Entscheidungen
Hütel de Musique abgeschlossenen Mietvertrag auf sich
selbst übertragen zu lassen ; des weitern, dass
Lang sich
in dem Untermietvertrag verpflichten musste, den Miet-
zins entgegen der
Ortsübung monatlich und zwar prae-
numerando (jeweilen auf den 5. des laufenden Monats)
zu entrichten, u.
s. w. -alles Umstände, die deutlich
darauf hinweisen, dass die Klägerin die schlechte
Ver-
mögenslage des nachmaligen Gemeinschuldners sehr wohl
kannte und gerade, w eil sie sie kannte, auf dem Ver-
kauf t) des Wirtschaftsmobiliars und der KeUervorräte
so hartnäckig bestand.
5. -
Da nach den vorstehenden Ausführungen die
Klage jedenfalls
gestützt auf Art. 288 SchKG abzuwei-
sen ist, bedarf es keiner
Untersuchung der Frage, ob
auch Art. 202 alt OR zu diesem Resultate geführt
haben würde.
Ebensowenig bedarf es eines Eintretens auf die Frage,
ob die Klägerin
kraft Ver m i e t e r r e t e n ti 0 n sr e c h
t e s auf den Erlös des Wirtschaftsmobiliars oder einen
Teil davon
hätte Anspruch erheben können; denn im
vorliegenden Prozesse
hat sie ausdrücklich nur ihr ver-
meintliches E i gen t ums r e c h tgeltend gemacht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des ber-
nischen Appellationshofes vom
10. Juni 1914 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
der Zivilkammern. N o 72.
72. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 1914
i. S. Xra.mer, Beklagter,
gegen
Cohn !reh und Konsorten, Kläger.
Anfechtung einer vom Gemeinschuldner unmittelbar vor Kon-
kursausbruch vorgenommenen, vom Angewiesenen eben-
falls noch vor Konkursausbruch angenommenen, jedoch
erst nach Konkursausbruch honorierten Anweisung. Unan-
wendbarkeit des Art. 204 SchKG auf diesen Fall; Anwend-
barkeit des Art. 288 gegenüber dem über die Vermögenslage
des Anweisenden
orientierten Anweisungsempfänger.
A. -Die Firma Wüthrich Ge in Herzogenbuchsee,
als deren Rechtsnachfolger der Beklagte den vorliegenden
Prozess führt,
hatte eine unbestrittene, fällige Forderung
von
5800 Fr. an den Baumeister Fieber in Zürich. Am
17. September 1908 liess sie durch Rechtsanwalt W ...
in Zürich auf Grund vorangegangener Wechselbetreibung
für jene Forderung das Konkursbegehren gegen Fieber
stellen. Am 25. September, als die Konkurseröffnung
unmittelbar bevorstand, stellte Fieber dem genannten
Rechtsanwalt eine zu Gunsten von
Wüthrich Ge lau-
tende Anweisung auf die Leihkasse Neumün;ter im Be-
trage von 5925 Fr. ( jenen 5800 Fr. nebst Zinsen und
Spesen) aus. Fieber hatte bei der genannten Bank einen
Baukredit, der aber damals erschöpft war. Rechtsanwalt
W ... erhielt deshalb auf seine Anfrage bei der Leihkasse,
ob die Anweisung honoriert werde, vorderhand einen
abschlägigen Bescheid. Als ihr jedoch Fieber am
30. Sep-
tember neue Schatzungsscheine vorlegte, wonach der ihm
gewährte Kredit sich um
24,000 Fr. erhöhte, schrieb) die
Bank der Firma Wüthrich Ge, ohne irgendwelche
Anzeige
an" sie, Rechtsanwalt W... oder Fieber, den
Betrag von 5925
Fr. guh, und zwar auf einem zu
diesem Zwecke angelegten Konto) (das jedoch bloss auf
einer freigebliebenen Stelle eines ältern Geschäftsbuches
angebracht wurde); gleichzeitig
(t belastete) sie diesen
Entscheidungen
Betrag dem Fieber. Am 2. Oktober sprach dieser auf
der Leihkasse vor,
um persönlich 18,000 Fr. auf. Rech-
nung seines Baukredits zu erheben. Bei dieser Gelegenheit
wurde
r (nach der Zeugenaussage des Leihkassenver-
walters) mündlich
auf die Anweisung), alias Zession
der 5925 Fr. aufmerksam gemacht, und ihm eröffnet,
dass
angesichts der Gutschrift gegenüber Wüthrich Oe
und gleichzeitigen Belastung des Carl Fieber von den
verfügbaren
24,000 Fr. nun von Fieber noch 18,000 Fr.
erhoben werden könnten. Fieber erklärte sich mit dieser
Ordnung einverstanden I). Am 6. Oktober erneuerte
Rechtsanwalt W
... das Konkursbegehren, das er am
25. September zurückgezogen hatte. Einige Tage darauf
(nach der Zeugenaussage des Leihkassaverwalters :
uwi-
sehen dem 7. und dem' 9. Oktober I erhielt W ... auf
seine telephonische Anfrage, ob die Anweisung nunmehr
h.onoriert werde, eine bejahende Antwort. Am
10. Oktober,
emem Samstag, wollte er die 5925 Fr. erheben, kam aber
erst nach Kassaschluss auf der Bank an. Am darauf-
folgenden Montag
12. Oktober beeilte er sich, das Geld
zu erheben, quittierte dafür ohne Datum und sandte
es
seiner Klientin zu. Darauf begab er sich aufs Gericht, um
das Konkursbegehren zurückzuziehen. Erst bei dieser
Gelegenheit will
er von der bereits am 9. Oktober vor-
mittags
10 Uhr auf Betreiben eines andern Gläubigers
stattgefundenen Eröffnung
dns Konkurses über den von
allen Seiten, u. a. auch von ihm
(W ... ) persönlich betrie-
benen Fieber erfahren haben. Anlässlich seiner Einver-
nahme als
Zeuge hat W... unter Berufung auf das
Berufsgeheimnis die Beantwortung der meisten, sein
Verhalten betreffenden Fragen verweigert.
Im Konkurse des Fieber setzte die Leihkasse Neu-
münster auf dem Prozesswege die Kollozierung der von
ihr angemeldeten Forderung von 5925 Fr. durch. Darauf
verlangte die Konkursverwaltung von der Firma Wüth-
rich Oe die Rückerstattung dieses Betrages. An die
Stelle von Wüthrich
Oe, die diese Rückzahlung ver-
I
der Zivilkammern. N° 72.
weigerten, ist der heutige Beklagte, und an die Stelle der
. Masse sind auf Grund einer Abtretung im Sinne des
Art.
260 SchKG die heutigen Kläger getreten.
.. . -Durch Urteil vom 13. Juni 1914 hat der Appel-
latIonshof des Kantons Bern die auf Art. 288 SchKG
gestÜtzte und von der I. Instanz auf Grund dieser Ge-
setzesbestimmung gutgeheissene Klage ebenfalls gutge-
heissen, jedoch
unter Berufung auf Art. 204 und ohne
-sich über die Anwendbarkeit des Art. 288 auszusprechen.
Das Rechtsbegehren der Klage
lautete:
Es sei die vom Konkursiten Karl Fieber der Firma
I) Wüthrich 0° durch Vermittlung der Leihkasse
Neumünster-Zürich V gemachte Zahlung im Betrage
)) von 5925 Fr. im Sinne des Art. 285 B. u. K. als un-
gültig zu erklären und es sei der Beklagte als Rechts-
nachfolger der Firma Wüthrich Oe zur Rückleistung
) der von seiner Rechtsvorfahrin empfangenen Summe
von 5925 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins seit
28. Juni 1911 zu verurteilen.
c. -Gegen das Urteil des Appellationshofes hat der
Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- --Vor allem ist, sowohl im Hinblick auf den Von
der Klagpartei angerufenen Art. 288 als auch hinsicht-
lich des von der Vorinstanz herbeigezogenen Art.
SchKG, die Frage zu entscheiden, welches die im vor-
liegenden Falle angefochtene Rechtshandlung sei.
Dabei darf nicht etwa einfach auf den Wortlaut des
klägerischen Rechtsbegehrens abgestellt werden, worin
die Ungültigerklärung der
vom Konkursiten Kar! Fie-
ber der Firma Wüthrich cie durch Vermittlung der
Leihkasse Neumünster gemachten Zahlung von
5925 Fr.
beantragt wird; wohl aber ist diesem Rechtsbegehren,
wie auch der Klag
beg r ü n dun g, zu entnehmen, dass
Entscheidungen
diejenige Rechtshandlung des Gemeinschuldners ange-
fochten wird,
durch welche Wüthrich eie in die Lage
versetzt wurden,
über den angegebenen Betrag zu ver-
fügen. Dies entspricht denn auch dem Sinn und Wesen
beider in
Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen,
da einerseits sowohl nach Art.
204 als nach Art. 288
nur Rechtshandlungen des Gern ein s c h u I d n er s den
Konkursglaubigern gegenüber
ungültig , bezw. anfecht-
bar sind, anderseits aber, unter den daselbst angeführ-
ten Voraussetzungen, nicht etwa nur Z a h lu n gen,
sondern überhaupt alle die jen i gen Rechtshand-
lungen angefochten werden können, durch welche die
Konkursmasse
um ein ihr zugehöriges Aktivum verkürzt
worden ist.
2. -Von diesem Gesichtspunkte aus fällt als anfecht-
bare Rechtshandlung zunächst ausser Betracht die an-
geblich am
30. September 1908 von der Leihkasse Neu-
münster vorgenommene Gutschrift der 5925 Fr. auf
dem Konto der FifI!1a Wüthrich eie, sowie die ihr
entsprechende Belastung desselben Betrages auf dem
Konto des Fieber. Denn einmal waren dies keine Rechts-
handlungen des
Gern ein s c h u I d n e r s, und so-
dann stellen sie sich genau genommen
überhaupt nicht
als
Rechtshandlungen im Sinne der Art. 204 und 288
SchKG dar. Weder jene
Gutschrift noch die ihr ent-
sprechende
Belastung sind. den Interessenten, d . h.
dem Fieber und der
Firma Wüthrich eie, in der
Form mitgeteilt worden, wie es bei einem wirklichen Bank-
giro zu geschehen pflegt. Vilemehr handelte es sich dabei
lediglich
um eine interne Vormerkung seitens der Bank,
die durch dieses Mittel ihren Kassier darauf aufmerksam
machte, dass die Anweisung Fiebers zu Gunsten der
Firma Wüthrich 4 eie nunmehr anstandlos honoriert
werden könne, und dass anderseits infolge der
Zahlung
an Wüthrich eie der Kredit des Fieber sich um den
entsprechenden Betrag verringern werde. Tatsächlich
hat denn auch Fieber von jener ce Gutschrift und jener
der Zivilkammern. Ne 72.
39g
Be-lastung 0 erst am 2. Oktober Kenntnis erhalten, als
er wegen eines von ihm persönlich zu erhebenden Be-
trages
bei der Leihkasse vorsprach; und dem Vetreter
der Firma Wüthrich eie ist dieselbe Mitteilung sogar
erst ce zwischen dem 7. und dem 9. Oktober gemacht
worden, als
er sich telephonisch nach dem Stand der
Angelegenheit erkundigte ulld als er bereits (
am 6. Ok-
tober) das Konkursbegehren erneuert hatte, was er ge-
wiss nic
ht getan haben würde, wenn seiner Klientin
jene 5925
Fr. schon seit einigen Tagen im juristischen
und technischen Sinne gut g e s ehr i e ben gewesen
wären.
Kommt aber danach der am 30. September
erfolgten
Gutschrift I), wie auch der entsprechenden
Belastung , überhaupt nicht die Bedeutung von
Rechtshandlungen zu, so können sie auch nicht den
Gegenstand
eint-r Anfechtung im Sinne der Art 204
und 288 SchKG bilden.
3. -
Was die am 12. Oktober erfolgte Auszahlung
der 5925 Fr. an den Vertreter der
Firma Wüthrich eie
betrifft, so handelt es sich dabei allerdings um eine
R echtshandlung im Sinne der zitierten Gesetzesbe-
stimmungen. Dagegen
war es keine Rechtshandlung des
Gern ein s c h u I d n e r s. Der angegebene Betrag
ist dem Rechtsanwalt W
... feststehendermassen nicht
durch Fieber, sondern, allerdings infolge einer Anwei-
sung des Fieber, durch die Leihkasse Neumünster aus-
gezahlt worden. Nicht
nur erscheint nun aber der Ange-
wiesene schon grundsätzlich nicht als der Stellvertreter
des Anweisenden, sondern es erfüllte im vorliegenden
Falle der Angewiesene, d. h. die Leihkasse Neumünster,
durch die Honorierung der Anweisung geradezu eine
persönliche Verpflichtung gegenüber
dem Anweisungs-
empfänger,
d. h. gegenüber der Firma Wüthrich eie.
Da nämlich die Leihkasse, wenn sie auch, wie in Erw. 2
hievor dargetan wurde, die Anweisung nicht schon durch
die
Gutschrift vom 30. September zur Ausführung
gebracht hatte, dem Rechtsanwalt W... immerhin
Entscheidungen
schon zwischen dem 7. und dem 9. Oktober mitgeteilt
hatte, dass sie sie honorieren werde, so war sie gemäss'
Art. 409 und 412 Abs. 2 und 3 alt OR auch nach AU o :'
bruch des Konkurses zur Zahlung an Wüthrich Ci ,
verpflichtet. Denn einmal ist von der hiefür beweis-
pflichtigen Klagpartei weder bewiesen noch
auch
nur behauptet worden, dass im Momente der Annahme
der Anweisung (falls diese Annahme erst am 9., nicht
schon
am 7. oder 8. Oktober erfolgt sein sollte) der
Konkurs bereits eröffnet war, und so dann wäre'
jedenfalls nicht dargetan und übrigens wiederum nicht
einmal
behauptet, dass die Leihkasse Neumünster im
Momente der Annahme der Anweisung von der er"t
viel später publizierten Tatsache der Konkurseröffnung
K e n n t n i s
hatte, - ' was nach Art. 412 alt OR (vgl.
HAFNER, Anm. 5 a und 6 zu Art. 412, OSER. Anm. 3 a
zu Art. ,470 neu) nötig gewesen wäre, um den in der
Konkurseröffnung liegenden Widerruf der Anweisung
gegenüber der Angewiesenen wirksam
zu machen. Erfüllte
aber die Leihkasse Neumünster
mit der Honorierung der
Anweisung eine
von ihr persönlich überpommene Ver-
pflichtung, so kann in dieser Honorierung keine vom
Gemeinschuldner vorgenommene
Rechtshandlung im
Sinne der Art.
204 und 288 SchKG erblickt werden.
4.
-Als mögliches Anfechtungsobjekt bleibt somit
nur die von Fieber vorgenommene An w eis u n g als'
solche. Durch diese Anweisung hat der Gemeinschuldner'
in der
Tat zu Gunsten der Firma Wüthrich eie über
ein zur Konkursmasse gehörendes Aktivum verfügt, und
es kann auch nicht etwa damit argumentiert werden, dass
Fieber, wenn
er die Anweisung nicht vorgenommen hätte.
die 5925 Fr. persönlich erhoben haben würde und mit
diesem Gelde ebenso flüchtig geworden wäre, wie mit '
den am
2. Oktober tätsächlich von ihm erhobenen 18,000.
Franken. Einmal nämlich ist es nicht möglich, festzu:"-l
stellen, ob Fieber wirklich so gehandelt haben würde'
und wieviel in diesem Falle schliesslich doch noch für die
der Zivilkammern, N° 72.
Konkursmasse zu retten 'gewesen wäre, und sodann sind
auch grundsätzlich derartige Wahrscheinlichkeitserwä-,
gungen unzulässig, sobald feststeht,' dass der Gemein-
schuldner über ein bestimmtes Vermögensobjekt, das in
die
'Konkursmasse gehörte, anderweitig verfügt hat.
Mit der Feststellung, dass als mögliches Anfechtungs-
objekt
nur die von Fieber vorgenommene Anweisung als
solche in
Betracht kommen kann, ist bereits auch über
die Anwendbarkeit des Art. 204 SchKG auf den vorlie-
genden Fall entschieden. Denn jene Anweisung
stammt
unbestrittenermassen aus der Zeit vor Konkursausbruch,
und zwar auch dann, wenn als massgebender Zeitpunkt
nicht der 25. September, an welchem die Anweisung
erstmals erfolgte, sondern der
2. Oktober betrachtet
werden wollte, an welchem Tage Fieber sich, laut Zeugen-
aussage des Verwalters der Leihkasse, mit der Gut-
schrift der 5925 Fr. zu Gunsten der Firma Wüth-
rich Oe einverstanden erklärte, also die Anweisung.
die er damals gegenüber der
Bank noch hätte widerrufen
können, bestätigte.
War aber im Momente der Konkurs-
eröffnung die Anweisung bereits erfolgt, so
ist die Vor-
aussetzung des Art.
204 SchKG, dass es sich um eine
vom Gemeinschuldner na c h der Konkurseröffnung getrof-
fene Verfügung handle, im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Ueber die weitere Frage, ob jene Anweisung
nach
Art. 288 SchKG anfechtbar sei, liegt zwar kein letzt-
instanzliches kantonales Urteil vor, da der Appella-
tionshof die Klage schon auf Grund des Art.
204 schüt-
zen zu können glaubte. Da jedoch der Prozess, ent-
sprechend dem Standpunkt der Kläger, die von einer
Anrufung des Art.
204 abgesehen hatten, von Anfang an
im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des
Art. 288 instruiert worden ist, wie denn auch die I. In-
stanz die Klage auf Grund dieser letztern Gesetzes-
bestimmung gutgeheissen
hat, steht dem Eintreten des
Bundesgerichts auf die Frage der paulianischen Anfecht-
barkeit nichts entgegen.
402 Entscheidungen
5. -Materiell erweist sich die auf Art. 288 SchKG
gestützte Klage ohne weiteres als begründet. Einerseits
nämlich
ist durch die von Fieber zu Gunsten der Firma
Wüthrich Cie vorgenommene Anweisung in Verbindung
mit der Honorierung dieser Anweisung durch die Leih-
kasse Neumünster ein
zur Konkursmasse gehörendes und
zur gleichmässigen Befriedigung aller Konkursgläubiger
bestimmtes Aktivum aussehliesslich zu Gunsten d
er An-
weisungsempfängerin verwendet worden. Anderseits aber
geht aus den Akten deutlich hervor, dass die äusse
rst
schlechte Vermögenslage des von allen Seiten betrie-
benen, unmittelbar
vor dem Konkurse stehenden Gemein-
schuldners diesem selbst, wie auch dem Vertreter der
Firma Wüthrich Oe, Rechtsanwalt W ... (auf dessen
Kenntnis hier in der
Tat abgestellt werden darf; vergl.
JAEGER, Anm. 5 B zu Art. 288), nicht nur bek annt sein
musste, sondern auch
tatsächlich bekannt war. Was
speziell den genannten Vertreter der
Firma Wütrich Oe
betrifft, so ergiebt sich dies u. a. daraus, dass er selber
zweimal namens Wüthrich
Oe das Konkursbegehren
gegen Fieber gestellt
und diesen übrigens auch für eine
persönliche Forderung
von 500 Fr. betrieben hat. Bei der
ihm somit nachgewiesenen Kemitnis von der
Vermögens-
lage des Gemeinschuldners musste aber Rechtsanwalt
W
... , ebenso wie Fieber selbst, sich darüber Rechen-
schaft geben, dass die vollständige Befriedigung der Firma
Wüthrich Cie für ihre Forderung von 5925 Fr. notwen-
digerweise eine Schädigung der übrigen Konkursgläubiger
zur Folge haben werde. Hieran ändert auch der Umstand
nichts, dass jene. Forderung durch einen Schuldbrief
von
6000 Fr., sowie durch die Bürgschaft einer Firma
M. S. Meyer, nominell gesichert war. Denn nicht nur
haben sich in der Folge diese bei den angeblichen Sicher-
heiten als illusorisch erwiesen, sondern es muss nach den
Akten sogar angenommen werden, dass die
Firma Wüth-
rich Ci., bezw. ihr Vertreter W ... , gerade deshalb
der Zivilkamml'rn. N° 73.
so sehr auf Zahlung drängte, weil ihr, bezw. ihm, die
Unzulänglichkeit jener
Sicherheiten) bekannt war.
Die Klage ist somit auf Grund des Art. 288 SchKG
gutzuheissen, und daher das angefochtene Urteil im
Dispositiv zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Dispositiv des
angefochtenen
Urteils in dem Sinne bestätigt, dass .der
Beklagte den Klägern, als Abtretungsgläubigern im Sinne
des Art.
260 SchKG, 5925 Fr. nebst 5 % Zins seit
Juni 1911 zu bezahlen hat.
73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1914
i. S. Frank, Kläger und Frank, Litisdenunziat des Klägers,
gegen
Nussbaumer, Beklagten.
Zwangsversteigerung. -Erw. 1; Identität der Steige-
rungsbedingungen, oder doch nicht wesentliche Verschlech-
terun
cr
d er Bedingungen zwischen der ersten und der zweiten
Gant,'" als Voraussetzung einer Schadenersatzklage gemäss
Art. 143 Abs. 2 SchKG. -Erw. 2; Untergang der in den
Steigerungsbedingungen, bezw. im Lastenverzeichnis nicht
erwähnten dinglichen Lasten, auch der im Grundbuch einge-
tragenen, gegenüber d em gutgläubigen Ersteigerer. Vorbe-
halt zu Gunsten der unmittelbar durch des Gesetz b egrün-
deten Lasten. -Erw. 3; Nichtverpflichtung d es Ersteiger ers,
d ie fälligen Zinsen d er letzten d Fei Jahre anders a ls in An-
r echnung auf den Zl1scblagspreis zu ü bernehmen (Art. 1 35
SchKG. neue Fassung).
A . -Am 14. Oktober 1912 hielt das Bet reibungsamt
Buochs über eine dem Bruder des Beklagten gehörende
Liegenscha
ft in Ennetbürgen eine Zwangsversteigerung
ab. Die vom Litisdellunziaten abgefas
sten Stetgerungs-
AS o 111 -19 .1.
'27