Partial objection under Art. 74(2) SchKG may be implied by calculation

BGE 40 III 353Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III03.07.1914Dismissed

Zusammenfassung

The creditor challenged the debtor’s partial objection in a pledge-enforcement proceeding, arguing that the disputed amount had not been stated precisely enough under Art. 74(2) SchKG. The Federal Court held that a partial objection is valid if the payment order and objection, taken together, allow the disputed and admitted portions of the claim to be determined with ease by calculation. Because the monthly rent and the split between 25 days objected to and 5 days admitted were readily ascertainable, the appeal failed.

Regest

Art. 74 Abs. 2 SchKG; partial objection to the claim in enforcement proceedings. The debtor must designate the disputed amount exactly; however, exactness does not require a numerical statement in the objection itself if the admitted and disputed portions can be determined without difficulty from the objection read together with the payment order. The decisive point is that the enforcement office must be able to establish the admitted amount precisely and thereby continue the proceedings accordingly. It is not sufficient that the creditor can calculate the amount on his own; the objection must itself contain the necessary elements for official verification (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

352 Entscheidungen der Schuldbettelbungs- ge.?den rage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet - ogens Ist ur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög- hch; wo keme Verluslscheine ausgestellt worden sind,. kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden.

.. -Unzutreffend ist aber aucb die Auffas!mng der- Vormstanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen Bedenken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte- resse Ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der vor dem .Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abgenehen von Ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche- Gefährdu.ng der Interessen der übrigep Gläubiger zur- Folge. lIese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw. 40 Tagen seit dem VoUzug der Pfändung an letzterer teil- zunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich dazu entschliessen wollte, die durch den Konkurs unter- brochene Teilnahmefrist nach der Schliessullg des Kon- kurses weiter laufen zu lassen -im Gegensatz zum 'Vort- laut des Gesetzes --, so wären, nachdem einmal der Kon- kurs man gel s Ver m ö gen eingesteUt upd die Ein- snellung publiziert worden h t, doch nur diejenigen Gläu- b.Iger In der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder emen Recntsölrnungsvorstand u verlangen, die vom Bestande emer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon- kurserk rung gerad den Zweck hat, a 11 e Gläubiger ohne RucksIcht auf Ihren Wohnsitz und ihre zufälligen Kenntnisse gleich zu stellen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammel" erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die. gegen den Rekurrenten erworbenen Pfändunnsl rand-. rechte als erloschen zu betrachten sind. und Konkunkammer. N° 63.

63 Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr. R e c h t S vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld,. Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse. A. -Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie- derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer- schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr. 60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg- mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä- rung ab: ( Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.) Das Be- treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül-- tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit. B. -Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvor- schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74 Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau angegeben sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten, so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Be- treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der il1 Betreibung gesetzte monanliche Mietzins betrage 53 Fr. 60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) 8 Fr. 93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr. 67 Cts. C. -Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sich davon enthalten, den vom Schuldner anerkannten Forderungsbetrag auszurechnen und einzusetzen. Das dürfe auch vom Gläubiger nicht verlangt werden. ob die Ausrechnung eine leichte sei oder eine schwere, sei nicht massgebend. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Artikel 74 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass, wenn der betriebene Schuldner die Forderung nur teilweise bestrei- tet, er den bestrittenen Betrag gen au anzugeben habe, ansonst der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet werde. Die Bezeichnung des bestrittenen Betrages muss deshalb eine genaue sein, weil das Betreibungsamt in der Lage sein muss, die Betreibung auf Verlangen des Gläu- bigers für den anerkannten Betrag fortzusetzen. Hiezu genügt es, dass dieser Betrag sich aus dem Inhalt des Rechtsvorschlages in Verbindung mit dem Zahlungs- befehl rechnerisch mit Leichtigkeit ermitteln lasse; dass er im Rechtsvorschlag z i f f e r m ä s s i g angegeben sei, ist nicht unbedingt notwendig. . Der Rechtsvorschlag muss aber die nötigen Anhalts- punkte enthalten, die es dem B e t re i b u n g sam t ermöglichen, den anerkannten Forderungsbetrag genau festzusetzen und damit die Angaben des Gläubigers im Begehren um Fortsetzung dnr Betreibung auf ihre Rich- tigkeit nachzuprüfen. Der Umstand, dass der GI ä u- bi ger mitte1st der ihm zu Gebote stehenden Angaben imstande ist, jenen Betrag zu ermitteln, macht den Rechts- vorschlag noch nicht zu einem gültigen. Vergl. Komm. JlEGER, Anm. 11 zu Art. 74 und die von ihm zitierten Ent- scheide.

-Hieraus folgt ohne weiteres, dass der vor 1 i e - g .e n deRechtsvorschlag gültig ist. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag enthalten alle nötigen Elemente, um die vom Schuldner bestrittene und die von ihm anerkannte Quote mit Leichtigkeit festzusetzen. Die Rekurrentin hat und Konkurskammer. N° 64.

den Mietzins für den Monat Juni 1914, d. h. für 30 Tage, in Betreibung gesetzt; der . Schuldner hat für 25 Tage Mietzins Recht vorgeschlagen und für die übrigen fünf Tage die Mietzinsforderung anerkannt. Das Betreibungs- amtbrauchte also nur die Gesamtforderung von 53 Fr. 60 :Cts. durch 30 zu dividieren und hernach mit 25 zu multiplizieren. Das Produkt stellt mit 44 Fr. 67 Cts. genau den bestrittenen und der Rest mit 8 Fr. 93 Cts. genau den anerkannten Betrag dar, für den die Betrei- bung fortgesetzt werden kann. Der Rekurs entbehrt somit jeder Begründung. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 64. Sentenza. aa ottobre 1914 nella causa Raineri. La presa di un inventario a sensi dell'art. 283 L. E. e F. in ga- ranzia di pigioni non ancora scadute, puil avvenire solo in quanto sia da ritenersi minacciato il diritto di ritenzione. Macchine da cucire sono impignorabili non solo quando ser- vono all'eserdzio di una professione, ma anche quando nncessitano per Ja confezione di Javori in famiglia. Giuseppina Nani, creditrice, domandava ed otteneva il12' agosto che venisse eretto un inventario sul mobiglio de1l'atUlale ricorrente, suo inquilino, in garanzia di un canone di pigione di fr. 26, dovuto pei mesi di luglioed agosto, pigione non ancora scaduta per quest'ultimo niese. Dei mobili inventariati due soli furono ritenuti pignorabili : un armadio stirnato fr. 25 ed una macchina da cucire stimata fr. 30. La macchina da cucire venne rivenliicata dalla moglie deI debitore. . Raineri ricQrreva in data 22 agosto all' Autoritä di vigilanza domandando: l'annullazione dell'inventano, in AS ",0 1U -11U4-

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