BGE 40 III 249
BGE 40 III 249Bge19.06.1914Originalquelle öffnen →
248 Entscheidungen der SChuldbetretbungs- genommen und ihr Pfandrecht weiter im Range zurück- gedrängt wird, als es von Rechtswegen der Fall sein dürfte. 4. -Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch die vom Rekurrenten erhobene formelle Einrede, dass der Beschwerde des Schuldners Roth, weil verspätet, keine Folge hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres als unbegründet. Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete, das~ auch dem Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungs- befehl zuzustellen sei, hat sie ja der Rekurrent durch Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen Ur- teilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer Rechtzeiti-gkeit schon aus diesem Grunde keine Rolle mehr spielen kann. Zur Geltendmachung des anderen Beschwerdegrundes aber, dass Bunishus nicht für sich allein, sondern nur gemeinsam mit dem Hügstäldeli ver- wertet werden dürfe, was der Schuldner unzweüelhaft auch noch im Stadium der Verwertung berechtigt, sodass es auf alle Fälle genügte, wenn er binnen zehn Tagen, seitdem er davon erfahren, dass das Betreibungs- amt Bunishus für sich allein verwerten wolle, Beschwerde erhob. Dies war aber, wie die V~rinstanz feststellt, erst anfangs März 1914 der Fall. Aus der ihm am 15. Januar zugestellten Verwertungsanzeige brauchte er auf alle Fälle noch nicht darauf zu schliessen, da darin als Ver- wertungsgegenstand allgemein die « von der Betreibung betroffenen Liegenschaften) bezeichnet waren. Im übrigen könnte, auch wenn er darum schon früher gewusst haben sollte, nichts darauf ankommen, da die Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht nur im Interesse des Schuldners und des betreibenden Gläu- bigers, sondern auch in demjenigen der anderen beteilig- ten Pfandgläubiger und des dritten PfandeigentÜIners aufgestellt und somit eine solche z w in gen den Re c h- tes ist, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden von Amteswegen und unabhängig davon, ob bei und Konkurskammer • N°«. 249 ihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist, eiBzu- ,schreiten haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erk annt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den vollen im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag von ~671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben hat, b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen Entscheides zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit der- jenigen der Liegenschaft Hügstäldeli erfolgen kann. 44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Heyer. .Art. 278 SchKG. Prosequierung des Arrestes durch Anhebung der Klage auf Anerkennung der Arrestforderung beim Ge- . richte des ausländischen Wohnsitzes des Arrestschuldners. Verfahren, wenn der Arrestschuldner auf das vom Gläubi- ger gestellte Begehren um Fortsetzung der Betreibung die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils im Kanton be- streitet. A. -In der Arrestbetreibung des heutigen Rekurrenten Dr. Meyer in Basel gegen Frau Lucie Levin geb. Hart- mann in Berlin hat das Betreibungsamt Basel-Stadt am 25. März 1914, gestützt auf den unwidersprochen ge- bliebenen Zahlungsbefehl, den Arrestgegenstand (Kou- kursdividende der Arrestschuldnerin im Konkurse ihres Ehemannes bei der Gerichtskasse Basel-Stadt) definitiv gepfändet. Auf das nämliche Arrestobjekt hatte auch ein anderer Gläubiger, die Firma L. Edingers Söhne für eine Forderung von 1357 Fr. 80 Cts. Beschlag gelegt. Doch hatte die Arrestschuldnerin gegen die betreffende Betreibung Recht vorgeschlagen, worauf Edingers Söhne gegen sie rechtzeitig beim Landgericht Berlin Klage auf Anerkennung ihrer Forderung erhoben. Mit Rücksicht
250 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs- darauf schloss das Betreibungsamt Basel-Stadt Edingers- Söhne für den erwähnten Forderungsbetrag gemäss Art 281 SchKG provisorisch an die zu Gunsten Dr. Meyers vorgenommene Pfändung an, und machte dem letzteren am 25. Mai 1914 davon Anzeige. Dr. Meyer verlangte auf dem Beschwerdewege Auf- hebung der Anschlusspfändung, indem er den Stand- punkt einnahm, dass die Firma Edingers Söhne in Basel als dem Gerichtsstande des Arrestes hätte klagen müs- sen und, nachdem dies innert Frist nicht geschehen, der Arrest dahingefallen sei. Durch Entscheid vom 11. Juni 1914 wies die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begrün- dung ab: das Bundesrecht stelle keinen besondern Ge- richtsstand des Arrests auf, sondern überlasse dessen Statuierung den Kantonen. Von diesem Rechte habe nun allerdings der Kanton Basel-Stadt in § 8 der ZPO Ge- brauch gemacht, doch sei das hier vorgesehene forum arresti, wie das Appellationsgericht in dem Urteil in Sachen Bellasio gegen Dollberg (gedruckte En tscheide 1912 N° 11) festgestellt habe, kein ausschliessliches, sondern nur ein elektives, stehe also dem Arrestnehmer neben allen andern sonst gegebenen Gerichtsständen, insbeson- dere dem forum domicilii zu Wahl. In dem beim Land- gericht Berlin durchgeführten Prozesse müsse somit eine gültige Arrestprosequierung erblickt werden. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Meyer an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Beschwerde- begehrens. Es handle sich, so führt er aus, hier nicht darum, welche Bedeutung dem Gerichtsstand des Arres- tes nach baslerischem Prozessrecht zukomme, sondern um die ganz andere Frage, ob die Klage des Art. 278 SchKG auch im Ausland angehoben, m. a. W. ob der Arrest auch durch die Klageeinleitung bei einem ausserschwei- zerischen Gerichte gültig prosequiert werden könne. Hie- von könne aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil ausländische Urteile nicht gleich inner-oder ausserkan- und Konkurskammer. N° 44. tonalen ohne weiteres vollziehbar seien, sondern deren Vollstreckung besonders bewilligt werden müsse und der Gläubiger daher nicht in der Lage sei, binnen zehn Tagen seit der Mitteilung des Urteils die Fortsetzung der Be- treibung zu verlangen, wie dies nach dem Kreisschreiben , N0 27 des Bundesgerichtes vom 1. November 1910 zur Aufrechterhaltung des Arrestes notwendig wäre. So be-- stimme § 258 des baslerischen ZPO, dass die Vollstre- ckung ausländischer Urteile auf dem Betreibungswege nachzusuchen, d. h. ein neuer Zahlungsbefehl zu erlas-- sen sei und im Falle von Einwendungen des Schuldners gegen diesen das Zivilgericht durch Urteil über die Zu- lassung der Vollstreckung zu entscheiden habe, was alles natürlich in der erwähnten zehntägigen Frist nicht ge- schehen könne. Wollte man aber dem Gläubiger gestat- ten, das Fortsetzungsbegehren erst nach Erwirkung der Vollstreckbarkeitserklärung zu stellen, so würde daraus eine Verschleppung resultieren, welche mit der Rücksicht auf die Interessen der übrigen an der Pfändung teil- nehmenden Gläubiger und der ganzen Tendenz des Ge- setzes nach möglichst rascher Abwicklung des Arrestver-- fahrens unvereinbar sei. Es müsse daher davon ausge- gangen werden, dass die Klage des Art. 278 SchKG nur bei einem schweizerischen Gerichte angehoben werden könne. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
252 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Bundesgesetz den Gerichtsstand für die Arrestanerken- nungsklage nicht. Massgebend dafür ist demnach grund- ~ätzlich das kantonale Prozessrecht. Diesem ist es insbe- sondere auch überlassen, ob es dafür einen besondern Gerichtsstand am Orte des Arrestes aufstellen oder es bei den allgemeinen Normen über den Gerichtsstand für Forderungsklagen bewendet lassen sein will. Eine bun- desrechtliche Pflicht der Kantone zur Statuierung des jorum arresti besteht nicht (vgI. JAEGER, Komm. zu Art. 278 N. 11, MEILI, Internationales Konkursrecht § 258; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 853). Wo das kan- tonale Prozessrecht dasselbe nicht anerkennt, bleibt -demnach dem Gläubiger nichts anderes übrig, als den Arrestschuldner an seinem Wohnsitz zu belangen. Ist ~ -dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass die vom Rekurrenten dem Art. 278 SchKG gegebene Inter- pretation unhaltbar ist. Denn sie hätte zur Konsequenz, dass der Arrest überall da für den Gläubiger wertlos wäre, wo die kantonale Prozessordnung das forum arresti nicht anerkennt und der Schuldner im Auslande wohnt, -da in allen diesen Fällen die Prosequierung des Arres- tes im Wege der Klage mangels eines schweizerischen Gerichtsstandes unmöglich wäre." Dass diese Konsequenz vom Gesetze nicht gewollt sein kann, bedarf aber kei- ner Erörterung. Die KIageanhebung am ausländischen Wohnsitze des Arrestschuldners muss daher jedenfalls -dann ohne weiteres als genügend und zulässig angesehen werden, wenn das Prozessrecht des Arrestortes den Ge- richtsstand des Arrestes entweder überhaupt nicht oder -doch nur als elektiven kennt. Ob die Kantone ihr die Wirkung einer gültigen Arrestprosequierung dadurch versagen können, dass sie diesen Gerichtsstand als aus- -schliesslichen aufstellen, braucht heute nicht entschieden zu werden, weil aus dem angefochtenen Entscheide her- vorgeht, dass das in der baslerischen Prozessordnung vorgesehene forum arresti nur ein elektives, und diese Feststellung, da es sich dabei um die Auslegung kanto- und Konkurakammer. ' N° 44. 258 nalen Rechtes handelt, für das Bundesgericht verbind- lich ist. Weim der Rekurrent sich für seine "gegenteilige An- -sicht darauf beruft, dass die Vollstreckung ausländischer "Urteile nur auf 'Grund einer besondern Vollstreckungs- bewilligung der kantonalen Behörde zulässig und der -Gläubiger, der im Auslande geklagt, demnach nicht im- -stande sei, das Fortsetzungsbegehren innert der im Kreis- schreiben N° 27 vom 1. November 1910 normierten zehn- tägigen Frist seit der Mitteilung des Urteils zu stellen, so hält diese Argumentation offenbar nicht Stich. Rich- tig ist daran lediglich soviel, dass die Kantone zur Vollziehung ausländischer U rteHe -den Fall eines be- züglichen Staatsvertrages ausgenommen -bundesrecht- lich nicht verpflichtet sind und es ihnen demnach frei- steht, deren Vollstreckung zu verweigern oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren. Daraus ergibt sich aber noch nicht, wie der Rekurrent meint, dass der Arrestgläubiger, bevor er auf ein die Arrestanerkennungs- klage gutheissendes ausländisches Urteil hin die Fort- ~etzung der Betreibung verlangen kann, zunächst eine Vollstreckungsbewilligung einholen müsse. Die Situation ist vielmehr in dieser Beziehung eine analoge, wie wenn in der gewöhnlichen Betreibung nach erfolgtem Rechts- vorschlag bei einem ausserkantonalen Gerichte geklagt und ein die Forderung schützendes Urteil erstritten worden ist, und es müssen daher auch die gleichen Grundsätze zur Anwendung kommen, wie sie die Praxis für jenen Fall entwickelt hat. Danach hindert aber die Tatsache, dass das Urteil nicht im Kanton des Betrei- bungsortes ergangen ist, den Gläubiger an sich an der Stellung des Fortsetzungsbegehrens nicht, sondern hat lediglich zur Folge, dass vor dessen Vollzug zunächst dem Schuldner Gelegenheit zur Geltendmachung der Ein- reden des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu geben, und wenn eine solche Einsprache erfolgt, die Betreibung einzu- stellen ist, bis der Gläubiger ein sie beseitigendes Er-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
kenntnis des Rechtsöffnungsrichters erwirkt hat (vgl. das
Urteil in Sachen Waldhorn AS Sep.-Ausg. 13 No 44 und
das darauf sich stützende Kreisschreiben N0 26 vom
20. Oktober 1910). Im nämlichen Sinne ist das Verfah-
ren auch hier zu regeln. Mit andern
Worten: das Be-
gehren um Fortsetzung der Betreibung kann und soU
zwar vom Arrestgläubiger unmittelbar auf das von ihm
im Ausland erstrittene U rteH hin ge s tell t werden, das
Betreibungsamt hat aber, bevor es dasselbe vollzieht.
zunächst dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen an-
zusetzen, binnen deren
er sich der Weiterführung der
Betreibung
unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2 und 3
SchKG und die Normen des kantonalen Prozessrechtes
über die Vollstreckung ausländischer Urteile widersetzen
kann.
Erhebt der Schuldner eine solche Einsprache nicht.
so
anerkennt er damit stillschweigend die Vollstreckbar-
keit des Urteils und
steht daher der Fortsetzung der
Betreibung nichts im Wege. Andernfalls
ist dem Gläubi-
ger die nämliche
Frist von zehn Tagen anzusetzen, um,
je nachdem sich die Einsprache auf Art. 81 Abs. 2 und
3
SchKG oder auf andere, aus dem kantonalen Prozess-
recht hergeleitete Gründe
stützt, deren Beseitigung ent-
weder im Rechtsöffnungsverfahten oder in dem nach
dem kantonalen Prozessrecht für die Vollstreckbar-
erklärung ausländischer Urteile vorgesehenen besonderen
Verfahren
zu verlangen, untr der Androhung, dass bei
Nichtbeachtung der
Frist oder bei Abweisung des Rechts-
öffnungs-bezw. Vollstreckungsgesuches das Fortsetzungs-
begehren
und damit auch die provisorische Teilnahme
des Arrestgläubigers
an der Pfändung des Arrestgegen-
standes hinfällig würde. Keinesfalls darf die Entgegen-
nahme des Fortsetzungsbegehrens schon deshalb ver-
weigert werden, weil es sich nicht auf ein schweizerisches.
sondern auf ein ausländisches Urteil
stützt.
2. -Muss demnach davon ausgegangen werden, dass
die
Firma Edingers Söhne den Arrest gültig durch An-
hebung der Arrestanerkennungsklage in Berlin prose-
und Konkurskammer • N° 45. 255
<Ieren konnte, so hat aber das Betreibungsamt Basel-
Stadt dieselbe mit Recht an die zu Gunsten des Rekur-
renten vorgenommene Pfändung gemäss Art. 281 SchKG
provisorisch angeschlossen. Den das die KIe recht-
zeitig anhängig gemacht wurde, 1st mcht streItIg.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
45. Entscheid. vom 7. Juli 1914 i. S. Heberlein.
UnzuJässigkeit des Bezugs anderer als der gsetzlic vrge
sehenen Entschädigungen durch Mitglieder emes Glaublger-
ausschusses.
A. -Im Konkurse über A. Kappeier an der Lang-
gasse in
Tablat war der Rekurrent, Fürprech Dr. He-
berlein in Rorschach, Mitglied des
GläubIgerausschusss.
Er reichte für seine Tätigkeit eine Kostenrechnng em.
worin er für verschiedene
Sitzungen, des GläubIgera,us-
schusses in St. Gallen und St. Fiden ausser der !leIse-
entschädigung 20,Fr. und für eine etwas längere SItzung
30
Fr. beanspruchte. Ferner verlangte er für ehrere
Schreiben an das Konkursamt ausser dem Porto Je 1 Fr.
und für ein Telephongespräch mit dem Amte ausser der
Taxe 2
Fr. .
B. -Durch Schreiben vom 19. Juni 1914 teilte dIe
Aufsichtsbehörde des
Kantons St. Gallen de Konkur
amt Tablat zu Handen des Rekurrenten mIt, dass SIe
dessen Rechnung um einen Betrag von 28 r. 50 ts. her-
absetze.
Sie führte zur Begründung aus: DIe Ansatze ds
Rekurrenten für die Schreiben und Sitzungen entspra-
chen dem Anwaltstarif. Im vorliegenden Falle komme
aber der Gebührentarif zum Betreibungsgesetz
zur An-
wendung. Danach dürften für Zuschriften
nur 50 Cts.
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