324 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-
geht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch
die Liegenschaft als solche weniger gilt, als wenn sie
zusammen
mit den Zubehörden versteigert würde, und
dadurch die übrigen Hypothekargläubiger für den Fall
ihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren
Inte-
ressen beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sa-
chen Luzerner Brauhaus AS Sep.-Ausg. H) N° 29. Ge-
samtausgabe 38 I N° 55, auf dessen Erwägungen zu
verweisen ist).
Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das
Konkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen
zur Vornahme eines doppelten Ausgebots verhalten wird.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
er-kann t:
Der Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerde-
begehrens begründet erklärt.
58. Entscheid vom S. September. 1914 i. S. Vontobel.
Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte
Frist und die anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der
Rechtsstillstand erstreckt sich nicht auf die Fristen des
Konkursverfahrens. -Art. 219 SchKG: Frage, ob die
verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in
Hinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung der Forde-
rung in einem Verhältniss der Gleich-oder Unterordnung
stehen. Massgebend hiefür ist ihre Kollokation. Als Regel
ist die koordinierte Kollokation der Pfänder anzunehmen.
Auslegung des Planes im gegebenen Falle. Keine unter-
schiedliche Behandlung der Grund-und der Faustpfänder
und der Pfänder mit und ohne nachgehende Pfandrechte.
A. -Am 23. Februar 1910 wurde über das Bauge-
schäft Mauch-Motzer in Zürich der Konkurs verhängt.
Als Gläubigerin meldete die Leihkasse Enge (neben ver-
schiedenen andern, hier ausser
Betracht fallenden An-
sprüchen) ihre Saldoforderungen aus zwei dem Gemein-
1
und Konkurskammer. N° 58.
326
schuldner gewährten Krediten, bezeichnet als Kont o I
und 11, an, nämlich:
I. Aus K 0 nt 0 I 46,375 Fr. Wert 28. Februar 1910,
wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde:
- Faustpfandrecht an vier verschiedenen Schuldbrie-
fen im Kapitalbetrag von zusammen 30,000 Fr., Nr.
41-44 des Konkursinventars.
- Faustpfandrecht an einem Kaufschuldbrief von
30,000 Fr., vom 30. Mai 1907 auf den Gemeinschuldner,
haftend auf einer Parzelle Landes in
Altstetten.
Beigefügt wurde, dass diese Titel auch für die andern
Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als
Faust-
pfand haften.
H. Aus K 0 nt 0 II 130,518 Fr. Wert 28. Februar
1910, wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde:
- Faustpfandrecht an zwei Schuldbriefen von zusam-
men 27,000 Fr., Nr. 46 und 47 des Inventars, wobei
bemerkt wurde, dass diese Titel auch für die übrigen
Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als
Faust-
pfand haften.
- Grundpfandrecht an der Liegenschaft Hohlstrasse
208-210 in Zürich laut Kreditversicherungsbrief für
300,000 Fr. vom 22. August 1907.
B. -Das Konkursamt k 0 110 z i e r t e die beiden For-
derungen entsprechend der Anmeldung, wobei es deren
Wert auf 31. März 1910 einsetzte, so dass die aus
Konto I nunmehr
auf 46,567 Fr., die aus Konto II auf
131,055 Fr. lautete.
C. -Kolloziert wurden ferner:
- Eine Forderung des Beschwerdegegners und heuti-
gen Rekurrenten Vontobel als Rechtsnachfolger der
Thurgauischen Hypothekenbank von
7290 Fr. aus einem
Schuldbrief vom 26. Mai 1898, haftend auf der erwähn-
ten Landparzelle in Altstetten.
- Eine Forderung des Beschwerdeführers und heuti-
gen Rekursgegners Degen von 30,848 Fr. 60 Cts., laut
Schuldbrief vom 8. Dezember 1912, haftend auf der
genannten Liegenschaft an der Hohlstrasse.
326 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-
D. -Der Kollokationsplan ist in allen den genannten
Punkten mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
E. -Bei der P fan d li q u i da t ion und der Z u-
t eil u n g der Pfanderlöse ist das Koilkursamt wie
folgt
vorgegangen:
- Zunächst verwertete es die Titel Nr. 41-44, aus
denen 31,330 Fr. erlöst wurde (Liquidation 1). Diesen
Erlös teilte es der Forderung aus Konto I,
auf 1. Juli
1910 Fr. 46,983 betragend, zu, so dass diese Forderung
noch für 15,633 Fr. ungedeckt blieb.
~ 2. Sodann wurde die Liegenschaft an der Hohlstrasse
veräussert (Liquidation 2). Der Reinerlös, nach Vor-
wegnahme der Verwaltungs-und Verwertungskosten,
betrug 113,450 Fr. Diese Summe wurde der Forderung
aus Konto
I1, auf 1. Juli 1910 Fr. 133,022 ausmachend,
zugewiesen, womit diese noch für 19,572 Fr. ungedeckt war.
- Hernach wurden die Titel Nr. 46 und 47 verwer-
tet, die 17,090 Fr. ergaben (Liquidation 3 vom 13. Ok-
tober 1911). Diesen Erlös schied das Amt der soeben
erwähnten Ausfallforderung von
19,572 Fr. zu, nach-
dem es zu ihr noch 1552 Fr. 30
Cts. Zinsen und Kom-
mission für die
Zeit vom 1. Juli 1910 bis zum 13. Ok-
tober 1911 hinzugerechnet hatte. Damit b ieben von
der Forderung aus Konto
II noch 4034 Fr. 30 Cts. zu
decken.
- Endlich verwertete das Amt die Parzelle in Altstet-
ten, die einen Reinerlös zon 30,000 Fr. ergab (Liquida-
tion 4).
Von diesem schied es zu:
a) der Forderung aus Konto I den
noch
zu deckenden Rest von. . . . . . .. Fr. 15,633 -
b) der Forde ung aus Konto II den
noch zu deckenden
Rest von. . . . . . . . 4,034 30
c) der Kaufbriefschuldforderung des
Besch\erdcgegners Vontobel die zu ihrer
Deckung erforderlichen
..... " . . . . . . . » 7,368 75
d) den Gläubigern der V. Klasse. . . » 2,963 95 .
Summa
Fr. 30,000 -
und Konkurskammer. N° 58.
327
F. -Gegen diese Verteilung hat der Schuldbrief-
gläubiger Degen Beschwerde erhoben niit dem Antrage
:.
Es sei der Leihkasse Enge der gesamte Erlös von
30,000 Fr. (aus Liquidation 4) zuzuteilen und dafür
vom Erlös der Liegenschaft Hohlenstrasse nur 103,117 Fr.
30 Cts., so dass dem Beschwerdeführer auf seine nach-
gehende Schuldbriefforderung
10,332 Fr. 70 Cts. zu-
kommen.
G. -Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen. Die kantonale Aufs·chtsbe-
hörde dagegen
hat sie mit Entscheid vom 4. Juli 1914
in dem
Sinne gutgeheissen, dass sie das Konkursamt
anwies, den Erlös der Liegenschaft Hohlstrasse 208-210
und des Landes in Al1stetten zusammenzurechnen,
den über die Forderung der Leihkasse Enge hinaus er-
zielten Mehrerlös dem Rekurrenten Degen und dem
Rekursgegner Vontobel
an ihre pfandversicherten For-
derungen verhältnismässig zuzuteilen und sie
mit dem
so silh ergebenden Ausfall in der V. Klasse partizipie-
ren zu lassen.
Das Verteilungsbetreffnis Degens wird in den Motiven
auf 8358 Fr. 65 Cts., dasjenige Vontobels auf 1974 Fr.
05 Cts. bestimmt.
H. -Diesen den Parteien am 27. Juli 1914 zugestell-
ten Entscheid hat nunmehr der Beschwerdegegner Von-
tobel gültig an das Bundesgericht weitergezogen mit
dem Antrag, das erstinstanzliehe Erkenntnis wiederher-
zusteIlen
und also die Beschwerde abzuweisen.
J. -Der Rekursgegner Degen hat zunächst auf voll-
inhaltliche BestiHigung des angefochtenen Entscheides
angetragen. Daneben
hat er erklärt, sich, soweit ein
Rekurs für ihn noch möglich sei, dem gegnerischen
Rekurse anzuschliessen
mit dem Antrage auf völlige
Gutheissung seiner Beschwerde. Ferner
hat er einen
(I Eventualantrag auf nachträgliche Restitution gegen
den
Abtauf der gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist »
gestellt und damit begründet, dass sein Vertreter infolge
328 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
des unerwarteten Kriegsausbruches vom 1. bis 22. Au-
gust im Militärdienst und daher an der Rekursergrei-
fung
verhindert gewesen sei. Nach Gutheissung des
Restitutionsbegehrens seien
« die im Entscheide der
Vorinstanz ausgerechneten 1974 Fr. 05 Cts. dem Von-
tobel nicht zuzusprechen. »
Die SChuldbetreibungs" und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Abzuweisen ist zunächst der Eventualantrag
des Rekursgegners auf Restitution gegen den Ablauf
der gesetzlichen zehntägigen Rekursfrist, denn das
SchKG kennt den Rekursbehelf der Wiedereinsetzung
in eine versäumte Frist nicht (vgl. AS Sep.-Ausg. 10
Nr. 18, insb. auf S. 85"). Ebensowenig sieht es eine anschlussweiseErgreifung de3Rechtsmittels des Rekurses vor, in welchem Sinne der Rekursgegner ferner noch die Zulässicrkeit seines Antrages auf Abänderung des Vorentscheides zu rechtfertigen versucht. Uerheblich ist es endlich, wenn der Vertreter des Rekursgegners geltend macht, er se in Folge der Mobilisation vom 1. bis 22. August im Militärdienst und deshalb während dieser Zeit an der Einreichung des Rekurses verhindert gewesen. Eine Verlängerung der Rekursfrisl na?h den Art. 57 und 63 SchKG fällt ausser Betracht, da SIch der Rechtsstillstand nicht auch auf die Fristen des Konkurs- verfahrens erstreckt (vgl. Kreisschreiben des Bundes- gerichte, an die kantonalen Aufsichtsbehörden vom 10. August 1914 Ziff. 2, c). . Hiernach ist eine materielle Abänderung des vorm- stanzlichen Entscheides in dem vom Rekursgegner ver- langten Sinne nicht mehr möglich, sondern es kann sich nur noch fragen, ob und wieweit dem Begehren des Rekurrenten Vontobel auf Aufrechthaltung der vom Konkursamt vorgenommenen Verteilung der streitigen" 30,000 Fr. zu entsprechen sei . .. Ges -Ausg. 3 3 I S. 106. und K onkurskammer. N° 58, 329 2. -Der Ent scheid hier über h ängt von der Beant- wortung der Frage ab, ob das Grundpfandrecht der Leihkasse Enge auf der Liegenschaft. Hohlstrasse Nr. 208-210 der Pfandgläubigerin in er s t e r Linie zur Befriedigung dienen müsse und ihr Faustpfandrecht a n dem durch die Liegenschaft in Altstetten gesicherten Schuldbriefe nur subsidiär oder ob die Stellung dieser beiden Pfandrechte, in Hinsicht auf ihre Verwendbar- keit zur Deckung der pfandversicherten Forderung, eine koordinierte sei. Im erstem Falle ist dem konkurs- amtlichen Verteiltingsmodus zuzustimmen : Der Rekur- rent Vontobel kann alsdann kraft seines nachgehenden Pfandrechtes an der Parz,:Jle in Altstetten verlangen, dass der streitige Erlös auf dieser Parzelle im Betrage von 30,000 Fr. erst n ach dem Grundpfanderlös von 113,450 Fr. und nur soweit dieser nicht hinreicht, zur Bezahlung der Leihkasse Enge verwendet werde, 'Yäh- rend der Ueberschuss dem Rekurrenten als nachgehen- dem Pfandgläubiger, soweit zu seiner Deckung be- nötigt, zukommen würde. Im andern Falle dagegen ist nach Art. 219 SchKG zu verfahren, wonach, wenn mehrere Pfänder für die nämliche Forderung haften, die daraus erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet werden
ollen. Alsdann sind somit die bei den Liegenschaftserlöse, von 113,450 Fr. und 30,000 Fr., in entsprechendem Masse in Anspruch zu nehmen. Welche dieser Alternativen die richtige sei, bestimmt sich nach dem Inhalte des Kollokationsplanes als der materiellen Grundlage für die Verteilung und im beson- dem danach, ob die Kollokation des Grundpfandrech- tes der Leihkasse an der Liegenschaft Hohlstrasse einerseits und die Kollokation ihres Faustpfandrechtes an dem durch die Liegenschaft Altstetten gesicherten Schuldbriefe anderseits in einem Verhältnis der Gleich- oder der Unterordnung im genannten Sinne stehen. Wie nun das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide _ EDtspheldungen der SchuldtrelbUDg .. .in Sa$en St~pf-Bechtel (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 17 S. 65:) ausgesprochen hat, muss, wenn der Plan bei
mehrfacher Pfandsicherheit in dieser Beziehung
keinen
Vennerk enthält, als Regel angenommen werden, dass
die
Pfänder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit zur Dek-
kungder betreffenden Forderung als koordiniert zu
betrachten-seien, und es genügt der blosse Umstand,
dass im
Plan ein Pfand vor dem andern angeführt
wird,
zu Annahme einer Unterordnung nicht. Ebenso-
wenig lässt sich für eine solche Annahme etwas daraus
herleiten, dass hier der
Plan das Faustpfandrecht am
Kaufschuldbrief von 30,000 Fr. nicht im Anschluss· an
die Kollokation des Grundpfandrechtes für die
For-
derung aus Konto II besonders anführt, sondern sich
dmit begnügt, bei der Kollokation der Forderung aus
Konto I zu bemerken, jenes Faustpfandrecht werde auch
für die übrigen Forderungen der Leihkasse (also auch
für die schon durch
das Grundpfandrecht gesicherte
Forderung aus Konto II) geltend gemacht. Im Gegen-
teil spricht diese Verweisung von der ein n KollokaLion
auf die andere dafür, dass
man alle Pfänder auf die
gleiche Linie stellen wollte.
Im weitern lässt sich auch
nicht sagen, das Grundpfandrecht müsse als solches
schon
vor dem Faustpfandrecht zur Befriedigung einer
durch beide gesicherten Forderung dienen. Ein derartiges
Prioritätsverhältnis rechtfertigt sich weder gesetzlich
noch aus sachlichen Gründen. Ebensowenig ist eine
unterschiedliche Behandlung daraus abzuleiten,
dass ein
Teil der
Pfänder ausschliesslich der Leihkasse verhaftet
war, andere dagegen, nämlich die beiden Liegenschaf-
ten, noch nachgehenden Pfandgläubigern. Anderseits
spricht für die Auslegung des
Planes im Sinne einer
Gleichbehandlung aller
Pfänder in entscheidender Weise,
ds sie in k eine.r Weise die ~nteressen der Hauptgläu-
bigerin, der L'. ihkasse Enge, :verletzt. Die gegenteilige
AllS'legung kann ferner zu den unbilligen Folgerungen
• Gea.-Auag. 36 I S. 146 t.
und Konkurskammer. N° 58.
331
führen, dass ein Teil des Erlöses in die V. Klasse fällt,
bevor
alle Pfandgläubiger befriedigt sind, und dass es
das
Konkursamt in der Hand hätte, je nachdem es das
eine oder andere
Pfand zuerst liquidiert, einen Pfand-
gläubiger günstiger oder ungünstiger zu stellen. Alle diese
Unzukömmlichkeiten werden vermieden, wenn
man die
Pfänder als gleichberechtigt
und den Gesamterlös als
eine Einheit betrachtet.
-
Von diesem Standpunkt aus ist die Vorinstanz
dazu gelangt, den nach gänzlicher Deckung der
Leih-
kasse Enge verbleibenden Mehrerlös den bei den
Rekursparteien als nachgehenden Pfandgläubigern zuzu-
sprechen. In den Motiven ihres Entscheides nimmt sie
die Verteilung in der Weise vor, dass sie
von dem auf
10,332 Fr. 70 Cts. bestimmten Mehrerlös jedem dieser
Gläubiger eine der Höhe seiner Forderung entsprechenden
Quote zuweist, also dem Beschwerdeführer Degen an
seine Forderung von
30,848 Fr. 60 Cts. ein Betreffnis
von
8358 Fr. 65 Cts. und dem Beschwerdegegner Von-
tobel an seine Forderung von 7290 Fr. ein solches von
1974 Fr. 05 Cts. Es mag dahingestellt bleiben, ob die
verhältnismässige Verteilung
unter die Rekursparteien
wirklich auf diese Weise, d. h. einfach nach Massgahe
der Forderungshöhe zu erfolgen habe, oder ob nicht
statt dessen auf den Wert der beiden Pfänder abzustel-
len oder dieser doch mitzuberücksichtigen sei. Im Sinne
der zweiten Alternative zu verfahren, läge nämlich im
Interesse lediglich des Rekursgegners Degen,
zu dessen
Gunsten
aber der Vorentscheid nach dem Gesagten
nicht
abänderbar ist, während der Rekurrent Vontobel
sich dadurch schlechter stellen müsste. i;'
i:_ • .1'
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u . Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.