BGE 40 III 441
BGE 40 III 441Bge12.12.1914Originalquelle öffnen →
440 E ntscheidungen der Schuldbetrelbungs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom 28. September 1914 nicht von der durch den gegen- wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben, durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu- wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen, dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten. Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten. Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen. Übrigens stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Be- ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu leisten als solche von einem Achtel im Monat. Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be- deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kapn. sei es durch Inanspruchnahme seines Kredites, sei es durch die -zu normalen Bedingungen mögliche -Versilberung von Vermögensgegenständen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkunkammer. N° 83. 441 83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.·ltonkursverwaltung der Leih-und Sparkasse Eschlikon. Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei- dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn der 'Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfor- derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld zu verrechnen, die Konkursverwaltung die Verrechnung aber lediglich mit der Dividende zulassen will? A. -Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwal- tung der Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschli- kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Re- kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach, schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von 1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung: «Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber- l) besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins »a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet. )} B. -Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht der Verrechnung)} der Konkursforderung mit seiner Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch entscheiden )}. Er machte geltend, er habe schon « in seiner früheren Eingabe )} die erwähnte Verrechnung ver- langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem I) Sinne geschüt.lt, dass die Dividende auszuscheiden und )} bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung » und den Umfang der Kompensation, die durch die or- ~ dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend an zu- » legen ist. » Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die
Entscheidungen der Schuldbetrelbungs_ Frage: ob mit der Konkursdividende oder mit der ganzen kollozIerten Forderung zu verrechnen sei, sei nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Rich ter zu ent- scheiden. Da in dieser Beziehung Streit bestehe, müsse aber Sorge getragen werden, dass dem Rekursgegner zur Z~it der gerichtlichen Erledigung der Verrechnungsfrage dIe nach der provisorischen Verteilungsliste ihm zukom- mende Dividende samt den seit 31. August 1914 erlau- fenen Zinsen zur Verfügung stehe. Die Aus z a h I u n g der Teildividende aber könne die Aufsichtsbehörde nicht verfügen, abgesehen davon, dass dies vom Rekursgegner auch nicht verlangt worden sei. C. -Diesen Entscheid hat Advokat Dr. F uchs in St. Gallen für sich als Konkursgläubiger und namens der Konkursverwaltung und - des Gläubigerau sschusses der Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschlikon an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Beschwerde des Rekursgegners sei abzuweisen. Er machte geltend, der Rekursgegner habe gar nicht Hinterlegung der Dividende verlangt. D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- schwerdelegitimation der Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses bestritten und im übrigen bemerkt: Allerdings sei Hinterlegung der Dividende nicht verlangt worden, wohl aber deren Herausgabe. Im Begehren um Herausgabe sei das geringere um Hinterlegung enthalten. Es handle sich um eine Weisung der Aufsichtsbehörde an die Konkursverwaltung, die eventuell auch ohne Besch- werdeführung hätte getroffen werden können. Übrigens liege eine Vollmacht des Gläubigerausschusses nicht vor. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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Entscheidungen der SchuIdbetrelbungl-
3. Der Entscheid der Vorinstanz kann nun nicht
bestätigt werden. Der Rekursgegner hat weder Hinter-
legung noch -wie die Vorinstanz im Widerspruch mit
ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Entscheide
nunmehr vorbringt -Auszahlung der Dividende verlangt.
Vielmehr
erklärt er, seine Hypothekarschuld im Betrage
von 3000 Fr. nebst Zins mit seiner Konkursforderung
von
2512 Fr. 80 Cts. verrechnen zu wollen, und anerkennt
damit selbst, dass er selbst nach seinem eigenen Stand-
punkt nicht bloss keine Dividende zu fordern hat, sondern
nach
der von ihm prätendierten Art der Verrechnung der
Gemeinschuldnerin oder der Masse sogar noch etwas
schuldig ist.
Da anderseits die Konkursmasse lediglich die
Dividende
von 1005 Fr. 10 Cts. und nicht die Konkurs-
forderung selbst
mit der Hypothekarschuld des Rekurs-
gegners verrechnen will, so sind die
Parteien darüber
einig, dass dem Rekursgegner eine Dividende überhaupt
nicht zukommt, und Streit besteht lediglich darüber, wie-
viel
der Rekursgegner aus dem « Ueberbesserungsbrief &
noch zu zahlen hat, ob er von seiner Schuld den Betrag
der ganzen Konkursforderung oder lediglich den Dividen-
denbetrag abziehen dürfe.
Unter diesen Umständen kann
von der Ausscheidung und Hinterlegung einer Dividende
natürlich keine
Rede sein. Der Rekursgegner hat seinen
Standpunkt nicht durch eine Beschwerde gegen die Ver-
teilungsliste, sondern
vor dem ichter geltend zu machen,
wenn
er von der Masse auf Zahlung seiner nach Vornahme
der von der Masse in Anspruch genommenen Verrechnung
noch verbleibenden Schuld
an die Masse belangt wird.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des
Rekursgegners gegen die Verfügung
der Konkursver-
waltung
im Konkurse der Leih-und Sparkasse Eschlikon
vom 18. August 1914 im Sinne der Motive abgewiesen.
und Konkurakammer. N° 84.
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84. Arrit du 16 jevier 1916 dans la cause Criblet.
Obligation de l'offlce de consuUer 1'« etat des personne8
.
lujettes ~ la poursuite par vole de fai11lte., avant d'exercer
une poursuite contre une soclete anonyme ou une soci~~e
cooperative, art. 15 al. 4 LP. -Nullite de poursultes dm-
gees contre une personne non existante.
A. -En date du 12 decembre 1914, Louis Criblet,
agissant en
sa qualite de directeur de la Societe suisse
de vulcanisation, adressa une plainte a I'autorite canto-
nale de surveillance contre I'office des poursuites
de Ge-
neve,demandant la suspension de la poursuite N° 40641,
exercee par un sieur Lucien Bornand, voyageur et chef
de bureau a Geneve, contre la Societe suisse de vulca-
nisation, rue de Carouge,
70, a Plainpalais. Le plaignant
exposait qu'il se
trouvait au service militaire depuis le
premier
jour de la mobilisation, qu'il avait du suspendre
completement
l' exploitation de son commerce de repa-
ration de pneumatiques et qu'il etait hors d' etat de payer
la somme de 257 fr., objet de la poursuite.
B. -L'autorite cantonale de surveillance a ecarte la
plainte
par les motifs suivants : L'art. 57 LP. n'est ps
applicable en l' espece, le debiteur etant non Cfllet,. nelle
ment qu'au nom de la societe debitric en formatIo et
fait valoir, en substance, les moyens smvants : La raas
une societe ; la loi n'a pas prevu qu'une poursmte dmgee
contre
une societe pourrait etre suspendue, quand le
directeur de
cette societe serait au service militaire. Le
plaignant devrait s'adresser au Tribunal afin d'obtenir
,
pour la societe debitrice, le sursis general prevu a I'art. 12
de I'ordonnance du Conseil federal du 28 septembre 1914.
C. -Criblet recourt au Tribunal federal contre ce
prononce, concluant
a son annulation, ainsi qu'a celle de
la poursuite N° 40 641. Il declare agir tant persoson
sociale « Societe suisse de vulcanisation» ne contlent
aucun nom d'associe ; elle est qualifiee d'une faon teIle
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