BGE 40 III 353
BGE 40 III 353Bge03.07.1914Originalquelle öffnen →
352 Entscheidungen der Schuldbettelbungs-
ge.?den rage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·-
elluogens Ist ehen
von Ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche-
Gefährdu.ng der Interessen der übrigep Gläubiger zur-
Folge. [lIese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw.
40 Tagen seit dem VoUzug der Pfändung an letzterer teil-
zunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich
dazu entschliessen wollte, die durch den
Konkurs unter-
brochene Teilnahmefrist nach der Schliessullg des Kon-
kurses weiter laufen zu lassen -im Gegensatz zum 'Vort-
laut des Gesetzes --, so wären, nachdem einmal der Kon-
kurs man gel s Ver m ö gen eingesteUt upd die Ein-
sur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög-
hch; wo keme Verluslscheine ausgestellt worden sind,.
kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden.
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.. -Unzutreffend ist aber aucb die Auffas!mng der-
Vormstanz,
dass gegen ihr e Lösung keine praktischen
Bedeken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte-
resse Ihr entgegenstehe. Die einfache
Fortsetzung der vor
dem .Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abgeg publiziert worden h·t, doch nur diejenigen Gläu-
b.Iger In der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder
emen Rectsölrnungsvorstand u verlangen, die vom
Bestande emer frühern Pfändung Kenntnis hätten. Es
würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt
wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die Kon-
kurserkrug gerad~ den Zweck hat, a 11 e Gläubiger
ohne RucksIcht
auf Ihren Wohnsitz und ihre zufälligen
Kenntnisse gleich zu stellen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammel"
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass
der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die.
gegen den Rekurrenten erworbenen Pfändunsl>rand-.
rechte als erloschen zu betrachten sind.
und Konkunkammer. N° 63.
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63 Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr.
R e c h t S vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld,.
Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse.
A. -Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie-
derkehr-Selg
in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer-
schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr.
60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen
Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg-
mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä-
rung ab: «( Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage
Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.) Das Be-
treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül--
tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit.
B. -Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvor-
schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74
Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau
angegeben sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung
gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten,
so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so
deutlich sein, dass
das Betreibungsamt daraus allein ohne
weiteres entnehmen könne, für welchen
Betrag die Be-
treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier
unzweifelhaft erfüllt. Denn der
bestrittene Betrag lasse
sich
durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der il1
Betreibung gesetzte mona~liche Mietzins betrage 53 Fr.
60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also
hinsichtlich eines Betrages von
(53.60 : 30 x 5) = 8 Fr.
93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr.
67 Cts.
C. -Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die
Gläubigerin
unter Erneuerung ihres Begehrens an das
Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe
354 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sich davon enthalten, den vom Schuldner anerkannten Forderungsbetrag auszurechnen und einzusetzen. Das dürfe auch vom Gläubiger nicht verlangt werden. ob die Ausrechnung eine leichte sei oder eine schwere, sei nicht massgebend. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-Hieraus folgt ohne weiteres, dass der vor 1 i e - g .e n deRechtsvorschlag gültig ist. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag enthalten alle nötigen Elemente, um die vom Schuldner bestrittene und die von ihm anerkannte Quote mit Leichtigkeit festzusetzen. Die Rekurrentin hat und Konkurskammer. N° 64. 355 den Mietzins für den Monat Juni 1914, d. h. für 30 Tage, in Betreibung gesetzt; der . Schuldner hat für ~ 25 Tage Mietzins ~ Recht vorgeschlagen und für die übrigen fünf Tage die Mietzinsforderung anerkannt. Das Betreibungs- amtbrauchte also nur die Gesamtforderung von 53 Fr. 60 :Cts. durch 30 zu dividieren und hernach mit 25 zu multiplizieren. Das Produkt stellt mit 44 Fr. 67 Cts. genau den bestrittenen und der Rest mit 8 Fr. 93 Cts. genau den anerkannten Betrag dar, für den die Betrei- bung fortgesetzt werden kann. Der Rekurs entbehrt somit jeder Begründung. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 64. Sentenza. aa ottobre 1914 nella causa Raineri. La presa di un inventario a sensi dell'art. 283 L. E. e F. in ga- ranzia di pigioni non ancora scadute, puil avvenire solo in quanto sia da ritenersi minacciato il diritto di ritenzione. Macchine da cucire sono impignorabili non solo quando ser- vono all'eserdzio di una professione, ma anche quando n~cessitano per Ja confezione di Javori in famiglia. Giuseppina Nani, creditrice, domandava ed otteneva il12' agosto che venisse eretto un inventario sul mobiglio de1l'atUlale ricorrente, suo inquilino, in garanzia di un canone di pigione di fr. 26, dovuto pei mesi di luglioed agosto, pigione non ancora scaduta per quest'ultimo niese. Dei mobili inventariati due soli furono ritenuti pignorabili : un armadio stirnato fr. 25 ed una macchina da cucire stimata fr. 30. La macchina da cucire venne rivenliicata dalla moglie deI debitore. . Raineri ricQrreva in data 22 agosto all' Autoritä di vigilanza domandando: l'annullazione dell'inventano, in AS ",0 1U -11U4-
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