Standing to challenge pledge of registered bonds

BGE 40 III 289Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III24.06.1914Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Leih-und Sparkasse Eschlikon challenged Thurgauische Hypothekenbank’s pledge of three registered bonds in enforcement proceedings and sought their release. The Federal Supreme Court held that the issuer was not entitled to bring an objection action or vindicatory claim, because it did not assert a superior pledge right or creditor status. Its reliance on alleged initial nullity of the bonds did not confer standing, since that objection could be raised against any holder. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 106 ff. SchKG; standing in objection proceedings against realization of pledged claims and vindication of registered bonds: locus standi belongs only to a third party who asserts a positive right incompatible with the pledge, in particular a prior pledge right or ownership of the claim. The mere issuer of the pledged title, who neither claims creditor quality nor a superior security right, is not legitimized to challenge the pledge or demand return of the title. An objection that the instrument was void ab initio concerns the validity of the title vis-à-vis any holder and does not establish standing to oppose the realization (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidungen war. Die im vorliegenden Zahlungsbefehl geforderten Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai 1900 bis

  1. Mai 1902 (zusammen 416 Mk.) sind daher hinsichtlich des Teilbetrages von 3200 Mk. für die Zeit vom 5. Mai 1901 bis 1. Mai 1902 abzuerkennen, und zwar d e f i- ni t j v nicht nur zu Gunsten der Ehefrau, sondern auch zu Gunsten des Ehemanns. . ..... Endlich ist die Zinsberechnung der Gläubiger- schaft dahin zu korrigieren, dass ..... di.e Betreibungs zinsen a 5% erst vom 5. Februar 1910, nicht schon vom 1. Februar an berechnet werden dürfen. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist somit gegen- über dem klägerischen Ehemann: a) definitiv abzuerkennen: ..... 2. für die Zinsen a 4 % V011 3200 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 1. Mai 1902, von 2000 Mk. vom 15. Juli 1901 bis 1. Mai 1902, von 3000 Mk. vom 1. Mai 1902 bis 1. Mai 1903, von 2000 Mk. Vom 1. Mai 1903 bis 5. Februar 1910,

  2. für die Zinsen a 5 % vom 1. bis 5. Februar 1910 ab sämtlichen geforderten Beträgen, b) zur Zeit abzuerkennen:

  3. für das geforderte Kapital von 2000 Mk.,

  4. für die Zinsen a 4 % von 5200 Mk. vom 1. Mai 1900 bis 5. Mai 1901, von 2000 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 15. Juli 1901. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des klägerischen Ehe man 11.S wi rd im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt.. ... der Zivilkammern. N° 52.

  5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1914 i. S. Leih-und Sparkasse Eschlikon, Klägerin, gegen Thurgauische Hypothekenbank, Beklagte. Der Schuldner einer verpfändeten, auf den Nanen .ausgestell- ten Obligation, der weder ein dnm Pfa laubIger vorge- hendes Pfandrecht noch die GläubIgerqualItat geltend macht, ist zur Anstellung der Widersnruchsklag nac Art. O. u. H. SchKG und zur VindikatIon des TItels nIcht legltl miert. A -Am 30. Januar 1902 unterzeichnete F. Schild- knenht in Eschlikon, gew. Verwalter der Leih-und Spar- kasse daselbst, einen s. g. Accept-Faustpfandvertra ge- genüber der thurgauischen Hypothekenbank, womit er anerkannte, ein Darlehen von 40,000 Fr. erhalten. zu haben, wofür er, unter andern Titeln, folgende Obhga- tionen der genannten Leih-und Sparkasse als Faustpfand einsetzte: N° 4595 auf Schildknecht .......... . 3971 ... , ....... . 4209 auf Frau SchiIdknecht-SchilIing Diese Obligationen haben folgende Formel: ( Leih-und Sparkasse Eschlikon. ( Obligation. Fr. 8500 ) 4500 3000 ( (unter Garantie der Bürgergemeinde). ( Die Leih-und Sparkasse Eschlikon beurkundet von Franken .,. .. verzinslich a . . . .. erhalten zu haben. Der Inhaber sowohl als die Leih-und Sparknsse wird jeder Zeit zu einer ..... Kündung berechtIgt. Die Rückzahlung erfolgt an der Kassa gegen Abgabe dieser Obligation. Eschlikon, den ..... Der Verwalter. (bei N° 3971 der Kassier) sig. F. Schildknecht. Am Fusse: ( Der Vorweiser dieses Scheines wird als rechtmässiger Eigentümer betrachtet.

Entscheidungen Mit Zahlungsbefehl v 7 ' klagte den Schuldner S: dk ApfIl 19J3 betrieb die' Be- ser Faustpfänder, Auf er necht auf Verwertung die- die provisorische Recht , lgten Recntsvorschlag wurde gerin die thurgauisch ;C; nung erteIlt, Worauf die Klä- richt Frauenfeld lud e 't YP, othekenbank vor Bezirksge- mI (em Recht 1 h ' klagte sei pflichtig zu e kl " snege ren, dIe Be- Pfandrechtes, der Kläg r , a ,n, unter Aberkennung ihres tionen zu unbeschränkt:: EI,e obgenannte drei Ob liga- , Die Beklagte bestritt d' :entu aushmzugeben, eIne solche Widerspruchs a eerechtJgun g der K!ägerin, der Eigentum noch Pf g zu erheben, da Ihr we- zustehe; ev, trug sie a a ch an den fraglichen Titeln B, -Beide kantonal InsteIsung ?er Klage an, das Obergericht wesent!' h anzen Iesen die Klage ab, Die Frage ob dI'e T't 1 ' IC, ans folgenden Gründen: , I e In fIchtl W ' kommen seien habe 'h ger else zu stande ge- , ,es mc t zu "f dIeJ'enige ob der V I pru en: auch nicht , erwa tel' S h'ldk wesen sei, Obligationen des I c I, nec ,t bnrechtigt ge- ben, Es handle sich stItutes fur SIch auszuge- nach Art, 106 ff S hKuG m m,n Widerspruchsverfahren ,c . dIe W'd aber unbegründet Die V .. I erspruchsklage sei Schildknecht sei i formelnrp ,andung dnr Titel durch wohl wenn die fraglichen obluitnger Welse erfolgt, so- sie Namenstitel seI'e D I?atIOnen Inhaber-als wenn n, enn Im e t F Verpfändung deren Ueb CI b rs en aI1e habe zur genügt (Art. 213 aOR) erAob e an de Pfandgläubiger ( OR) f " ,er auch dIe von A t ')1- a ur den zweiten F I1 r, b Schriftlichkeit der Ve f ;erlangten Erfordernisse der gung des Schuldners rp an ufng und der Benachrichti- selen er ullt D' E ' Unterschrift Schildk ht ,Ie mrede, dass die mangels Kompetenz r:: "s , auf, dem Verpfändungsakt der Statuten der L 'h gultIg seI, scheitere an Art, 16 el -und Sparkasse C, -Gegen dieses Urteil de Ob " gau vom 27, Februar 1914 h S rgen, htns von Thur- fung an das Bundesgericht dIe lagenn die Beru- Gutheissung der Klage, ergfI en mIt dem Antrag auf d , Zivilkammern. N° 52. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, es handle sich im vorliegenden Falle um eine Widerspruchs- klage im Sinne von Art. 106 ff SchKG. Denn die Klage ist im Laufe einer Betreibung auf Pfandverwertung ein- geleitet worden; sie führte zur Einstellung des Betrei- bungsverfahrens gemäss Art. 155 und 107 SchKG und verfolgte ohne Frage den Zweck, das Pfandrecht der Beklagten aberkennen und die Veräusserung der Obliga- tionen zu ihren Gunsten verhindern zu lassen. Indessen gelangt man zu demselben Schlussergebnis (siehe Erw. 4) wenn man sich die Klage abgelöst vom Widerspruchsver- fahren vorstellt und sie als eine reine Feststellungs-oder Vindikationsklage behandelt.
  2. -Den Titeln, um welche gestritten wird, kommt die Eigenschaft von Inhaberpapieren nicht zu. Sie sind auf den Namen ausgestellt und weisen eine Inhaberklau- sel nicht auf. Die Bemerkung, dass der Vorweiser der Obligation von der Schuldnerin als deren rechtmässiger Eigentümer betrachtet werde, hat nur die Bedeutung, dass die Schuldnerin an den Vorweiser rechtsgültig zah- len könne, nich t dass sie es tun müsse: sie ist, trotz dieser Klausel, berechtigt zu verlangen, dass der Vor- weiser des Scheines sich durch andere Mittel als durch dessen biossen Besitz als Gläubiger ausweise. Hievon aU3gegangen, ist zunächst die von den kanto- nalen Instanzen nicht entschiedene Frage zu untersuchen, ob die Klägerin zur Anhebung der Klage legitimiert sei. Diese Frage muss verneint werden. Das Widerspruchs- verfahren ist zwar auch in einem Falle wie dem vorlie- genden (d. h. in einem Verfahren auf Verwertung einer verpfändeten Forderung, Art. 155, 106 SchKG: AS 29 I S. 262; 33 I S. 228) gegeben. Die Legitimation zur Sache steht aber nur demjenigen Drittintervenienten zu, 'welcher sich nicht damit begnügt, die Gültigkeit der AS 40 lIi -1914 !O

Entscheidungen Pfandbestellung zu bestreifen, sondern ein positives Recht an der zu verwertenden Forderung beansprucht,. mit dessen Bestand deren Verwertung überhaupt oder ausschliesslich zu Gunsten des betreibenden Gläubigers nicht vereinbar ist (Art. 155, 126 SchKG). Der Wider- spruchskläger wird demnach entweder ein dem angefoch- tenen vorgehendes Pfandrecht beanspruchen oder be- haupten müssen, dass die zu Pfand gegebene Forderung nicht dem Pfandbesteller sondern ihm, dem Kläger, zu- stand und jener daher nicht berechtigt gewesen sei, sie dem Wiederspruchsbeklagten zu verpfänden. Hier liegen die Verhältnisse anders. Die Klägerin hat nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass ihr an den fraglichen Titeln eine der Beklagten im Range vorgehende pfand- versicherte Forderung zustehe. Auch behauptet sie nicht, --was ja offensichtlich unrichtig wäre -die Verpfän- dung vom 30. Januar 1902 sei deshalb ungültig, weil sie die GI ä u bi ger in dieser Forderungen (Obligationen) sei. Sie führt ihren Anspruch auf unbeschwerte Herausgabe der Titel vielmehr auf die Behauptung zurück, dass die Obligationen von Anfang an nichtig gewesen seien, weil Schildknecht zu deren Ausstellung nicht befugt gewesen sei. Indessen erscheint auch qieser Einwand nicht als geeignet, die Legitimation der Klägerin zu begründen. Er kann irgend welchen Einfluss auf die Verwertung nicht ausüben, denn die Klägerin wird ihn jedem Vor- weiser der Obligationen, als auch dem künftigen Erstei- gerer, entgegenhalten können. Mit Recht ist daher die Vorinstanz auf die materielle Prüfung dieses Standpunk- tes nicht eingetreten. 3. -Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn man sie losgelöst vom Widerspruchsvedahren betrachten würde. Denn auch in diesem Falle könnte die Klägerin ihre Sachlegitimation nur auf die Behauptung eines ihr zustehenden Pfandrechtes oder der Gläubigerqualität zurückführen. Das nicht aus einem Pfandanspruch oder der Zivilkammern. N° 53.

aus der Gläubigerqualität abgeleitete Begehren auf un- beschwerte Herausgabe) dieser nicht als Inhaberpapiere sich darstellenden Obligatiorrerrhätte--keirr rechtliches Fundament. Dnm Einwande aber, dass die Titel von An- fang an nichtig waren, könnte die Beklagte mit der Ein- rede der mangelnden Passivlegitimation begegnen. Denn nur demjenigen, der die Einlösung der Obligationen ver- langt, also dem Gläubiger, nicht demjenigen, dnssen Pfan recht an der Obligation bestritten werden wIll, kann dIe Nichtigkeit der Titel entgegengehalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen. 53. Arret de la. IIe seetion civile du 24 juin 1914 dans la cause Soc. du Gd. Hotel des Na.rcisses et Buffet 'rerminus, demanderesse, contre Margot, defendeur. Action revocatoire. Cession d'une creance par un debi- teur insolvable a son frere. Preuve de la connivnnc.e u defendeur resultant de sa proche parente et de on mtImIte avec le debiteur, de ses connaissances pronesslOnnelles en matiere d'affaires et des inquietudes mamfestees dans la correspondance sur la situation financiere de son frere. Admission de l'action revocatoire. A. -En 1898, Eugene Margot a souscrit en faveur de son frere Louis Margot, en garan tie de prets faits par celui-ci, une obligation hypothecaire de fr. 5000. -gre- vant l'immeuble de la Pension des Narcisses a Chamby, dont il Hait proprietaire. En 1905, il a vendu la Pension des Narcisses a la societe demanderesse. Il a engage son frere a souscrire a 10 actions de fr. 500. -de la societe; Louis Margot s'y est decide a condition que Eunene Margot Iui garantit Ie capital et les interet . Les actlOns ont He payees par fr. 1000.-par LOUIS Margot -

Schlagwörter

debt enforcementpledgeregistered bondsstandingobjection actionvindication

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the issuer of the pledged registered bonds had standing to bring an objection action or vindicatory claim

Extrahierter Entscheid

No. Standing in an objection action exists only for a third party asserting a positive right to the asset, such as a prior pledge or ownership inconsistent with the pledge. The issuer, who neither claims a prior pledge nor creditor status, lacks standing; the nullity argument does not help because it can be raised against the holder and purchaser.

Extrahierte Begründung

The action aimed at preventing realization of the pledged claims, but the claimant did not assert any superior security right or creditor quality. Its argument that the bonds were void from the outset because the signer lacked authority could be raised against any presenter and therefore did not establish personal standing to attack the pledge.

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