Art. 109 SchKG; distribution of proceeds after realization of a seized claim partially vindicated by third parties; effect of failure to sue within the objection deadline. For the allocation of realization proceeds, the decisive element is the object of the seizure and realization, not the claim's actual substantive extent. If the vindication concerns only a part of the seized receivable, the creditors who failed to challenge the vindication lose their rights only pro tanto. The proceeds are to be distributed in proportion to the relation between the vindicated amount and the total seized claim; the enforcement office has no competence to determine the claim's substantive existence.
Entscheidungen der Scbuldbelreibunp- so trifft in Bezug auf ihn die Voraussetzung, von der die Gläubigerversammlung bei ihrem Beschluss ausging, die Streitigkeit des Anspruchs, nach wie vor zu und ist ein stichhaltiger Grund, aus dem die Abtretung gegen ihn verweigert werden könnte, nicht ersichtlich. Die Tat- sache, dass sich die Gegenstände, auf die sich seine Ansprache bezieht, nunmehr im Gewahrsam der Masse befinden, ist natürlich für das Eigentumsrecht an ihnen nicht entscheidend, sondern kann höchstens auf die Ver- teilung der Parteirollen im Prozesse von Einfluss sein. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird, soweit die Ansprüche gegen Friedrich und Gottlieb Messerli -und Niklaus Marthaler in Frage stehen, abgewiesen, in Bezug auf die Abtretung des Anspruchs gegen Baumann dagegen gutgeheissen und das Konkursamt Bern-Land angewiesen, den Rekurrenten eine entsprechende Abtretungsurkunde auszustellen. 6. Entscheid. vom 4. Februar 1914 i. s. Göpfert und Zimmerma.nn. Verteilung des Erlöses einer gepfändeten Forderung, die zum Teil von angeblichen Zessioparen zu Eigentum angespro- chen worden ist, wenn nur einzelne Gruppengläubiger die Ansprache bestritten. bezw. auf Aberkennung derselben geklagt haben. A. -In den von Albert Göpfert-Huber, August Zimmermann und Carlo Cassani für Forderungen von
Fr., 300 Fr. und 521 Fr. 50 Cts. gegep. J. Weber-Suter in Basel angehobenen Betreibungen pfändete das Betrei- bungsamt Basel-Stadt am 7. u. 13. August, 3. September
das ( Guthaben des Pfändungsschuldners bei Jean Maser-Hofer in Basel (für gelieferte Malerarbeiten) im Betrage von 1300 Fr. ) , geschätzt auf 550 Fr. In der i I ., I und Konkurskammer. No . Folge schloss sich noch ein vierter Gläubiger Angelo Villa mit einer Forderung von 57 Fr. a Cts. der durch die drei Genannten gebildeten Gruppe an. Da der Pfändungs- schuldner bei der Pfändung angegeben hatte, dass er von dem gepfändeten Guthaben 475 Fr. an F. Gassner und weitere 362 Fr. 70 Cts. an die Firma Brucker Raible abgetreten habe, setzte das Amt bei Zustellung der Pfändungsurkunden den Pfändungsgläubigern Frist zur Klage gegen die Zessionare gemäss Art. 109 SchKG an. Göpfert und Zimmermann leiteten. darauf rechzeitig den Prozess ein und siegten ob. Cassani liess die ihm gesetzte Frist unbenützt verstreichen. Gegenüber Villa wurden die Ansprachen, während die Klagfrist für ihn noch lief, seitens der Vindikanten Gassner und Brucker Raible zurückgezogen. Am 29. Oktober 1913 wurde die Forderung gegen Maser versteigert. Der Ganterlös betrug 550 Fr., nach Abzug der Kosten netto 488 Fr. 85 Cts. In der am 5. Dezember 1913 aufgelegten Vertei- IUllgsliste wies das Betreibungsamt hievon 350 Fr.30 Cts. 64,4 %, entsprechend dem Prozentsatz, den der vindi- zierte Forderungsbetrag von der ganzen gepfändeten Forderung ausmachte, den Gläubigern Göpfert, Zimmer- mann und Villa, die im vViderspruchsverfahren obgesiegt hatten, bezw. denen gegenüber die Vindikation zurück- gezogen worden war, v 0 I' weg zu; der Rest von
unter Ausschluss des Cassani -zugewiesen werde, indem sie zur Begründung geltend machten: die Forde- rung an Maser habe in Wirklichkeit nicht 1300 °Fr., sondern nur 550 Fr. betragen, da Maser schon vor der Pfändung 400 Fr. daran bezahlt und weitere 350 Fr. wegen nicht vertragsgemässer Ausführung der Arbeiten
30 Entseheidunsen der Schuldbelreibunp. bestritten habe. Jedenfalls habe sie die Von Dritten vindizierten 837 Fr. 70 Cts. nicht überstiegen. Cassani sei daher infolge der Nichtanfechtung dieser Vindikatio- nen gänzlich aus der Pfändung ausgeschieden und habe demzufolge kein Recht, am Erlöse zu partizipieren. Durch Entscheid vom 8. Januar 1914 wies die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- dung ab : die Auffassung der Beschwerdeführer, dass der gesamte Erlös auf den vindizierten Forderungsbetrag anzurechnen sei, sei irrtümlich. Versteigert worden sei die ganze Forderung von 1300 Fr. ohne Rücksicht auf die angeblichen Zessionen: nachdem für dieses ganze Guthaben bloss 550 Fr. gelöst worden seien, könne auch auf den von Dritten vindizierten Teil desselben nur ein verhältnismässiger Anteil fallen. Das Betreibungsamt habe daher mit Recht zur Extraverteilung nur den- jenigen Betrag kommen lassen, welcher der Proportion: H: 837.70 550: 1300 entspreche. Wieviel die Forde- rung effektiv betragen habe, sei unerheblich, da das Amt dieselbe als bestritten versteigert habe, ohne auf eine m!1terielle Prüfung eingehen zu können, und auch die Aufsichtsbehörde in 'eine solche Untersuchung nicht eintreten könne. . B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Göpfert und Zimmermann an das Bundesgericht, indem sie ihre früheren Begehren und Vorbringen erneuern. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht hat die Vorinstanz die Auffassung del' Rekurrenten, dass die Pfändung zu Gunsten Cassanis infolge Nichtanhebung der Widerspruchsklage durch den Genannten gänzlich dahingefallen sei, als rechtsirr- tünilich zurückgewiesen. Massgebend für den Entscheid darüber, welchen EinfJuss die Versäumnis der Klage- frist auf das Pfändungspfandrecht Cassanis und seine Ansprüche am Erlösse ausübte, ist nicht, wieviel die . und Konkurskammer No 6.
Forderung des Pfändungsschuldners an Maser tatsächlich betrug, sondern was zum G e gen s t a n d der Pfändung und Verwertung gemacht worden war. Bildete der von den angeblichen Zessionaren vindizierte Betrag nur einen Teil dieses Pfändungs- und Verwertungsobjektes, so ist klar, dass die beiden Beschwerdeführer und Villa auch nur eine entsprechende Quote des Erlöses für sich vorweg beanspruchen können, an dem Reste dagegen Cassani ebenfalls partizipiert: denn durch die Unterlassung der Widerspruchsklage konnte der letztere natürlich die aus der Pfändung für ihn resultierenden Rechte nur soweit verwirken, als die Ansprachen, auf deren Aberkennung er hätte klagen sollen, reichten. So liegen aber die Dinge hier. Wie sich aus der Pfändungsurkunde ergibt und nicht bestritten ist, war Gegenstand der Pfändung eine Forderung von
300 Fr. und nicht nur von 550 Fr. bezw. 837 Fr. und hat das Betreibungsamt diese ganze angebliche Forderung, ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Bestand, versteigert, wie dies übrigens auch seine Pflicht war, da ihm irgend- welche Kompetenz, die Forderung auf ihre Existenz zu prüfen, nicht zustand. Die Ansprache der Zessionare Gassner und Brucker Raible bezog sich demnach nur auf einen Teil des gepfändeten und verwerteten Anspruchs, sodass ein Vorrecht der Beschwerdeführer am Erlöse desselben nur für denjenigen Teilbetrag in Frage kommen kann, welcher dem Verhältnis der vindizierten Summe zum gesamten gepfändeten Forderungsbetrage entspricht. Der vom Betreibungsamt zur Anwendung gebrachte Verteilungsmodus ist somit durchaus korrekt. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.