BGE 40 III 335
BGE 40 III 335Bge23.06.1914Originalquelle öffnen →
834 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des Pro..
zesses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch
Sigg den ausschliesslichen Gewahrsam
an der gepfän-
deten
Forderung; der eine teilt sich mit dem anderen
in den
Besitz; eine gültige Verfügung über die Forde-
rung
setzt die Mitwirkung bei der voraus.
Das Verhältnis ist daher auf die gleiche Linie zu
stellen mit einem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs-
schuldners und des Drittansprechers an der gepfän-
deten Sache. Bei einem
sochen Mitbesitz hat nach
feststehender
Praxis des Bundesgerichts und überein-
stimmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt
nicht den Drittansprecher, sondern den
Pfändungs-
g I ä u b i ger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art.
109 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. Vgl. BGE
Sep.-Ausg. t N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N° 58 *, JAE- GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand- buch S. 390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur gegenteiligen, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil sie von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der Geldbetrag als solcher sei gepfändet und das Notariat « besitze » die gepfändete Sach. 2. -Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess über die Forderung des Sigg bereits schwebt, ändert an der Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsver- fahren nichts. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Oer Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene Fristansetzung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und das Betreibungsamt zur Fristansetzungnach Art. 109 SchKG angewiesen. .. Ges.-Aug. 2-5 I S. 535 f., 29 I S. p5 JI. u. 532, 35 I S. 793 E. 2. und Konkurskammer • N° 60. 60. Entscheid. vom SO. September 1914 i. S. Forster, Altorfer & Oie und. Genossen. 335 Art. 230 OR und 136 bis SchKG. Anfechtung. des Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, dIe an der Steigerung selber unter Bietern zum. offenbare~ Zwecke abgeschlossen werden, andere KauflustIge vom BIeten ab- zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten. A. -Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914 den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte, der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerinder Häu- ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten Rufe wurden die AnteiIcheine abteilullgsweise ausge- boten . die Einzelangebote erreichten den Gesamtbetrag von 2ioo Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in Zollikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die 560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen. B. -Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als (i Konkursgläubiger und Interessenten schlag zu einem wesentlich redun der Gant» bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mIt dem Begeh- ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend: Streckeisen habe während der Gant, als nur noch er und Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen, die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü- ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck- eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be- stritten. Allein die Vereinbarung sei tatsächlich abge- schl;-Jssen worden; sie habe einzig bezwect, den Zierten .. Prlse zu errl ehen und das Steigerungsergebms ungunstIg ·zu beem- 336 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- fIussen ; sie sei dahu unsittlich, was zur Aufhtbung des Zuschlages und zur Vornahme einer neuen Steigerung führen müsse. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender Begründung: Auch wenn ein Vertrag über den gemein- samen Erwerb der Anteilscheine zwischen Streckeisen und Htss zustande gekommen wäre, so könnte darin etwas Unsittliches, eine unzulässige Einwirkung auf das Resultat der Gant, nicht erb:ickt werden. Darin allein, dass zwei Konkurrenten ein Geschäft gemeinsam abzu- schliessen vereinbaren, liege selbst dann nichts Unsitt- liches, wenn es lediglich deshalb geschehe, um das Ge- schäft billiger abzuschliessen. C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht wei- tm'gezogen .... ". Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : 1. -(Unzulässige Nova). 2. -Aus der Erklärung der Rekurrenten, dass sie be- reit seien, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn Streck- eisen zur Abtretung der Hälfte der Anteilscheine an Hess verurteilt werde, ergibt sich, dass die Rekurrenten N° 1 bis 7 ihre Interessen denjenigen des Hess vollstän- dig unterordnen; sie verfolgen mit ihrem Begehren um Aufhebung des Gantzuschlages ausschliesslich die In te- ressen des Hess und nicht ihre eigenen, weder in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubiger, noch als angebliche Kauflustige. Zur Beschwerdeführung bedarf es aber nach feststehender Rechtsprechung eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Berichti- gung der angefochtenen Verfügung. Die Rekurrenten N° 1 bis 7 sind daher zur Beschwerde nicht legitimiert . . Hess dagegen verfolgt mit der Beschwerde unzweifel- haft ein persönliches Interesse und ist somit zur An- und Konkurskammer . N° 60. 337 fechtung des Gantzuschlages an sich legitimiert. Er stützt seinen Rekurs darauf, dass die angebliche Abma- chung mit Streckeisen in unzulässiger Weise auf das Gantergebnis eingewirkt habe. Richtig ist, dass Abma- chungen. die mi der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke abgeschlossen werden, an der e Kau f I u s t i g e vom B i e t e n a b z u hai t e n, eine gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf dn Erfolg der Versteigerung darstellen und daher an und fur sich unter den Art. 230 OR falen. Solche Abmachungen sind grundsätzlich auf die gleiche Linie zu stellen mit Vereinbarungen, die bezwecken, Kaufliebhaber durch Z u s ich e run gei n e r Ver g ü tun g von der Beteiligung an der Gant abzuhalten, Abkommen, die das Bundesgericht bereits als unerlaubt bezeichnet hat (vergl. BGE Sep.-Ausg. 16 N° 39*). Auch die ersteren
enthalten eine gegen die guten Sitten verstossende Aus-
beutung der Zwangslage des Schuldners und vereiteln
den Zweck des
Instituts der Versteigerung, durch Er-
öffnung eines öffentlichen Wettbewerbes um das Kauf-
objekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem
Schuldner zuzuführen.
Im vorliegenden Falle ist aber dem Rekurrenten Hess
entgegenzuhalten, dass er das angefochtene
Abko~men
sei b e r mit Streckeisen abgeschlossen haben wIll. Er
kann sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
nicht auf dessen Unsittlichkeit berufen
und die Steige-
rung nicht aus diesem Gesichtspunkte anfechten. Folg-
lich ist der Rekurs abzuweisen, ohne dass untersucht zu
werden braucht, ob die Abmachung
mit Streckeisen tat-
sächlich zustande gekommen sei.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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