Bankruptcy administration’s standing to challenge dividend deposit order

BGE 40 III 441Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III12.12.1914Partially Granted

Zusammenfassung

The bankruptcy administration and the bankruptcy estate of Leih- und Sparkasse Eschlikon challenged a Thurgau supervisory order requiring the dividend owed to creditor A. Raggenbass to be deposited pending resolution of a setoff dispute. The Federal Tribunal held that the administration was entitled to complain because the instruction affected a concrete legal relationship and could impose duties not provided by law. On the merits, however, the creditor had not requested deposit or payment of a dividend; he claimed setoff of his bankruptcy claim against a larger mortgage debt, which meant no dividend was due in any event. The complaint was therefore rejected in substance.

Regest

Art. 17 SchKG; standing of the bankruptcy administration to challenge a supervisory instruction and allocation of a dividend pending a setoff dispute. The bankruptcy administration is entitled to complain when the supervisory authority’s instruction concerns a concrete legal relationship of the estate and may compel duties not contemplated by statute; this is distinct from mere internal supervisory directions. If a creditor asserts setoff of his collocated claim against a larger debt owed to the estate, and the parties agree that no dividend is in fact due, there is no basis for ordering separation or deposit of a dividend. The remaining amount owed after setoff is to be litigated before the civil judge, not by complaint procedure (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

E ntscheidungen der Schuldbetrelbungs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom 28. September 1914 nicht von der durch den gegen- wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben, durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu- wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen, dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten. Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten. Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen. Übrigens stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Be- ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu leisten als solche von einem Achtel im Monat. Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be- deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kapn. sei es durch Inanspruchnahme seines Kredites, sei es durch die -zu normalen Bedingungen mögliche -Versilberung von Vermögensgegenständen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkunkammer. N° 83.

  1. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S. ltonkursverwaltung der Leih-und Sparkasse Eschlikon. Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei- dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn der 'Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfor- derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld zu verrechnen, die Konkursverwaltung die Verrechnung aber lediglich mit der Dividende zulassen will? A. -Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwal- tung der Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschli- kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Re- kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach, schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für seine Forderung von 2512 Fr. a Cts. einen Betrag von 1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung: Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber- l) besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet. ) B. -Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner Beschwerde, indem er erklärte, er beharre auf dem Recht der Verrechnung) der Konkursforderung mit seiner Hypothekarschuld und lasse den richterlichen Spruch entscheiden ) . Er machte geltend, er habe schon in seiner früheren Eingabe ) die erwähnte Verrechnung ver- langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied am 16. Oktober 1914: Die Beschwerde wird in dem I) Sinne geschüt.lt, dass die Dividende auszuscheiden und ) bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung und den Umfang der Kompensation, die durch die or- dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend an zu- legen ist. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die

Entscheidungen der Schuldbetrelbungs Frage: ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen kollozIerten Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Rich ter zu ent- scheiden. Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse aber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur Znit der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage dIe nach der provisorischen Verteilungsliste ihm zukom- mende Dividende samt den seit 31. August 1914 erlau- fenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die Aus z a h I u n g der Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht verfügen, abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner auch nicht verlangt worden sei. C. -Diesen Entscheid hat Advokat Dr. F uchs in St. Gallen für sich als Konkursgläubiger und namens der Konkursverwaltung und - des Gläubigerau sschusses der Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschlikon an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Beschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen. Er machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht Hinterlegung der Dividende verlangt. D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- schwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt: Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt worden, wohl aber deren Herausgabe. Im Begehren um Herausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten. Es handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Besch- werdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens liege eine Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Die Konkursverwaltung ist im allgemeinen inso- weit zur Beschwerde legitimiert, als sie die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber Angriffen einzelner verteidigt; denn insoweit tritt sie nicht selbständig als und Konkurakammer. Ne 83 . verfügendes Amt, sondern lediglich als Organ der Kon- kursmasse, die als eigentliche Beschwerdepartei anzu- sehen ist, auf (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 N° 39 und dort zitierte Entscheide). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist sie daher in Fällen, wo ihr E ntscheid und derjenige der Aufsichtsbehörde sich als eine Verfügung in einem Streite zwischen einzelnen Gläubigern darstellt oder wo ihr die Aufsichtsbehörde kraft ihres Aufsichtsrechtes eine all- gemeine Weisung erteilt hat. Gegenüber einer solchen Weisung kann der Konkursverwaltung so wenig als dem Betreibungsamte ein Recht der Weiterziehung zuerkannt werden. Anders liegt aber die Sache, soweit die Weisung der Aufsichtsbehörde ein bestimmtes, konkretes Rechts- verhältnis regelt und es sich um die -Frage handelt, ob diese Weisung die gesetzlichen Rechte der Selbstverwal- tung der Masse beeinträchtige und der Konkutsverwal- tung bezw. der Konkursmasse Verpflichtungen auferlegt werden, die das Gesetz nach seinem Wortlaut, Sinn und Geist nicht kennt. Mit einem derartigen Fall-hat man es hier zu tun, da der Streit sich um die Frage dreht, ob die Konkursverwaltung nach dem Gesetz verpflichtet wer- den könne, für den Rekursgegner bei der Depositenanstalt eine Dividende zu hinterlegen. Die Konkursverwaltung ist daher selbst dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die Verfügung der Vorinstanz sich wirklich, wie vorgebracht wird, entgegen ihrem Wortlaut als Weisung und nicht als Beschwerdeentscheid darstellen sollte.
  2. -Dass eine vom Gläubigerausschuss dem Advo- katen Dr. Fuchs ausgestellte Vollmacht nicht vorliegt, ist ohne Bedeutung. Der Gläubigerausschuss ist nicht Beschwerdepartei, sondern wird lediglich als Organ der Konkursmasse, die neben dem Advokaten Dr. Fuchs die eigentliche Beschwerdepartei bildet, aufgeführt. Zur Be- schwerdeführung namens der Konkursmasse bedarf es aber eines Beschlusses des Gläubigerausschusses nicht (AS Sep.-Ausg. 14 N° 39 ). Ges.-Ausg. 37 I S. 337. Ges -Ausg. 37 I S. 338 Erw. 1

Entscheidungen der SchuIdbetrelbungl- 3. Der Entscheid der Vorinstanz kann nun nicht bestätigt werden. Der Rekursgegner hat weder Hinter- legung noch -wie die Vorinstanz im Widerspruch mit ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Entscheide nunmehr vorbringt -Auszahlung der Dividende verlangt. Vielmehr erklärt er, seine Hypothekarschuld im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins mit seiner Konkursforderung von 2512 Fr. a Cts. verrechnen zu wollen, und anerkennt damit selbst, dass er selbst nach seinem eigenen Stand- punkt nicht bloss keine Dividende zu fordern hat, sondern nach der von ihm prätendierten Art der Verrechnung der Gemeinschuldnerin oder der Masse sogar noch etwas schuldig ist. Da anderseits die Konkursmasse lediglich die Dividende von 1005 Fr. 10 Cts. und nicht die Konkurs- forderung selbst mit der Hypothekarschuld des Rekurs- gegners verrechnen will, so sind die Parteien darüber einig, dass dem Rekursgegner eine Dividende überhaupt nicht zukommt, und Streit besteht lediglich darüber, wie- viel der Rekursgegner aus dem Ueberbesserungsbrief noch zu zahlen hat, ob er von seiner Schuld den Betrag der ganzen Konkursforderung oder lediglich den Dividen- denbetrag abziehen dürfe. Unter diesen Umständen kann von der Ausscheidung und Hinterlegung einer Dividende natürlich keine Rede sein. Der Rekursgegner hat seinen Standpunkt nicht durch eine Beschwerde gegen die Ver- teilungsliste, sondern vor dem ichter geltend zu machen, wenn er von der Masse auf Zahlung seiner nach Vornahme der von der Masse in Anspruch genommenen Verrechnung noch verbleibenden Schuld an die Masse belangt wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des Rekursgegners gegen die Verfügung der Konkursver- waltung im Konkurse der Leih-und Sparkasse Eschlikon vom 18. August 1914 im Sinne der Motive abgewiesen. und Konkurakammer. N° 84.

  1. Arrit du 16 jevier 1916 dans la cause Criblet. Obligation de l'offlce de consuUer 1' etat des personne8 . lujettes la poursuite par vole de fai11lte., avant d'exercer une poursuite contre une soclete anonyme ou une soci e cooperative, art. 15 al. 4 LP. -Nullite de poursultes dm- gees contre une personne non existante. A. -En date du 12 decembre 1914, Louis Criblet, agissant en sa qualite de directeur de la Societe suisse de vulcanisation, adressa une plainte a I'autorite canto- nale de surveillance contre I'office des poursuites de Ge- neve,demandant la suspension de la poursuite N° 40641, exercee par un sieur Lucien Bornand, voyageur et chef de bureau a Geneve, contre la Societe suisse de vulca- nisation, rue de Carouge, 70, a Plainpalais. Le plaignant exposait qu'il se trouvait au service militaire depuis le premier jour de la mobilisation, qu'il avait du suspendre completement l' exploitation de son commerce de repa- ration de pneumatiques et qu'il etait hors d' etat de payer la somme de 257 fr., objet de la poursuite. B. -L'autorite cantonale de surveillance a ecarte la plainte par les motifs suivants : L'art. 57 LP. n'est pns applicable en l' espece, le debiteur etant non Cflnlet,. ans une societe ; la loi n'a pas prevu qu'une poursmte dmgee contre une societe pourrait etre suspendue, quand le directeur de cette societe serait au service militaire. Le plaignant devrait s'adresser au Tribunal afin d'obtenir , pour la societe debitrice, le sursis general prevu a I'art. 12 de I'ordonnance du Conseil federal du 28 septembre 1914. C. -Criblet recourt au Tribunal federal contre ce prononce, concluant a son annulation, ainsi qu'a celle de la poursuite N° 40 641. Il declare agir tant personnelle ment qu'au nom de la societe debitric en formatIo et fait valoir, en substance, les moyens smvants : La ranson sociale Societe suisse de vulcanisation ne contlent aucun nom d'associe ; elle est qualifiee d'une fanon teIle

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