BGE 40 III 69
BGE 40 III 69Bge18.12.1913Originalquelle öffnen →
68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ner die. Fortsetzung seiner Existenz aus eigenen Kräften zu ermöglichen und zu verhüten, dass er der öffentlichen Unterstützung zur Last fällt. Dieses Motiv trifft aber of- fenbar nur in Bezug auf die eigenen Gebietsangehörigen zu. An dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der schweizerischen Rechtsgemeinschaft wohnhaften Schuld- ners und an der Verminderung der einem ausländischen Gemeinwesen erwachsenden Unterstützungsll!sten hatte Uer schweizerische Gesetzgeber kein Interessek.~atsächlich hat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen ausgehend bereits in einem späteren Entscheide (AS Sep.-Ausg. 14 N° 42 *) erklärt, dass die in Art. 92 Ziff. 3 statuierte Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung not- wendigen Werkzeuge, Instrumente und Bücher nur dem inländischen Schuldner zu Gute komme, sodass die An- wendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung nur als konsequente Weiterentwicklung einer bereits beste- henden Praxis erscheint. Zu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht auf den I n haI t der V 0 i S ehr i f t sei b s t. Denn wenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkom- men insoweit als unpfändbar erklärt, « als sie dem Schuld- ner und seiner Familie unumganglich notwendig sind 1>, so setzt sie damit eine amtliche Untersuchung über die Familien- und Verdienstverhältnisse des Schuldners vor- 3US. Das Betreibungsamt sqll und darf nicht einfach auf die Angaben des Schuldners abstellen, sondern von Amtes wegen ermitteln, was dieser verdient und wieviel er zur Bestreitung seines Unterhaltes notwendig bedarf. Eine solche Untersuchung ist aber nur dann möglich, wenn der Schuldner unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen Vollstreckungsbehörden steht. Zur Einholung amtlicher Berichte bei den Behörden eines andern Staates fehlen dem Betreibnngsamte sowohl die Kompetenz als die Mittel. Geht man hicvon aus, so ergibt sich aber daraus ohne weiteres, dass das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren des Arrestschuldners Gerber um teilwt-ise Befreiung der und Konkurskammer • N° 12. 69 arrestierten Forderung aus dem Beschlage nicht entspre- chen durfte. Denn ein anderer Grund, welcher der Be- schlagnahme entgegenstände, als die Vorschrift des Art. 93 ist vom Schuldner nicht geltend gemacht worden und au.ch zweifellos nicht vorhanden. Der Rekurs ist daher gutzu- heissen, ohne dass es des Eintretens auf die übrigen vom·. Rekurrenten gegen die angefochtene Verfügung erhobeneri Einwendungen bedürfte. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die vom Betrei- bungsamt Zürich 6 am 20. November 1913 getroffene (! Rektifikation l) des Arrestvollzuges vom 24. Oktober 1913 aufgehoben. 12. Entscheid vom 4. lürz 1914 i. S. Graa.. Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurs- dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. -Art. 264 SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende. Verzicht hierauf durch Vereinbarung mit einem Masse- schuldner , A. -Der Rekurrentin Frau M. Graa-Christen im Dür- renast bei Thun fiel nach der rechtskräftigen Verteilungs- liste im Konkurse ihres Ehemannes eine Konkursdivi- dende zu, die nach Abzug des Preises von ersteigerten Gegenständen 1340 Fr. 12 Cts. betrug. Für diesen Betrag leitete die Rekurrentin gegen den Konkursverwalter, Notar A. Rieder im Gstaad zu Saanen, die Betreibung ein, nachdem sie ihn erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte. Der Konkursverwalter erhob jedoch Rechtsvorschlag. Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichts- behörde des Kantons Bern u. a., Konkursverwalter Rieder habe sofort den Schlussbericht und die Quittung für die Barzahlung der Dividende an die Rekurrentin beizu-
70 Entscheidungen de.. Schuldbetreibungs- bringen. Bevor diese Verfügung erlassen wurde, am 22. November 1913, hatte die Rekurrentin mit ihrem Schwie- gervater, Gemeindeschreiber C. Graa in Gsteig, der der Konkursmasse aus der Ersteigerung von Liegenschaften eine gewisse Summe schuldete, folgende Vereinbarung ab- geschlossen: ..... «2. Frau Graa erklärt hiemit, dass sie den Konkursverwalter ..... für denjenigen Betrag, den Herr Gemeindeschreiber Graa in Gsteig an obige Summe )) (die Konkursdividende von 1340 Fr. 12 Cts.) «(schuldet - definitive Ausrechnung zwischen Notar Rieder und Vater Graa vorbehalten -entlastet. 3. Gemeindeschreiber Graa dagegen errichtet für die schuldige Summe auf die im Konkurse C. Graa, Sohn, erworbenen Liegenschaften einen Schuldbrief gemäss mündlicher Vereinbarung und über- gibt solchen der Frau Graa ». Im Anschluss an diese Ver- einbarung schrieb die Rekurrentin dem Konkursverwalter am 24. November 1913 folgendes: «( Durch Gegenwär- tiges möchte ich sie höft ersuchen, mit Vater Graa in der bewussten Angelegenheit beförderIichst definitiv ab- zurechnen und mir mitzuteilen, welchen Betrag letzterer an die mir zugeteilte Dividende in Kl. IV. schuldet. Diese Abrechnung hätte bekanntlich schon längst auf Verfügung der Aufsichtsbehörde hin erfolgen sollen. Nachdem rlies geschehen ist, wird mir Vater Graa fUr den betr. Betrag einen Schuldbrief auf die von ihm erworbenen Liegen- schaften (Studeli, Arnätschi }l. Bachtalen) errichten. Als- dann bin ich bereit, Sie für diese Summe zu entlasten und dafür Quittung auszustellen. Im Weiteren gewärtige ich für den von Ihnen direkt schuldigen Betrag die Aufhebung des erhobenen Rechtsvorschlages bezw. Auszah1ung in bar. Am 6. Dezember 1913 richtete die Rekurrentin sodann an ihren Schwiegervater C. Graa folgenden Brief': « Da ich bis heute nicht in den Besitz des gemäss unserer Vereinbarung vom 22. ?\ ovember abhin zu errichtenden Schuldbriefes gekommen bin und Ihf'erseits auch keine Anstalten zur Anfertigung des Titels getroffen worden sind, t re t eie h h i c mit, ver:mlasst durch das Ver- und Konkurskammer • N° 12. 71 halten des Konkursverwalters Notar Rieder, sowie das sich aus den Akten ergebende veränderte Rechnungs- verhältnis mit demselben, von 0 b i ger Ver ein- bar u n g zur ü c k und betrachte dieselbe als in allen Teilen dahingefal1en. » B. -Als der Konkursverwalter gestützt auf die er- wähnte Vereinbarung die Auszah1ung der KOllkursdivi- dende an die Rekurrentin trotz des Entscheides der kall- tonalen Aufsichtsbehörde vom 27. ~ovember 1913 ver- weigerte, erhob die Rekurrentin am 9. Dezember 1913 Beschwerde mit dem Begehren, der vom Konkursver- walter seinerzeit in der gegen ihn eingeleiteten Belreibung erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben und der Kon- kursverwalter anzuweisen, der Rekurrentin die Konkurs- dividende bar zu bezahlen. Sie machte geltend. dass die Vereinbarung mit ihrem Schwiegervater dahingefallen sei, weil dieser keine Anstalten getroffen habe, um den ver- sprochenen Schuldbrief zu errichten, und dass zudem die erwähnte Vereinbarung den Konkursverwalter nicht be- rühre. Am 12. Dezember 1913 verfügte die kantonale Auf- sichtsbehörde gestützt auf einen Bericht des Konkurs- verwalters Rieder und auf eine Vereinbarung zwischen ihm und Gemeindeschreiber Graa vom 7. Februar 1913, worin dieser anerkannte, der Konkursmasse Graa 964 Fr. 25 Cts. zu schulden, dass Rieder binnen 5 Tagen der Re- kurren tin die Differenz zwischen dem Betrag der Divi- dende von 1340 Fr. 12 Cts. und 964 Fr. 25 Cts., also 375 Fr. 95 Cts. zu bezahlen habe, und drohte ihm für den Fal1 der Unterlassung mit den schärfsten Massnahmen. Rieder kam dieser Verfügung nach und die Rekurrentin schrieb hierauf der untern Aufsichtsbehörde am 20. De- zember 1913, dass sie VOll Rieder 375 Fr. 95 Cts.({ auf Rechnung der restanzlichen Dividende» erhalten habe, dass ihr aber noch ein Betrag von 964 Fr. 17 Cts.zukomme und sie sich in dieser Beziehung alle Rechte wahre.
72 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Am 20. Dezember 1913 wurde der Konkurs geschlossen. Nachdem die Rekurrentin hievon Kenntnis erhalten hatte, ersuchte sie die kantonale Aufsichtsbehörde um Behand- lung ihrer Beschwerde vom 9. Dezember, indem sie geltend machte, dass sie immer noch eine Dividende von 964 Fr. 25 Cts. zu fordern habe, und den Antrag stellte, der Konkursverwalter sei anzuhalten, ihr diesen Betrag zu- zustellen. Die Aufsichtsbehörde erledigte hierauf die Beschwerde der Rekurrentin vom 9. Dezember 1913 in der Weise, dass sie am 2. Februar 1914 entschied, es werde auf die Be- s~hwerde im Sinne der Motive nicht eingetreten. In der Begründung wird folgendes ausgeführt: Die Aufsichts- behörde sei zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages nicht zuständig und könne daher auf den Beschwerdeantrag nicht eintreten. Uebdgens sei der Aufsichtsbehörde durch die von der Rekurrentin mit dem Konkursverwalter und ihrem Schwiegervater getroffene Abmachung vom 22. November 1913 die Möglichkeit einer weiteren Einwirkung auf den Konkursverwalter entzogen worden. \Yenn die Abmachung vom Gemeindeschreiber Graa nicht gehalten worden sei, so könne dies ein Einschreiten gegen den Kon- kursverwalter nicht rechtfertigen. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, der Konkursverwalter sei anzuhalten, den Verteilungsplan zu vollziehen und ihr den verlangten Betrag zu bezahlen. Sie bemerkt u. a., dass der Beschwerdeantrag auf Voll- ziehung des Verteilungsplans gehe und in der Beschwerde- schrift vom 9. Dezember 1913 nur etwas ungeschickt for- muliert worden sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Auch insofern kann der Vorinstanz nicht beige- stimmt werden, als sie die Beschwerde für unbegründet hält. Sie geht, wie es scheint, von der Annahme aus, dass die Vereinbarung vom 22. November 1913 mit dem K 0 n kur s ver wal t e r abgeschlossen worden sei, dass die Rekurrentin danach sich die Forderung der Kon- kursmasse an Gemeindeschreiber Graa auf Rechnung ihrer Konkursdividende habe anweisen lassen und in- soweit auf Barzahlung verzichtet habe. Diese Annahme ist indessen nicht richtig. Der Konkursverwalter war bei der erwähnten Vereinbarung nicht beteiligt; sie wurde lediglich zwischen der Rekurrentin und ihrem Schwieger- vater getroffen und konnte daher nicht eine Verfügung über ein Guthaben der Konkursmasse enthalten. Dem Konkursverwalter gegenüber gewann die Vereinbarung erst durch das Schreiben der Rekurrentin vom 24. No- vember und im Sinne dieses Schreibens Bedeutung. Da- nach verzichtete die Rekurrentill -durch einseitige
74 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Erklärung, nicht durch Vertrag -gegen die Anweisung der Forderung an Gemeindeschreiber Graa auf Barzahlung des entsprechenden Betrages der Konkursdividende, aber nur unter der Bedingung, dass Graa ihr einen Schuldbrief für die Forderung ausstelle. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, so besteht zwischen der Konkursmasse und der Rekurrentin das normale Rechtsverhältnis, wonach diese einen Anspruch auf Barzahlung der in Frage stehenden Konkursdividende hat. Ohne die Zu- stimmung der Rekurrentin ist der Konkursverwalter nicht berechtigt, die Dividendenforderung durch die Anweisung des Guthabens an Gemeindeschreiber Graa teilweise zu tilgen. Notar Rieder ist somit anzuweisen, der Rekurrentin die Differenz zwischen 1340 Fr. 12 Cts. und 375 Fr. 95 Cts., also einen Betrag von 964 Fr. 17 Cts. auszuzahlen. Andrer- seits hat er dafür von Gemeindeschreiber Graa einzu- ziehen, was dieser der Konkursmasse schuldet. Es ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, in glei- cherWeise wie in ihrer Verfügung vom 12. DezembeI 1913 dafür zu sorgen, dass Notar Rieder seine Pflicht zur Aus- zahlung der Konkursdividende erfüllt. Denliluch hat die Schuldbetreibullgs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. und Konkurskammer. N° 13. 75 13. Entscheid vom 4. Mä.rz 1914 i. S. lIuwyler-Moser. Art. 297, 311 SchKG. Für pfandversicherte Forderungen kann, wenn die Forderung nach der Schätzung durch das Pfand gedeckt ist, nach Zustandekommen des Nachlassvertrages, auch wenn es sich um eine Wechselschuld handelt, nur noch auf Pfandverwertung, und nicht auf Konkurs betrieben werden. Die sechsmonatliche Frist des Art. 40 SchKG zur Einreichung des Wechselbetreibungsbegehrens wird durch eine während dieser Zeit eingetretene Nachlassstundung nicht unterbrochen. A . ....,. Der Rekurrent A. Huwyler-Moser in Bünzen hatte am 13. Mai 1913 drei Eigenwechsel im Betrage von 2000 Franken zahlbar am 25. Mai, 5000 Fr. zahlbar am. 30. Juni und 5000 Fr. zahlbar am 25. Juli 1913 an die Ordre der Bank in Baden ausgestellt und der letzteren als Sicherheit für diese Wechselschuld einen Inhaberschuldbrief und eine Lebensversicherungspolice zu Pfand gegeben. Kurz nach- her -am 27. Mai 1913 -wurde ihm auf sein Gesuch vom Bezirksgericht Muri eine Nachlassstundung bewilligt, der von ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag auf Basis einer Nachlassdividende von 20 % in der Folge gerichtlich be- stätigt und die Bestätigung am 5. November 1913 öffent- lich bekannt gemacht. Am 17. Dezember 1913 stellte die Bank in Baden unter Vorlage der drei mangels Zahlung zu Protest gegangenen Wechsel das Begehren um Einlei- tung der Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Bünzen gab diesem Begehren Folge und stellte dem Schuldner am 18. Dezember 1913 die entsprechenden Zahlungsbefehle zu. Huwyler-Moser erhob gegen dieselben Rechtsvor- schlag und in der Verhandlung über diesen vom 27. De- zember 1913 vor dem Gerichtspräsidenten von Muri - nach § 11 des aargauischen EG zum SchK G ist der Gerichts- präsident zugleich erstinstanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-und Konkurssachen -auch B e- schwerde, da er, weil nicht mehr im Handelsregister' eingetragen, nicht der Konkursbetreibung unterliege und
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.