Art. 57 SchKG; enforcement request during military-service stay; duty of the debt collection office to ascertain the end of the stay. A request for an enforcement act filed against a debtor protected by the statutory stay remains pending and effective until execution becomes possible; it need not be renewed once the impediment ceases. Since the stay arises from a fact whose determination does not require creditor participation, it is the debt collection office’s official duty to investigate the cessation of the stay and to proceed ex officio once the debtor is released from military service. The office may coordinate with the competent cantonal military authorities to obtain notification; the resulting additional administrative effort is recoverable as enforcement costs (consid. 1-2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sätzlieh durch die Fortschaffung solcher Gegenstände auf- gehoben. Die Rückschaffung dieser Sachen hat somit den Zweck, das Retentionsrecht vor dem drohenden Unter- gang zu retten. Ohne die Rückschaffung könnten aus den vermieteten oder verpachteten Räumen weggeführte Ge- genstände nicht in eine Retentionsurkunde aufgenommen werden, weil dann eine wesentliche Voraussetzung des Retentionsrechtes fehlte, Die Aufnahme weggeführter Sachen in eine Retentionsurkunde setzt also deren Rück.;. schaffung voraus. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die Aufstellung des Retentionsverzeichnisses, nicnt dagegen der Rücktransport der retinierten Gegenstände sei zu- lässig, ist daher unrichtig. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen. Demnach wird die Be- schwerde des Xaver Hofmann gegen die Aufnahme der Retentionsurkunde abgewiesen und dem Betreibungsamt Altdorf die Weisung erteilt, die am 15. September 1914 retinierten Gegenstände in das Gasthaus zur Krone in Brunnen zurückzubringen. 70. Entscheid vom 2. Dezembe; 1914 i. S. Xantonalbank in Bern. Art. 57 SchKG: Ein Begehren um Vornahme einer Be- treibungshandlung gegen einen im schweizerischen Militär- dienst befindlichen Schuldner bleibt während der Dauer des Rechtsstillstandes wir k sam. Es ist Sache des B e- t r ei b u n g sam te s festzustellen, wann der Schuldner aus dem Militärdienst entlassen ist. A .. -In 'der Betreibung N° 11,664 gegen Theophil Loch- brunner, Fürsprech in Arlesheim, stellte die Kantonalbank und Konkunkammer. N0 '10. von Bem beim Betreibungsamt Arlesheim am 29. J1lli -1914 das Begehren um' Pfändung. Am 5. Oktober 191" übersandte das Betreibungsamt der Kantonalbank das -Formular einer Pfändungsurkunde mit dem Vermerk, -dass der Schuldner sich laut Erkundigung im schweize- rischen Militärdienst befinde. Am 20. Oktober schickt .die Kantonalbank die Pfändungsurkunde dem Betre bungsamt mit dem Ersuchen wieder zurück, die Pfändung nach Ablauf des für den Schuldner gemäss Art. 57 SchKG bestehenden Rechtsstillstandes zu vollziehen. Sie mach1;e geltend, dass es Sache de Betreibungsamtes sei, den Augenblick der Entlassung des Schuldners aus dem Mili:- tärdienst festzustellen. Das Betreibungsamt lehnte dieses Begehren durch Verfügung vom 21. Oktober 1914 mit der Begründung ab, es liege dem Gläubiger ob, das Pfän- dungsbegehren zu erneuern, sobald der Schuldner aus -dem Militärdienst entlassen sei. B. -Gegen diese Verfügung erhob die Kantonalbank von Bern am 23. Oktober Beschwerde bei der Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kan- tons Basel-Landschaft, mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt Arlesheim anzuhalten, dem Pfändungs- begehren nach Ablauf des für den Schuldner bestehenden Rechtsstillstandes ohne weiteres Folge zu geben. Durch Entscheid vom 5. November 1914 hat die Aufsichts- behörde die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen : Es unterliege keinem Zweifel, dass ein dem Betreibungsamt eingereichtes Begehren um Vornahme -einer Betreibungshandlung solange pendent und rechts- wirksam bleibe, bis es vollzogen werden könne. Dem- gemäss habe das Betreibungsamt, wenn festgestelli sei, dass der Schuldner gestützt auf Art. 57 SchKG den Schutz -des Rechtsstillstandes geniesse, bis zu dessen Wegfall %uzuwarten und alsdann die betreffende Betreibungs- handluDg vorzunehmen, ohne dass der Gläubiger ein neues Begehren zu stellen brauche. Fraglich sei dagegen,
Entscheidungen du SchuJdbetrewungs- 6b' das: Betreibungsamt, um die betz:eftende Betreibungs":' h'andlung vorzunehmen, verpflichtet sei, nach dem Zeit- punkt der Enlrlassung des Schuldners aus dem Militäi- dienst zu forschen; oder ob es mit der Vornahme dieser- Handlung solange zuwarten könne, bis der Gläubiger den Nachweiss des Wegfalls des Rechtsstillstandes erbracht habe. In dieser Beziehung sei davon auszugehen, dass das. Betreibungsamt die betreffende Betreibungshandlung nur dann von sich aus vornehmen müsse, wenn es auf irgend eine Weise von der Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst Kenntnis erhalten habe. Wenn es aber diese- Kenntnis nicht besitze und nach der Lage der Verhält- nisse auch nicht zu besitzen brauche, so könne ihm die- Unterlassung der Betreibungshandlung nicht zum Vor- wurf gemacht werden. In einem solchen Fall sei es viel- mehr nötig, dass der G I ä u b i ger dem Betreibungsamt in formloser Weise mitteile, dass der Schuldner auf deli Rechtsstillstano keinen Anspruch mehr habe. C. --Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von Bern an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be- gehren, das Betreibungsamt sei ohne Einschränkung anzuweisen, nach Verfall des dem Schuldner gewährtep Rechtsstil1standes dem Begehren um Vornahme einer Betreibungshandlung ohne weiteres und ohne neues Be .. gehren seitens des Gläubigers Folge zu geben. I) Zur Be- gründung macht die Rekurrentln geltend, dass dem ange- fochtenen Entscheid zufolge jeder Betreibungsbeamte sich zur Entschuldigung seiner Untätigkeit in Bezug auf hän':' gige Betrdbungs-, Fortsetzungs-und Verwertungsbegeh- ren darauf berufen könnte, es sei ihm der Wegfall der den Rechtsstillstand begründenden Tatsachen unbekannt ge blieben. Natürlich könne dem Betreibungsamt nicht zuge- mutet werden, sich jeden Tag darüber zu vergewissern " ob die betreffende Betreibungshandlung vollzogen werden könne; es genüge vollauf, wenp es sich in angemessenen. Zeitabständen darnach erknndige. und Konkurskammer, N° 70. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer ziehL in Erwägung:
-380 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-und Konkurskammer. jedes Mal. wenn der Vollzug eines Begehrens um Vor- nahme einer Betreibungshandlung wegen Militärdienstes des Schuldrers nicht möglich ist, den Namen des Schuld- ners anzuzeigen und sie zu ersuchen. dem Betreibungsamt -offiziell Mitteilung zu machen. sobald der Schuldner aus dem Dienst entlassen ist. Es liegt alsdann der kantonalen Militärbehörde ob, sich über die Entlassung der in Betracht kommenden Truppeneinheiten beim Truppenkommando zu erkundigen, falls sie nicht sonst davon unterrichtet ist. ie Kosten der Mehrarbeit, die dem Betreibungsamt hIeraus erwächst, sind vom Gläubiger zu erheben, der sie, wie alle andern Betreibungskosten, auf den Schuldner abwälzen kann (Art. 68 SchKG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft vom 5. November 1914 auf- gehaben und das Betreibungsamt ArIesheim angewiesen. dem Pfändungsbegehren der Rekurrentin nach Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst im Sinne der MoLive ohne weiteres Folge zu geben. Entscheidungen der Zivilkammern. N° 71. 381 lntscheidungen der Zivilkammern. -Arrats des sections civiles. 71. Urteil der IL Zivilabteilung vom 17. September 1914 i. S. Xonkursmasse Lang, Beklagte, gegen tTlmer . Xnecht, Klägerin. Art. 288 SchKG. Verkauf des Wirtschaftsmobiliars und der Kellervorräte seitens eines Wirtes an einen ihn dazu drän- genden Gläubiger und ausschliessliche Verwendung des Kaufpreises zur Tilgung der Forderungen die ses Gläu- bigers. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des Kaufver- trages. . A. -Die Klägerin und Berufungsbeklagte, bezw. ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Ulmer-Hemmann, war die Bierlieferantin des R. F. Lang, der am 15. März . 1904 von der Aktiengesellschaft Hötel de Musique in Bern das dortige Cafe du ThMtre gepachtet hatte. Die Firma Ulmer-Hemmann hatte sich für. die Verpflich- tungen des Lang aus dem Pachtvertrag solidarisch ver- bürgt. Der Betrieb des erwähnten Restaurants erwies sich von Anfang an als unrentabel. Am 12. Februar 1906 sah sich deshalb Lang genötigt, der Firma Ulmer- Hemmann zur Sieherheit für ein Darlehen von 10,000 Franken sein gesamtes Wirtschaftsmobiliar abzutre- ten., wobei ihm unter Einräumnng eines Rückkaufs- rechtes I) gestattet wurde, es als Mieter) weiterzu- benutzen. Einige Tage darauf gewährte die Schweize- rische Volksbank dem Lang gegen Solidarbürgschaft der Firma UJmer-Hemmann ein Darlehen von ebenfalls