BGE 40 III 344
BGE 40 III 344Bge03.07.1914Originalquelle öffnen →
Entscheidungen der SchuJdbetbungs-
62. Entsched vom 2.2. Oktober 1914 i. S. Siegfried.
Ein s tell? n g d s K 0 n kur ses man gel s A k ti v e n, Art.
230 SchKG. WIrkungen auf die vor Ausbruch des Kon-
kurse gegen den Sc4qldner erwQrbenen Pfändungpfnd
rechte.
A. -Das Betreibungsamt Zürich 4 pfändete am 12.
Januar 1914 sämtliche Aktiven des Jakob Siegfried-Bock ..
horn, !"uhrhalters, bestehend in Liegenschaften, Pferden,
eschlrr, Fahrhabe usw. im Gesamtschatzungswert von
zIrka
95,000 Fr. Auf den Liegenschaften lasten Grund-
pfandrechte für über
100,000 Fr. ; die Fahrnis wurde von
der Ehefrau und dem Sohne des Siegfried zu Eigentum
angesprochen. Die Ansprachen wurden bestritten und es
sind darüber Prozesse
anhäng"g. Infolge Anschlusses
mehrerer Gläubiger
an die Pfändung wurden zwei Grup-
pen gebildet.
Am 18. Mai 1914 erklärte sich Siegfried insolvent, wo-
rauf der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich glei-
,chen
Tages den Konkurs über ihn eröffnete. Durch Ver-
fügung des Konkursrichters vom 28. Mai 1914 wurde aber
urs mangels Aktiven wieder eingestellt. Da innert
Fflst kem Glä ubiger den Kostenvorschuss zur Durch-
führung des Konkurses leistete, wurde das Verfahren
endgültig geschlossen. Als nun das Betreibungsamt die
Verwertung der gepfändeten Gegenstände anordnen
wollt, verlangte der Schuldner, es seien die Pfändungs-
betrelbungen zufolge der Einstellung des Konkurses
man-
gels Aktiven als aufgehoben zu erklären. Da das Betrei-
bngsamt sich weigerte, dem Begehren Folge zu geben,
e KonIederholt der Schuldner es auf dem Beschwerdeweg,
mdem er sIch auf Art. 206 SchKG und auf die Doktrin
(JAEGER, Komm. Anm. 3 zu Art. 206 und 9 zu Art. 230,
BLUMENSTEIN, Handbuch § 50 Anm. 24 und § 52 S.743)
berief. '
B. -. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Be-
und KonkUl'skammer. N° 62.
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:schwerde ab, die obere wesentlich mit folgender Begrün-
.dung
: Das Bundesgericht habe die im Streite «egende
Frage nie entschieden ; die zürcherischen Aufsichtsbe-
hörden sähen sich daher nicht veranlasst, von ihrer bishe-
rigen Praxis abzugehen. Dagegen habe das Bundesgericht
-erkannt, dass Betreibungen, bei denen nicht in die Masse
fallende
Objekte zur Befriedigung d.es Gläubigers dienen
sollten, wie Dritteigen
tum und künftiger Lohn, nach Ein-
'stellung des Konkurses im Sinne v on Art. 230 SchKG
weitergeführt werden können, ebenso Betreibungen auf
Verwertung von dem Schuldner gehörenden Pfändern und
Retentionsobjekten. Diese Ent scheidungen wären unhalt-
bar, wenn die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben
müsste, dass die Betreibungen, die im Konkurs ihre Erle-
,digung
hätten finden sollen, mit der Einstellung nun
erledigt wären. Das treffe aber nicht zu
und so sei die zu
entscheidende Frage nur die, ob etwas a n der e s ent-
gegenstehe, dass der einzelne Gläubiger eine solche Betrei-
bung weiterführe. Allein auch das sei nicht der Fall; es
ständen dem weder begründete Interessen des
Schuldners
noch der anderen Gläubiger entgegen ; es wäre aber eine
grosse Unbilligkeit gegenüber dem betreffenden
Gläu-
biger, wenn ihm die Fortsetzung der Betreibung nicht
gestattet würde. Der Schuldnel könne durch seine Insol-
venzerklärung nur e I' m Ö g I ich e n, dass er vor seinen
Gläubigern
Ruhe erhalte, erreichen könne er dieses Ziel
bloss, wenn der Konkurs auch durchgeführt werde und
Verlustscheine ausgestellt werden. Ebenso könne er es
nur er m ö g I ich e n, dass alle Gläubiger gleichmässige
Befriedigung erlangten; er habe kein
Recht darauf, dies
zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die Durchführung des
Konkurses wolle.
Nur um einen Gläubiger zu schädigen,
sei dem
Schuldner das Recht der Insolvenzerklärung nicht
erteilt worden. Das wäre aber der Fall, wenn eine beim
Konkursausbruch hängige Betreibung nach der
E instel-
lung nicht fortgesetzt werden könnte, sondern neu ange-
hoben werden müsste. Noch mehr : der Schuldner könnte
Entsclieidungen der Schuldbetreibungs-
. dduch erreichen, dass ein Gläubiger nie zur Pfändung
'knftIgen Lohnes gelangen würde, obschon doch gerade
' eme solche Pfändung auch gemäss der Ansicht des Bundes-
gerichts nach der Einstellung des Konkurses weiter
ver-
'folgt werden könne.
C. ...:.. Gegen diesen Entscheid hat Siegfried rechtzeitig
an das Bundesgericht rekurriert, unter Erneuerung seines
Begehrens, es seien die sämtlichen gegen ihn angehobenen
Pfändungsbetreibungen als aufgehoben zu erklären.
Er
. mch~ gltend : Die Rechtswirkung der Konkurseröffnung
seI bel Emstellung des Verfahrens mangels Aktiven gegen-
über früheren Pfändungsbetreibungen prinzipiell die glei-
che, wie bei Durchführung des Konkurses im ordentlichen
oder im summarischen Verfahren : die Betreibungen seien
aufgehoben. Das vom Bundesgericht anerkannte Wieder-
aufleben einer Pfändungsbetreibung, wenn künftiger
Lohn
gepfändet wurde, habe seinen Grund darin, dass dieses
Aktivum nicht Gegenstand des Konkursverfahrens bilde.
Das
vom Bundesgericht weiterhin anerkannte Wieder-
aufleben von Betreibungen
auf Verwertung von Pfändern
und Retentonsobjekten beruhe auf der Erwägung, dass
das vertraglIche Pfandrecht dem Gläubiger auch im Kon-
kursverfahren gewahrt bleibe,
während die Pfändungs-
pfandrechte
mit dem Konkursdekrete dahinfallen und die
gepfändeten.
Objekte nunmehr allen andern Gläubigern
zur ExekutIon verfallen seien. ein Rechtszustand, der
nicht nachträglich wieder beseitigt werden könne.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es entspricht aber nicht nur dem Wortlaut, son- dernauch dem S y s t emdes Gesetzes, dass die durch die Konkurseröffnung erloschenen Betreibungsrechte trotz der Einstellung des Konkurses nicht wieder aufleben können. Das Gesetz hat nun einmal dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, sich selbst in Konkurs zu erklären" ohne dass die Gläubiger irgendwelche Einwendungen da- gegen erheben können. Er hat das unbedingte Recht, in jedem beliebigen Zeitpunkt zu erklären, dass an Stelle der Sonderbefriedigung der treibenden Gläubiger die gl e i c h- m ä s s i g e. Befriedigung alle r Gläubiger aus dem ge me ins am e n Konkursvermögen zu trelen habe. Das Gesetz hätte zweifellos bestimmen können, dass eine solche Erklärung keine Rückwirkung habe und die bereits. erworbenen Exekutionsrechte nicbt alterieren könne. Es hat das bewusstermassen nicht getan, sondern bestimmt,. dass auch rechtskräftige Pfändungen durch eine vor der'
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Entscheidungen der SChuldbetrefbungs-
Verwertung vom Schuldner abgegebene Konkurserldä-
rung ohne weiteres aufgehoben werden. Das ist eine Be-
sonderheit des Pfändungspfandrechts, die es vom ver-
traglich bestellten Pfandrecht unterscheidet. Die ge-
pfändeten Gegenstände werden mit der Konkur!'lerklärung
Gemeingut aller Gläubiger und die Rechte der einzelnen
Gläubiger werden
nun endgültig im Konkurse festgestellt.
Wird der Konkurs geschlossen, ohne dass die Gläubiger
etwas daraus erhalten, so ist das
nur möglich, entweder
weil kein
Konkurvermögen vorhanden war oder weil die
Gläubiger die gesetzlichen Rechtsbehelfe nicht
ausrei-
chend benutzt und damit auf die Liquidation des Ver-
mögens des Gemeinschuldners verzichtet haber. Auch
dann büssen sie natürlich das Ergebnis des Konkurses
ein -und zwar wieder a
i I e Gläubiger ohne Unterschied.
3. -
Das Ge set z sieht zwar die Einstellung des
Konkurses ohne Konkurspublikation
nur für den Fall vor,
als sich herausstellt, dass der Gemeinschuldner
überhaupt
kein Vermögen hat, das zur Befriedigung der Gläubiger
verwendet werden kann.
Dnach könnte sich die heute
zum Entscheid gestellte Frage überhaupt nich1 bieten,
da ja, wenn kein Vermögen vorhanden ist, das im Konkurs
liquidiert werden kann, offenbar auch keines vorher
ge-
pfändet werden Konnte. Die Pr a xis hat aber den
Art.
230 auch auf der Fall anwendbar erklärt, wo zwar
Konkursvermögen vorhanden ist,
aber kein für die C h i-
r 0 g rap h a r gläubiger verwendbares, weil Pfandrechte
darauf bestehen, die einen Ueberschuss für die Kurrent-
forderungen ausschliessen, sowie auf den weiteren Fall,
wo das tatsächlich vorhandene Vermögen von einem
D r i t t e n
fÜl sie h beanspru(ht wird. In beiden Fällen
und ebenso bei Pfändung von Lohn köpnen, wie in casu,
vor der Konkurseröffnung namhafte Vermögensgegen-
stände gepfändet.worden sein.
Allein die Einstellung des Konkurses
kann alsdann nach
Sinn und Geist des Gesetzes nur erfolgen, nachdem geprüft
wurde, ob die beanspruchten Pfandrechte wirklich zu
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und Koakurskammer. N.62.
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Reeht bestehen und ob sie niobt einen Ueberschuss für
elie Chirographargläubiger lassen, ob die erhobenen Dritt-
ansprüche nicht mit Aussicht auf Erfolg bestritten werden
können und ob nicht noch andere Exekutionsobjekte ent~
deckt werden könnten. Diese Prüfung hat vom Konkurs-
ger ich t auszugehen, in dessen Hände das Gesetz die
Verfügung über die Einstellung des Verfahrens gelegt
hat,
und der Einstellungsbeschluss kann, je nach dem kanto-
nalen Rechte, von den Gläubigern und vom
Gemein-
schuldner an das obere kantonale Konkursgerich t weiter-
gezogen
werden. Es bestehen also gewisse Garantien dafür,
dass das Verfahren erst geschlossen werde, nachdem wirk-
lich
feststeht, dass das scheinbar vorhandene Massa-
vermögen kein für die Befriedigung der Konkursgläubiger
dienliches Objekt darstellL.
Darnach schliesst der Einstellungsbeschluss des
Kon-
kursgerichts eine Fortsetzung der vor der Konkurseröff-
nung hängigen Betreibungen aus. Der Pfändungsgläubiger
hat sein Sonderexekutionsrecht in folge der Konkurser-
klärung eingebüsst.
Ist er mit der Einstellung des Kon-
kurses nicht einverstanden,
so muss er, wie a 11 e a n d e-
ren Konkursgläubiger, von dep Rechtsbehelfen Gebrauch
machen, die ihm das Gesetz in diesem neuen Verfahren
zur Verfügung stellt. Die Konkursgläubiger haben es in
der Hand, durch Deposition der Kosten die Durchführung
des Konkurses zu verlangen und
damit die Probe zu
machen, ob wirklich die Pfandrechte den gesamten
Liqui-
dationserlös aufzehren, ob die Drittansprüche begründet
sind und ob nicht noch andere Vermögensobjekte zum
Vorschein kommen, wenn die Konkurspublikation erlas-
sen wird Machen die Gläubiger von jenem Rechtsbehelf
k
ein enGebrauch, so verzichten sie auf eine Anfechtung
des Entscheides des Konkursgerichts, dass keine für die
Gläubiger verfügbaren Aktiven vorhanden seien,
und
damit auf die Chancen, die eine Verwertung der vor dem
Konkurs gepfändeten
Objekte allfällig noch bieten könnte;
sie anerkennen indirekt das Nichtvorhandensein
von ver-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
fügbaren Aktiven und damit die Unmöglichkeit, in dem
nun einzig noch in Betracht kommenden Verfahren Be-
friedigung für ihre Forderungen zu erhalten. An diese
Anerkennung
ist aber j e der Gläubiger gebunden, ob er
nun vor Konkursausbruch Pfändungsrechte erworben
habe oder nicht. Damit verträgt sich eine nachträgliche
Verwertung dieser gepfändeten
Objekte für den Pfän-
dungsgläubiger nicht mehr.
4. -Die
von der Vorinstanz hiegegen erhobenen Ein-
wendungen gehen sämtlich fehl:
a) Einmal ist es keine « grosse Unbilligkeit » gegenüber
dem Pfändungsgläubiger,
ihm die Fortsetzung der Betrei-
bung nach der Einstellung des Konkurses zu versagen.
Glaubt er, die gepfändeten Objekte werden einen Ertrag
abwerfen, so hat er ja ·die Möglichkeit, diesen Ertrag
liquidieren zu lassen. Dass er das nur noch im Konkurs
und nach Sicherstellung der Kosten tun kann, ist keine
Unbilligkeit,
nachdem das Gesetz dem Schuldner das
Recht geeeben hat. lederzeit von der Einzel-zur General-
liquidation überzugehen. Die Ghiubiger haben es nicnt in
der
Hand, diesen \ iIlen des Schuldners zu durchkreuzen.
Freilich können sie auf die Durchführung des Konkurses
verzichten, sie verzichten
aber damit überhaupt auf eine
Befriedigung
aus dem, was allfällig doch vorhanden sein
sollte.
Der Schluss der Vorinstanz, dass der Schuldner
kein Recht darauf habe. die gleichmässige Befriedigung
der Gläubiger
zu erzwingen, wenn kein Gläubiger die
Durchiührung des Konkurses wolle, isl daher ein Trug-
schluss.
b) Dass sodann der Schuldner die Insolvenzerklärung
dazu missbrauchefl könnte,
einefl seiner Gläubiger zu
scrädigen, kann auch nicht als richtig anerkannt werdeIi.
Darin dass einem Gläubiger ein Exekutionsobjekt ent-
zogen wird, auf dafo. er ein Pfändungspfandrecht erworben
hatte, könnte eine Schädigung n\lr erblickt werden, wenn
seine Exekutionsrechte dei i n i t i v e geworden wären.
Sie sind aber nicht definitiv, solange andere Gläubiger sich
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und Konkurskammer. N° 62.
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der Pfändung anschliessen können. Sie sind es auch nicht,
solange der Schuldner die Möglichkeit
hat, die gepfän-
deten Objekte der Gesamtheit der Gläubiger zuzuwenden.
Diese Möglichkeit
besteht bis zur Verwertung. Daran
dass im vorliegenden Falle, wo Liegenschaften und Fahr-
habe im Scbätzungswerte von beinahe 100,000 Fr.
gepfändet ware} , der Konkurs nach Art. 2:m eingestellt
würde,
hat denn auch der Schuldner offenbar nicht ge-
dacht. Dass es zum Verlust der Pfändungspfandrechte
gekommen ist,
hat seinen Grund vielmehr darin, dass
kein Gläubiger den Kostenvorschuss
zur Durchführung
des Konkurses geleistet hat.
e) Unverständlich ist die Behauptung, der Schuldner
könnte auf diese Weise erreichen, dass ein Gläubiger
niemals
zur Pfändung künftigen Lohnes komme. Der
künftige Lohn fällt ja nicht in die Konkursmasse; aus
diesem Grunde
hat denn auch das Bundesgericht die Fort-
setzung der Betreihungen gestattet, die solchen Lohn zum
Gegenstand
haben (BGE Sep.-Ausg. 12 Ne r> ).
cl) Ebensowenig kann aus der Gestattung der Fort-
setzung einer Pfandverwertungsbetreibung (Sep.-Ausg . .
N0 27 , 9 N0 21) ein Einwand gegen die hierseitige
Auffassung hergeleitet werden. Denn die
Pfandrechte wer-
den durch die Konkurserklärung in ihrem Bestande nicht
alteriert: der Pfandgläubiger muss dep Erlös des Pfandes,
soweit sein
Pfandrecht reicht, nicht mit den Konkurs-
gläubigern teilen.
Für solche Betreibungen konte daher
selbstverständlich eine Ausnahme vom allgememen Satz
gemacht werden.
e) Daraus endlich, dass der Schuldner sich einer n ach
der Konkurseinstellung angehobenen Betreibung gegen-
über nicht auf Art. 265 Abs. 2 SchKG Lerufen, d. h. nicht
den Nachweis neuen Vermögeps verlangen kann (BGE 23
N 262), ergibt sich nichts für den Entscheid der vorlie-
• Ges.·Ausg. 35 I N° 34.
•• Id. 27 I N° 60.
,.*" Id. :U I N° 53.
3.52 Entscheidungen der Schuldbettelbungs-
gen den Frage. Die Einrede des mangelnden neuen Vet·-
ögens ist nur gegenüber Verlustscheinsgläubigern mög-
heh; wo keine Verluslscheine ausgestellt worden sind ..
kann daher auch jene Einrede nicht erhoben werden.
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.. -Unzutreffend ist aber auch die AufTasung der-
Vorm
stanz, dass gegen ihr e Lösung keine praktischen
Bedenken sprächen und kein berechtigtes Gläubigerinte-
resse ihr entgegenstehe. Die einfache Fortsetzung der
vor-
dem Konkurse pendenten Betreibungen hätte, abgeehen
von ihrer grundsätzlichen Uphaltbarkeit, eine ernstliche-
Gefährdung der Interessen der übrigep Gläubiger zur
Folge. [liese würden in ihrem Rechte, innert 30 bezw.
40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung an letzterer teil-
zunehmen, empfindlich verkürzt. Auch wenn map sich
dazu entschliessen wollte, die durch den
Konkl1rs unter-
brochene Teilnahmerrist nach der Schliessung des Kon-
kurses weiter laufen zu lassen -im Gegensatz zum 'Vort-
laut
des Gesetzes - -, so wären, nachdem einmal der Kon-
kurs
man gel s Ver m ö gen eingestellt upd die Ein-
sellug publiziert worden it, doch nur diejenigen Gläu-
bIger m der Lage, ein Pfändungsbegehren zu stellen oder
einen RechtsötTnungsvorstand
u verlangen, die vom
Bestande einer frühern
Pfändung Kenntnis hätten. Es
würde' also eine unlautere Hintansetzung der entfernt
wohnenden Gläubiger begünstigt, während doch die
Kon-
kurserklärung gerade den Zweck hat, a 11 e Gläubiger
ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz und ihre zufälligen
Kenntnisse gleich zu stellen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt. dass
der angefochtene Enbcheid aufgehoben wird und die
gegen den Rekurrenten erworbenen Pfändunspfand-,
rechte als erloschen zu tetracten sind.
und Konkurskammer. N° 63.
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63. Entscheid vom 22. Oktober 1914 LIS. Wiederkehr.
R e t h t s vor s chI a g. Bestreitung eines Teiles der Schuld
Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse.
A. Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wie-
derkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupfer-
schmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 53 Fr.
60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen
Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Weg-
mann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklä-
rung ab: « Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage
Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins.» Das Be-
treibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gül-
tigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit.
B. -Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde,
mit dem Begehren, der Rechtsvor-
schlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74
Abs. 2
SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau
angegeben sei.
nie kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung
gesetzte Forderung vom
Schuldner nur teilweise bestritten,
so müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages so
deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne
weiteres entnehmen könne, für welchen
Betrag die Be-
treibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier
unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse
sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der
in
Betreibung gesetzte monaliche Mietzins betrage 53 Fr.
60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also
hinsichtlich eines Betrages von (53.60 :
30 x 5) = 8 Fr.
93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr.
67 Cts.
C. -Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die
Gläubigerin
unter Erneuerung ihres Begehrens an das
Bundesgericht.
Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe
Programmgesteuerter Zugriff
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