Art. 230 OR; Art. 136 bis SchKG; standing to challenge an auction sale and bidder collusion: a supervisory complaint requires a personal, legally protected interest in annulment or correction of the contested measure. Persons who merely advance the interests of a third party are not legitimized. Agreements concluded between bidders during the auction for the open purpose of deterring other bidders and depressing the price are, in principle, contrary to good morals and may vitiate the auction result. Such arrangements frustrate the function of the public auction as a mechanism for determining the market value. Yet a party may not invoke the illegality of an agreement if he himself participated in or sought to conclude it; nemo auditur applies to the attack on the sale.
834 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des Pro.. zesses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch Sigg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän- deten Forderung; der eine teilt sich mit dem anderen in den Besitz; eine gültige Verfügung über die Forde- rung setzt die Mitwirkung bei der voraus. Das Verhältnis ist daher auf die gleiche Linie zu stellen mit einem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs- schuldners und des Drittansprechers an der gepfän- deten Sache. Bei einem sonchen Mitbesitz hat nach feststehender Praxis des Bundesgerichts und überein- stimmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt nicht den Drittansprecher, sondern den Pfändungs- g I ä u b i ger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art. 109 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. Vgl. BGE Sep.-Ausg. t N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N° 58 , JAE- GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand- buch S. 390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur gegenteiligen, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil sie von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der Geldbetrag als solcher sei gepfändet und das Notariat besitze die gepfändete Sach . 2. -Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess über die Forderung des Sigg bereits schwebt, ändert an der Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsver- fahren nichts. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Oer Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene Fristansetzung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und das Betreibungsamt zur Fristansetzungnach Art. 109 SchKG angewiesen. .. Ges.-Aug. 2-5 I S. 535 f., 29 I S. p5 JI. u. 532, 35 I S. 793 E. 2. und Konkurskammer N° 60. 60. Entscheid. vom SO. September 1914 i. S. Forster, Altorfer Oie und. Genossen.
Art. 230 OR und 136 bis SchKG. Anfechtung. des Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, dIe an der Steigerung selber unter Bietern zum. offenbare Zwecke abgeschlossen werden, andere KauflustIge vom BIeten ab- zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten. A. -Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914 den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte, der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerinder Häu- ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten Rufe wurden die AnteiIncheine abteilullgsweise ausge- boten . die Einzelangebote erreichten den Gesamtbetrag von 2ioo Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in Zollikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die 560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen. B. -Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als (i Konkursgläubiger und Interessenten n der Gant bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mIt dem Begeh- ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend: Streckeisen habe während der Gant, als nur noch er und Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen, die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü- ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck- eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be- stritten. Allein die Vereinbarung sei tatsächlich abge- schl;-Jssen worden; sie habe einzig bezwecnt, den Z schlag zu einem wesentlich redunierten .. Prnlse zu errnl ehen und das Steigerungsergebms ungunstIg zu beem-
336 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- fIussen ; sie sei dahu unsittlich, was zur Aufhtbung des Zuschlages und zur Vornahme einer neuen Steigerung führen müsse. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender Begründung: Auch wenn ein Vertrag über den gemein- samen Erwerb der Anteilscheine zwischen Streckeisen und Htss zustande gekommen wäre, so könnte darin etwas Unsittliches, eine unzulässige Einwirkung auf das Resultat der Gant, nicht erb:ickt werden. Darin allein, dass zwei Konkurrenten ein Geschäft gemeinsam abzu- schliessen vereinbaren, liege selbst dann nichts Unsitt- liches, wenn es lediglich deshalb geschehe, um das Ge- schäft billiger abzuschliessen. C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht wei- tm'gezogen .... ". Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
fechtung des Gantzuschlages an sich legitimiert. Er stützt seinen Rekurs darauf, dass die angebliche Abma- chung mit Streckeisen in unzulässiger Weise auf das Gantergebnis eingewirkt habe. Richtig ist, dass Abma- chungen. die mi der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke abgeschlossen werden, an der e Kau f I u s t i g e vom B i e t e n a b z u hai t e n, eine gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf dnn Erfolg der Versteigerung darstellen und daher an und fur sich unter den Art. 230 OR falen. Solche Abmachungen sind grundsätzlich auf die gleiche Linie zu stellen mit Vereinbarungen, die bezwecken, Kaufliebhaber durch Z u s ich e run gei n e r Ver g ü tun g von der Beteiligung an der Gant abzuhalten, Abkommen, die das Bundesgericht bereits als unerlaubt bezeichnet hat (vergl. BGE Sep.-Ausg. 16 N° 39 ). Auch die ersteren enthalten eine gegen die guten Sitten verstossende Aus- beutung der Zwangslage des Schuldners und vereiteln den Zweck des Instituts der Versteigerung, durch Er- öffnung eines öffentlichen Wettbewerbes um das Kauf- objekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem Schuldner zuzuführen. Im vorliegenden Falle ist aber dem Rekurrenten Hess entgegenzuhalten, dass er das angefochtene Abkonmen sei b e r mit Streckeisen abgeschlossen haben wIll. Er kann sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht auf dessen Unsittlichkeit berufen und die Steige- rung nicht aus diesem Gesichtspunkte anfechten. Folg- lich ist der Rekurs abzuweisen, ohne dass untersucht zu werden braucht, ob die Abmachung mit Streckeisen tat- sächlich zustande gekommen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg. 39 I N° 76.