BGE 40 III 403
BGE 40 III 403Bge31.08.1914Originalquelle öffnen →
402 Entscheidungen 5. -Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG gestützte Klage ohne weiteres als begründet. Eineeits nämlich ist durch die von Fieber zu Gunsten der F mna Wüthrich & Cie vorgenommene Anweisung in Verbindung mit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leih- kasse Neumünster ein zur Konkursmasse gehörendes u nd zur gleichmässigen Befriedigung aller Konkursgläubiger bestimmtes Aktivum ausschliesslich zu Gunsten der An- weisungsempfängerin verwendet worden. Anders eits aber geht aus den Akten deutlich hervor, dass ?ie äusse:st schlechte Vermögenslage des von allen SeIten betne- benen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden Gemein- schuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der Firma Wüthrich & Oe, Rechtsanwalt W ... (auf dessen Kenntnis hier in der Tat abgestellt werden darf; vergl. JAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht nur bekannt sein musste, sondern auch tatsächlich bekannt war. Was speziell den genannten Vertreter der Firma Wütrich & CI· betrifft, so ergiebt sich dies u. a. daraus, dass er selber zweimal namens Wüthrich & Cie das Konkursbegehren gegen Fieber gestellt und diesen übrigens auch für eine persönliche Forderung von 500 r. betrieben hat. Bei der ihm somit nachgewiesenen Kenntnis von der Vermögens- lage des Gemeinschuldners musste aber Rechtsanwalt W ... , ebenso wie Fieber selbst, sich darüber Rechen- schaft geben, dass die vollständige Befriedigung der Firma Wüthrich & Ci" für ihre Forderung von 5925 Fr. notwen- digerweise eine Schädigung der übrigen Konkursgläubiger zur Folge haben werde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass jene, Forderung durch einen Schuldbrief von 6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma M. S. Meyer, nominell gesichert war. Denn nicht nur haben sich in der Folge diese beiden angeblichen Sicher- heiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss nach den Akten sogar angenommen werden, dass die Firma Wüth- rich & Ci e , bezw. ihr Vertreter W ... , gerade deshalb der Zivilkamml'rn. N° 73. 403 so sehr auf Zahlung drängte, weil ihr, bezw. ihm, die Unzulänglichkeit jener « Sicherheiten >} bekannt war. Die Klage ist somit auf Grund des Art. 288 SchKG gutzuheissen, und daher das angefochtene Urteil im Dispositiv zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des angefochtenen Urteils in dem Sinne bestätigt, dass ·der Beklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne des Art. 260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit 28 Juni 1911 zu bezahlen hat. 73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914 i. S. Frank, Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers, gegen Nussbaumer, Beklagten. Zwangsversteigerung. -Erw. 1; Identität der Steige- rungsbedingungen, oder doch nicht wesentliche Verschlech- terung der Bedingungen zwischen der ersten und der zweiten Gant, als Voraussetzung einer Schadenersatzklage gemäss Art. 143 Abs. 2 SchKG. -Erw. 2; Untergang der in den Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzeichnis nicht erwähnten dinglichen Lasten, auch d er im Grundbuch einge- tragenen, gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer. Vorbe- halt zu Gunsten der unmittelbar durch des Gesetz b egrün- d eten Lasten. -Erw. 3 ; Nichtverpflichtung des Ersteigerers, d ie fä lligen Zinsen d er letzten d r ei Jahre anders als in An- rechnung auf den Zuscblagspreis zu. ü bernehmen (Art. 135 SchKG. neue Fassung). A . -Am 14. Oktober 1912 hielt das Betreibungsamt Buochs über eine dem Bruder des Beklagten gehörende Liegenschaft in Ennetbürgen eine Zwangsversteigerung ab. D ie vom Litisd enunziaten abgefassten Stetgerungs- AS -10 111 -19 U "27
404 Entscheidungen bedingungen lauteten, soweit hier in Betracht kommend, wie folgt: « Die Liegenschaft wird gegeben mit Nutzen und Be- » schwerden, F1,lss-und Holzweg wie dieselbe bis dahin » benutzt und besessen worden ist ohne alle Nachwähr. » Der Käufer hat den 1910., 1911. und laufenden » 1912. Zins von dem darauf haftenden zu übernehmen » und an das Betreibungsamt sofort zu bezahlen. » Auf der Liegenschaft haften an Gülten Fr. 10,642 85 » und an Pfandverschreibungen. . . . . . . . ..» 5,000- » Der Steigerungserlös über die Hypoteken ist vom » Käufer sofort baar abzuzahlen. » Die ausstehenden Pachtzinsen werden zur Deckung » der verfallenen Steuern und der Betreibungs-und Ver- » wertungskosten verwendet und ein allfälliger Ueber- » schuss fällt dem Käufer zu. » Handänderungs-und Schreibgebühren hat der Käufer » zu übernehmen.» Ein besonderes Lastenverzeichnis wurde nicht aufge- legt. Als dem Gesetz entsprechendes (C Lastenverzeichnis » betrachtete der Litisdenunziat die folgenden, ihm am 10. November und am 12. Oktober 1911 vom (C Grund- buchführer » gemachten brieflichen Mitteilungen: (c Die Schürweid Ennetbürgen (Grundbuch Nr. 249) und » die Seeausfüllung von 425 m 2 (Grundbuch Nr.295) ge- » hörten dem Franz Nauer und dem Karl Frank. Darauf
406 Entscheidungen noch etwa 900 Fr. für verfallene und laufende Zinsen zu bezahlen habe. Darauf weigerte er sich, zur « Ferti- gung » der Liegenschaft Hand zu bieten, und lehnte auch jegliche Geldzahlung ab. Der Litisdenunziat ordnete nun unter Berufung auf Art. 143 sofort eine neue Gant an, für welche er den Steigerungsbedingungen folgende Bemerkungen beifügte: « 1. Meldung der Servitut der Cementfabrik A.-G. Rotz- » loch, dass der Steinbruch nicht ohne Zustimmung der- » selben zu Cement oder hydro Kalk ausgebeutet werden » darf. » 2. Ein allfäl. Regressrecht auf den frühern Ersteigerer » Hr. Franz Nussbaumer wird den Hypothekenbesitzern » offen gelassen. » Auf Grund dieser neuen Steigerungsbedingungen erhielt der Kläger den Zuschlag zum Preise von 10.070 Fr. Da der Kläger zugleich Inhaber der Pfandverschreibung von 5000 Fr. und somit der einzige in folge der zweiten Gant zu Verlust gekommene Gläubiger war, wurde das Betreibungsamt durch die kantonale AB angewiesen, ihm die auf Grund des Art. 143 gegen den Beklagten zu erhe- bende Ausfallforderung « abzutreten ». Hierauf erfolgte die Anhebung .der vorliegenden Klage auf Bezahlung von 4300 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. No- vember 1910 abzüglich 10 Fr. (Prozessentschädigung im Rechtsöffnungsverfahren). B. -Durch Urteil vom 4. Juli 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich (1. Appellationskammer) die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das', Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestä- tigung des angefochtenen Urteils beantragt. Die Aktivlegi timalion des Klägers zur Geltendmachung rier streitigen Ausfallforderung ist im gegenwärtigen der Zivilkammern. N° 73. 407 Stadium des Prozesses, und war schon vor der 11. kanto- nalen Instanz nicht mehr bestritten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
408 Entscheidungen tungsbeschränkung ist aber zweifellos geeignet, den Stei- gerungserlös ungünstig zu beeinflussen. Es kann soniit in der Tat nicht g,sagt werden, dass die Differenz von 4300 Fr. zwischen dem Höchstangebot der ersten und demjenigen der zweiten Steigerung ausschliesslich die Folge des Verhaltens des Beklagten sei, und es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise festgestellt werden könnte, um wieviel der Ausfall sich verringert haben würde, bezw. ob ein solcher überhaupt eingetreten wäre, wenn die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert worden wären. Nun Hesse sich allerdings die Ansicht vertreten, dass die Abänderung der Steigerungsbedingungen dan n un- wesentlich war, wenn die fragliche Servitut auch ohne besondere Erwähnung in den vom Betreibungsamt auf- gestellten « Bedingungen» auf dem Steigerungsobjekt haften blieb; denn in diesem Fall waren die Steigerungs- bedingungen bei der ersten und bei der zweiten Gant objektiv dieselben, und die Bedingungen der zweiten Gant unterschieden sich von denjenigen der ersten nur durch die Beifügung einer Art Rechtsbelehrung, die für die Anwendbarkeit des Art. 143 Abs. 2 unerheblich wäre. Indessen ist es nicht richtig, dass die in Betracht kom- mende Servitut auch ohne besondere Erwähnung in den vom Betreibungsamt aufgestellten « Bedingungen» auf dem Steigerungsobjekt haften blieb. Diese « Bedingungen» enthielten allerdings die Bemerkung, dass die Liegen- schaft « gegeben» werde « mit Nutzen und Beschwerden, Fuss- und Holzweg, wie dieselbe bis dahin benutzt und besessen worden ist, ohne alle Nachwähr, » womit u. a. offenbar gesagt werden wollte, dass ausser den auf der Liegenschaft haftenden Gülten und Pfandverschreibungen auch die Servituten auf den Ersteigerer übergehen sollten. Allein einmal konnte der Umstand, dass die Höhe der Gülten und Pfandverschreibungen ziffermässig ange- geben, und neben den « Beschwerden» noch « Fuss-und Holzweg» angeführt waren, die Gantteilnehmer zu der der Zivilkammern. N ° 73. 409 Annahme verleiten, dass ausser diesem « Fuss-und Holz- weg» einerseits und jenen « Gülten und Pfandverschrei bungen» anderseits keine weitem « Beschwerden» vor- handen seien. Sodann ist durch die eigene Aussage des Litisdenunziaten festgestellt, dass der Beklagte an der Steigerungsverhandlung auf seine Frage, ob ausser den genannten noch weitere Servituten vorhanden seien, V Olll Betreibungsbeamten die Antwort erhielt, dass ihm « keine andern bekannt» seien. Endlich fällt grundsätzlich in Betracht, dass es Pflicht des Belreibungsamtes ist, sämt- liche auf dem Steigerungsobjekl lastenden dinglichen Rechte zu ermitteln (Art. 140 Abs. 1) und, nach Durch- führung des in Art. 140 Abs. 2 vorgesehenen Bereini- gungsverfahrens, in den Steigerungsbedingungen, oder doch im Lastenverzeichnis (sofern jene auf dieses ver- weisen), einzeln anzuführen. Auf die Steigerungsbedin- gungen, bezw. auf das ihnen zu Grunde liegende Lasten- verzeichnis, müssen sich die Gantteilnehmer verlassen können, da ja das ganze Feststellungs-und Bereinigungs- verfahren des Art. 140 in erster Linie gerade ihre Auf- klärung bezweckt. Ist also eine Servitut weder in den Steigerungsbedingungen noch im Lastenverzeichnis er- wähnt, und handelt es sich nicht etwa um eine unmittelbar durch das Gesetz begründete, auch ohne Grundbuch·· eintrag bestehende Servitut (vergl. darüber JAEGE R Anm. 14 zu Art. 138), so kann sie dem gutgläubigen Ersteigerer gegenüber nicht geltend gemacht werden, und zwar gleichgültig, ob ihre Nichtaufnahme in das Lasten- verzeichnis und in die Steigerungsbedingungen auf ein im Bereinigungsverfahren ergangenes gerichtlich es Urteil, oder auf die Verwirkung der Klagfrist seitens des An- sprucherhebers, oder auf die Unterlassung ihrer Anmel- dung, oder endlich, wie im vorliegenden Falle, auf unge- nügende Nachforschungen seitens des Betreibungsbeamten zurückzuführen ist. An diesem Grundsatze, der unter der Herrschaft des frühern Rechts allerdings nur für die nicht aus den öffent-
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Entscheidungen
lichen Büchern ersichtlichen Servituten ausgesprochen
worden
war (verg!. BGE 30 II S. 146 f.), ist auch unter
der Herrschaft des neuen Rechts festzuhalten und zwar
in dem Sinne (verg!. JAEGER, Anm. 2 zu Art. 135, speziell
S. 441 unten und 442 oben), dass auch die im Grundbuch
eingetragenen, im Lastenverzeichnis jedoch nicht er-
wähnten, bezw. in den Steigerungsbedingunaen nicht
vorbehltenen dinglichen Rechte dem gutgläubigen
ErsteIgerer gegenüber erlöschen und infolge-
dessen auf sein Verlangen im Grundbuch zu
strichen snd. -Ob im Falle der Unterlassung der
StreIchung em gutgläubiger
Erwerber des untergegan-
gnen Rechtes dieses dennoch (gestützt auf Art. 973 ZGB)
wIeder geltend
machen könne, braucht anlässlich des vor-
liegenden Falles
nicht entschieden zu werden.
An dem Grundsatze, dass die in den Steigerungs-
b~.din?ungen niht vorbehaltenen Belastungen dem gut-
glaubIgen ErsteJgerer gegenüber erlöschen, ist auch durch
Art. 234 OR neuer Fassung nichts geändert worden.
Einerseits nämlich schliesst Abs. 2 dieses Artikels die
Annahme aus, dass Abs. 1, wonach « bei Zwangsverstei-
gerung
» in der Regel « eine Gewährleistung nicht statt-
findet,» im Sinne der unbedingten Fortexistenz . aller
auch der nicht « bekannt gegebenen» Lasten zu vel'
stehen sei; anderseits aber bezieht sich Ab s. 2 selbst-·
verständlich
nur auf diej enigen « durch die öffentlichn
Bücher bekannt gegebenen» Lasten, die nicht, eben
durcl Nichterwähnung in den Steigerungsbedingungen
oder Im Lastenverzeichnis, un t ergeg a n gen sind.
Wenn sodann nach dem neuen Art. 135 SchKG die
Steigerungsbedingungen die Bestimmung zu
enthalten
haben, « dass die Grundstücke mit allen darauf haftenden
Belastungen versteigert werden », während sie nach dem
frühem Text zu bestimmen hatten, « welche Lasten ... .
übernommen werden sollen », so ist dadurch das Betrei-
bungsamt von der ihm obliegenden Verpflichtung, die
vom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten zu" spezifi-
der Zivilkammern. N° 73.
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zieren, keineswegs entbunden worden, sondern es ist
durch die neue
Fassung lediglich die Möglichkeit, die
Liegenschaft
« frei und ledig von allen Belastungen» zu
verkaufen (verg!. den frühem Text des Art. 135), auf-
gehoben worden. Die Steigerungsbedingungen müssen
nunmehr stets bestimmen, dass die Legenschaft mit
allen darauf lastenden dinglichen Rechten (ja sogar unter
Ueberbindung der damit allfällig verbundenen per s ö n-
li eh en Schuldpflicht) versteigert wird; sie haben aber
deshalb nicht minder, auch unter der Herrschaft des
neuen
Art. 135, die in Betracht kommenden dinglichen
Rechte einzeln aufzuzählen oder doch zum mindesten
auf das unangefochten gebliebene oder bereinigle
Lasten-
verzeichnis hinzuweisen, und die gutgläubigen Gantteil-
nehmer dürfen sich nach wie vor darauf verlassen, dass
ausser den in den Steigerungsbedingungen
und im
Lastenverzeichnis angeführten, und abgesehen von sol-
chen Belastungen, die
unmittelbar von Gesetzeswegen
bestehen, keine
weitem dinglichen Rechte vorhanden
sind, oder dass doch nach der Versteigerung keine sol-
chen
mehr vorhanden sein werden.
2. -Durch die vorstehenden Ausführungen ist darge-
tan, dass der Beklagte auf Grund der Steigerung vom
14. Oktober 1912, an welcher er den Zuschlag erhalten
hatte, zur Anerkennung der in Frage stehenden Servitut
nicht gezwungen werden konnte. Die Bedingungen jener
ersten
Gant waren somit in der Tat für den Ersteigerer
in einem wesentlichen
Punkte günstiger, als diejenigen
der z w e i t e n Steigerung, auf
Grund deren die vorlie-
gende Ausfallforderung geltend
gemacht wird. Zugleich
ergibt sich
daraus aber auch, dass die dem Beklagten
vom Betreibungsamt gemachte Zumutung, anlässlich der
grundbuchlichen Bereinigung des Gantkaufs die Exis-
tenz jener in . den Gantbedingungen
nicht erwähnten
Servitut anzuerkennen, ungerechtfertigt war, und weiter:
dass
der Beklagte, solange ihm die Liegenschaft nicht
frei von jener Servitut angeboten wurde, weder in An-
412 • Entscheidungen nahme-noch in Zahlungsverzug geraten konnte, was wiederum zur Abweisung der Klage führt, da Art. 143 SchKG die Rückgängigmachung der ersten und die An- ordnung einer neuen 'Steigerung, sowie die Haftbarma- chung des frühern Ersteigerers ausdrücklich von dem Zah- . lungsverzug dieses frühem Ersteigerers abhängig macht. Allerdings hätte dem Beklagten, ausser der Bestrei- tung der eingeklagten Forderung, noch ein anderes Mit- tel zur Verfügung gestanden, um seinen Standpunkt, dass er die erwähnte Servitut nicht anzuerkennen brau- che, zur Geltung zu -bringen: nämlich die Erhebung einer Be s·ch wer d e gegen die Aufhebung der ersten und die Anordnung der zweiten Steigerung. Indessen konnte der Beklagte auf dieses offensive Vorgehen füg- lich verzichten, ohne dadurch die Rechtmässigkeit der zweiten Steigerung anzuerkennen. Auch wenn er daher gegen die Aufhebung der ersten und die Anordnung der zweiten Gant keine Beschwerde erhob, blieb ihm (verg!. JAEGER, Anm. 2 zu Art. 143) doch noch die Möglichkeit, gegenüber einer auf Art. 143 gestützten Ausfallforde- rung die Ein red e zu erheben, dass die Voraussetzun- gen für die Abhaltung einer zweiten Steigerung gar nicht gegeben gewesen seien. -. Zur Anhebung einer Beschwerde gegen den an der ersten Gant erfolgten Zuschlag hatte der Beklagte deshalb keinen Anlass, weil er ja nicht behauptet, dieser Zuschlag sei zu Unrecht erfolgt, sondern im Gegenteil den Standpunkt einnimmt, dass das Betreibungsamt den Zuschlag zu Unrecht aufg€.hob en habe, -ein Stand- punkt, der nach dem Gesagten durchaus begründet ist und, ebenso wie die in Erw. 1 konstatierte Diskrepanz zwischen den Steigerungsbedingungen der ersten und den- jenigen der zweiten Gant, zur Abweisung der Klage führt. 3. -Dasselbe Resultat ergibt sich endlich auch auf Grund der Erwägung, dass der Betreibungsbeamte nicht berechtigt war, vom Beklagten die Bezahlung der, nach Art. 81 ZGB in Verbindung mit Art. 25 SchlT ZGB und der Zivilkammern. N° 73 . . 413 .\rt. 219 Abs. 3 SchKG (neue Fassung) grundversieher- ten, fälligen Zinsen der letzten drei Jahre anders als in Anrechnung auf den Zuschlagspreis zu verlangen, und dass daher das an den Beklagten gestellte Ansinnen, über den Zuschlagspreis von 15,000 Fr. hinaus noch « den 1910.,1911. und laufenden 1912. Zins) zu bezahlen, ungerechtfertigt war und die Inverzugsetzung des Be- klagten ebenso hinderte, wie die in Erw. 2 hievor be- handelte ZumuLung, eine in den Steigerullgshcdingullgen nicht erwähnte Servitut zu übernehmen. Nach der ausdrücklichen VorschrifL des Art. 13G SchKG neuer Fassung haben die Sleigerullgsbcclingun- gen zu bestimmen, einerseits dass die füll i gen grund- versicherten Forderungen (wozu nach Art. 810 ZGB die drei leb:lell zur Zeit der KonkurseröfTllung oder deb Pfundverwüri ullgsbegehrells verfallenen J ahresziuse ge- hören) (I vorweg aus dem Erlös zu bezahlen ) seien, ander- seits dass die !lieh t fülligen grundversicherten Forde- rungen (wozu der 1 auf eil cl e Zills gehört) dem Erwerber überbunden werden. Wäre im vorliegenden Falle so ver- fahren worden, d. h. würen die Sleigerungbedingungen nach Vorschrift des Bundesgesetzes aufgesleHt worden, so ist selbstverständlich, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, die von ihm n achträglich geforderte Be- zahlung zweier verfallener und des laufenden Zinses über den Zuschlagspreis hinaus abzulehnen. Anderseits müsste wohl, wenn die Steigerungsbedingun- gen die k 1 are und u n z w eid e n ti g e Bestim- mung enLhalten hätten, dass die Zinsen über den Zu- schlagspreis hinaus zu bezahlen seien, der Beklagte, der auf Grund dieser, ihm bekannt gegebenen und von ihm nicht durch Beschwerde angefochtenen Steigerungsbe- dingungen sein Angebot gemacht haben würde, hiebei behaftet werden. Tatsächlich lassen nun aber d:e VO!T. Betreibungsamt im vorliegenden Falle aufgestellten Steigerungsbedingungen eine klare und unzweideutige Bestimmung über die Anrechnung der Zinsen vermissen.
414 Entscheidungen Die Bemerkung, dass « der 1910., 1911. und laufende 1912. Zins von dem darauf haftenden zu übe r- n e h m e n und an das Betreibungsamt sofort zu be- zahlen» sei, hätte, für sich allein genommen, allerdings im Sinne der Nichtanrechnung auf den Zuschlagspreis verstanden werden können. Allein die weitere Bestim- mung, dass « der Steigerungserlös über die Hypo- theken vom Käufer sofort bar abzuzahlen» sei, sprach entschieden gegen diese Annahme; denn vom Standpunkte der Nichtanrechnung aus hätte gesagt werden müssen, dass der Steigerungserlös « über die Hypotheken und die verfallenen sowie laufen- den Z ins e n hinaus » oder « ne b s t den verfallenen und laufenden Zinsen» bar zu bezahlen sei. Dass der Ersteigerer letzteres ohne weiteres deshalb habe an- nehmen müssen, weil es- im Kanton Nidwaldell « aner- kanntes Gewohnheitsrecht » sei, die in bar zu bezahlen- den, verfallenen und laufenden Zinsen nicht auf den Kaufpreis anzurechnen, kann nicht zugegeben werden. In dieser, durch das eid gen ö s si s c he Recht gere- gelten Materie bleibt für ein entgegenstehendes « kanto- nales Gewohnheitsrecht» und eine darauf zu gründende Interpretationsregel kein Raum; sondern, wenn der Wille des Ersteigerers auf Grund einer Norm des objek- tiven Rechts zu interpretieren wäre, so könnte diese Norm nur die einschlägige Bestimmung des B und e s- gesetzes sein, d. h. es wäre aqzunehmen, der Beklagte habe die etwas undeutlich abgefassten Steigerungsbe- dingungen über die Anrechnung der Zinsen im Si n ne des Art. 1 35 Sc h K G auslegen müssen, wonach (j fällige grundversicherte Forderungen..... vorweg aus dem Erlös bezahlt» werden. Hievon abgesehen, spricht endlich auch eine tatsäch- liche Vermutung dafür, dass derjenige, der an einer Stei- gerung ein bestimmtes Angebot macht, sich nur bis zur Höhe des von ihm gebotenen Betrages verpflichten und allfällig von ihm zu übernehmende oder zu bezahlende der Zivilkammern. N° 73. 415 Schulden des bisherigen Eigentümers nur auf Rech- nung des gebotenen Kaufpreises übernehmen oder bezahlen will, da er ja keinerlei Veranlassung hat, fremde Schulden ohne Anrechnung auf eigene Schulden zu be- zahlen. Gerade im vorliegenden Falle ist eine solche Bereitschaft des Ersteigerers zur Bezahlung der ver- fallenen und laufenden Zinsen ohne Anrechnung auf den Kaufpreis umso weniger anzunehmen, als der Betrag dieser Zinsen weder aus den Steigerungsbedingungen ersichtlich war, noch auch nur den Interessenten anläss- lich der Steigerungsverhandlung mündlich mitgeteilt wurde, -sodass also der Beklagte nach der Auffassung des Betreibungsbeamten, indem er « 15,000 Fr.» bot, tatsächlich nicht nur einen höhern, sondern sogar einen ihm selber unbekannten höhern Betrag geboten haben würde, was von einem auch nur einigermassen bedächtigen Geschäftsmann im Zweifel nicht anzunehmen ist. Charak- teristisch ist auch, dass der Litisdenunziat den Betrag der zu bezahlenden Zinsen des hai b nicht angegeben haben will, weil er damit gerechnet habe, dass « nicht der ganze verschriebene Betrag gutgeboten werde », und weil « eine Abrechnung über die Zinsen erst erfolgen» könne, «wenn das Steigerungsergebnis bekannt» sei. Wenn wirklich die Zinsen nicht auf den Kaufpreis anzu- rechnen, sondern vom Ersteigerer vorweg zu bezahlen gewesen wären, so hätte doch die Höhe der bezüglichen Barzahlung nicht von der Gutbietung oder Nichtgut- bietung des « ganzen verschriebenen Betrages» abhängen können. Die Nichtnennung des Betrages der bar zu bezah- lenden Zinsen, mit jener Begründung, dass « eine Abrech- nung über die Zinsen erst erfolgen» könne, « wenn das Steigerungsergebnis bekannt» sei, musste deshalb die Gantteilnehmer in den Glauben versetzen, dass der für die Zinsen zu bezahlende Betrag im Steigerungserlös illbegriffen sein werde. Von allen Gesichtspunkten !lus erscheint somit das vom Betreibungsamt an den Beklagten gestellte Ansinnen,
416
74. Kreissrhreiben des BundesgerIchts
die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den
laufenden
Zins pro 1912 über den Steigerungs-
erlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie
die in
Erw. 2 behandelte Zumutung, die Existenz der
in den Steigerungsbedingungen
nicht erwähnten Servitut
zu Gunsten der Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen.
Damit aber fehlt es im vorliegenden Falle an der ersten
und hauptsächlichsten Voraussetzung des Art. 143 SchKG,
nämlich
an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
ersten Appellationskammer der Obergerichts des Kantons
Zürich vorn 4. Juli 1914 bestätigt.
Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen
Aursichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. -Circulaires
du Tribunal federaI aux auLoriLes cantonales de surveillance
sur Ia poursuite pou dettes et la faHJite.
74. Xreisschreiben lr. 7 an die kantonalen Aufsichtsbehörden
für Schuldbetreibung und Konkurs zu Ha.nden der Betrei-
bungsä.mter, Xonkursbeamten und Konkursgerichte betr.
die Wirkungen des Rechtsstillstandes, vom 10. August 1914.
Der Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats; gestützt
auf Ziffer 3 des Bundcsbeschluoses betr. Massnahmen
zum Schutze des Landes und zur Aufrech haltung der
Neutralität vom 3. Augut und unter Hinweis auf Art. 62
über Schuldbetreibung und Konkurs.
417
des Betreibungs-und Konkursgesetzes beschlossen, dass
bis zum 31. August 1914
für das Gebiet der ganzen
Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand
zu ge-
währen
sei~ Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen
dieses Rechtsstillstandes folgendes
mit, damit Sie das
Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende
Vorstellungen herrschen, aufklären
können:
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