BGE 40 III 28
BGE 40 III 28Bge08.01.1914Originalquelle öffnen →
unter Ausschluss des Cassani -zugewiesen werde, indem sie zur Begründung geltend machten: die Forde- rung an Maser habe in Wirklichkeit nicht 1300 °Fr., sondern nur 550 Fr. betragen, da Maser schon vor der Pfändung 400 Fr. daran bezahlt und weitere 350 Fr. wegen nicht vertragsgemässer Ausführung der Arbeiten
30 Entseheidunsen der Schuldbelreibunp. bestritten habe. Jedenfalls habe sie die Von Dritten vindizierten 837 Fr. 70 Cts. nicht überstiegen. Cassani sei daher infolge der Nichtanfechtung dieser Vindikatio- nen gänzlich aus der Pfändung ausgeschieden und habe demzufolge kein Recht, am Erlöse zu partizipieren. Durch Entscheid vom 8. Januar 1914 wies die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- dung ab : die Auffassung der Beschwerdeführer, dass der gesamte Erlös auf den vindizierten Forderungsbetrag anzurechnen sei, sei irrtümlich. Versteigert worden sei die ganze Forderung von 1300 Fr. ohne Rücksicht auf die angeblichen Zessionen: nachdem für dieses ganze Guthaben bloss 550 Fr. gelöst worden seien, könne auch auf den von Dritten vindizierten Teil desselben nur ein verhältnismässiger Anteil fallen. Das Betreibungsamt habe daher mit Recht zur Extraverteilung nur den- jenigen Betrag kommen lassen, welcher der Proportion: H: 837.70 = 550: 1300 entspreche. Wieviel die Forde- rung effektiv betragen habe, sei unerheblich, da das Amt dieselbe als bestritten versteigert habe, ohne auf eine m!1terielle Prüfung eingehen zu können, und auch die Aufsichtsbehörde in 'eine solche Untersuchung nicht eintreten könne. . B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren Göpfert und Zimmermann an das Bundesgericht, indem sie ihre früheren Begehren und Vorbringen erneuern. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht hat die Vorinstanz die Auffassung del' Rekurrenten, dass die Pfändung zu Gunsten Cassanis infolge Nichtanhebung der Widerspruchsklage durch den Genannten gänzlich dahingefallen sei, als rechtsirr- tünilich zurückgewiesen. Massgebend für den Entscheid darüber, welchen EinfJuss die Versäumnis der Klage- frist auf das Pfändungspfandrecht Cassanis und seine Ansprüche am Erlösse ausübte, ist nicht, wieviel die . ~ und Konkurskammer • No 6. 31 Forderung des Pfändungsschuldners an Maser tatsächlich betrug, sondern was zum G e gen s t a n d der Pfändung und Verwertung gemacht worden war. Bildete der von den angeblichen Zessionaren vindizierte Betrag nur einen Teil dieses Pfändungs- und Verwertungsobjektes, so ist klar, dass die beiden Beschwerdeführer und Villa auch nur eine entsprechende Quote des Erlöses für sich vorweg beanspruchen können, an dem Reste dagegen Cassani ebenfalls partizipiert: denn durch die Unterlassung der Widerspruchsklage konnte der letztere natürlich die aus der Pfändung für ihn resultierenden Rechte nur soweit verwirken, als die Ansprachen, auf deren Aberkennung er hätte klagen sollen, reichten. So liegen aber die Dinge hier. Wie sich aus der Pfändungsurkunde ergibt und nicht bestritten ist, war Gegenstand der Pfändung eine Forderung von 1 300 Fr. und nicht nur von 550 Fr. bezw. 837 Fr. und hat das Betreibungsamt diese ganze angebliche Forderung, ohne Rücksicht auf ihren wirklichen Bestand, versteigert, wie dies übrigens auch seine Pflicht war, da ihm irgend- welche Kompetenz, die Forderung auf ihre Existenz zu prüfen, nicht zustand. Die Ansprache der Zessionare Gassner und Brucker & Raible bezog sich demnach nur auf einen Teil des gepfändeten und verwerteten Anspruchs, sodass ein Vorrecht der Beschwerdeführer am Erlöse desselben nur für denjenigen Teilbetrag in Frage kommen kann, welcher dem Verhältnis der vindizierten Summe zum gesamten gepfändeten Forderungsbetrage entspricht. Der vom Betreibungsamt zur Anwendung gebrachte Verteilungsmodus ist somit durchaus korrekt. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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