Entscheidungen
5. -Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG
gestützte Klage ohne weiteres als begründet. Eineneits
nämlich ist durch die von Fieber zu Gunsten der F mna
Wüthrich Cie vorgenommene Anweisung in Verbindung
mit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leih-
kasse Neumünster ein zur Konkursmasse gehörendes u nd
zur gleichmässigen Befriedigung aller Konkursgläubiger
bestimmtes Aktivum ausschliesslich zu Gunsten der An-
weisungsempfängerin verwendet worden. Anders eits aber
geht aus den Akten deutlich hervor, dass ?ie äusse:st
schlechte Vermögenslage des von allen SeIten betne-
benen, unmittelbar vor dem Konkurse stehenden Gemein-
schuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der
Firma Wüthrich Oe, Rechtsanwalt W ... (auf dessen
Kenntnis hier in der
Tat abgestellt werden darf; vergl.
JAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht nur bekannt sein
musste, sondern auch tatsächlich
bekannt war. Was
speziell den genannten Vertreter der
Firma Wütrich CI
betrifft, so ergiebt sich dies u. a. daraus, dass er selber
zweimal namens
Wüthrich Cie das Konkursbegehren
gegen Fieber gestellt und diesen übrigens auch für eine
persönliche Forderung von
500 r. betrieben hat. Bei der
ihm somit nachgewiesenen Kenntnis von der
Vermögens-
lage des Gemeinschuldners musste aber Rechtsanwalt
W
... , ebenso wie Fieber selbst, sich darüber Rechen-
schaft geben, dass die vollständige Befriedigung der
Firma
Wüthrich Ci" für ihre Forderung von 5925 Fr. notwen-
digerweise eine Schädigung der übrigen Konkursgläubiger
zur Folge haben werde. Hieran ändert auch der Umstand
nichts, dass
jene, Forderung durch einen Schuldbrief
von
6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma
M. S. Meyer, nominell gesichert war. Denn nicht nur
haben sich in der Folge diese beiden angeblichen Sicher-
heiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss nach den
Akten sogar angenommen werden, dass die
Firma Wüth-
rich Ci
e
,
bezw. ihr Vertreter W ... , gerade deshalb
der Zivilkamml'rn. N° 73.
so sehr auf Zahlung drängte, weil ihr, bezw. ihm, die
Unzulänglichkeit jener
Sicherheiten bekannt war.
Die Klage ist somit
auf Grund des Art. 288 SchKG
gutzuheissen, und daher das angefochtene Urteil im
Dispositiv zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des
angefochtenen Urteils in dem
Sinne bestätigt, dass der
Beklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne
des Art. 260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit
Juni 1911 zu bezahlen hat.
73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914
i. S. Frank, Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers,
gegen
Nussbaumer, Beklagten.
Zwangsversteigerung. -Erw. 1; Identität der Steige-
rungsbedingungen, oder doch nicht wesentliche Verschlech-
terung der Bedingungen zwischen der ersten und der zweiten
Gant, als Voraussetzung einer Schadenersatzklage gemäss
Art. 143 Abs. 2 SchKG. -Erw. 2; Untergang der in den
Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzeichnis nicht
erwähnten dinglichen Lasten, auch d er im Grundbuch einge-
tragenen, gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer. Vorbe-
halt zu Gunsten der unmittelbar durch des Gesetz b egrün-
d eten Lasten. -Erw. 3 ; Nichtverpflichtung des Ersteigerers,
d ie fä
lligen Zinsen d er letzten d r ei Jahre anders als in An-
rechnung auf den Zuscblagspreis zu. ü bernehmen (Art. 135
SchKG. neue Fassung).
A . -Am 14. Oktober 1912 hielt das Betreibungsamt
Buochs über eine dem Bruder des Beklagten gehörende
Liegenschaft in Ennetbürgen eine Zwangsversteigerung
ab. D
ie vom Litisd enunziaten abgefassten Stetgerungs-
AS -10 111 -19 U "27
Entscheidungen
bedingungen lauteten, soweit hier in Betracht kommend,
wie
folgt:
Die Liegenschaft wird gegeben mit Nutzen und Be-
schwerden, F1,lss-und Holzweg wie dieselbe bis dahin
benutzt und besessen worden ist ohne alle Nachwähr.
Der Käufer hat den 1910., 1911. und laufenden
1912. Zins von dem darauf haftenden zu übernehmen
und an das Betreibungsamt sofort zu bezahlen.
Auf der Liegenschaft haften an Gülten Fr. 10,642 85
und an Pfandverschreibungen. . . . . . . . .. 5,000-
Der Steigerungserlös über die Hypoteken ist vom
Käufer sofort baar abzuzahlen.
Die ausstehenden Pachtzinsen werden zur Deckung
der verfallenen Steuern und der Betreibungs-und Ver-
wertungskosten verwendet und ein allfälliger Ueber-
schuss fällt dem Käufer zu.
Handänderungs-und Schreibgebühren hat der Käufer
zu übernehmen.
Ein besonderes Lastenverzeichnis wurde nicht aufge-
legt. Als dem Gesetz entsprechendes
(C Lastenverzeichnis
betrachtete der Litisdenunziat die folgenden, ihm am
10. November und am 12. Oktober 1911 vom (C Grund-
buchführer
gemachten brieflichen Mitteilungen:
(c Die Schürweid Ennetbürgen (Grundbuch Nr. 249) und
die Seeausfüllung von 425 m
(Grundbuch Nr.295) ge-
hörten dem Franz Nauer und dem Karl Frank. Darauf
- haften, ohne die drei Pfänd'ungen, 10,642 Fr. 85 Cts.
Als Servituten sind am Grundbuch z. Z. nur Fussweg-
I) Beschwerden angegeben. Pfändungen sind 3425 Fr.
Nauer verkaufte seinen Teil an Hans Nussbaumer.
Ebenso Frank. Letzterer Kauf trat aber noch nicht in
) Kraft, da Nussbaumer die Bedingungen nicht erfüllte.
Eigentümer sind somit z. Z. Hans Nussbaumer und
Karl Frank. .
(C Auf Schürweid und Seeausfüllung ist wie Sie wissen,
in Uebereinstimmung mit dem Lastenverzeichniss zu
Gunsten des Karl Frank Unternehmer in Emmenbrücke
der Zivilkammern. N° 73. 405
eine Grundpfandverschreibung von 5000 Fr. errichtet.
. Die Güterschatzung wurde abgeändert und beträgt
4000 Fr. und 1700 Fr., zusammen 5700 Fr.
Ern
Feststellungs-und Bereinigungsverfahren im Sinne
des Art.
140 SchKG hat im Anschluss an diese Mittei-
lungen .nicht stattgefunden.
Den
Betrag der vom Ersteigerer (C zu übernehmenden
und zu bezahlenden Zinsen gab der Litisdenunziat weder
vor noch während der Steigerungsverhandlung bekannt.
Diese Unterlassung erklärte er anlässlich der Steigerungs-
verhandlung
damit, dass eine Abrechnung über die
Zinse erst erfolgen könne, (c wenn das Steigerungsergebnis
bekanni sei, und diese Erklärung hat er seither dahin
präzisiert, dass er der Meinung gewesen sei, es werde
41Dicht der ganze verschriebene Betrag gutgeboten I). Auf
eine Frage des Beklagten, wie hoch die (c Kosten und
die (C auf Grundpfand betriebenen Forderungen (Steuern)
seien, erklärte er, dass (C es ungefähr 300 Fr. ausmache I).
Bei der Steigerungsverhandlung fragte der Beklagte
den Litisdenunziaten ferner, ob ausser dem in den Steige-
rungsbedingungen
erwähnten (C Fuss-und Holzweg recht
keine weitern Servituten auf der Liegenschaft hafteten,
worauf der Litisdenunziat antwortete, dass ihm ( keine
andern
bekannt seien. Der Beklagte bot nun 15,000 Fr.
und erhielt zu diesem Preis den Zuschlag.
Am gleichen Tage begaben sich die Beteiligten
zum
Zwecke der Fertigung des Kaufs auf das (cGrund-
buchamh. Hier wurde dem Beklagten eröffnet: erstens
dass er ausser dem in den Steigerungsbedingungen er-
wähnten
(I Fuss-und Holzweg recht noch eine weitere,
zwar nicht aus dem
(c Grundbuch I), wohl aber aus dem
Kaufprotokoll ersichtliche Servitut zu übernehmen
habe, des Inhalts, dass
der auf dem Grundstück befind-
liche Steinbruch nicht ohne Zustimmung
der Zement-
fabrik Rotzloch
zur Gewillnung von .Zement oder hydrau-
lischem Kalk ausgebeutet werden dürfe, und zweitens,
dass er (der Beklagte) über den Zuschlagspreis hinaus
Entscheidungen
noch etwa 900 Fr. für verfallene und laufende Zinsen
zu bezahlen habe. Darauf weigerte er sich, zur Ferti-
gung der Liegenschaft Hand zu bieten, und lehnte auch
jegliche Geldzahlung ab.
Der Litisdenunziat ordnete nun unter Berufung auf
Art. 143 sofort eine neue Gant an, für welche er den
Steigerungsbedingungen folgende Bemerkungen beifügte:
- Meldung der Servitut der Cementfabrik A.-G. Rotz-
loch, dass der Steinbruch nicht ohne Zustimmung der-
selben zu Cement oder hydro Kalk ausgebeutet werden
darf.
- Ein allfäl. Regressrecht auf den frühern Ersteigerer
Hr. Franz Nussbaumer wird den Hypothekenbesitzern
offen gelassen.
Auf Grund dieser neuen Steigerungsbedingungen erhielt
der
Kläger den Zuschlag zum Preise von 10.070 Fr.
Da der Kläger zugleich Inhaber der Pfandverschreibung
von 5000 Fr. und somit der einzige in folge der zweiten
Gant zu Verlust gekommene Gläubiger war, wurde das
Betreibungsamt durch die kantonale AB angewiesen, ihm
die
auf Grund des Art. 143 gegen den Beklagten zu erhe-
bende Ausfallforderung abzutreten .
Hierauf erfolgte die Anhebung .der vorliegenden Klage
auf Bezahlung von 4300 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. No-
vember 1910 abzüglich 10 Fr. (Prozessentschädigung im
Rechtsöffnungsverfahren).
B. -Durch
Urteil vom 4. Juli 1914 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich (1. Appellationskammer) die
Klage abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das', Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
Der
Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestä-
tigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Die Aktivlegi timalion des Klägers zur Geltendmachung
rier streitigen Ausfallforderung ist im gegenwärtigen
der Zivilkammern. N° 73.
Stadium des Prozesses, und war schon vor der 11. kanto-
nalen Instanz nicht mehr bestritten.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- Die Anwendung des Art. 143 Abs. 2 SchKG hat
zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass die vom
Betreibungsamt angeordnete zweite Steigerung, soweit
es sich
um die Umschreibung des zu versteigernden
Objektes handelt,
auf der Grundlage der nämlichen
Steigerungsbedingungen
stattgefunden habe, wie die erste,
wegen deren
Nichthaltung die Schadenersatzforderung
geltend
gemacht wird, oder dass doch jedenfalls die Be-
dingungen der zweiten Steigerung ifür den Verkäufer
nicht wesentlich ungünstiger lauteten, als diejenigen
der erstell.
Ist nämlich letzteres der Fall, und ist also
das Steigerungsobjekt
an der zweiten Gant mit andern,
grössern
Lasten oder unter erschwerenden Zahlungs-
bedingungen zum Verkauf ausgeboten worden, so kann
nicht mehr gesagt werden, dass der eingetretene Schaden,
der hauptsächlich in dem Mindererlös gegenüber dem
Resultat der ersten Gant besteht, ausschliesslich auf die
Nichthaltung des Kaufs seitens des ersten Ersteigerers
zurückzuführen sei.
Inwiewei t aber in einem solchen
Falle das Verhalten des ersten Ersteigerers einerseits
und
die Abänderung der Steigerungsbedingungen anderseits
als konkurrierende Ursachen zu der
Entstehung des
Schadens beigetragen haben, lässt sich nachträglich nicht
ermitteln.
Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Bedin-
dingen der zweiten Steigerung eine zu Gunsten der
Zementfabrik Rotzloch errichtete Servitut vorbehielten,
von deren Existenz in den Bedingungen,) der ersten
Steigerung nichts gesagt gewesen war. Die Belastung
einer
zu versteigernden Liegenschaft mit einer Servitut
von der Bedeutung der hier in Frage stehenden Ausbeu-
Entscheidungen
tungsbeschränkung ist aber zweifellos geeignet, den Stei-
gerungserlös ungünstig zu beeinflussen. Es kann soniit
in
der Tat nicht g,sagt werden, dass die Differenz von
4300 Fr. zwischen dem Höchstangebot der ersten und
demjenigen der zweiten Steigerung ausschliesslich die
Folge des Verhaltens des Beklagten sei,
und es ist auch
nicht ersichtlich,
in welcher Weise festgestellt werden
könnte,
um wieviel der Ausfall sich verringert haben
würde, bezw. ob ein solcher überhaupt eingetreten wäre,
wenn die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert
worden wären.
Nun
Hesse sich allerdings die Ansicht vertreten, dass
die Abänderung der Steigerungsbedingungen
dan n un-
wesentlich war, wenn die fragliche Servitut auch ohne
besondere Erwähnung in den vom
Betreibungsamt auf-
gestellten Bedingungen auf dem Steigerungsobjekt
haften
blieb; denn in diesem Fall waren die Steigerungs-
bedingungen bei der ersten und bei der zweiten Gant
objektiv dieselben, und die Bedingungen der zweiten Gant
unterschieden sich von denjenigen der ersten nur durch
die Beifügung einer
Art Rechtsbelehrung, die für die
Anwendbarkeit des Art. 143 Abs. 2 unerheblich wäre.
Indessen
ist es nicht richtig, dass die in Betracht kom-
mende Servitut auch ohne besondere Erwähnung in den
vom Betreibungsamt aufgestellten
Bedingungen auf
dem Steigerungsobjekt haften blieb. Diese Bedingungen
enthielten allerdings die Bemerkung, dass die Liegen-
schaft
gegeben werde mit Nutzen und Beschwerden,
Fuss-
und Holzweg, wie dieselbe bis dahin benutzt und
besessen worden ist, ohne alle Nachwähr, womit u. a.
offenbar gesagt werden wollte, dass ausser den
auf der
Liegenschaft haftenden Gülten und Pfandverschreibungen
auch die Servituten auf den Ersteigerer übergehen sollten.
Allein einmal
konnte der Umstand, dass die Höhe der
Gülten
und Pfandverschreibungen ziffermässig ange-
geben, und neben den Beschwerden noch Fuss-und
Holzweg angeführt waren, die Gantteilnehmer zu der
der Zivilkammern. N ° 73.
Annahme verleiten, dass ausser diesem Fuss-und Holz-
weg einerseits und jenen Gülten und Pfandverschrei
bungen anderseits keine weitem Beschwerden vor-
handen seien. Sodann ist durch die eigene Aussage des
Litisdenunziaten festgestellt, dass der Beklagte an der
Steigerungsverhandlung auf seine Frage, ob ausser
den
genannten noch weitere Servituten vorhanden seien, V Olll
Betreibungsbeamten die Antwort erhielt, dass ihm keine
andern bekannt seien. Endlich fällt grundsätzlich in
Betracht, dass es Pflicht des Belreibungsamtes ist, sämt-
liche auf dem Steigerungsobjekl lastenden dinglichen
Rechte zu ermitteln (Art.
140 Abs. 1) und, nach Durch-
führung des in Art. 140 Abs. 2 vorgesehenen Bereini-
gungsverfahrens, in den Steigerungsbedingungen, oder
doch im Lastenverzeichnis (sofern jene
auf dieses ver-
weisen), einzeln anzuführen. Auf die Steigerungsbedin-
gungen, bezw. auf das ihnen zu Grunde liegende Lasten-
verzeichnis, müssen sich die Gantteilnehmer verlassen
können,
da ja das ganze Feststellungs-und Bereinigungs-
verfahren des Art.
140 in erster Linie gerade ihre Auf-
klärung bezweckt. Ist also eine Servitut weder in den
Steigerungsbedingungen noch im Lastenverzeichnis
er-
wähnt, und handelt es sich nicht etwa um eine unmittelbar
durch das Gesetz begründete, auch ohne Grundbuch
eintrag bestehende Servitut (vergl. darüber JAEGE R
Anm. 14 zu Art. 138), so kann sie dem gutgläubigen
Ersteigerer gegenüber nicht geltend gemacht werden,
und
zwar gleichgültig, ob ihre Nichtaufnahme in das Lasten-
verzeichnis
und in die Steigerungsbedingungen auf ein
im Bereinigungsverfahren ergangenes gerichtlich
es Urteil,
oder auf die Verwirkung der Klagfrist seitens des An-
sprucherhebers, oder auf die Unterlassung ihrer Anmel-
dung, oder endlich, wie im vorliegenden Falle,
auf unge-
nügende Nachforschungen seitens des Betreibungsbeamten
zurückzuführen ist.
An diesem Grundsatze, der
unter der Herrschaft des
frühern Rechts allerdings nur für die nicht aus den öffent-
Entscheidungen
lichen Büchern ersichtlichen Servituten ausgesprochen
worden
war (verg!. BGE 30 II S. 146 f.), ist auch unter
der Herrschaft des neuen Rechts festzuhalten und zwar
in dem Sinne (verg!. JAEGER, Anm. 2 zu Art. 135, speziell
S. 441 unten und 442 oben), dass auch die im Grundbuch
eingetragenen, im Lastenverzeichnis jedoch nicht er-
wähnten, bezw. in den Steigerungsbedingunaen nicht
vorbehnltenen dinglichen Rechte dem gutgläubigen
ErsteIgerer gegenüber erlöschen und infolge-
dessen auf sein Verlangen im Grundbuch zu
strnichen snnd. -Ob im Falle der Unterlassung der
StreIchung em gutgläubiger
Erwerber des untergegan-
gnnen Rechtes dieses dennoch (gestützt auf Art. 973 ZGB)
wIeder geltend
machen könne, braucht anlässlich des vor-
liegenden Falles
nicht entschieden zu werden.
An dem Grundsatze, dass die in den Steigerungs-
b .din?ungen ninht vorbehaltenen Belastungen dem gut-
glaubIgen ErsteJgerer gegenüber erlöschen, ist auch durch
Art. 234 OR neuer Fassung nichts geändert worden.
Einerseits nämlich schliesst Abs. 2 dieses Artikels die
Annahme aus, dass Abs. 1, wonach bei Zwangsverstei-
gerung
in der Regel eine Gewährleistung nicht statt-
findet, im Sinne der unbedingten Fortexistenz . aller
auch der nicht bekannt gegebenen Lasten zu vel'
stehen sei; anderseits aber bezieht sich Ab s. 2 selbst-
verständlich
nur auf diej enigen durch die öffentlichnn
Bücher bekannt gegebenen Lasten, die nicht, eben
durcl Nichterwähnung in den Steigerungsbedingungen
oder Im Lastenverzeichnis, un t ergeg a n gen sind.
Wenn sodann nach dem neuen Art. 135 SchKG die
Steigerungsbedingungen die Bestimmung zu
enthalten
haben, dass die Grundstücke mit allen darauf haftenden
Belastungen versteigert werden , während sie nach dem
frühem Text zu bestimmen hatten, welche Lasten ... .
übernommen werden sollen , so ist dadurch das Betrei-
bungsamt von der ihm obliegenden Verpflichtung, die
vom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten zu" spezifi-
der Zivilkammern. N° 73.
zieren, keineswegs entbunden worden, sondern es ist
durch die neue
Fassung lediglich die Möglichkeit, die
Liegenschaft
frei und ledig von allen Belastungen zu
verkaufen (verg!. den frühem Text des Art. 135), auf-
gehoben worden. Die Steigerungsbedingungen müssen
nunmehr stets bestimmen, dass die Legenschaft mit
allen darauf lastenden dinglichen Rechten (ja sogar unter
Ueberbindung der damit allfällig verbundenen per s ö n-
li eh en Schuldpflicht) versteigert wird; sie haben aber
deshalb nicht minder, auch unter der Herrschaft des
neuen
Art. 135, die in Betracht kommenden dinglichen
Rechte einzeln aufzuzählen oder doch zum mindesten
auf das unangefochten gebliebene oder bereinigle
Lasten-
verzeichnis hinzuweisen, und die gutgläubigen Gantteil-
nehmer dürfen sich nach wie vor darauf verlassen, dass
ausser den in den Steigerungsbedingungen
und im
Lastenverzeichnis angeführten, und abgesehen von sol-
chen Belastungen, die
unmittelbar von Gesetzeswegen
bestehen, keine
weitem dinglichen Rechte vorhanden
sind, oder dass doch nach der Versteigerung keine sol-
chen
mehr vorhanden sein werden.
2. -Durch die vorstehenden Ausführungen ist darge-
tan, dass der Beklagte auf Grund der Steigerung vom
14. Oktober 1912, an welcher er den Zuschlag erhalten
hatte, zur Anerkennung der in Frage stehenden Servitut
nicht gezwungen werden konnte. Die Bedingungen jener
ersten
Gant waren somit in der Tat für den Ersteigerer
in einem wesentlichen
Punkte günstiger, als diejenigen
der z w e i t e n Steigerung, auf
Grund deren die vorlie-
gende Ausfallforderung geltend
gemacht wird. Zugleich
ergibt sich
daraus aber auch, dass die dem Beklagten
vom Betreibungsamt gemachte Zumutung, anlässlich der
grundbuchlichen Bereinigung des Gantkaufs die Exis-
tenz jener in . den Gantbedingungen
nicht erwähnten
Servitut anzuerkennen, ungerechtfertigt war, und weiter:
dass
der Beklagte, solange ihm die Liegenschaft nicht
frei von jener Servitut angeboten wurde, weder in An-
412
Entscheidungen
nahme-noch in Zahlungsverzug geraten konnte, was
wiederum zur Abweisung der Klage führt, da Art. 143
SchKG die Rückgängigmachung der ersten und die An-
ordnung einer neuen 'Steigerung, sowie die Haftbarma-
chung des frühern Ersteigerers ausdrücklich von dem Zah-
. lungsverzug dieses frühem Ersteigerers abhängig macht.
Allerdings hätte dem Beklagten, ausser der Bestrei-
tung der eingeklagten Forderung, noch ein anderes Mit-
tel zur Verfügung gestanden, um seinen Standpunkt,
dass er die erwähnte Servitut nicht anzuerkennen brau-
che, zur Geltung zu -bringen: nämlich die Erhebung
einer Be s ch wer d e gegen die Aufhebung der ersten
und die Anordnung der zweiten Steigerung. Indessen
konnte der Beklagte auf dieses offensive Vorgehen füg-
lich verzichten, ohne dadurch die Rechtmässigkeit der
zweiten Steigerung anzuerkennen. Auch wenn er daher
gegen die Aufhebung der ersten und die Anordnung der
zweiten Gant keine Beschwerde erhob, blieb ihm (verg!.
JAEGER, Anm. 2 zu Art. 143) doch noch die Möglichkeit,
gegenüber einer auf Art. 143 gestützten Ausfallforde-
rung die Ein red e zu erheben, dass die Voraussetzun-
gen für die Abhaltung einer zweiten Steigerung gar
nicht gegeben gewesen seien. -.
Zur Anhebung einer Beschwerde gegen den an der
ersten Gant erfolgten Zuschlag hatte der Beklagte
deshalb keinen Anlass, weil er ja nicht behauptet, dieser
Zuschlag sei zu Unrecht erfolgt, sondern im Gegenteil
den Standpunkt einnimmt, dass das Betreibungsamt den
Zuschlag zu Unrecht aufg .hob en habe, -ein Stand-
punkt, der nach dem Gesagten durchaus begründet ist
und, ebenso wie die in Erw. 1 konstatierte Diskrepanz
zwischen den Steigerungsbedingungen der ersten und den-
jenigen der zweiten Gant, zur Abweisung der Klage führt.
3. -Dasselbe Resultat ergibt sich endlich auch auf
Grund der Erwägung, dass der Betreibungsbeamte nicht
berechtigt war, vom Beklagten die Bezahlung der, nach
Art. 81 ZGB in Verbindung mit Art. 25 SchlT ZGB und
der Zivilkammern. N° 73 . .
. rt. 219 Abs. 3 SchKG (neue Fassung) grundversieher-
ten, fälligen Zinsen der letzten drei Jahre anders als
in Anrechnung auf den Zuschlagspreis zu verlangen, und
dass daher das an den Beklagten gestellte Ansinnen,
über den Zuschlagspreis von 15,000 Fr. hinaus noch
den 1910.,1911. und laufenden 1912. Zins) zu bezahlen,
ungerechtfertigt war und die Inverzugsetzung des Be-
klagten ebenso hinderte, wie die in Erw. 2 hievor be-
handelte ZumuLung, eine in den Steigerullgshcdingullgen
nicht erwähnte Servitut zu übernehmen.
Nach der ausdrücklichen VorschrifL des Art. 13G
SchKG neuer Fassung haben die Sleigerullgsbcclingun-
gen zu
bestimmen, einerseits dass die füll i gen grund-
versicherten Forderungen (wozu nach Art. 810 ZGB die
drei leb:lell zur Zeit der KonkurseröfTllung oder deb
Pfundverwüri
ullgsbegehrells verfallenen J ahresziuse ge-
hören)
(I vorweg aus dem Erlös zu bezahlen ) seien, ander-
seits dass die !lieh t fülligen grundversicherten Forde-
rungen (wozu der 1 auf eil cl e Zills gehört) dem Erwerber
überbunden werden. Wäre im vorliegenden Falle so ver-
fahren worden, d. h. würen die Sleigerungbedingungen
nach Vorschrift des Bundesgesetzes aufgesleHt worden,
so
ist selbstverständlich, dass der Beklagte berechtigt
gewesen wäre, die von ihm n achträglich geforderte Be-
zahlung zweier verfallener und des laufenden Zinses
über den Zuschlagspreis hinaus abzulehnen.
Anderseits müsste wohl, wenn die Steigerungsbedingun-
gen die k 1 are und u n z w eid e n ti g e Bestim-
mung enLhalten hätten, dass die Zinsen über den Zu-
schlagspreis hinaus zu bezahlen seien, der Beklagte, der
auf Grund dieser, ihm bekannt gegebenen und von ihm
nicht durch Beschwerde angefochtenen Steigerungsbe-
dingungen sein Angebot gemacht haben würde, hiebei
behaftet werden. Tatsächlich lassen nun aber d:e VO!T.
Betreibungsamt im vorliegenden Falle aufgestellten
Steigerungsbedingungen
eine klare und unzweideutige
Bestimmung über die Anrechnung der Zinsen vermissen.
Entscheidungen
Die Bemerkung, dass der 1910., 1911. und laufende
1912.
Zins von dem darauf haftenden zu übe r-
n e h m e n und an das Betreibungsamt sofort zu be-
zahlen sei, hätte, für sich allein genommen, allerdings
im Sinne der Nichtanrechnung auf den Zuschlagspreis
verstanden werden können. Allein die weitere Bestim-
mung, dass
der Steigerungserlös über die Hypo-
theken vom Käufer sofort bar abzuzahlen sei,
sprach entschieden gegen diese
Annahme; denn vom
Standpunkte der Nichtanrechnung aus hätte gesagt
werden müssen, dass der Steigerungserlös
über die
Hypotheken und die verfallenen sowie laufen-
den Z ins e n hinaus oder ne b s t den verfallenen
und laufenden Zinsen bar zu bezahlen sei. Dass der
Ersteigerer letzteres ohne weiteres deshalb
habe an-
nehmen müssen, weil es- im Kanton Nidwaldell aner-
kanntes Gewohnheitsrecht sei, die in bar zu bezahlen-
den, verfallenen und laufenden Zinsen nicht auf den
Kaufpreis anzurechnen,
kann nicht zugegeben werden.
In dieser, durch das eid gen ö s si s c he Recht gere-
gelten Materie bleibt für ein entgegenstehendes kanto-
nales Gewohnheitsrecht und eine darauf zu gründende
Interpretationsregel kein
Raum; sondern, wenn der
Wille des Ersteigerers auf Grund einer Norm des
objek-
tiven Rechts zu interpretieren wäre, so könnte diese
Norm
nur die einschlägige Bestimmung des B und e s-
gesetzes sein, d. h. es wäre aqzunehmen, der Beklagte
habe die etwas undeutlich abgefassten Steigerungsbe-
dingungen über die Anrechnung der
Zinsen im Si n ne
des Art. 1 35 Sc h K G auslegen müssen, wonach
(j fällige grundversicherte Forderungen..... vorweg aus
dem Erlös
bezahlt werden.
Hievon abgesehen, spricht endlich auch eine
tatsäch-
liche Vermutung dafür, dass derjenige, der an einer Stei-
gerung ein bestimmtes Angebot macht, sich nur bis zur
Höhe des von ihm gebotenen Betrages verpflichten und
allfällig von ihm zu übernehmende oder zu bezahlende
der Zivilkammern. N° 73. 415
Schulden des bisherigen Eigentümers nur auf Rech-
nung des gebotenen Kaufpreises übernehmen oder
bezahlen will,
da er ja keinerlei Veranlassung hat, fremde
Schulden ohne Anrechnung auf eigene Schulden
zu be-
zahlen. Gerade im vorliegenden Falle ist eine solche
Bereitschaft des Ersteigerers
zur Bezahlung der ver-
fallenen und laufenden Zinsen ohne Anrechnung auf den
Kaufpreis umso weniger anzunehmen, als der
Betrag
dieser Zinsen weder aus den Steigerungsbedingungen
ersichtlich war, noch auch
nur den Interessenten anläss-
lich der Steigerungsverhandlung mündlich mitgeteilt
wurde,
-sodass also der Beklagte nach der Auffassung
des Betreibungsbeamten, indem
er 15,000 Fr. bot,
tatsächlich nicht
nur einen höhern, sondern sogar einen
ihm selber unbekannten höhern Betrag geboten haben
würde, was
von einem auch nur einigermassen bedächtigen
Geschäftsmann
im Zweifel nicht anzunehmen ist. Charak-
teristisch ist auch, dass der Litisdenunziat den Betrag
der zu bezahlenden Zinsen des hai b nicht angegeben
haben will, weil
er damit gerechnet habe, dass nicht
der ganze verschriebene
Betrag gutgeboten werde , und
weil eine Abrechnung über die Zinsen erst erfolgen
könne, wenn das Steigerungsergebnis bekannt sei.
Wenn wirklich die
Zinsen nicht auf den Kaufpreis anzu-
rechnen, sondern vom Ersteigerer vorweg
zu bezahlen
gewesen wären, so
hätte doch die Höhe der bezüglichen
Barzahlung nicht
von der Gutbietung oder Nichtgut-
bietung des
ganzen verschriebenen Betrages abhängen
können. Die Nichtnennung des Betrages der
bar zu bezah-
lenden
Zinsen, mit jener Begründung, dass eine Abrech-
nung über die
Zinsen erst erfolgen könne, wenn das
Steigerungsergebnis
bekannt sei, musste deshalb die
Gantteilnehmer in den Glauben versetzen, dass der für
die
Zinsen zu bezahlende Betrag im Steigerungserlös
illbegriffen sein werde.
Von allen Gesichtspunkten !lus erscheint somit das
vom Betreibungsamt an den Beklagten gestellte Ansinnen,
- Kreissrhreiben des BundesgerIchts
die verfallenen Zinsen pro 1910 und 1911, sowie den
laufenden
Zins pro 1912 über den Steigerungs-
erlös hinauszubezahlen, als ebenso ungerechtfertigt, wie
die in
Erw. 2 behandelte Zumutung, die Existenz der
in den Steigerungsbedingungen
nicht erwähnten Servitut
zu Gunsten der Zementfabrik Rotzloch anzuerkennen.
Damit aber fehlt es im vorliegenden Falle an der ersten
und hauptsächlichsten Voraussetzung des Art. 143 SchKG,
nämlich
an dem Zahlungsverzuge des ersten Ersteigers.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
ersten Appellationskammer der Obergerichts des Kantons
Zürich vorn 4. Juli 1914 bestätigt.
Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen
Aursichtsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. -Circulaires
du Tribunal federaI aux auLoriLes cantonales de surveillance
sur Ia poursuite pou dettes et la faHJite.
- Xreisschreiben lnr. 7 an die kantonalen Aufsichtsbehörden
für Schuldbetreibung und Konkurs zu Ha.nden der Betrei-
bungsä.mter, Xonkursbeamten und Konkursgerichte betr.
die Wirkungen des Rechtsstillstandes, vom 10. August 1914.
Der Bundesrat hat unterm 5. dieses Monats; gestützt
auf Ziffer 3 des Bundcsbeschluoses betr. Massnahmen
zum Schutze des Landes und zur Aufrech haltung der
Neutralität vom 3. Augunt und unter Hinweis auf Art. 62
über Schuldbetreibung und Konkurs.
des Betreibungs-und Konkursgesetzes beschlossen, dass
bis zum 31. August 1914
für das Gebiet der ganzen
Eidgenossenschaft ein allgemeiner Rechtsstillstand
zu ge-
währen
sei Auf Wunsch des eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartements teilen wir Ihnen über die Wirkungen
dieses Rechtsstillstandes folgendes
mit, damit Sie das
Publikum, bei dem hierüber vielfach noch unzutreffende
Vorstellungen herrschen, aufklären
können:
- Die Fälligkeit der eingegangenen Schulden wird
durch den Rechtsstillstand in keiner Weise berührt,
ebensowenig die Verpflichtung zu deren Bezahlung.
Auch
besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Einkla-
gung von Forderungen in gleicher Weise wie vorher
und es laufen auch die Fristen im gerichtlichen Ver-
fahren wie Sflnst.
- Der Rechtsstillstand hat nur zur Folge:
a) Dass während seiner Dauer keine Betreibungshand-
lungen vorgenommen werden dürfen.
Darunter versteht
die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung alle
Handlungen 'der Vollstreckungsorgane (Betreibungs-
beamte, Aufsichtsbehörden, Rechtsö1Tnungsrichter,
Kon-
kursrichter), welche geeignet sind. das Verfahren zur
zwangsweisen Befriedigung des Gläubigers aus dem
Vermögen des Schuldners einzuleiten oder weiterzuführen
und die die Rechtsstellung des Schuldners in der Betrei-
bung berühren, also z. B. Anlegung von Zahlungsbe-
fehlen,
auch in der Wechselbetreibung, Pfändungsanzei-
gen, Pfändungen, Anzeigen von Versteigerungen, Auf-
legung der
Steigerungnbedingungell, Versteigerungen und
sonstige Verwertungen, Ausstellung v on Verlustschei-
nen, Rechtsöffnungsbewilligungen,
Konkursandrohungen,
Konkurserklärungen
auf Begehren des Gläubigers, Frist-
ansetzungen im Widerspruchsverfahren und bei der
Anschlusspfändung u. s. w. Mietausweisungen gelten
nicht als Betreibungshandlungen. Hierüber müssen be-
sondere Anordnungen d
er kompetenten Behörde vorbe-
hallen werden.