglich ihrer Ansprüche wäh- rend der Dauer der Ehe grundsätzlich, d. h. die vom Gesetz besonders vorbehaltenen Fälle ausgenommen, aus. Die Ausnahmen von diesem Prinzipe sind in den Art. 174-176 limitativ aufgezählt. Da die Sicherheitsleistung für das Frauengut darunter nicht aufgeführt ist und auch Art. 205 sich darauf beschränkt zu erklären, dass die Ehefrau jederzeit vom Manne Sicherstellung verlangen könne, ohne zu erwähnen, dass zu deren Durchführung die Zwangsvollstreckung zulässig sei, muss daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es in dieser Beziehung bei der allgemeinen Regel des Art. 173 sein Bewenden hat, die Sicherstellung, wenn sie vom Manne nicht freiwillig geleistet wird, also nicht im Vollstreckungs- wege erzwungen werden kann. Eine andere Auffassung wäre nur dann zulässig, wenn das Gesetz an die Verwei- gerung der Sicherheitsleistung durch den Mann über- haupt keine Rechtsfolgen knüpfte, die Frau also ohne die Betreibung auf Sicherstellung überhaupt kein Mittel hätte, um sich Schutz für ihre Anspruche zu verschaffen, da dann wohl angenommen werden dürfte und müsste, dass die Nichtaufnahme der Betreibung auf Sicherstellung unter die Ausnahmen der Art. 173-176 bloss auf einem Versehen beruhe, das nach Art. 1 ZGB in Ergänzung des gesetzgeberischen Willens vom Richter berichtigt werden könnte. Dies ist indessen, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, nicht der Fall. Denn Art. 183 Ziff. 2 ZGB gibt der Ehefrau das Recht, vom Richter die Gütertrennung zu verlangen, wenn der Ehemann die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet. Und Art. 176 bestimmt, dass zur Durch-
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs führung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung . die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei. Das Gesetz hat also die Folgen der Nichtleistung der Sicherheit ausdrücklich und zwar in einer Weise geregelt, welche die Anspruche der Frau noch wirksamer schützt, als dies durch die Betreibung auf Sicherstellung möglich wäre. Hätte der Gesetzgeber trotzdem daneben auch noch die letztere zulassen wollen, so hätte er dies zweifellos ausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht getan hat, muss geschlossen werden, dass er einen direkten Zwang zur Sicherheitsleistung mit Bewusstsein aus- 'schliessen wollte. Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass die Gütertrennung für den Mann weit einschneidendere Konsequenzen mit sich' bringe als die blosse Sicher- heitsleistung und dass es daher unverständlich sei, weshalb die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren ausgeschlossen sein solle, wenn doch die Frau bei icht leistung der Sicherheit die Gütertrennung erzwmgen könne, so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn ein mal kann die Pflicht, Sicherheit zu bestellen, unter Umständen für den Mann bedruckender sein als der Verzicht auf die Verwaltung und Nutzung des Frauengu- tes. Die vom Gesetz getroffene Lösung, durch die dem Mann die Wahl gelassen wird, entweder die Sicherheit zu leisten oder sich der Gütertrennung zu unterziehen, lässt sich daher sehr wohl innerlich begründen. Dafür, dass tatsächlich diese Erwägung für sie mitbestimmend war, scheint denn auch der Umstand zu sprechen, dass Art. 184 Ziff. 3 ZGB -als Gegenstück zu Art. 183 Ziff. 2 -auch dem Man n e die Befugnis einräumt, die Gütertrennung zu begehren, wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebranhten Gutes verlangt hat) (vgl. dazu EGGER, Komm. zu Art. 184 N. c). SO? n n besteht zwischen der von der Rekurrentm verteldIgten und der hier vertretenen Auffassung ein wesentlicher Unterschied auch insofern, als die Frau, um den Mann nd Konkurskammer. No 3.
:zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben, dem Betreibungsbeamten das Zutreffen der Voraus- setzungen des Art. 176Ziff. 1 nachweisen, also das die . Gütertrennung anordnende Urteil vorlegen muss, während sie, wenn die Betreibung auf Sicherstellung schlechthin zugelassen würde, jederzeit einen Z a h I u n g s b e feh I erlassen könnte, ohne dass sie die Pflicht träfe, vorher darzutun, dass ihr überhaupt ein Anspruch, dessen Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was mit der Tendenz des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe tunlichst einzuschränken, offenbar im Wider- spruch stände. Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil, dem Betreibungsbegehren der Rekurrentin Folge zu geben, entspricht somit durchaus dem Gesetze. Demnach hat dieSchuldbetreibungs-und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Entscheid. vom 17. Januar 1914 i. S. Schweizerische Volksbank. Die erste Gläubigerversamm1ung ist zur Anordnung der Ver- wertung von Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit kompetent. Liegenschaften, an denen -nicht fällige - grundversicherte Forderungen oder andere beschränkte dingliche Rechte geltend gemacht werden, können unter allen Umständen erst versteigert werden, nachdem im Kol- lokationsverfahren über die Existenz dieser Rechte ent- schieden ist. A. -Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leih- und Sparkasse Eschlikon schuldete der Schweizerischen Volksbank Winterthur eine grössere Summe und hatte dafür u. a. drei Schuldbriefe von 25,000 Fr., 7500 Fr. und 10,000 F.r. haftend auf eigenen Liegenschaften (Waldun-