BGE 40 III 437
BGE 40 III 437Bge16.10.1914Originalquelle öffnen →
436 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sonstiger Rechtsfolgen vor den Richter gebr'lcht werden muss, die Anrufung des Friedensrichters nicht als gericht- liche Geltendmachung im Sinne der im Abtretungsfor- mular enthaltenen Anweisung gelten. Im Kanton Bern besteht nun in der Tat eine solche organische Verbindung des Sühnverfahrens mit dem eigentlichen Prozesse nicht; das bernische Prozessrecht setzt dem Kläger keine Frist an, innerhalb der nach dem Aussöhnungsversuch gericht- liche Klage eingeleitet werden müsste. Demgemäss hätte Bloch gleich den Rekurrenten zur Wahrung der ihm aus der Abtretung erwachsenden Rechte bis zum 31. Dezem- ber 1913 beim Richteramt Biel gegen Nigst die Klage einreichen sollen. Da er dies nicht getan hat und nicht besser gestellt werden darf, als die andern Abtretungs- gläubiger, so ist die Abtretm g an ihn als nichtig 'zu erklä- ren. Es liegt auf der Hand, dass Bloch, wollte man ihm die Anhebung der Klage noch gestatten, nachdem die Rekurrenten ihrerseits den Prozess bereits durchgeführt hätten, zum Nachteil der Rekurrenten begünstigt wiirde. Er könnte dann das ganze Risiko des Prozesses diesen zuhalten, indem er den Ausgang ihres Prozesses abw8rtete, um dann entweder, wefln die Rekurrenten ihn verloren hät1 en, die Klage zu unterlasse'n oder im umgekehrten Falle nachträglich auch noch zu klagen. So fielen ihm beim Obsiegen der Rekurrenten die Früchte ihres Vorgehens in den Schoss, ohne dass er irgendwelches Risiko getragen und irgend etwas an die Kosten beigetragen hätte, was mit seiner Stellung zu den andern Ablretungsgläubigern nicht vereinbai ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Abtretung des sich auf eine Steigerung stützenden Anspruchs der Kon- kursmasse des Karl Dinkel-Waldis in Zug gegen J. Nigst in Biel an Joseph Bloch in Zug als dahingefallen el klärt. und Konkurskammer. N° 81·82. 81. Extrait de l'arret du 24 decembre 1914 dans la cause Vassal1i. 437 Art. 12 ei suiv. de l'ordonnance du Cf du 28 septembre 1914. Sursis general aux poursuites. Consequences de l' omission, de la part du debiteur, de mentionner un creancier dans la liste des creanciers, a joindre a la demande de sursis. Il est constant que S. est au benefice d'un sursis general aux poursuites, accorde par l'autorite compHente en ma- tiere de concordat, conformement aux art. 12 a 22 de 1'or- donnance du 28 septembre 1914. Le fait qu'il a ornis de mentionner le recourant dans la liste des creanciers, a joindre a la demande de sursis, peut constituer un motif de revocation du sursis, a teneur de l'art. 20, dernier alinea, de l' ordonnance. Mais tant que le prononce accor- dant le sursis n'est pas revoque, celui-ci doit continuer a deployer ses effets, qui consistent notamment dans la suspension des poursuites en cours. L'office de Geneve a donc agi correctement en refusant de proceder a la saisie requise contre S. 82. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S. Stalder. Grund und Zweck des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG. A. -Der Rekurrent Fritz Stalder im Dambel in Herrli- berg hat einen grossen landwirtschaftlichen Betrieb mit 15 Stück Grossvieh und 3 Stück Kleinvieh und versteuert 30,000 Fr. Vermögen .. In der Zeit vom November 1912 bis zum Oktober 1913 nahm er wenigstens 10,056 Fr. ein für den Verkauf von Milch. Am 1. Juli 1914 pfändete das Betreibungsamt Herrliberg in einer gegen ihn gerichteten Betreibung des Rekursgegners Albert Streuli, Metzgers in Erlenbach, für eine Forderung von 2780 Fr. 88 Cts. AS .(0 111 -1914 30
438 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- nebst Zins verschiedene landwirtschaftliche Maschinen und Erzeugnisse. Am 1. August 1914 verlangte der Re- kursgegner die Verwertung und erneuerte das Begehren am 3. Oktober 1914. Der Rekurrent leistete hierauf eine Zahlung von 350 Fr. und erwirkte damit vom Betreibungs- amt die Hinausschiebung der Verwertung nach Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG. B. -Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen « volle Zahlung ohne Raten anzuordnen I). Er führte aus, dass der Rekurrent imstande sei, sofort !iie ganze Schuld zu tilgen und dass er überhaupt durch die Kriegswirren keinen Schaden erlitten habe. Der Rekurrent machte demgegenüber geltend, dass er nicht über flüssige Zahlungsmittel verfüge und sich auch nicht soviel verschaffen -könne, als erforderlich sei, um ohne Aufschub die Schuld zu tilgen. Er gibt zwar zu, dass er Vieh oder andere Vermögensgegenstände verkaufen könne, behauptet aber, dass ein Viehverkauf ihn unge- heuer benachteiligen würde und dass er überhaupt alles zur Aufrechterhaltung seines Betriebes nötig habe. Die untere Aufsichtsbehörde bewilligte dem Rekurren- ten nur einen Aufschub von drei Monaten unter der Be- dingung, dass er die Forderung bis zum 5. Januar 1915 in Raten von ungefähr 700 Fr. tilge. Zur Begründung führte sie u. a. aus: Die KriegswirreIl hätten in die Verhältnisse des 'Rekurrenten keine grosse Veränderung gebracht. Der Absatz der landwirtschaft- lichen Erzeugnisse sei leichter und eher vorteilhafter ge- worden. Die Zahlungsmittel des Rekurrenten seien genau ebenso flüssig wie vor dem Kriege. Er sei durch den Krieg nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Immerhin recht- fertige sich ein gewisser Aufschub. Gegen diesen Beschluss führte der Rekurrent Be- schwerde bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Er verwies auf seine Beschwerdebeantwortung vor der und Koilkurskamtner. No 82. untern Instanz und behauptete, es komme nicht darauf an, ob er Vermögen besitze, sondern darauf, ob er über genügend flüssige Mittel zur Zahlung der Schuld verfüge. Dass es von Bedeutung sei, ob die Zahlungsschwierig- keiten durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt seien oder nicht, bestritt er. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 28. No- vember 1914: « Der Rekurs wird in der Hauptsache abge- » wiesen. Die Verwertung in der vom Rekursgegner gegen » den Rekurrenten angehobenen Betreibung wird um drei ~ Monate aufgeschoben, sofern der Rekurrent den Rest der » Schuld im Betrage von 2030 Fr. 88 Cts. durch Zahlun- ,. gen ans Betreibungsamt Herrliberg in drei Raten tilgt, » von welchen die erste Rate -am 5. Dezember 1914, die » zweite am 5. Januar 1915 und die dritte am 5. Februar » 1915 fällig wird. )} Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- vorzuheben : Der Schuldner habe Anspruch auf die Wohltat des Verwertungsaufschubes, wenn feststehe, dass ihn die Durchführung der Betreibung infolge der schwie- rigen wirtschaftlichen Verhältnisse schwer schädigen würde, ohne dass dem Gläubiger daraus ein Nutzen er- wachse. Dies treffe namentlich zu, wenn die Gefahr be- stehe, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Gegenstände hinter dem Verkehrswert, den diese in ge- wöhnlichen Zeiten haben, stark zurückbleibe. Von einer solchen Gefahr könne aber angesichts der zutreffenden Feststellungen der untern Instanz keine Rede sein. Es ergebe sich, dass der Rekurrent imstande sei, grössere Raten als monatliche· Abschlagszahlungen von einem Achtel der Betreibungssumme zu leisten. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun- desgericht weitergezogen mit dem Begehren, « es sei der durch das Betreibungsamt bewilligte Aufschub zu be- lassen. »
440 Entsch eidungen der Schuldbetrelbungs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Obwohl Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG vom 28. September 1914 nicht von der durch den gegen- wärtigen Krieg herbeigeführten Verschlimmerung der wirtschaftlichen Verhältnisse spricht, geht der Zweck dieser Bestimmung doch im allgemeinen dahin, einerseits dem durch den Krieg bedrängten betriebenen Schuldner gewisse Erleichterungen zu gewähren, die es ihm erlauben, durch Zahlung der Schuld die Verwertung von sich abzu- wenden, und andrerseits eine Verwertung möglichst zu vermeiden, die in folge der durch den Krieg geschaffenen Lage kein normales Ergebnis haben könnte. Nun ergibt sich aus den Feststellungen der kantonalen Instanzen. dass sich die finanzielle Lage des Rekurrenten infolge des Krieges nicht oder doch nicht wesentlich verschlimmert hat und dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände kein ungünstigeres E'rgebnis hätte als in Friedenszeiten. Der Rekurrent hat dies denn auch gar nicht bestritten. Demgemäss kann er aber die Wohltat des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG nicht für sich beanspruchen. Übrigens stellt die Vorinstani in tatsächlicher Be- ziehung für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Rekurrent imstande sei, grössere Abschlagszahlungen zu leisten als solche von einem Achtel im Monat. Die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge nicht über flüssige Zahlungsmittel, ist schon deswegen ohne Be- deutung, weil er sich zweifellos solche verschaffen kap n. sei es durch Inanspruchnahme seines Kredites. sei es durch die -zu normalen Bedingungen mögliche -Versilberung von Vermögensgegenständen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer e rkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkunkammer. N0 83. 441 83. Entscheid vom 26. Dezember 1914 i. S.·Xonkursverwaltung der Leih-und Sparkasse Eschlikon. Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung der ihr von einer Aufsichtsbehörde erteilten Weisung? Ausschei~ dung oder Hinterlegung einer Konkursdividende, wenn der "Konkursgläubiger geltend macht, seine Konkursfor- derung sei mit einer mindestens eben so hohen Schuld zu verrechnen. die Konkursverwaltung die Verrechnung aber lediglich mit der Dividende zulassen will? A. -Am 18. August 1914 stellte die Konkursverwal- tung der Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschli- kon eine provisorische Verteilungsliste auf, wonach den Konkursgläubigern eine Teildividende von 40 % ihrer Konkursforderungen ausbezahlt werden sollte. Dem Re- kursgegner A. Raggenbass, Friedensrichter in Sirnach, schied die Konkursverwaltung in der Verteilungsliste für seine Forderung von 2512 Fr. 80 Cts. einen Betrag von 1005 Fr. 10 Cts. zu, machte aber dazu folgende Bemerkung: «Die Dividende wird mit Hypothekarschuld, Ueber- »besserungsbrief Nr. 18,447 de 3000 Fr. nebst Zins »a 4 % % seit 1. Mai 1912 verrechnet. ) B. -Gegen diese Verfügung erhob der Rekursgegner Beschwerde, indem er erklärte, « er beharre auf dem Recht der Verrechnung» der Konkursforderung mit seiner Hypothekarschuld und « lasse den richterlichen Spruch entscheiden I). Er machte geltend, er habe schon « in seiner früheren Eingabe » die erwähnte Verrechnung ver- langt, sei aber mit diesem Begehren abgewiesen worden. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau entschied am 16. Oktober 1914: « Die Beschwerde wird in dem l) Sinne geschüt..d, dass die Dividende auszuscheiden und » bis zur Erledigung des Streites über die Berechtigung » und den Umfang der Kompensation, die durch die or- » dentlichen Gerichte vorzunehmen ist, zinstragend anzu- » legen ist. » Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Die
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