BGE 40 III 419
BGE 40 III 419Bge11.11.1914Originalquelle öffnen →
418 74. Kreisschreiben des Bundesgerichts b) Dass während seiner Dauer diejenigen Fristen, welche das Gesetz oder der Betreibungsbeamte dem Schuldner setzt und deren Nichtbeachtung für den Schuldner be- stimmte Rechtsfolgen nach sich zieht, sowie diejenigen Fristen, die vom Gesetz den Betreibungsbeamten oder den Gerichten zur Vornahme von Betreibungshandlungen ge- setzt sind, nicht ablaufen können, sondern bis zum drit- ten Tage nach Ablauf des Rechtsstillstandes verlängert werden. Die Fristen, die zur Vornahme solcher Hand- lungen schon vor dem Rechtsstillstand zu laufen begon- nen haben, laufen also während desselben weiter, da- gegen kann der Schuldner und können die Behörden die betreffenden befristeten Rechtshandlungen gültig noch drei Tage nach ihrem Ablauf vornehmen. Natürlich dürfen während des Rechtsstillstandes solche Fristen auch nicht angesetzt werden. c) Nicht be trollen von dieser Fristverlängerung werden nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes die- jenigen Fristen, die den Gläubigern gesetzt sind, um ihre Rechte zu wahren. Betreibungs-, Pfändungs-, An- schluss-und Verwertungsbegehren u. s. w. können also während des Rechtsstillstandes gestellt werden und müssen, wenn die Frist dazu während seiner Dauer ablaufen sollte, auch gestellt werden, wenn die betref- fenden Betreibungsrechte nicht verwirkt werden sollen. Die Betreibungsbeamten haJ:)en von solchen Begehren Vormerk zu nehmen, sie aber erst nach Ablauf des Rechtsstillstandes auszuführen. Nicht betroffen werden ferner davon die Fristen des Konkursverfahrens. Kon- kurse, die bei Gewährung des Rechtsstillstandes schon eröffnet waren, gehen also ihren gewohnten Gang. 3. Ausgenommen von den Folgen des Rechtsstillstandes sind,' a) Das Arrestverfahren. Arrestbegehren können also gestellt, Arreste bewilligt und vollzogen werden; die sich anschliessende Betreibung dagegen bleibt bis zum Ablaufe des Rechtsstillstandes eingestellt. Das Betrei· über Schuldbetreibung und Konkurs. 419 bungsbegehren ist jedoch nach dem oben unter 2 c, Erwähnten innert der Frist des Art. 278 zu stellen. b) Unaufschiebbare M assnahmen zur Erhaltung von Vermögens gegenständen. Als solche erscheinen u. a. : Der Verkauf von gepfändeten, relinierten oder arres· Herten Gegenständen, welche schneHer Wertverminde- rnng ausgesetzt sind; Die Aufnahme des Güterverzeichnisses, wenn die KOll- kursandrohuiJg schon vor der Bewilligung des Rechts- stillstandes erlassen oder der Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung verweigert wurde ; Die Aufnahme der Retentionsurkunde ; Sämtliche durch die Verwaltung und Bewirtschaftuug von bereits gepfändeten Liegenschaften bedingten Massnahmen. 7~. Itreisschreiben Nr. S betreffend Feststellung des Wegfalles der den Bechtsstillstand gemä.ss Art. 57 Schia-begrün- denden Tatsache, vom 21. Dezember 1914. Ein kürzlich zur Behandlung gelangter Rekurs hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge- richts Gelegenheit gegeben, sich über die Frage auszu- sprechen, ob die Betreibungsämter verpflichtet seien, zur Vollziehung eines Begehrens um Vornahme einer Betrei- bungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär- dienst befindlichen Schuldner, den Augenblick seiner Entlassung aus dem Dienst festzustellen, oder ob sie mit dem Vollzug des Begehrens solange zuwarten können, bis sie zufällig oder durch Mitteilung ides Gläubigers vom Wegfall der den Rechtsstillstand gemäss Art. 57 SchKG begründenden Tatsache Kenntnis erhalten. Von der Voraussetzung au'!gehend, dass ein einmal ge- stelltes Begehren um Vornahme einer Betreibungshand- lung während der Dauer des Rechtsstillstandes wirksam bleibe und nach Ablauf desselben von den Betreibungs- AS 40 111 -1915
4:&0 75. Kl'eisschr. d es Blllldesger. über Schui<lbelr. \I. Konkurs. ämtern ohm: neuesBegehren des Gläubigers zu vollziehen sei, hat die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer im ersten Sinn entschieden. Danach ist der Gläubiger nicht gehalten, zu ermitte1l1, ob sich der Schuldner noch im Militärdienst befinde, und, wenu dies nicht mehr der Fall ist, davon dem Betreibungsamt zur Vornahme der BetreibulJgshandlulIg Milteilullg zu machen. Da das Ge- setz in Art. .)7 SchKG dü' Einstellung der Betreibungs- handlullgen als yesPlzlichc Folge an das Vorhalldellsein eines Tatbestandes knüpft, bei dessen Feststellung der Gläu- biger nicht mitwirkt, ist es vielmehr Sache des Befrei- bungsamtes und gehört zn seillen Amtspflichten, auch die nötigen ErhebungcJI über delI Wegfall dieses Tatbe- standes anzustellen lind gestützt darauf das gegen den Schuldner gerichtete Begehren sofort nach seiner Ent- lassung aus dem Militärdienst zu vollziehen. Zu diesem Zweck hat sich das Betreibungsamt mit der zuständigen kantonalen Militärbehörde ins Einvernehmen zu setzen, d. h.ihr jedesmal, wenn der Vollzug eines Begeilrens um Vornahme einer Betreibungshandlung wegen Militär- dienstes des Schuldners nicht möglich ist, den Namen des Schuldners anzuzeigen und sie zu ersuchen, dem Be- treibungsamt offiziell Mitteilung zu machen, sobald der Schuldner aus dem Dienst entlassen ist. Die Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hieraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erlieben, der sie, wie alle andern Betreibungskosten, gemäss Art. 68 SchKG auf den Schuldner abwälzen kann (Elltscheid vom 2. Dezember 1914 in Sachen Kantonalbank von Bern). Da di~sem Entscheid bei der gegenwärtigen allgemei- nen Mobilisierung unserer Truppen besondere praktische Bedeutung zukommt, geben wir Ihnen davon gemäss Art. 15 SchKG und Art. 17 und 23 OG auf dem Zirku- larweg Kenntnis und ersuchen Sie, den untern Aufsichts- behörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons vom Inhalt dieses Kreisschreibens Mitteilung zu machen, mit der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten. 1 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. ArrötS de la Chambre des poursuites et des failIiLes. 76. Entscheid vom 11. November 1914 i. S. Xonkursa.mt lIöngg. ' Legitimation der Konkursverwaltung und des Konkursamtes zur Beschwerde gegen Entscheiae der Aufsichtsbehörden. A. -Im Konkurs über Jakob Wald er in Ober-Eng- stringen wurde u. a. ein Wohnhaus zur Masse gezogen, das mit einem Wohnrecht zU Gunsten der Mutter des Gemeinschuldners und eines A. Risler belastet ist. Von diesem Wohnrecht nahm das Konkursamt im Gantrodel Vormerk. Darüber beschwerte sich der Pfandgläubiger C. Rhyner-Haab, mit dem Begehren, es sei das Kon- kursamt anzuweisen, « das im Gantrodel vorgestellte Wohnrecht zu beseitigen und dem Käufer nicht zu über- binden. » Im Einverständnis mit Rhyner-Haab fand die Steige- rung der Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens statt; der Konkursbeamte teilte vor Beginn der Steige- rung mit, dass gegen die Aufnahme des Wohnrechtes in den Gantrodel Beschwerde eingereicht worden sei und dass der Ersteigerer sich dem Entscheid der Aufsichts- behörde zu unterziehen habe. Die Liegenschaft wurde daraufvon Rhyner-Haab und den Gebrüdern Schäppi in Horgen erworben. B. -Die Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewie- sen, von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen in dem Sinne gutgeheissen, dass bei der Zufertigung der AS 40 III -1914 i9
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