BGE 40 III 332
BGE 40 III 332Bge23.06.1914Originalquelle öffnen →
332 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 59. Entscheid vom 15. September 1914 i. S. Sigg. Widerspruchsverfahren. Anwendbarkeit von Art. 109 SchKG, wenn weder der Pfändungsschuldner, noch der Dritt- ansprecher a 1I ein über die gepfändete Forderung ver- fügen kann. A. -In einer von Alphons Mors gegen Alfred Stro- bel eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungs- amt Zürich 4 am 1. April 1914 u. a. ein Depositum des Strobel von 1400 Fr. Laut Bericht des Betreibungs- amtes hatte Strobel diesen Betrag am 2. Februar 1914 anlässlich der Zufertigung einer Liegenschaft an Frau Baur, als vermutliche Verkaufsprovision des Rekurren- ten Sigg, bei Notar Gassmann deponiert, der ihn sei- nerseits bei der Schweizerischen Volksbank anlegte; darüber, wem die Provision zufalle, ist ein Prozess zwi- schen Sigg und Strobel anhängig. Beim Pfänd ungsvollzug teilte Notar Gassmann dem Beamten mit, dass der Rekurrent Sigg Anspruch auf das Depositum erhebe ; er wurde daher als Ansprecher auf der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Das Betrei- bungsamt setzte dem Gläubiger und dem Schuldner gemäss Art. 106 SchKG Frist an, um den Anspruch des Sigg zu bestreiten; nach erfolgter Bestreitung for- derte es den Sigg gemäss Art. 107 auf, binnen zehn Tagen Klage anzuheben. B. -Hierüber beschwerte sich Sigg bei den kanto- nalen Aufsichtsbehörden. Er verlangte, dass die Frist- ansetzung an ihn aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen werde, nach Art. 109 SchKG dem Gläubiger Frist zur Klageerhebung anzusetzen; denn die gepfän- dete Sache befinde sich nicht im Gewahrsam des Pfän- dungsschuldners Strobel, sondern bei einem d ri tt e n Aufbewahrer, dem Notar, der als Treuhänder zwischen den Parteien Sigg und Strobel eingesetzt worden sei; da~ Notariat habe als Vertreter des Rekurrenten Sigg, _ ,. :<:onkurskammer. N° 59. ::l33 des Ansprechers, gehandelt und besitze das gepfändete Depositum in die s er Eigenschaft. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender Begründung: Der streitige Betrag sei von Strobel für den Fall deponiert worden, dass Sigg mit der einge- klagten Provisionsforderung obsiegen sollte; vorläufig könne keine der Parteien darüber verfügen. Artikel 109 SchKG treffe deshalb nicht zu, weil der Dritte -das Notariat -kein dingliches Recht am Depositum gel- tend mache. Es habe das Depositum auch nicht für den Rekurrenten Sigg im Besitz, sondern für den Pfän- dungsschuldner Strobel; denn von diesem habe es den Betrag in Empfang genommen und Sigg könne ein bestimmtes dingliches Recht daran nicht namhaft machen. C. -Gegen diesen Entscheid hat Sigg innert Frist an das Bundesgericht rekurriert, unter Festhaltung an seinem Begehren und an seinen Anbringen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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Rechtszustand, wie er sich nach dem Ausfall des PrO-
zsses ergeben wird. Zur Zeit hat weder Strobel noch
Slgg den ausschliesslichen Gewahrsam an der gepfän-
tstehender Praxis des Bundesgerichts und überein-
seten Ford.erung.; der eine teilt sich mit dem anderen
m den BesItz; eme gültige Verfügung über die Forde-
rung setzt die Mitwirkung
bei der voraus.
Das Verhältnis ist daher auf die gleiche L' .
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" Ime zu
seen mIt emem eigentlichen Mitbesitz des Pfändungs-
schuldners und .
de Drittansprechers an der gepfän-
deten Sache. Bel emem
so!chen Mitbesitz hat nach
feImmender Meinung der Doktrin das Betreibungsamt
mcht den Drittansprecher, sondern den P f ä nd _
1"
b ' ungs
gau Jger zur Klageanhebung aufzufordern, d. h. Art.
etrag . als solcher sei gepfändet und das Notariat
«( hesltze » dIe gepfändete Sache.
.. 2. -. Dass zwischen Sigg und Strobel ein Prozess
uber
die 09 SchKG anzuwenden und nicht Art. 107. VgI. BGE
Sep.-Ausg. 1 N° 65, 6 N° 17 und 64, 12 N0 58 *, JAE-
GER, Komm. zu Art. 109 Anm. 3, BLUMENSTEIN, Hand-
buch S: .390 Anm. 25. Die Vorinstanz ist deshalb zur
g.egentelhgeu, rechtsirrtümlichen Lösung gelangt, weil
se von der ullzutrefTenden Voraussetzung ausging, der
Geldorderung des Sigg bereits schwebt, ändert an
der VerteIlung der Parteirollen im Widerspruchsver-
fahren nichts.
Demnach
hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
5 lT. u. 532, 36 I S. 793 E. t.
und Konkurskammer • N° 60.
60. Entscheid vom 30. September 1914 i. S. Forster,
Altorfer & Oie und Genossen.
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Art. 230 0 Run d 1 3 6 bis S c h K G. Anfechtung des
Steigerungszuschlages.
Legitimation. Abmachungen, die an
der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke
abgeschlossen werden,
andere Kauflustige vom Bieten ab-
zuhalten, verstossen gegen die guten Sitten.
A. -Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte
das Konkursamt Unterstrass-Zürich
am 23. Juni 1914
den
unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten
Anteilscheinbestand,
560 Scheine a je fünf Abschnitte,
der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerin der
Häu-
ser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten
Rufe wurden die Anteilscheine abteilullgsweise ausge-
boten ; die Einzel angebote erreichten den Gesamtbetrag
von
2100 Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in
Zol1ikon mit 5300 Fr. Meislbieter und es wurden ihm die
560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen.
B. -Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als
«Konkursgläubiger
und Interessenten an der Gant I>
bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begeh-
ren um Aufhebung des Zuschlages.
Sie machten geltend:
Streckeisen habe während der Gan
t, als nur noch er und
Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen,
die Anteilscheine gemeinsam
zur erwerben, um zu verhü-
ten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als
Streck-
eisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe
er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem
Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot
unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen
das Zustandekommen eines Abkommens
mit Hess be-
stritten. Allein
di~ Vereinbarung sei tatsächlich abge-
schl:'lssen worden; sie habe einzig bezweckt, den Zu-
schlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu errei-
chen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein-er Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtene
Fflstansetung nach Art. 107 SchKG aufgehoben und
das Betreibungsam t zur Fristansetzung nach Art. 109
SchKG angewiesen.
,. Ges.-Aug. 205 I S. 535 f., 29 I S. 1
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