BGE 40 III 51
BGE 40 III 51Bge22.02.1913Originalquelle öffnen →
50 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. aus der möglicherweise eine ilm treffende, wechselmässige Verpflichtung abgeleitet werden kann (AS Sep.-Ausg. 12 N° 55 und die dort zitierten Entscheide, 16 N° 30*). Somit ist ohne weiteres klar, dass im vorliegenden Fall auch die erste erwähnte Voraussetzung für die Bewilligung der Wechselbetreibung gegeben ist. Dies wird denn auch vom Rekurrenten im Grunde gar nicht bestritten. Er behauptet vielmehr, für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung sei noch erforderlich, dass die Wechselgläubigerqualität des Betreibenden aus der ,"Vech- selurkunde selbst hervorgehe und insbesondere der Inhaber eines indossierten Wechsels sich durch Indossa- ment nach Art. 755 OR als dessen Eigentümer legiti- miere. Diese Auffassung ist indessen vom Bundesgericht schon im Entscheide in Sachen Bollag vom 30. September 1902 (AS Sep.-Ausg. ;) N° 51**) als unrichtig bezeichnet worden. Es hat damals erklärt, dass es in dieser Beziehung für die Bewilligung der Wechselbetreibung genüge, wenn der Wechselinhaber einen wechselmässigen An- spruch geltend mache, und dass darüber, ob ihm ein solcher Anspruch zustehe, nur der Richter zu entscheiden habe. Nun kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob an diesem Satze ollll~ Einschränkung festzu- halten sei und ob somit jeder Wechselinhaber ohne weitere Legitimation berechtigt sei, die Einleitung der Wechselbetreibung zu verlangen. Auf alle Fälle muss ihm dieses Recht dann zustehen; wenn ihm die Wechsel- forderung, wie hier, nach Art. 164 ff. OR von einern Indossatar, vom Wecbselnehrner oder Aussteller abge- treten worden ist; denn in diesem Falle besteht nach der in der Literatur und der Rechtsprechung herrschenden Auffassung zweifellos die Möglichkeit, dass er den wechselmässigen Anspruch des Zedenten besitzt (vgl. GRÜNHUT, 'Vechselreeht II S. 150 N° 3, COSACK. Handelsrecht 5. Aufl. S. 259 f. u. 274, Entsch. des ROHG 11 N° 85, des RG 33 S. 147), und dies muss unter allen
52 Entscheidungen » versicherungsbrief von Fr. 7000 auf Emil Hörler. Die- » ser Titel wird von Arnold Hörler benutzt zur Hinterlage
} bei der Spar-und Leihkasse St. Margrethen behufs » Geldaufnahme. Die Spar-und Leihkasse verlangt zwei »Bürgen als Sicherung des Versicherungsbriefes. Der I} Unterzeichnete erklärt sich hiemit rus Bürge für die I) Hälfte des Briefbetrages auf zwei Jahre, resp. allfäl- } ligen Verlustes darauf. » Der mit dieser Erklärung ver- sehene Bürgschein wurde von der Bank ohne Beanstan- dung entgegengenommen. Nachdem dem Arnold Hörler am 12. Juli 1912 eine gerichtliche Nachlassstundung be- willigt worden war, teilte die Bank den Parteien mit Schreiben vom 20. Juli 1912 mit, dass sie die von ihnen verbürgte Forderung, unter Wahrung aller Regressrechte gegen sie, beim Sachwalter eingeben werde. Mit Zuschrift vom 25. gl. Mts. brachte ihnen die Bank weiter zur Kenntniss, dass die im Nachlassverfahren des Arnold Hörler angeordnete Gläubigerversammlung am 21. Au- gust 1912, nachmittags 3 Uhr, in St. Margrethen statt- finden werde; zugleich forderte sie sie auf, ihre Interes- sen dort selber zu vertreten. In der Folge wurde diese Gläubigerversammlung auf den 18. September 1912 ver- schoben, was derBankmitgeteiltwurde. NachderBehaup- tungdes Beklagten erhielten dagegen die Bürgen keine Mit- teilung von dieser Verschiebung, und zwar weder durch den Sachwalter, noch durch die B~mk. Die Bank nahm dann an der Gläubigerversammlung teil, nicht aber die Par- teien. Am 31. August 1912 forderte die Bank den Be- klagten auf, für weitere Sicherheiten, sei es durch Bürg- schaft oder Faustpfand, besorgt zu sein, ansonst sie so- fortigeBezahlung des verbürgten Betrages von ihm verlan- gen müsste. Daraufhin erbat sich der Beklagte von der Bank eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde. Nach Em- pfang antwortete er der Bank am 3. September 1912 mit folgendemBriefe: dchhalte mich genau an den Wortlaut I} meiner eigenen und eigenhändig unterschriebenen Zu- i) sage, weiter gehe ich nicht. Nach derselben bin ich der Zivilkammern. N° 10. 53 » weder Bürge, noch Selbstzahler von Fr. 7000, sondern I) einfach Bürge für die Hälfte eines Versicherungsbriefes I) von Fr. 7000. Ihnen kommt zu, in erster Linie nichts » zu versäumen (denn das Versäumte fiele zu Ihren Las- » ten) , dasjenige Ihres Guthabens bei A. Hörler einzu- I) zuziehen, was dort möglich und erhältlich ist. Für Feh- » lendes steht Ihnen der Versicherungsbrief zur Seite und » falls auch dieser nicht reichen sollte, ist am Ende die » Bürgschaft da. Das ist der Gang der Dinge, von mei- /) nem Standpunkt aus besehen.» Die Bank antwortete dem Beklagten mit Schreiben vom 9. September 1912, sie müsse ihn, nachdem dem Amold Hörler eine gericht- liche Nachlassstundung bewilligt worden sei und sie da- her gegen Hörler keine weiteren Schritte mehr unter- nehmen könne, neuerdings zur Leistung weiterer Sicher- heiten für seinen Anteil durch Bürgschaft oder Faustpfand ersuchen. Mit Zuschrift vom 18. September 1912 ver- langte die Bank vom Sachwalter des Arnold Hörler Stel- lung eines dritten Bürgen. Am 12. November 1912 ge- nehmigte das Bezirksgericht Unterrheintal den von Ar- nold Hörler vorgelegten Nachlassvertrag, wonach Hörler seinen Gläubigern 22 Ofo anbot. Am 9. November 1912 hatte die Bank inbezug auf ihre Zustimmung zum Nach- lassvertrag folgende Erklärung abgegeben: «( Die unter- » zeichnete Faustpfandgläubigerin im Nachlassverfahren » A. Hörler, zum Bahnhof, St. Margrethen, für einen » Betrag von Fr. 16,300 erklärt hiemit, gegen den pro- » jektierten Nachlassvertrag keinerlei Einwendungen zu » erheben, wenn in Bezug auf die Hinterlagen Versiche- » rungsbrief Nr. 1946 und 1453 von je Fr. 7000 die im ) Schreiben vom 18. September 1912 geforderten Bürg- » schaften erbracht werden, oder dann, wenn die Stellung ) von Ersatzbürgschaft nicht möglich sein sollte, die auf » den Nominalbetrag der beiden Titel (Fr. 14,000) ent- )} fallende Quote in Deposition gestellt wird.» Diese Er- klärung wurde vom Sachwalter nicht als Zustimmung zum Nachlassvertrag aufgefasst. Am 22. Februar 1913
M Entscheidungen belastete die Bank den Kläger für seine volle Bürgschafts- schuld samt Zins mit 7562 Fr. Am 13. März 1913 gelangte die Liegenschaft des E m i I Hörler, der unterdessen in Konkurs geraten war, zur Versteigerung. Dabei kam der auf dieser Liegenschaft errichtete und als Faustpfand der Bank haftende Titel von 7000 Fr. gänzlich zu Verlust. Am 4. April 1913 leitete der Kläger gegen den Beklagten Betreibung ein für die 3781 Fr. betragende Hälfte der von ihm an die Bank bezahlten Bürgschaftsschuld, wo- gegen der Beklagte Rechtsvorschlag erhob. Mit Klage vom 30. Mai 1913 verlangte der Kläger vom Beklagten Bezahlung von 3011 Fr. gleich dem in Betrei- bung gesetzten Betrag abzüglich der Hälfte der unter- dessen an den Kläger zur Auszahlung gelangten Nach- lassdividende von 1540 Fr., nebst 5 % Zins seit 22. Fe- bruar 1913. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er bestritt in erster Linie, dass eine Bürgschaft rechtsgiltig zustande gekommen sei, weil sich der Klä- ger und der Beklagte nach dem von der Bank vorge- legten Bürgschaftsschein als Solidarbürgen hätten ver- pflichten sollen, die Erklärung des Beklagten aber bloss auf eine einfache Bürgschaft gehe, so dass eine Willens- einigung zwischen der Bank und den Bürgen nicht zu- stande gekommen sei und der Kläger eine Nichtschuld bezahlt habe. Eventuell machte der Beklagte geltend, dass er sich nur als einfacher Bürge für 3500 Fr. verpflichtet habe, wovon die Nachlassdividende von 1540 Fr. abzu- ziehen wäre, so dass auf ihn nur die Hälfte von 1960 Fr. mit 980 Fr. entfallen würde. Das Rückgriffsrecht des Klägers für diesen Betrag sei aber untergegangen. Denn es habe die Bank ihre Zustimmung zum Nachlassvertrag des Arnold Hörler gegeben, ohne den Parteien zuvor Zeit und Ort der Gläubigerversammlung mitgeteilt und ihnen die Abtretung ihrer Forderung gegen Bezahlung ange- boten zu haben. Nach Art. 303 Abs. 2 SchKG seien die Bürgen daher befreit worden. B. -Durch Urteil vom 22. Oktober 1913 hat das der Zivilkammern. NO 10. 55 Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage abge- t wiesen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung .an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
56 Entscheidungen Umstand, dass er dies unterlassen hat, folgt aber nicht,. dass er seines Rückgriffsrechtes gegen den Beklagten ver- lustig gegangen ist, wenn ein solches bestanden hat. Nach Art. 506 OR ist der Bürge unter der Androhung des Ver- lustes seines Rückgriffsrechtes nur verpflichtet, dem Gläu- biger die Einreden entgegenzusetzen, die dem Haupt- schuldner zustehen. Dass der Bürge dem Gläubiger auch diejenigen Einreden entgegenzuhalten hat, die ihm per- sönlich zustehen, ist dagegen im Gesetz nirgends ausge- sprochen. Dies hat seinen Grund darin, dass der Bürge, der die Geltendmachung von Einreden, die ihm persön- lich zustehen, unterlässt, die Rechte oder Interessen des andern Bürgen nicht verletzt. Der Kläger konnte daher auf die Geltendmachung der Ungültigkeit seiner Bürg- schaftsverpflichtung verzichten, ohne sein Regressrecht gegen den Beklagten zu verlieren. Denn wenn sich auch der Kläger auf Art. 497 OR berufen hätte und in der Folge befreit worden wäre, so würde die Verpflichtung des Beklagten auf Grund seiner Bürgschaft dennoch wei- ter bestanden haben, mit dem einzigen Unterschied, dass der Beklagte jetzt direkt der Bank, anstatt dem Kläger hätte zahlen müssen. 3. - Der Beklagte ist aber auch nicht gestützt auf Art. 303 Abs. 2 SchKG befreit. Nach dieser Bestimmung geht ein Gläubiger, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seiner Rechte gegen Bürge!l verlustig, sofern er ihnen nicht mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversamm- lung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen nicht die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. Voraussetzung für die Befreiung des Bürgen ist somit in erster Linie, dass der Gläubiger dem N ach- lassvertrag zugestimmt hat. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so behält der Gläubiger gemäss Art. 303 Abs. 1 SchKG seine Rechte gegen den Bürgen weiter. Für die Zustimmung der Bank zum Nachlassvertrag des Arnold Hörler beruft sich der Beklagte einzig auf das Schreiben der Bank vom 9. November 1912. Darin erklärt die Bank der Zivilkammern. NO 10. ;'7 die, abgesehen von dem am 25. Oktober 1910demHörler gewährten Darlehen von 7000 Fr., noch für einen wei- tem, ebenfalls durch einen Versicherungsbrief von 7000 Fr. und durch zwei Bürgschaften geicherten Betrag von 7000 Fr. Gläubigerin des A. Hörler war, dass sie sich dem Nachlassvertrag nicht widersetze, wenn hinsichtlich der beiden Versicherungsbriefe Nr. 1946 und Nr. 1453 die im Schreiben vom 18. September 1912 verlangte Bürgschaft erbracht oder die auf den Nominalbetrag der beiden Titel entfallenden Nachlassquoten deponiert wür- den. Zu Unrecht hat die Vorinstanz in dieser Erklärung eine bedingte Zustimmung zum Nachlassvertrag erblickt, die durch den Eintritt der Bedingung (Zahlung der auf den Nominalbetrag entfallenden Dividende) zu einer defi- nitiven geworden sei. Dass die erste Bedingung (Herbei- schaffung der am 18. September 1912 verlangten Bürg- schaft) nicht erfüllt worden ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Mit Bezug auf die zweite Bedingung ist aber zu sagen, dass die Bank, deren Pfand am 9. No- vember 1912 (zur Zeit ihrer Erklärung) noch nicht ver- wertet worden war, sich damit die Bezahlung einer Nach- lassdividende für den ganzen Betrag ihrer Forderungen sichern wollte für den Fall, dass die Titel später zu Ver- lust kommen sollten. Zu diesem Zwecke wollte sie sich nicht mit den allgemeinen Sicherheiten begnügen, die der Schuldner gemäss Art. 306 Ziff. 3 SchKG zu leisten hat, um die Bestätigung des Nachlassvertrages zu erwirken. Sie verlangte vielmehr eine besondere Sicherstellung durch Deponierung der auf den Nominalbetrag ihrer Titel entfallenden Dividende. Nach ihrer Auffassung, sollte diese Sicherstellung der Bestätigung des Nachlassvertra- ges vorausgehen, dem sie nur nach erfolgter Hinterlegung der verlangten Dividende zuzustimmen beabsichtigte. Nun ist aber diese Bedingung weder vor noch nach der Bestätigung des Nachlassvertrages erfüllt worden. Der Bank wurde sogar nicht einmal eine Nachlassdividende ausbezahlt, vielmehr erhielt sie den ganzen Betrag ihrer
58 EnlSCheidunren Forderung samt Zinsen am 22. Februar 1913 vomKläger~ dem selber erst nach dem 4. April 1913 (Datum der Zu- stellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten) vom Schuldner 1540 Fr. als Nachlassdividende (22 %) ausbe- zahlt wurden. Unter diesen Umständen ist klar, dass die erst mehrere Monate nach Bestätigung des Nachlassver- trages und zwei Monate nach gänzlicher Befriedigung der Bank erfolgte Aushändigung der Nachlassdivi- dende zu Gunsten der Bürgen nicht als Erfüllung der von der Bank gestellten Bedingung angesehen werden kann. Daraus folgt, dass die Bank dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat und daher ihrer Rechte gegen die Bürgen nicht verlustig gegangen ist. 4. -Dass die Spar-und Leihkasse St. Margrethen bezw. die Rheintalische -Kreditanstalt dem Nachlassver- trag nicht zugestimmt hat, muss auch noch aus einem andern Umstande geschlossen werden. Nach Art. 305 SchKG gilt der Nachlassvertrag als angenommen, wenn zwei Dritteile der Gläubiger demselben zugestimmt haben und die von ihnen vertretene Forderungssumme zwei Dritteile des Gesamtbetrages der Forderungen ausmacht. Damit eine Annahme im Sinne Qieser Bestimmung zu- stande kommt, ist daher nötig, dass der Gläubiger durch seine Zustimmung mit seinen Forderungen in die Reihe der für die Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen zwei Dritteile der Gläubiger tritt, m. a. W., dass er durch seine Zustimmung die Bestätigung des Nachlassvertrages ermöglicht. Nun bestimmt der zweite Absatz des Art. 305 SchKG, dass pfandversicherte Forderungen nur zu dem- jenigen Betrag mitzählen, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist. Daraus folgt, dass ein Pfand- gläubiger nur für diesen ungedeckten Betrag und nicht für den nach der Schätzung des Sachwalters durch das Pfand gesicherten Teil erklären kann, er stimme dem Nachlassvertrag zu oder nicht. Die Zustimmung eines Pfandgläubigers für den durch das Pfand gedeckten Be- trag seiner Forderung kann daher nicht als Annahme im der Zivilkammern. No 10. 59 Sinne des Art. 305 SchKG betrachtet werden. Im vor- liegenden Falle war nun die Bank zur Zeit der Bestäti- gung des Nachlassvertrages Gläubigerin des Arnold Hör- ler für zusammen 17,915 Fr. (worunter die von deu Par- teien verbürgte Forderung von 7000 Fr.), welcher Betrag durch zwei Versicherungsbriefe von je 7000 Fr. und, wie es scheint, noch durch andere Pfänder gesichert war. Der Sachwalter hätte daher bei der Aufnahme des In- ventars diese Pfänder zur Bestimmung des eventuell un- gedeckt bleibenaen Teiles der Forderungen, für den die Bank hätte erklären können, ob sie dem Nachlassvertrag zustimme oder nicht, schätzen sollen. Dies ist nicht ge- schehen; die als Pfand bestellten Titel sind nicht einmal unter die Aktiven des Inventars aufgenommen worden. Dagegen wurden die Forderungen der Bank im Kollo- kationsplan bis zum Betrage von 16,300 Fr. als durch zwei Versicherungsbriefe von je 7000 Fr. und durch Werte im Betrag von 2300 Fr. pfandversicherte Forderungen kolloziert. Der 1615 Fr. ausmachende Restbetrag der Forderung der Bank wurde in V. Klasse aufgenommen. Der Sachwalter hat also den beiden verpfändeten Ver- sicherungsbriefen einen ihrem Nominalbetrag gleichkom- menden Wert beigemessen und die Bank nur für 1615 Fr. als Chirographargläubigerin betrachtet. Gestützt hieranl hat der Sachwalter bei Aufstellung der Liste der dem Nachlassvertrag zustimmenden Gläubiger die als gedeckt geschätz·te Forderung der Bank von 16,300 Fr. nicht be- rücksichtigt: inbezug auf diesen Forderungsbetrag be- findet sich die Bank weder unter den dem Nachlassver- trag zustimmenden, noch unter den den Vertrag venver- fenden Gläubigern. Dagegen figuriert sie für die in V. Klasse kollozierte Forderung von 1615 Fr. unter den Gläubigern, die dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben. Gegen diese Behandlung ihrer Forderung hat nun die Bank keine Einwendungen erhoben. Sie hat daher die Schätzung anerkannt, durch welche der Sachwalter den beiden verpfändeten Versicherungsbriefen einen Wert
60 Entscheidungen von je 7000 Fr. und den übrigen Pfändern einen solchen von 2300 Fr. beilegte. Unter diesen Umständen kann ihrer Erklärung vom 9. November 1912, die sie ausdrück- lich in ihrer Eigenschaft als Pfandgläubigerin abgegeben hat und die sich ausschliesslich auf die als gedeckt be- zeichnete Summe von 16,300 Fr. bezog, angesichts des· Art. 305 SchKG rechtlich keine Bedeutung beigemessen werden, auch wenn sie eine unbedingte Annahme des Nachlassvertrages enthalten würde. Die einzige Forde- rung. für die die Bank dem Nachlassvertrag hätte zu- stimmen können, war die nicht gedeckte Forderung von 1615 Fr.; für diese Forderung figuriert aber. die Bank, wie bereits hervorgehoben, auf' der vom Sachwalter aufgestellten Liste unter den den Nachlassvertrag ver- werfenden Gläubigern. 5. -Besteht somit die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten weiter zu Recht, so fragt es sich, ob und in- wieweit der Kläger gegen den Beklagten rückgriffsbe- rechtigt sei. Art. 497 OR bestimmt, dass mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld ver- bürgt haben, für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen haften; haben sie ausdrücklich mit dem Hauptschuldner oder unter sieh Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld mit verhältnismässigem Rückgriff gegen die Mitbürgen. Das Gesetz sieht dagegen den Fall nicht vor, in welchem sich, wie hier, ein Bürge solidarisch mit dem Hauptschuldner für die ganze Schuld verbürgt, wäh- rend der andere sich nur als einfacher Bürge und nur für die Hälfte der Schuld verpflichtet hat. Ob dem Kläger unter solchen Umständen gegen den Beklagten überhaupt einRegressanspruch zusteht, braucht indessen nicht unter- sucht zu werden. Denn der Beklagte hat nicht nur nicht bestritten, sondern sogar ausdrücklich zugegeben, dass wenn die von ihm geltend gemachten Einreden nicht be- gründet sein sollten (was nach dem Gesagten der Fall ist), dem Kläger ein Rückgriff für die Hälfte der von ihm der Zivilkammern. N0 10. 61 (dem Beklagten) verbürgten Forderung abzüglich der Nachlassdividende zustehe. Der Beklagte hat damit das Rückgriffsrecht des Klägers grundsätzlich anerkannt. Es kann sich daher nur noch fragen, für welchen Betrag der Kläger rückgriffsberechtigt sei. Da sich der Beklagte nur für 3500 Fr. verbürgt hat, zwei gemeinsame Bürg- schaftsverpflichtungen somit nur für diesen Betrag zu- stande gekommen sind, steht dem Kläger ein Rückgriffs- recht nur für die Hälfte der um die Hälfte der Nachlass- dividende von 1540 Fr. verminderten Bürgschaftsschuld von 3500 Fr. zu, also für 1365 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dahin' gutgeheissen, dass der. Beklagte an den Kläger 1365 Fr. nebst Zins zu 5 % seit· 22. Februar 1913 zu bezahlen hat. •
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