450 Entlcheldungen der Scliuldbetrelbun .... und Konkurakammer
. seeondo ehe a suo modo di vedere gli oggetti staggiti si
trovano in possesso (detenzione) delle debitriei 0 in quello.
deI terzo. Nel primo easo, l'art. 107 dispone ehe la parte di
attore nella causa sulla pretesa deI terzo ineombe a
quest'ultimo, non
al ereditore istante : questi avra dunque
la parte di convenutp e di questa posizione piiI favorevoIe
ehe la legge gli concede il creditore non pUD vepir frustrato.
come succederebbe se non gli
si aceordasse che il solo
diritto di agire giudizialmente di propria iniziativa
per
mezzo dell'azione rivocatoria. Ma anche ove il terzo
rivendicante fosse detentore degli oggetti pignorati e
quindi
il ricorrente dovesse farsiattore nella contesta-
zione (art. 109
LEF), quest'ultimo avrebbe nondimeno
evidente interesse a che si proceda regolarmente a norma
degli
art. 106-109. Infatti, a prescindere da altri motivi.
l'azione rivocatoria non
e se non azione person:: le (vedi
art. 285 e
291 LEF), mentre quella dell'art. 109 verte
sulle
cose stesse pignorate e sui diritti acquisiti coll'ese-
guito pignoramento; -
pronuncia:
II ricorso e ammesso e, annullato l' tto di carellza di
beni
11 luglio 1914, viene ingiunto all'Ufficio di Valle-
maggia di procedere al pignoramento e poi al procedi-
mento previsto dagli art.
106-109 LEF.
Entscheidungen der Zivllkammern. N° 86.
Entscheidungen der Zivilkammern. -Arrets
des sections civiles.
- Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. November 1914 i. S.
Leuenberger, Beklagter, gegen Brüstlein, Kläger.
Alimentationsforderungen, deren Höhe nicht ein für
alle
mal feststehend, sondern den jeweiligen Umständen
entsprechend veränderlich sein soll, können im K 0 nk urs
nur für die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits
vergangenen Alimentationsperioden und die laufende Rate
geltend gemacht werden.
A. -Durch rechtskräftig geworden es Urteil vom
- Juni 1905 hat das Amtsgericht Bern die Ehe zwischen
Ernst Aebi, gew. Fürsprech in Bern, und Anna Aebi geb.
Eysold, geschieden
und den zwischen den Ehegatten am
- Mai 1905 abgeschlossenen Vergleich gerichtlich be-
stätigt, wonach sich
Ernst Aebi verpflichtete, seiner Frau
einen monatlichen Alimentationsbeitrag von 350 Fr. und
5000 Fr. als Ersatz für eingebrachtes Frauengut zu be-
zahlen. Am
- September 1906 wurde über Ernst Aebi
in Bern der heute noch nicht ausgetragene Konkurs
eröffnet,
iü welchem Frau Anna Aebi gestützt auf den
genannten Vergleich die Frauengutforderung von
5000 Fr.
und eine Alimentationsforderung im Kapitalwert von
110,000 Fr. eingab. Am 20. Mai 1913 starb Frau Anna
Aebi in Bonn. Nachdem ihre Erbschaft von den Erbbe-
rechtigten ausgeschlagen worden war, stellte der Beklagte
als Gläubiger der
Frau Aebi an das Richteramt 11 Bern
das Gesuch, es sei über
ihr in Bern befindliches; in den
Alimentations-und Entschädigungsforderungen gegen
Entscheidungen
Ernst Aebi bestehendes Vermögen die Separat-oder Kon-
kursliquidation durchzuführen. Da sich der Beklagte zur
Deckung der Liquidationskosten bereit erklärte, gab der
Gerichtspräsident 11 von Bern diesem Gesuch gestützt
auf Art. 193 SchKG Folge. Der Beklagte meldete sich als
einziger Gläubiger
an und wurde als solcher anerkannt.
Am 13./14. März 1914 ersteigerte er sodann die beiden
Forderungen von
5000 Fr. und 110,000 Fr., die Frau
Aebi im Konkurs ihres früheren Ehemannes angemeldet
hatte und die von der Konkursverwaltung nicht zuge-
lassen worden waren. Nachdem der Beklagte den
VOll
Frau Anna Aebi angehobenen aber nicht durchgeführten
Kollokationsstreit als Zessionar der beiden Forderungen
wieder aufgenommen hatte, schloss die Konkursverwal-
tung im Konkurs des Ernst Aebi einen Vergleich mit ihm
ab, wonacI' sie die Frauengutsforderung für
4000 Fr. und
die Alimentationsforderung für
19,750 Fr. (79 Monats-
raten zu
250 Fr. vom 1. Oktober 1906 bis zum Tode der
Frau Anna Aebi) unter Vorbehalt der Bestreitungsrechte
der Konkursgläubiger gemäss Art.
250 SchKG anerkannte.
Nach der gestützt auf Art. 66 der bundesgerichtlichen
Verordnung vom 13.
Juli 1911 notwendig gewordenen
Neuauflage des Kollokationsplans,
bestritt der Kläger als
Konkursgläubiger des
Ernst Aebi die beiden Forderungen,
indem
er mit Klage vom 31. März 1914 das Begehren
stellte,
es sei der Beklagte mit seinen Ansprüchen gänz-
lich aus dem Kollokationsplan
zu weisen. Der Beklagte
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Vor Ober-
gericht haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass wenn
das Gericht den. Beklagten als zur Geltendmachung der
Forderungen im Konkurse legitimiert anerkennen würde,
die Forderung von 4,000 Fr. im Konkurse mit 2500 Fr.
zuzulassclt, die K lage in di esem Punkt mit hin nur für
1500 F r. gutzuheissen sei.
ß. ---Durch Urteil vom 22. September 1914 hat d as
Obergericht des Kantons Bern die Klage inbczug auf die
Forderung von 19,750 Fr. gänzlich, inbezug auf die
I
i;l ZiVilkammern. N° 86. 453
Forderung von 4000 Fr. dagegen nur für 1500 Fr. im
Sinne der Motive ) zugesprochen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
(! 1. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von
19,750 Fr. ist abzuweisen. Dieser Betrag soll also im Kollo-
kationsplan
Ernst Aebi zugelassen werden.
) 2. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von
4000 Fr. ist für den Betrag von 2500 Fr. definitiv, also
nicht
nur im Sinne der Motive abzuweisen. Also ist die
Summe von
1500 Fr. anerkannt; dagegen sind die übrigen
2500 Fr. im Kollokationsplan definitiv zuzulassen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Vorinstanz hat zunächst die Frage, ob der
Beklagte als zur Geltendmachung der streitigen Forde-
rungen legitimiert anzusehen sei,
bejaht und demgemäss
gestützt auf die zwischen den Parteien zustande gekom-
mene Vereinbarung die Klage bezüglich der Frauenguts-
forderung von
4000 Fr. nur für 1500 Fr. gutgeheissen.
Da der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil nicht
appelliert
hat, liegt die Frauengutsforderung heute nicht
mehr im Streit. Zwar hat der Beklagte in seinem Beru-
. fungsbegehren 2 beantragt, die Klage sei hinsichtlich der
Frauengutsforderung für den Betrag von 2500 Fr. defi-
nitiv, also nicht
nur im Sinne der Motive abzuweisen .
Dieser Antrag ist jedoch gegenstandslos. Wie bereits
bemerkt,
hat das Obergericht die Klage bezüglich der
Frauengutsforderung
nur für 1500 Fr. gutgeheissen, diese
Forderung also bereits definitiv im Betrage von
2500 Fr.
als Konkursforderung zugelassen. Demgegenüber enthält
die Bemerkung im angefochtenen Urteil, dass die Frauen-
gutsforderung dem Kläger im Sinne der Motive für
1500 Fr. zugesprochen werde, keine Einschränkung.
Dnit soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass.
nachdem das Gericht den Beklagten als
zur Geltend-
AS 40 III -1914 31
; 454
Entscheidungen
machung der streitigen Forderungen legitimiert anerkannt
hatte, gestützt auf eie zwischen den Parteien abgeschlos-
sene
Konvention eine materielle Prüfung der Frauen-
gutsforderung nicht mehr nötig gewesen sei. Dadurch,
dass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid
nicht re-
kurriert hat, hat sich der Kläger aber nicht nur damit
einverstanden erklärt, dass die Frauengutsforderung für
2500 Fr. im Konkurs des Ernst Aebi zuzulassen sei,
sondern auch die Berechtigung des Beklagten zur Geltend-
machung der Forderung im Konkurs gestützt auf dessen
Erwerb im Separatkonkurs der Frau Aebi anerkannt,
welche Berechtigung nach der von den Parteien vor
Obergericht abgeschlossenen Vereinbarung die V 0 r-
aus set z u n g für die teilweise Zulassung der Frauen-
gutsforderung im Konkurs bilden sollte. Dass der Kon-
kursverwalter im Spezialkonkurs der Frau Anna Aebi
zur Versteigerung auch der heute allein noch im Streite
liegenden, vom Beklagten erworbenen Alimentations-
forderung
berechtigt gewesen sei, könnte daher ebenfalls
als
vom Kläger anerkannt gelten. Doch kann das dahin-
gestellt bleiben,
da die Klage, wie im folgenden auszu-
führen ist, hinsichtlich der Alimentationsforderung jeden-
ralls deshalb gutgeheisen werden muss, weil diese Forde-
rung nicht Konkursforderung sein "kann.
2. -Wie der Beklagte in Art. 18 seiner Klagebeant-
wortung selber ausführt, setzt sich die von ihm geltend
gemachte Forderung von 19,750 Fr. aus 79 seit dem
1.
Oktober 1906, also nach der Eröffnung des Konkurses
über Ernst Aebi fällig gewordenen Monatsraten der von
Aebi seiner früheren Ehefrau geschuldeten Alimente
zusammen.
Da diese Forderung vor dem 1. Januar 1912
und, wie
nicht bestreitbar ist, auf Grund des Familien-
rechts
entstanden ist, beurteilt sich die Frage nach ihrem
Charakter gemäss Art. 76 aOR nach dem alten kanto-
nalen Recht. Wenn daher die Vorinstanz die auf die
Alimentationsforderung bezügliche
Bestimmung der zwi-
schen Aebi
und seiner Ehefrau abgeschlossenen Kon-
der Zivilkammern. N° 86.
vention als eine blosse nähere Umschreibung der in Satz
140 des frühem bernischen Zivilgesetzbuch normierten
Unterstützungspflicht charakterisiert
hat, so entzieht
sich diese Auffassung der Ueberprüfung durch das Bun-
desgericht. Satz 140 a. a. O. bestimmt aber, dass wenn
die
Ehe aus Grund einer Krankheit oder eines Leibes-
gebrechens des einen
Ehegatten getrennt worden sei, die
sich derselbe
nicht durch eine. schlechte Aufführung
selbst zugezogen habe, das Ehegericht den gesunden
Ehegatten verurteilen solle, an die Verpflegung des
kranken beizutragen, wenn derselbe nicht hinlängliches
Vermögen besitze,
um sich daraus zu verpflegen; über-
dies wird festgesetzt, dass wenn sich die geschiedenen
Ehegatten über die Summe dieses Beitrages nicht einigen
können, sie durch
das Zivilgericht zu bestimmen sei und
das s die s e B e s tim m u n gin der F 0 I g e,
bei einer Veränderung der Umstände,
auf den Antrag des einen oder des andern
Ehegatten vermehrt oder vermindert
wer den k ö n n e. Mit der Vorinstanz ist daher davon
auszugehen, dass die von Aebi seiner Ehefrau geschul-
deten Alimentationsbeiträge als Beiträge des gesunden
Ehegatten an denjenigen Teil zu betrachten sind, der
die Trennung durch seine Krankheit veranlasst hat.
Ebenso ist das Bundesgericht daran gebunden, dass die
Höhe der vereinbarten Alimente nicht ein für alle mal
feststehend, sondern den jeweiligen Umständen ent-
sprechend veränderlich sein sollte. Dies schliesst aber die
Kompetenz des Bundesgerichts
zur Untersuchung der
Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese
Forderung im Konkurs des Ernst Aebi geltend gemacht
werden könne, nicht aus. Denn die Vorinstanz hat die
Klage inbezug
auf die Alimentationsforderung nicht
etwa mit der Begründung gutgeheissen, diese Forderung
sei mit der Person der Frau Anna Aebi untrennbar ver-
bunden, also unübertragbar gewesen. Das Obergericht
hat diese Frage überhaupt nicht berührt, sondern die
Entscheidungen
Nichtzulassung der Forderung zum Konkurs mit k 0 n-
kur s r e c h t I ich e n Erwägungen begründet, indem
es unter Verweisung auf die deutsche Doktrin ausführte,
dass es sich. in conoreto um einen .auf 'Gesetz und nicht
auf Vertrag beruhenden Anspruch .handle, der überdies
nicht unveränderlich fest bestimmt, sondern variabel sei.
Ob und inwieweit aber eine Forderung im Konkurs zuzu-
lassen sei,
entscheidet sich nach dem Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetz, gleichgiltig, ab die Forderung auf
Grund kantonalen oder eidgenössischen Rechts eFltstan-
--den sei. Die entsprechenden Bestimmungen im deutschen
Recht sind denn auch in ' der Konkursordnung und nicht
im Zivilrecht enthalten (vgl. 3 der deutschen Konkurs-
ordnung).
3. -
Zu prüfen ist daher, ob der Beklagte -die Alimen-
tationsforderung, die er' von sich aus kapitalisiert hat,
nach konkursrechtlichen Grundsätzen im Konkurs des
Ernst Aebi geltend machen könne, wobei es so zu halten
ist, wie wenn Frau Anna Aebi selbst die Forderung ein-
gegeben
hätte. Voraussetzung für die Anmeldung im
Konkurs ist, dass es sich um eine K 0 n ku f S f 0 r d e-
run g handle. Was als Konkursforderung aufzufassen
sei,
ist im Gesetz nicht gesagt. Es ist daher von dem all-
gemein
anerkannten Grundsatze auszugehen, dass grund-
sätzlich alle Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des
Konkurses schon b e s t ehe n, Konkursforderungen sein
und dass nur die im Momente der Eröffnung des Ver-
fahrens noch nicht begründeten Forderungen am Kon-
kurs nicht partizipieren können. B e s t ehe n d ist aber
jede Forderung, die sich auf einen R e c h t s t i tel
stützen kann, die rechtlich existent und rechtlich erzwing-
bar ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 197 SchKG, Note 6).
Dass die
Forderung schon in quanto feststehe, ist ebenso-
wenig erforderlich, als dass sie
in quali vorhanden sei;
es genügt, wenn die für die Bestimmung der Höhe des
Anspruches notwendigen Faktoren bereits gegeben sind.
Darum l önnen im Konkurse z. B. Schadenersatzforde-
der Zivilkamm,'rn, N° 86.
rungen geltend gemacht werden, auch wenn deren Um-
fang bei 'Eröffnung des yerfahrens noch nicht ziITermässig
bestimmt ist (vgl. Bei t r ä g e zur Erläuterung des
deutschen Rechts, Bd. 50 S. 1120 f.). 'Vährend nun di e
meisten Forderungen als einmalige abgeschlossene Wir-
kungen eines Tatbestandes zur Entstehung gelangen, ist
dies bei den familienrechtlichen. Unterhaltsansprüchell
regelmässig nicht der Fall. Sie sind nicht als einheitliche
Obligationen
zu betrachten, die, einmal entstanden, bis
zum Wegfall der einen oder andern Bedingung fortdauern.
Sie sind vielmehr Ansprüche, die sich in jedem Augenblick
erneuern,
zu ihrem Bestehen der Fortdauer des ihnen zu
Grunde liegenden bestimmten Verwandtschaftsverhält-
nisses, sowie bestimmten Grades von Bedürftigkeit des
Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
bedürfen (vgl.
STAUDIGER, Kommentar zum Familien-
recht,
Vor b e m e r k u n gen zum dritten Kapitel des
Abschnittes Verwandtschaft; GAUPP-STEIN, Kommentar
zu Art. 323 der deutschen Zivilprozessordnung, S e u f-
fe r ts A r chi v, Neue Folge Bd. 8 N° 86 und RIVIERE,
Pandectes frannaises, N° 446 und 447 unter dem Stich-
wort (/ aliments ). Aus diesem Grunde hört gemäss
Art. 153 ZBG bei Wiederverheiratung des berechtigten
Ehegatten die Unterhaltspflicht des andern Teiles auf;
ebenso kann eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente
auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder
herabgesetzt werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr
besteht oder in erheblichem Mass abgenommen hat,
sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der
Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Das nämliche
ist auch nach Art. 320 ZGB für die vom Vaterschaftsbe-
klagten dem unehelichen Kind geschuldeten Alimente,
sowie
für die Unterstützungsansprüche gemäss Art. 329
ZGB der Fall. Es verhält sich dabei ähnlich, wie bei
andern wiederkehrenden Leistungen, bei denen, obschon
ihr rechtlicher Grund bereits gelegt ist, die Leistungs-
pflicht des einen Teils
nur unter der Voraussetzung eines
Entscheidungt'n
entsprechenden Verhaltens oder einer Gegenleistung des
andern Teils fortbesteht und mit deren Aufhören ihrer-
seits ebenfalls wegfällt. Streng logisch genommen ist z.
B. die Leistung des Mieters von Moment zu Moment
durch die Gegenleistung des Vermieters bedingt, so dass
der Mieter bei Bezahlung des Mietzinses eigentlich nicht
eine einheitliche Forderung, sondern eine Vielheit von
in jeder Mietperiode neu entstehenden Einzelforderungen
bezahlt (vgl. AS
27 II S. 457; für die Behandlung der
in Zukunft fällig werdenden Mietzinse
im Konkurs s.
überdies S e u f f e r t, Konkursprozessrecht S. 48). Be-
steht sonach eine Alimentationsforderung nur in dem
Masse, als ihre Voraussetzungen in der Vergangenheit
liegen oder noch andauern,
so kann sie im Moment der
Konkurseröffnung auch nur für die vergangenen Alimen-
tationsperioden und für die laufende existent sein. Die
später zu leistenden Alimente bilden daher nicht den
Gegenstand einer
jetzt schon bestehenden, wenn auch
befristeten oder bedingten Forderung, sondern den
Gegenstand erst z u k ü n f t i g entstehender Forde-
rungen. Diese gehören aber, wie oben ausgeführt worden
ist, nicht zu den Konkursforderungen ; sie können also
auch nicht
im Konkurs geltend gemacht werden. Hieran
ändert es nichts, ob die Alimentationsforderung ihren
Inhalt durch richterliche Feststellung erhalten habe, weil
auch ein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer
Natur nach in jedem AugenbUck neu erzeugt, nicht eia
für alle mnl fixieren kann. Das gleiche gilt auch dann,
wenn das Mass
der Alimentationsforderung durch Ver-
einbarung zwischen dem Berechtigten
und Verpflichtete.
festgesetzt
woroen ist, vorausgesetzt, dass der Partei-
wille nicht auf Begründung einer selbständigen, von dea
gesetzlichen Bedingungen der Unterhaltspflicht unab-
hängigen Ullterhaltsverbindlichkeit gerichtet war (vgl.
AS
39 II S. 18 ff.). Da nun im vorliegenden F911 einer-
seits auf Grund des vorinstanzlichen Urteils feststeht,
dass der vom Beklagten geltend gemachte Alimentations-
der . '.'1;Kammern. N° 86.
nspruch von 19,750 Fr. den je nach der Bedürftigkeit
des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Ver-
pflichteten
ver ä n der I i c. h engesetzlichen familien-
rechtlichen Unterhaltsanspruch der
Frau Aebi an Stelle
des Richters näher umschreiben sollte,
und dass sich die
Forderung von
19,750 Fr. nach der eigenen Darstellung
des Beklagten
nur aus solchen Raten zusammerlsetzt,
die erst nach
der Konkurseröffnung fällig geworden sind,
so
kann die Alimentationsforderung des Beklagten im
Konkurs des
Ernst Aebi nicht zugelassen werden. Dies
ist denn auch im deutschen Recht, in 3 der Konkurs-
verordnung,
ausdrückliclJ. bestimmt.
4. -Ob und imwieweit familienrecbtliche Alimenta-.
tiOJ sansprüche Konkursforderungen seien, hängt also
nicht davon ab, ob sie auf Gesetz beruhen oder
auf Urteil
oder Vertrag, sondern davop, ob sie zur Zeit der Eröftnuna
b
des Verfahrens als vorhanden zu gelten haben oder ob
man annehmen müsse, dass sie
erst nach Konkursaus-
bruch von neuem entstehen. Dagegen
steht der Zulassung
von schon
vor dem Konkursbeginn schuldig gewordenen
Unterhaltsbeiträgen
im Konkurs f'ichts im Wege (vgl.
ERNST JAEGER, Komm. zu J der deutschen Korkurs-
ordnung, Anm. 40 ; aus u n z u t r e f f end e n Gründen
abweichend
SARWEY, Konkursordnung für das deutsche
Reich,
S: 16). Dabei spiflt es keine Rolle, ob die für die
Vergangepheit
erwacrsenen Alimentationsforderungen
durch
gerichtliches Ulteil oder Parteivereirbarur.g näher
festgesetzt worden seien oder sich dir ekt auf das Gesetz
stützf n. Es wäre nicht einzusehen, w9rum z. B. der
Anspruch der
Ehefr9u gegen den nicht beschiedenen Ehe-
mann auf
GewäI-.rung des Unterl:altes für sich ur d ihle
Kinder für die Zeit bis zur KonkurseröfInung im Konku .. s
des Ehemannes nicht sollte geltend gemacht werden
können, wenn dieser der ihm gemäss Art.
160 Abs. 2
ZGB aufellegten Verpflichtung nicht n9chgekommen ist.
Eine solche Forderung wäre ebensogut bestimmbar,
als
ein
durch Urteil oder Vertrag umschriebener Anspruch,
Entscheidungen
da die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als
in der Vergangenheit liegend, gegeben sein würden.
Es
kömite sich dabei, Wtnn die Ehefrau von ihrem Ehemann
längere Zeit nichts gefordert hätte, höchstens fragen, ob
eine solche Forderung
im Konkurs deshalb nicht zuzu-
lassen sei, weil die Berechtigte
zu erkennen gegeben habe,
dass
sie auf deren Geltendmachung verzichte.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1914 be-
stätigt.
87. Urteil der Ir. Zivila.bteilung vom 2. Dezember 1914
i. S. Bossha.rdt, Beklagter, gegen Stäubli, Kläger.
Nachlassvertrag. Auslegung des Art. 314 SchKG (Un-
gültigkeit eines jeden Versprechens, durch welches der
Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm
nach dem Nachlassvertrag gebührt). Kondizierbarkeit, bezw.
Anfechtbarkeit der Erfüllung eines, solchen Versprechens.
A. -Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr.
Am 18. November 1911 bewilligte das Bezirksgericht
Horgen dem Kläger einen Nachlassvertrag
auf der Basis
einer Nachlassdividende von
36 %, zahlbar wie folgt:
15 % Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Da-
rauf bezahlte der Kläger dem Beklagten an die Nachlass-
dividende von
1729 Fr. :
am 31. Januar 1912
am 20. Juni 1912
und blieb also mit 429 Fr. im Rückstand.
Fr. 900
400
Am 6. November 1912 stellte der Beklagte beim Be-
zirksgericht Horgen
gestützt auf Art. 316 SchKG das
Begehren um Aufhebung des Nachlaswertragt::.s mit Be-
zug
auf seine Forderung. Das Gericht setzte darauf dem
der Zivllkaru.l e n. No 87. 461
Kläger eine Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass
er seinen Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrag
gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei.
Im Ein-
verständnis mit dem Beklagten verlängerte sodanr. das
Gericht diese
Frist um zwei Tage. Innerhalb dieser zwei
Tagt' zahlte der Kläger dem Beklagten die noch aus-
stehende Nachlassquote v on
429 Fr. nebst 32 Fr. 60 Cts.
für Zinsen und SpE.sen und stellte ihm ausserdem (am
20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schuld-
grundes eine Schuldanerkennung im Betrage von 4037 Fr.
35 Cts. (gleich dem Betrag der ursprünglichen Schuld,
abzüglich der bezahlten Nachlassquote, zuzüglich 3 Fr.
35 Cts.) aus. In dieser Schuldanerkennung waren wiederum
Ratenzahlungen vorgesehen
mit der Bestimmung, dass
bei Nichtzahlung einer einzigen
Rate die ganze Forde-
rung fällig werde. Darauf zog der Bddagte sein Be-
gehren
um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück.
Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314 SchKG
schon die erste der vorgesehenen Raten nicht bezahlte,
betrieb ihn
der Beklagte auf Zahlung des ganzen Betrages
von
4037 Fr. 35 Cts. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag,
der Beklagte erwirkte jedoch
gestützt auf die Schuld-
anerkennung vom 20. November 1912 die provisorische
Rechtsöffnung.
B. -Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich die auf Aberkennung der Forderung von 4037 Fr.
35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis unter
Kostenfolge für den Beklagten gutgeheissen.
Dieses
Urteil enthält u. a. die Feststellung, dass laut
unbestrittener Behauptung in einem Briefe des Klägers
vom
19. November 1911 dieser dem Bek1agten am
7. August 1911 vier Wechsel im Gesamtbetrage von
4200 Fr. zur Deckung Ihres Verlustes msgestellt
hatte. Diese Wechsel I), fährt das Gericht fort, be-
deuteten Mittel zur Erfüllung eines damals von dem
Kläger gegebenen Versprechens, die nachgelassene