BGE 40 III 7
BGE 40 III 7Bge05.08.1912Originalquelle öffnen →
6 Entscheidungen der SChuldbetreibungs. t enG I ä u b i ger aus mac h t. Andernfalls· ist der Beschluss nicht zustandegekommen, gleichgültig welches die Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden oder vertretenen Gläubiger war. 4. -Demnach erweist sich zwar die Behauptung des Rekurrenten, dass Dr. Belmont das absolute Mehr nicht erreicht habe, als unzutreffend. Dagegen muss die Wahl des Genannten aus dem anderen Grunde als nicht zu- standegekommen betrachtet werden, weil sich bei der Abstimmung nicht die nach Art. 235 Abs. 3 erforderliche Zahl von Gläubigern beteiligt hat. Denn wie aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung hervorgeht und unbestritten ist, betrng die Zahl der bekannten Gläubiger 144, der zur Beschlussfähigkeit erforderliche Viertel somit 36. Tatsächlich sind aber nur 19 Stimmen abge- geben worden, während die übrigen Anwesenden sich der Stimmabgabe enthalten haben. Da die letzteren bei Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen, war somit die Versammlung bei Vor- nahme der streitigen Wahl nicht beschlussfähig. Der Rekurs ist demnach begründet zu erklären, ohne dass es des Eintretens auf den weiteren vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund -dass Belmont als Vertreter der Kridarin nicht in den Gläubigerausschuss wählbar sei -bedürfte. Demnach hat die Schulbetreibungs-und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Wahl des Dr. Belmont in den Gläubigerausschuss im Konkurse der Firma Hans Miesch & Cie als ungültig aufgehoben. und Konkurskammer. N· 2. 7 2. Entscheid vom 17. Ja.nuar 1914 i. S. Itunz. Art. 173-176 ZGB. Die Einrede, dass die Zwangsvollstreckung nach Art. 173 ausgeschlossen sei. ist durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Unzuläs-. sigkeit der Betreibung gegen den Ehemann auf Sicherstel- -lung des Frauenguts. A. -Die Rekurrentin Frau Kunz stellte am 8. Sep- tember 1913 beim Betreibungsamt Hinwil das Begehren um Einleitung der Betreibung auf Sicherstellung gegen ihren Ehemann Jakob Kunz in Hinwil für eine Frauen- gutsforderung von 1414 Fr. 73 Cts. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, dem Begehren Folge zu geben, indem es sich auf das in Art. 173 ZGB ausgesprochene Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten während der Dauer der Ehe berief. Frau Kunz beschwerte sich hierüber bei den Aufsichtsbe- hörden, wurde indessen von beiden kantonalen Insbinzen mit der Begründung abgewiesen, dass die betreibungs- weise Geltendmachung des der Ehefrau nach Art. 205 ZGB zustehenden Sicherstellungsanspruches im Hinblick auf den vom Betreibungsamt angerufenen Art. 173 leg. cit. nur dann zulässig wäre, wenn sie im Gesetz besonders vorgesehen wäre, -eine dahingehende Bestimmung aber im ZGB nicht enthalten sei. Leiste der Ehemann die verlangte Sicherheit nicht, so könne die Ehefrau nach Art. 183 Ziff. 2 vom Richter die Anordnung der Güter- trennung verlangen. Eine direkte Vollstreckung auf Sicherheitsleistung sei ausgeschlossen. B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde rekurriert Frau Kunz an das Bundesgericht, indem sie den Antrag, das Betreibungsamt Hinwil zur Zustellung eines dem Betreibungsbegehren entsprechen- den Zahlungsbefehls an ihren Ehemann zu verhalten, erneuert. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen er- sichtlich.
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Entscheidungen der SebuldbetreibuDp-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht hat die Vorinstanz die Behauptung der'
Rekurrentin, dass das Recht der Ehefrau, den Ehemann
auf Sicherstellung zu betreiben, der ausdrucklichen
Anerkennung
im ZGB nicht bedurft habe, weil es schon
aus Art. 38 Abs. 1
SchKG hervorgehe, als unzutreffend
zuruckgewisen. Wenn die erwähnte Vorschrift bestimm4
dass Anspruche, die auf Sicherheitsleistung gerichtet
sind, auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken
seien, so wollte
damit natürlich nicht gesagt werden, dass
jeder
an sich bestehende Sicherstellungsanspruch ohne
weiteres auch der Vollstreckung fähig sei. Vielmehr sollte
dadurch
nur das V e·r fa h ren geordnet werden,
in dem die Vollstreckung, sofern sie überhaupt statthaft
ist, zu erfolgen hat. Die Anwendbarkeit dieses Verfahrens.
im einzelnen Fall hängt wie bei der Betreibung auf
Zahlung davon ab, dass die Rechtsordnung die Verfolgung
des betreffenden Anspruchs im Vollstreckungswege über-
haupt zulässt, dem Anspruch die Vollstreckungsfähigkeit
zuerkennt. Massgebendhiefür aber
ist" soweit Anspruche
zwischen
Ehegatten in Frage stehen, nicht das SchKG,
sondern die Vorschriften der Art. 173-176 ZGB. Da diese
Vorschriften in dem die persönlichen Wirkungen
der
Ehe regelnden Titel des Getzes enthalten und zum
Schutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffentlichen
Interesse erlassen sind, finden sie ohne
Frage auf alle
Ehen, auch die
vor dem 1. Januar 1912 geschlossenen,
Anwendung: eine ihnen widersprechende Betreibung muss
als schlechthin nichtig angesehen
und durch die Auf-
sichtsbehörden von Amtes wegen verhindert werden
und es darf nicht dem Belieben des Betriebenen überlas-·
sen werden, ob er dagegen Einspruch erheben will. Der
Einwand, dass die Zwangsvollstreckung nach Art. 173 ff.
ZGB unstatthaft sei, ist demnach durch Beschwerde
und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen,
und Konkurskammer. N° !.
sodass die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beur-
teilung des gegenwärtigen
Streites gegeben ist (vgl.
JAEGER, Komm. zu Art. 47 N. 4, BLUMENSTEIN, Hand-
buch S. 152, GÖSCHKE, Zschr. d. bern. Juristenvereins Bd.
49
S. 667).
Nun schliesst Art. 173 ZGB die Zwangsvollstreckung
zwischen Ehegatten
«bezüglich ihrer Ansprüche » wäh-
rend der Dauer der
Ehe grundsätzlich, d. h. die vom Gesetz
besonders vorbehaltenen Fälle ausgenommen, aus. Die
Ausnahmen von diesem Prinzipe sind in den Art. 174-176
limitativ aufgezählt.
Da die Sicherheitsleistung für das
Frauengut darunter nicht aufgeführt ist und auch Art. 205
sich darauf beschränkt zu erklären, dass die Ehefrau
jederzeit vom Manne
Sicherstellung verlangen könne,
ohne
zu erwähnen, dass zu deren Durchführung die
Zwangsvollstreckung zulässig sei, muss daher
mit der
Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es
in dieser
Beziehung bei der allgemeinen Regel des Art. 173 sein
Bewenden
hat, die Sicherstellung, wenn sie vom Manne
nicht freiwillig geleistet wird, also nicht
im Vollstreckungs-
wege erzwungen werden kann.
Eine andere Auffassung
wäre
nur dann zulässig, wenn das Gesetz an die Verwei-
gerung der Sicherheitsleistung durch den Mann über-
haupt keine Rechtsfolgen knüpfte, die Frau also ohne
die Betreibung auf
Sicherstellung überhaupt kein Mittel
hätte, um sich Schutz für ihre Anspruche zu verschaffen,
da dann wohl angenommen werden dürfte und müsste,
dass die Nichtaufnahme der Betreibung auf Sicherstellung
unter die Ausnahmen der Art. 173-176 bloss auf einem
Versehen beruhe, das nach Art. 1
ZGB in Ergänzung
des gesetzgeberischen Willens
vom Richter berichtigt
werden könnte. Dies
ist indessen, wie die Vorinstanz
zutreffend hervorhebt, nicht der Fall. Denn Art. 183
Ziff.
2 ZGB gibt der Ehefrau das Recht, vom Richter die
Gütertrennung zu verlangen, wenn der Ehemann die
für das eingebrachte Frauengut verlangte
Sicherheit
nicht leistet. Und Art. 176 bestimmt, dass zur Durch-
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs·
führung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung
. die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei.
Das Gesetz hat also die Folgen der Nichtleistung der
Sicherheit ausdrücklich und zwar in einer Weise geregelt,
welche die Anspruche der
Frau noch wirksamer schützt,
als dies durch die Betreibung auf Sicherstellung möglich
wäre. Hätte der Gesetzgeber trotzdem daneben auch noch
die letztere zulassen wollen, so
hätte er dies zweifellos
ausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht
getan hat, muss geschlossen werden, dass er einen direkten
Zwang
zur Sicherheitsleistung mit Bewusstsein aus-
'schliessen wollte.
Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass die
Gütertrennung für den Mann weit einschneidendere
Konsequenzen
mit sich' bringe als die blosse Sicher-
heitsleistung und dass es daher unverständlich sei,
weshalb die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren
ausgeschlossen sein solle, wenn doch die
Frau bei icht
leistung der Sicherheit die Gütertrennung erzwmgen
könne, so
hält diese Argumentation nicht Stich. Denn
ein mal kann die Pflicht, Sicherheit zu bestellen, unter
Umständen für den Mann bedruckender sein als der
Verzicht auf die Verwaltung und Nutzung des Frauengu-
tes. Die
vom Gesetz getroffene Lösung, durch die dem
Mann die
Wahl gelassen wird, entweder die Sicherheit zu
leisten oder sich der Gütertrennung zu unterziehen,
lässt sich daher sehr wohl innerlich begründen. Dafür,
dass tatsächlich diese Erwägung für
sie· mitbestimmend
war, scheint denn auch der
Umstand zu sprechen, dass
Art. 184 Ziff. 3 ZGB -als Gegenstück zu Art. 183
Ziff. 2 -auch dem
Man n e die Befugnis einräumt,
die Gütertrennung
zu begehren, « wenn die Ehefrau die
Sicherstellung des
eingebrahten Gutes verlangt hat)}
(vgl. dazu EGGER, Komm. zu Art. 184 N. ~ c). SO? ~ n n
besteht zwischen der von der Rekurrentm verteldIgten
und der hier vertretenen Auffassung ein wesentlicher
Unterschied auch insofern, als die Frau, um den Mann
~nd Konkurskammer. No 3.
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:zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben,
dem Betreibungsbeamten das Zutreffen der Voraus-
setzungen des
Art. 176Ziff. 1 nachweisen, also das die
. Gütertrennung anordnende Urteil vorlegen muss, während
sie, wenn die Betreibung auf Sicherstellung schlechthin
zugelassen würde, jederzeit einen Z a h I u n g s b e
feh I
erlassen könnte, ohne dass sie die Pflicht träfe, vorher
darzutun, dass ihr überhaupt ein Anspruch, dessen
Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was
mit
der Tendenz des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung
zwischen
Ehegatten im Interesse der Aufrechterhaltung
der Ehe tunlichst einzuschränken, offenbar im Wider-
spruch stände.
Die Weigerung des Betreibungsamtes
Hinwil, dem
Betreibungsbegehren der Rekurrentin Folge
zu geben,
entspricht somit durchaus dem Gesetze.
Demnach hat dieSchuldbetreibungs-und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Entscheid. vom 17. Januar 1914 i. S. Schweizerische
Volksbank.
Die erste Gläubigerversamm1ung ist zur Anordnung der Ver-
wertung von Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit
kompetent. Liegenschaften, an denen -nicht fällige -
grundversicherte Forderungen oder andere beschränkte
dingliche Rechte geltend gemacht werden, können unter
allen Umständen erst versteigert werden, nachdem im Kol-
lokationsverfahren über die Existenz dieser Rechte ent-
schieden ist.
A. -Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leih-
und Sparkasse Eschlikon schuldete der Schweizerischen
Volksbank
Winterthur eine grössere Summe und hatte
dafür u. a. drei Schuldbriefe von 25,000 Fr., 7500 Fr. und
10,000 F.r. haftend auf eigenen Liegenschaften (Waldun-
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