Art. 59 Abs. 2 KV, Art. 244, 246 and 291 SchKG; collocation of claims and estate claims. The bankruptcy administration must state in the collocation plan without reservation whether a filed claim is admitted or rejected. Conditional admission or conditional rejection is inadmissible, regardless of the wording of the condition. Estate claims do not belong in the collocation plan as independent objects of adjudication; they may only be considered there if raised merely as set-off against a bankruptcy claim. If the estate seeks affirmative recovery, it must proceed by ordinary action. Only if the estate succeeds in such action may the corresponding original claim revive to the extent provided by law.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 47. Entscheid vom 14. Juli 1914 i. S. Ba.nk in Zug. Art. 59, Abs. 2 K. V. Als unzulässige Bedingung i. S. dieser Bestimmung erscheint es auch, wenn die Konkursverwal- tung die Zulassung einer Konkursforderung davon abhängig macht, dass ein von der Masse ihrerseits gegen den betr. Konkursgläubiger erhobener Anspruch anerkannt bezw. im Kollokationsprozesse geschützt werde. U eber den Bestand von Masseforderungen kann nur dann im Kollokationsver- fahren entschieden werden, wenn die Konkursverwaltung sie mit einer Konkursforderung verrechnen will. Will sie dieselben selbständig geltend machen, so hat sie dazu ihrer- seits den Prozessweg zu betreten. A. -Die Rekurrentin, Bank in Zug, hatte der am 12. November 1913 in Konkurs geratenen Firma Hans Miesch Cie, Baugeschäft in Cham, einen Kontokor- rentkredit eröffnet und sich dafür neben der Verpfän- dung von 5 Stammanteilen der Hypothekargenossen- schaft Cham das Guthaben der genannten Firma an die Papierfabrik Cham A.-G. für ausgeführte Bauarbeiten abtreten lassen. Laut dem von der Gemeinschuldnerin anerkannten Rechnungsauszuge per 6. September 1913 belief sich die fragliche Kontokorrentschuld an diesem Tage auf 9415 Fr. 62 Cts.; infoige Einzugs von Coupons der verpfändeten Titel im Betrage von 309 Fr. 50 Cts. und Zahlung von 4664 Fr. 35 Cts. als Rest des zedierten Guthabens durch die Papierfabrik Cham reduzierte sie sich im weiteren Verlaufe um 4973 Fr. 85 Cts., sodass sich unter Hinzurechnung der Zinsen seit dem 6. September 1913 auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Saldo von 4537 Fr. ergab. In dieser Höhe gab denn auch die Bank die Forderung im Konkurse ein, während sie in dem letzteren vorangegangenen Nachlassverfahren noch den vollen aus dem Rechnungsabschlusse per 6. Septem- ber 1913 resultierenden Betrag VOll 9415 Fr. 62 Cts. an- gemeldet hatte. Am 20. Mai 1914 stellte darauf das Konkursamt Zug und Konkurskammer. N° 47. 263 aus Auftrag der Konkursverwaltung der Bank in Zug nachstehende Anzeige zu : Im Konkurse der Firma Hans Miesch Cie in Cham liegt der Kollokationsplan hierorts zur Einsicht auf. In demselben wurde ihre Konto-Korrentforderung gemäss der Eingabe im Nachlassverfahren der Firma Miesch Cie mit 9510 Fr. 85 Cts. Valuta 31. Dezember 1913 und läufendem Zins a 5% % mit Faustpfandrecht auf die angemeldeten Pfandtitel (5 Stammanteile der Hypo- thekargenossenschaft Cham a 500 Fr.) anerkannt, wogegen alle nach dem 30. Juni 1913 von der Papierfabrik Cham A.-G. geleisteten Zahlun- gen, worunter auch die Zahlung vom 15. N 0- vember 1913 mit 4664 Fr. 35 Cts. in die Kon- kursmasse Hans Miesch Cie einverlangt werden. Der Kollokationsplan kann bis und mit 30. Mai 1914 gerichtlich angefochten werden. Die Bank in Zug leitete demgegenüber rechtzeitig Kollokationsklage ein. Zugleich erhob sie gegen den Kollokationsplan auch Beschwerde, indem sie geltend machte: gemäss Art, 244 ff. SchKG habe die Konkurs- verwaltung sich auf die Prüfung der eingegebenen For- derungen zu beschränken und bestimmt und unbedingt zu erklären, ob sie dieselben anerkenne oder bestreite. Beides sei hier nicht geschehen, indem einerseits eine gar nicht angemeldete Forderung in den Plan aufge- nommen, andererseits deren Anerkennung derart ver- klausuliert worden sei, dass sie nicht nur einer voll- ständigen Abweisung gleichkomme, sondern darüber hinaus noch eine Mehrforderung enthalte. DieBeschwerde- führerin verlange daher, dass dem Gesetze gemäss ver- fahren und die Konkursverwaltung verhalten werde, über die Kollokation der von ihr geltend gemachten Forderung einen bestimmten Entscheid zu treffen und ihr eine entsprechende bestimmte Mitteilung zukommen zu lassen.
Entscheidungen der Schuldbetreibung - Die kantonale Aufsichtsbehörde wies indessen durch Entscheid vom 22./23. Juni 1914 die Beschwerde mit der Begründung ab: nach der bundesgerichtlichen Pra- xis könne der Kollokationsplan -von dem hier nicht in Betracht kommenden Falle der Erstellung durch ein unberechtigtes Organ abgesehen -nur dann durch Be- schwerde angefochten werden, wenn die darin enthalte- nen Verfügungen unklar oder unvollständig oder wesent- liche formelle Vorschriften über die Erstellung und Auf- legung des Planes verletzt worden seien. Vorliegend treffe weder das eine noch das andere zu, da über Sinn und Tragweite der angefochtenen Kollokationsverfügung kein Zweifel bestehen könne und auch der Vorwurf, dass die Konkursverwaltung unbefugter Weise eine höhere For- derung als angemeld,et in den Kollokationsplan einge- stellt habe, fehlgehe. Denn es ei klar, dass wenn die Beschwerdeführerin die von der Papierfabrik Cham an sie geleisteten Zahlungen der Masse zurückzuerstatten habe, sich dann auch ihre Kontokorrentforderung an die Gemeinschuldnerin wieder entsprechend erhöhe und daher in diesem höheren Betrage zugelassen werden müsse. Ob eine solche Rückerstattungspflicht wirklich bestehe, ob also die Verfügun-g der Konkursverwaltung materiell richtig sei, hätten nicht die Aufsichtsbehör- den, sondern die Gerichte zu entscheiden. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert die Bank in Zug an das Bundesgericht unter Erneuerung ihrer früheren Anträge und Vorbringen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss feststehender und nunmehr durch Art. 59 der Konkursverordnung ausdrücklich sanktionierter Recht- sprechung des Bundesgerichts hat sich die Konkursver- waltung im Kollokationsplan unzweideutig und vorbe- haltlos darüber auszusprechen, ob sie die einzelnen angemeldeten Konkursforderungen anerkennt oder nicht. und Konkurskammer. N° 47.
Bloss bedingte Zulassungen oder Abweisnngen sind unstatthaft und, weil einen Verstoss gegen dIe fo:melnen Vorschriften über die Erstellung des Planes 111 SICh schliessend, durch Beschwerde anfechtbar (vergl. JAEGER, Kommentar zu Art. 245 N. 2 und zu rt. 249 N . .2 auf S. 229). Welcher Art die Bedingung st und ob Sl mehr oder minder deutlich formulIert seI, kann dabeI keine Rolle spielen. Der Gläubiger ist berechtigt zu verlangen, dass sich aus dem Plane selbs ergebe, ob seine Forderung als anerkannt oder bestntten zu be- trachten sei, und braucht es sich nicht gefallen zu lassen, dass' der Entscheid darüber von künftigen, ausserhalb des Kollokationsverfahrens liegenden Umständen ab- o hängig gemacht wird. Demnach erscheint es insbesondere auch ausgeschlos- sen, die Kollokation einer Forderung an die Bedingung zu knüpfen, dass ein von der Masse selbst gegen den be- treffenden Konkursgläubiger erhobener Anspruch aner- kannt bezw. im Kollokationsprozesse gutgeheissen wende. Zweck des Kollokationsplanes und des dara annchhe senden gerichtlichen Verfahrens ist ausschhessnICh dIe Feststellung der Passivrnasse, des Bestandes der 1m Kon- kursverfahren angemeldeten Forderungnm an de Ge- meinschuldner und des Verhältnisses, 111 dem Sie am Erlöse des Massevermögens partizipieren. Mit dnn For- derungen der Masse hat er sich grundsätzlich mnht zu befassen. Die Aufnahme einer solchen Forderung 111 den Plan kann daher nicht zu Folge haben, dass der n gebliche Schuldner derselben deren Nichtbestand.. 1m Wege der Kollokationsklage feststellen zu lassen hatte. Vielmehr ist es Sache der Masse, wenn sie ihrerseits von einem Konkursgläubiger etwas verlangt, diesen dafür im ordentlichen Prozesse -zu belangen. Im Kollo- kationsverfahren kann über den Bestand von Mass ansprüchen nur dann entschienen werdnn, wenn dIe Masse sie lediglich ein red ewe 1 s e gegenuber der Kon- kursforderung geltend macht, d. h. gestützt darauf den
266 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- Einwand der Tilgung der Konkursforderung durch Ver- rechnung erhebt (in welchem Falle die Konkursforderung. im Betrage des Gegenanspruches der Masse im Kolloka- tionsplan abzuweisen ist). So liegen die Dinge aber hier nicht. Denn wie us der angefochtenen Anzeige vom 20. Mai 1914 unzweideutig hervorgeht, will die Konkursverwaltung das angebliche Recht der Masse auf Anfechtung der von der Gemein- schuldnerin zu Gunsten der Rekurrentin ausgestellten Zession und den daraus hergeleiteten Anspruch auf Rückleistung der von der Papierfabrik Cham an das zedierte Guthaben bezahlten Beträge nicht etwa ledig- lich zur Verrechnung mit der Konkursforderung der Rekurrentin benützen, sondern -unter stillschweigen- der Bestreitung der Kompensabilität -selbständig geltend machen, indem sie dafür von der Rekurrentin Erfüllung in vollem Umfange in bar verlangt, während umgekehrt der letzteren auf ihrer ganzen Forderung -wie sie sich nach Effektuierung der fraglichen Rück- leistung ergäbe -nur die konkursmässige Dividende zukommen soll. Die Frage, ob der Masse wirklich ein Anspruch des behaupteten Inhalts an die Rekurrentin zustehe, kann daher nicht im Kollokationsverfahren zum Austrag gebracht werden, sondern es hat die Konkurs- verwaltung zwecks Feststellung dieses Anspruchs namens der Masse im ordentlichen P rozesse klagend gegen die Rekurrentin aufzutreten. 1m Kollokationsplan hat sie sich auf eine Erklärung darüber zu beschränken, ob sie die von der Rekurrentin angemeldete Kontokorrent- forderung als solche anerkenne oder bestreite. Und zwar kann es sich dabei vor der Hand nur um die Zulassung oder Abweisung eines Forderungsbetrages von 4357 Fr. handeln, da nur dafür eine Forderungseingabe vorliegt, in den Kollokationsplan aber nur solche Ansprüche aufgenommen werden dürfen, die entweder im Konkurs- verfahren angemeldet oder aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind (Art. 244, 246 SchKG). Die Kollokation und Konkurskammer. N° 48.
einer höheren Summe könnte nur dann und erst dann in Frage kommen, wenn die Masse in dem von i?r egen die Rekurrentin anzustrengenden Prozesse mIt Ihrem Anspruche durchdringen würde, da dann die Rückleis- tung der von der Papierfabrik Cham erhaltenen De- ckung durch die Rekurrentin zur Folge hätte, dass deren ursprüngliche grössere Forderung an die Gemeinschuld- nerin im gleichen Umfange wieder aufleben würde (Art. 291 ebenda). Das von der Rekurrentin gestellte Beschwerdebegehren erweist sich demnach als begründet und es ist daher in Gutheissung desselben die angefochtene Kollokations- verfügung und der sie bestätigende Entscheid der Vor- instanz aufzuheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss die damit angefochtene Verfügung der Konkursverwal- tung im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 48. Arret du 14 a.out 1914 dans la cause da Warra.. LP art. 17 et 18. ee art. 395 ch. 2. -L'individu' pourvu d'un conseil legal n'a pas besoin du concours de celui-ci pour porter plainte ou reeourir aux autorites de surveil- Janee de poursuite. De tels aetes ne rentrent pas dans eeux indiques a l'art. 395 eh. 1 ee. A. -Le 24 mars 1914, le recourant Leo de Werra, a Loeche, a porte plainte a l'autorite inferieure de surveil- lance en matiere de poursuites et de faillites de Loeche contre l'offke des faillites de cette localite, pour retard dans la liquidation de sa masse en faHlite. L'autorite de surveillance s'est refusee a entrer en matiere sur ce recours, parce que de Werra a He pourvu d'un conseil legal par l'autorite compHente et que cependant sa