Art. 109 SchKG; opposition procedure for a seized claim held under joint practical control; where neither the enforcement debtor nor the third claimant can dispose of the seized claim alone, the decisive criterion is the present capacity to dispose, not the contingent future legal position after pending litigation. If valid disposition requires the cooperation of both, the situation is treated like joint possession and the enforcement office must summon the creditor to bring action under Art. 109 SchKG rather than calling upon the third claimant under Art. 107 SchKG (consid. 1). The existence of a parallel substantive lawsuit between the debtor and the third claimant does not alter this procedural allocation (consid. 2).
332 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 59. Entscheid vom 15. September 1914 i. S. Sigg. Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 109 SchKG, wenn weder der Pfändungsschuldner, noch der Dritt- ansprecher a 1I ein über die gepfändete Forderung ver- fügen kann. A. -In einer von Alphons Mors gegen Alfred Stro- bel eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungs- amt Zürich 4 am 1. April 1914 u. a. ein Depositum des Strobel von 1400 Fr. Laut Bericht des Betreibungs- amtes hatte Strobel diesen Betrag am 2. Februar 1914 anlässlich der Zufertigung einer Liegenschaft an Frau Baur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren- ten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei- nerseits bei der Schweizerischen Volksbank anlegte; darüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi- schen Sigg und Strobel anhängig. Beim Pfänd ungsvollzug teilte Notar Gassmann dem Beamten mit, dass der Rekurrent Sigg Anspruch auf das Depositum erhebe ; er wurde daher als Ansprecher auf der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Das Betrei- bungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner gemäss Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch des Sigg zu bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for- derte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn Tagen Klage anzuheben. B. -Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto- nalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist- ansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger Frist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän- dete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän- dungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n Aufbewahrer, dem Notar, der als Treuhänder zwischen den Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei; da Notariat habe als Vertreter des Rekurrenten Sigg, ,. : :onkurskammer. N° 59. ::l33 des Ansprechers, gehandelt und besitze das gepfändete Depositum in die s er Eigenschaft. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender Begründung: Der streitige Betrag sei von Strobel für den Fall deponiert worden, dass Sigg mit der einge- klagten Provisionsforderung obsiegen sollte; vorläufig könne keine der Parteien darüber verfügen. Artikel 109 SchKG treffe deshalb nicht zu, weil der Dritte -das Notariat -kein dingliches Recht am Depositum gel- tend mache. Es habe das Depositum auch nicht für den Rekurrenten Sigg im Besitz, sondern für den Pfän- dungsschuldner Strobel; denn von diesem habe es den Betrag in Empfang genommen und Sigg könne ein bestimmtes dingliches Recht daran nicht namhaft machen. C. -Gegen diesen Entscheid hat Sigg innert Frist an das Bundesgericht rekurriert, unter Festhaltung an seinem Begehren und an seinen Anbringen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
S34 Entscheidungen der Schuldbetreibungs Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des PrO- znsses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch Slgg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän- eten Ford.erung.; der eine teilt sich mit dem anderen m den BesItz; eme gültige Verfügung über die Forde- rung setzt die Mitwirkung bei der voraus. Das Verhältnis ist daher auf die gleiche L' . t 11 " Ime zu seen mIt emem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs- schuldners und . de Drittansprechers an der gepfän- deten Sache. Bel emem so!chen Mitbesitz hat nach fentstehender Praxis des Bundesgerichts und überein- snImmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt mcht den Drittansprecher, sondern den P f ä nd 1" b ' ungs gau Jger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art. 09 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. VgI. BGE Sep.-Ausg. 1 N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N0 58 , JAE- GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand- buch S: .390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur g.egentelhgeu, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil sne von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der Geldnetrag . als solcher sei gepfändet und das Notariat ( hesltze dIe gepfändete Sache. .. 2. -. Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess uber die orderung des Sigg bereits schwebt, ändert an der VerteIlung der Parteirollen im Widerspruchsver- fahren nichts. Demnach hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: er Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene Fflstansetnung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und das Betreibungsam t zur Fristansetzung nach Art. 109 SchKG angewiesen. ,. Ges.-Aug. 205 I S. 535 f., 29 I S. 1 5 lT. u. 532, 36 I S. 793 E. t. und Konkurskammer N° 60. 60. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Forster, Altorfer Oie und Genossen.
Art. 230 0 Run d 1 3 6 bis S c h K G. Anfechtung des Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, die an der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke abgeschlossen werden, andere Kauflustige vom Bieten ab- zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten. A. -Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914 den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten Anteilscheinbestand, 560 Scheine a je fünf Abschnitte, der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerin der Häu- ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten Rufe wurden die Anteilscheine abteilullgsweise ausge- boten ; die Einzel angebote erreichten den Gesamtbetrag von 2100 Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in Zol1ikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die 560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen. B. -Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als Konkursgläubiger und Interessenten an der Gant I bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begeh- ren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend: Streckeisen habe während der Gan t, als nur noch er und Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen, die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, um zu verhü- ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streck- eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess be- stritten. Allein di Vereinbarung sei tatsächlich abge- schl:'lssen worden; sie habe einzig bezweckt, den Zu- schlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu errei- chen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein-