Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
43. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Florin.
Art. 833 Abs. 1 u. 2 und 816 Abs. 3 ZGB. Zwingender
Charakter der letzteren Vorschrift. Einstellung der Verwer-
tung in der nur gegen ein mitverpfändetes Grundstück ge-
richteten Betreibung, bis die Betreibung auch gegenüber
den anderen mitverhafteten Grundstücken nachgeholt und
in das Verwertungsstadium gelangt ist. Der Einwand, dass
das Grundstück zufolge einer gemäss Art. 833 Abs. 1 vor-
genommenen Verteilung der Pfandhaft nur noch für einen
Teil der Pfandschuld in Anspruch genommen werden dürfe,
ist durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Recht der
nachgehenden Hypothekargläubiger, den aus der Unterlas-
sung des Rechtsvorschlages sich ergebenden Umfang der
Pfandhaft der einzelnen Grundstücke bei Auflegung des
Lastenverzeichnisses anzufechten.
A. -Gottfried Roth in Flühli (Kanton Luzern) hatte
seinerzeit (das genaue Datum ist aus den Akten nicht
ersichtlich) von dem heutigen Rekurrenten Florin die
Grundstücke
Hügstäldeli und Bunishus in der
Gemeinde Flühli gekauft
und zur Sicherstellung des
Verkäufers für die Kaufpreisrestanz von 7412 Fr.
10 Cts.
darauf einen Kaufzahlungsbrief (nach altem Luzerner
Recht) errichtet. In der Folge. verkaufte er die erstge-
nannte Liegenschaft an einen gewissen Ruckstuhl, der
sie seinerseits an
Kantonsrat Bachmann-Wachter in
Pfäffikon weiter veräusserte. Die Gemeinderatskanzlei
Flühli nahm daher gemäss Art. 833 Abs. 1
ZGB eine
Verteilung der
Pfandhaft auf beide Grundstücke vor,
indem sie von der gesamten Pfandsumme auf Hügstäl-
deli
4000 Fr. und auf Bunishus 3412 Fr. 10 Cts. verlegte,
und machte dem Briefgläubiger Florin hievon am
29. April 1912 Anzeige. Am 2. Mai 1912 teilte darauf
letzterer sowohl der Gemeinderatskanzlei Flühli als
dem
Roth durch eingeschriebenen Brief mit, dass er
mit dieser Verlegung nicht einig gehe und unter Beru-
fung auf Art. 833 Abs. 2
ZGB sowie 109 des luzer-
nischen EG hiezu Abzahlung der gesam ten Pfand-
und Konkurskammer. N° 43.
forderung samt laufendem Zins bis spätestens 5. Mai
1913 verlangte.
Zugleich liess er dem Roth den Kauf-
zahlungsbrief auf den genannten Termin amtlich
kündigen. .
Nachdem bis dahin
Zahlung nicht erfolgt war, leItete
er gegen
Roth für die Summe von 7412 Fr. 10 Cts. nebst
Zins seit 15. März 1912 die Betreibung auf Grundpfand-
verwertung ein. Der am
20. Juni 1913 zugestellte Zah-
lungsbefehl nennt als Pfandgegenstand : iegennchnften
Hügstäldeli und Bunishus in Flühli. Em Dnttelgen-
tümer des Pfandes ist darin nicht erwähnt. Roth erhob
gegenüber der Betreibung folgenden
Rechtsvorsnhlag.:
es werden nur 6671 Fr. nebst Zins zu 4 % Yo Selt
15. März 1912 anerkannt; das übrige wird bestritten,
weil hiefür eine besondere Betreibung existiert und
bisher nicht zurückgezogen ist.
Nachdem der Gläubiger Florin in der Folge für den
anerkannten Betrag von 6671 Fr. die Verwertung ver-
langt, stellte das Betreibungsamt am.15.
Januar .!914
dem Schuldner die Verwertungsanzeige zu, gewahrte
ihm dann aber nach Leistung einer Anzahlung von
1600 Fr. am 24. Februar 1914 Aufschub im Sinn von
Art. 123
SchKG. Noch bevor die zweite Rate verfallen
war, am
6. März 1914, erhob hierauf der Schuldner
. nachträglich bei der unteren Aufsichtsbehörde B
schwerde gegen die Betreibung mit dem. Antrage; SIe
sei aufzuheben, eventuell sei jedenfalls dIe Verwertung
gegenüber der Liegenschaft Bunishus
nur für de uf
sie verlegten Teil der Pfandforderung, 2671 Fr. abznglich
der geleisteten Anzahlung von 1600 Fr. durchzufuhrnn.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass gemans
Art. 816 ZGB, wenn mehrere Grundstücke für .dne
gleiche Forderung hafteten, die Betreibung leichzeItlg
gegen a11 e zu richten sei und das Betreibungsamt
demnach bei
Zustellung des Zahlungsbefehls an den
Beschwerdeführer gleichzeitig auch einen solchen
an .?en
Eigentümer des Hügstäldeli, Kantonsrat Bachmann hatte
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
erlassen sollen, dies aber -wovon der Beschwerde-
führer erst anfangs März (angeblich als sein Anwalt die
Betreibungsakten
auf dem Konkursamt Entlebuch, wohin
sie das Betreibungsamt zwecks Anordnung der Ver-
wertung geschickt hatte, einsah) erfahren habe -bis
heute nicht geschehen sei. Sollte die Betreibung dennoch
aufrechterhalten werden,
so könne es jedenfalls nur für
den
auf Bunishus verlegten Teil der Pfandschuld
geschehen,
da die von der Gemeinderatskanzlei vorge-
nommene Verteilung als solche vom Pfandgläubiger nicht
angefochten und daher rechtskräftig geworden sei. Wenn
Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten
Betrag noch
mithafte,
so könne somit diese Haftung nur eine subsi-
diäre sein, beschränkt auf den Fall, dass sich bei der
Verwertung des Hügstäldeli ein Ausfall ergebe.
Durch Entscheid vom
16. April 1914 hat der Amts-
gerichtspräsident von Entlebuch als untere Aufsichts-
behörde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
er-
kannt:
- -Das Betreibungsamt Flühli sei gehalten, den
Zahlungsbefehl
N° 107 auf Kosten des Beschwerde-
beklagten Florin auch dem Eigentümer des Hügstäldeli
zuzustellen.
- -Die Betreibung gegen Roth sei eingestellt bis zu
dem Zeitpunkte, wo die gleichzeitige Verwertung der
beiden Liegenschaften Bunishus und Hügstäldeli
gesetz-
lich möglich ist und vom Betreibungsführer verlangt
wird.
)
In den Motiven des Entscheides wird zunächst fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaftermassen
erst anfangs März 1914 von dem Sachverhalte, n-ämlich
der Tatsache, dass die Verwertung nur gegen Bunishus
gerichtet werden solle, Kenntnis erhalten habe, die
Beschwerdefrist somit gewahrt erscheine,
und sodann
zur Sache selbst ausgeführt: gemäss Art. 816 ZGB' habe
der Pfandschuldner ein Recht darauf, dass ein allfälliger
Dritteigentümer einer mitverpfändeten Liegenschaft
und Konkurskammer. N° 43.
.gleichzeitig mitbetrieben werde, und müsse sich somit
auch über die Unterlassung der bezüglichen Vorkehren
durch das Amt beschweren können. Doch könne natür-
lich die Betreibung gegen Roth aus diesem Grunde nicht
annulliert werden. Vielmehr sei einfach die Unterlassung
des Amtes gutzumachen
und im weiteren dafür Sorge
zu tragen, dass eine dem Gesetz. Art. 816 Abs. 3
ZGB
und Art. 157 SchKG entsprechende Verwertung durch-
geführt werden könne.
Gegm die durch Dispositiv 2 dieses Erkenntnisses
verfügte Einstellung der Betreibung rekurrierte
der
Gläubiger Florin an die kantonale Aufsichtsbehörde,
indem er
beantragte: es sei in Aufhebung derselben das
Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung der Liegen-
schaft Bunishus für den ganzen anerkannten Betrag
von
6671 Fr., eventuell für den nicht auf die Liegenschaft
Hügstäldeli verlegten Teilbetrag von
2671 Fr. samt
Zins und Kosten (in beiden Fällen unter Abzug der
Anzahlung von
1600 Fr.) sofort durchzuführen. Arti-
kel 816 Abs. 3 ZGB. so führte er aus, bestimme nur,
da5s die Betreibung gegen alle mitverpfändeten Grund-
stücke gerichtet werden, nicht, dass diese auch gleich-
zeitig verwertet werden müssten. Da der Rekurs-
gegner Roth Schuldner der ganzen Pfandforderung sei,
müsse er auch für diese ganze Forderung unabhängig
von dem Vorgehen gegen den Eigentümer des
Hügstäl-
deli in Anspruch genommen werden können. Eventuell
sei
es zum mindesten unzulässig gewesen, die Betreibung
auch für den auf Bunishus verlegten
Betrag einzustellen,
da Bunishus doch auf alle Fälle hiefür
vor dem Hüg-
stäldeli zu haften habe. Demgegenüber hielt der Rekurs-
gegner Roth in der Rekursbeantwortung daran fest. dass
zufolge der Rechtskraft der Verteilung die
Haftung von
Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Teil der
Pfandsumme
nur noch eine subsidiäre auf den Fall
eines bei der Verwertung des Hügstäldeli sich ergebenden
Verlustes beschränkte sei.
AS 40 1lI -1914
244 Entscheidungen der SehuIdbetreibungs-
Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich der
letzteren Auffassung an und erklärte demgemäss die-
Fortführung der Betreibung für die ganze Summe von
Fr. gegen den Opponenten Roth allein t) für
unzulässig. Andererseits hielt sie dafür, dass kein Grund
bestehe, die Betreibung völlig,
also auch für den auf
Bunishus verlegten Betrag zu sistieren, wie dies die
Vorinstanz
getan habe. Denn da die Liegenschaft de
Opponenten für diesen Betrag primär (vor dem Hüg-
stäldeli) hafte, können sie offenbar dafür auch unab-
hängig von der gegen den Eigentümer des Hügstäldeli
gerichteten Betreibung belangt werden.
Der vom Re-
kurrenten erhobene Einwand der Verspätung der
Beschwerde des Schuldners wurde aus den von
der
Vorinstanz angeführten Gründen zurückgewiesen und
demgemäss erkannt :.
Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und es
hat demnach die gegen den Opponenten gerichtete
Betreibung N° 107 für den Betrag von 2671 Fr., wogegen
die bereits erfolgte Zahlung von
1600 Fr. zu verrechnen
ist, ungesäumt ihren
Fortgang zu nehmen. t)
B. -Diesen Entscheid hat Florin auf dem Rekurs-
wege an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt,.
es sei das von
ihm bei der Vofinstanz gestellte Rekurs-
begehren in vollem Umfange gutzuheissen.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde und der
Rekursgegner Roth haben auf Abweisung des Rekurses
angetragen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Das vom Rekurrenten bei der Vorinstanz gestellte
Hauptbegehren, welches von ihm mit dem gegenwärtigen
Rekurse wieder aufgenommen wird, ging dahin, dass die
hängige
Pfandverwertungsbetreibung gegen die Liegen-
schaft Bunishus so f 0 r t und zwar für die volle im
Rechtsvorschlag anerkannte Summe von 6671 Fr. fort-
. und Konkurskammer. N° 43.
zusetzen sei. Streitig sind demnach in Wirklichkeit zwei
Fragen. Einmal für welchen Betrag die genannte
Liegenschaft überhaupt in diesem Vollstreckungnver
fahren als Pfand in Anspruch genommen werden durfe;
andererseits, ob sie dafür sofort, unabhängig vo der
gegen die mitverpfändete Liegenschaft Hügstäldeli zu
richtenden Betreibung verwertet werden könne oder ob
damit zugewartet werden müsse, bis auch die letztnre
Betreibung in das Stadium der Verwertung gelangt 1St.
2. -Soweit sich der Rekurs auf die erstere Frage, d. h.
auf die von der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 816,
833 ZGB verfügte
Red u k ti 0 n der Betreibung gegen
Bunishus auf den
Betrag von 2671 Fr. bezieht, muss er
ohne weiteres gutgeheissen werden, da kein Zweifel
bestehen
kann, dass die Vorinstanz mit dieser Anord-
nung ihre Kognitionsbefugnis überschritten hat. Ar-
tikel 816 Abs 3, 833 'ZGB geben den Aufsichtsbehörden
keine besonderen, den allgemeinen Grundsätzen des
Betreibungsrechts derogierenden
Komnetnnzen. In
besondere ändern sie nichts an dem Prmzlp, dass dIe
Bestreitung des
mit dem Zahlungsbefehle geltend ge-
machten Pfandrechtes im Wege des Rech tsvorschlags
und nicht der Beschwerde zu erfolgen hat und dass nur
die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden über den
Bestand dieses Rechtes entscheiden können. Demnach
konnte sich auch im vorliegenden Falle der Schuldner
gegen die
mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachte
Haftung des Bunishus für die volle Pfandschuld nur
dadurch zur Wehre setzen, dass er dagegen Rechts-
vorschlag erhob. Nachdem er
das unterlassen nd den
Zahlungsbefehl für den
Betrag von 6771 Fr. bedingungs-
los
und ohne daran hinsichtlich des Umfangs der Pfand-
haft irgendwelchen Vorbehalt zu knüpfen, anernannt
hat ist das Pfandrecht, soweit es sich um das Verhaltms
zwinhen ihm und dem Gläubiger handelt, rechtskräftig
und für die Vollstreckungsbehörden verbindlich festge-
stellt.
Wenn der Schuldner sich in seiner nachträglichen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Beschwerde darauf berief, dass neben Bunishus auch noch
eine andere, im Eigentwn eines Dritten stehende Liegen-
schaft, das Hügstäldeli, als Pfand hafte,
so konnte dies
demnach der Aufsichtsbehörde nicht das
Recht geben,
die Betreibung gegen Bunishus auf einen niedrigeren
als den im
I, echtsvorschlag anerkannten Betrag zu
reduzieren. Vielmehr erwuchs
ihr daraus lediglich die
Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Art. 816 Abs. 3
ZGB
nachgelebt, die Betreibung also nicht gegen Bunishus
allein, sondern gegen beide Liegenschaften geführt
werde.
Der Rekurs ist daher in diesem
Punkte in dem Sinne
zu schützen, dass die Betreibung gegen Bunishus für den
vollen, im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag
aufrecht gestellt wird
..
3. -Dagegen kann dem weiteren Begehren des Rekur-
renten, die Verwertung gegen die genannte Liegenschaft
sofort und unabhängig von derjenigen des Hügstäldeli
durchzuführen, keine Folge gegeben werden. Wenn
Art. 816 Abs. 3
ZGB bestimmt, dass da,wo für die
gleiche Forderung mehrere Grundstücke als Pfand
haften, die Betreibung gegen alle zu richten, die
Ver-
wertung aber nach Anordnung. des Amtes nur soweit
nötig
durchzuführen sei, so liegt darin notwendig ein-
geschlossen, dass die Versteigerung aller verpfändeten
Grundstücke zu gleicher
Zeit erfolgen, damit also zuge-
wartet werden muss, bis die Betreibung in Bezug auf
alle in
das Verwertungsstadium gelangt ist. Denn nur
un ter dieser Voraussetzung ist es mögiich, die Verwertung
hinsichtlich der einzelnen Pfänder auf
das Nötige zu
beschränken. Die entgegengesetzte Interpretation des
Rekurrenten, wonach das Gesetz
nur die gleichzeitige
Betreibung, d. h. den gleichzeitigen Erlass eines
Zahlungs-
befehls für alle Pfänder, nicht aber deren gleichzeitige
Verwertung vorschriebe,
ist mit dem Wortlaut und Zweck
der Bestimmung unvereinbar und bedarf einer weiteren
Widerlegung nicht.
und Konkurskammer. N° 43.
Die Versteigerung von Bunishus darf demnach erst
erfolgen, nachdem die bisher unterlassene Zustellung
eines Zahlungsbefehls an den Eigentümer des mitver-
pfändeten Hügstäldeli nachgeholt
und das Verfahren
auch ihm gegenüber soweit durchgeführt ist, dass die
Verwertung verlangt werden kann, wie dies die erste
Instanz zutreffend angeordnet hat. Dabei werden für
die Feststellung des Umfangs der Pfandhaft dieselben
Grundsätze zu beobachten sein, wie sie vorstehend in
Bezug auf die Betreibung gegen den Rekursgegner
Roth
entwickelt worden sind. Das heisst es wird der Zahlungs-
befehl auch hier auf den vollen Betrag der Pfandschuld
zu stellen und dem Betriebenen zu überlassen sein, ob
und inwieweit er das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag
bestreiten will.
Erhebt er einen solchen nicht, so ist
damit dessen Bestand für ihn verbindlich festgestellt.
Bestreitet er
es ganz oder partiell, so wird es Sache des
Gläubigers Florin sein, dasselbe im Prozesswege feststel-
len
zu lassen.
Festzuhalten ist dabei immerhin, dass die
in der
Unterlassung des Rechtsvorschlages liegende Anerken-
nung des Pfandrechts
nur im Verhältnis zwischen Gläu-
biger und Schuldner wirksam
ist und die Befugnis der
nachgehenden Pfandgläubiger, dasselbe im An-
schluss an die Auflegung des Lastenverzeichnisses nach
Bestand und Höhe zu bestreiten, natürlich dadurch
nicht
berührt wird. Und zwar wird man den nachge-
henden Pfandgläubigern dabei das
Recht einräumen
müssen, nicht
nm das Lastenverzeichnis der Liegen-
schaft, auf denen ihr Pfandtitel haftet, sondern auch
dasjenige der andern, für die in Betreibung gesetzte
Pfandscbuld mitverpfändeten Liegenschaften anzufech-
ten wenn in diesem
nur ein kleinerer Teil jener Schuld
als' Last aufgenommen worden sein sollte als bei der
ihnen verhafteten Liegenschaft, da nur so die Gefahr
vermieden werden kann, dass die letztere vom betreiben-
den Pfandgläubiger in einem höheren Masse in Anspruch
248 Entscheidungen der Schuldbetreibungs
genommen und ihr Pfandrecht weiter im Range zurück-
gedrängt wird, als es von Rechtswegen
der Fall sein
dürfte.
4.
-Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch
die vom Rekurrenten erhobene formelle Einrede, dass
der Beschwerde des Schuldners Roth, weil verspätet,
keine Folge
hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres
als unbegründet.
Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete,
dass auch dem Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungs-
befehl zuzustellen sei,
hat sie ja der Rekurrent durch
Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen Ur-
teilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer
Rechtzeitigkeit schon aus diesem Grunde keine Rolle
mehr spielen kann. Zur Geltendmachung des anderen
Beschwer-degrundes aber, dass Bunishus nicht
für sich
allein, sondern
nur gemeinsam mit dem HügstäldeIi ver-
wertet werden dürfe, was der Schuldner unzweifelhaft
auch noch im Stadium der
Verwertung berechtigt,
sodass es auf alle Fälle genügte, wenn
er binnen zehn
Tagen, seitdem er davon erfahren, dass das Betreibungs-
amt Bunishus für sich allein verwerten wolle, Beschwerde
erhob. Dies war aber, wie die
Vorinstanz feststellt, erst
anfangs März 1914 der Fall. Aus der ihm
am 15. Januar
zugestellten Verwertungsanzeige brauchte er auf alle
Fälle noch nicht darauf zu schliessen,
da darin als Ver-
wertungsgegenstand allgemein die ( von der Betreibung
betroffenen Liegenschaften) bezeichnet waren.
Im übrigen könnte, auch wenn er darum schon früher
gewusst haben sollte, nichts darauf ankommen,
da die
Bestimmung des Art. 816 Abs. 3 ZGB nicht
nur im
Interesse des Schuldners und des betreibenden Gläu-
bigers, sondern auch in demjenigen der anderen beteilig-
ten Pfandgläubiger und des dritten PfandeigentÜIners
aufgestellt und somit eine solche z w in gen den Re c h-
te s ist, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden
von
Amteswegen und unabhängig davon, ob bei
und Konkunkammer. N0 44.
ihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist. eiBzu-
,schreiten
haben.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erk annt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt,
a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den
vollen im Rechtsvorschlag nicht bestrittenen Betrag von
-6671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben hat,
b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzlichen
Entscheides zu sistieren ist, bis sie gemeinsam
mit der-
jenigen der Liegenschaft Hügstäldeli erfolgen
kann
44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Heyer.
-Art. 278 SchKG. Prosequierung des Arrestes durch Anhebung
der Klage auf Anerkennung der Arrestforderung beim Ge-
richte des ausländischen Wohnsitzes des Arrestschuldners.
Verfahren, wenn der Arrestschuldner auf das vom Gläubi-
ger gestellte Begehren um Fortsetzung der Betreibung die
Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils im Kanton be-
streitet.
A. -In der Arrestbetreibung des heutigen Rekurrenten
Dr. Meyer in Basel gegen
Frau Lucie Levin geb. Hart-
mann in BerIin hat das Betreibungsamt Basel-Stadt am
25. März 1914, gestützt auf den unwidersprochen ge-
bliebenen Zahlungsbefehl, den Arrestgegenstand (Kon-
kursdividende der Arrestschuldnerin im Konkurse ihres
Ehemannes bei der Gerichtskasse Basel-Stadt) definitiv
gepfändet. Auf das nämliche Arrestobjekt
hatte auch
ein anderer Gläubiger, die Firma
L. Edingers Söhne für
eine Forderung von 1357 Fr.
a Cts. Beschlag gelegt.
Doch
hatte die Arrestschuldnerin gegen die betreffende
Betreibung Recht vorgeschlagen, worauf Edingers Söhne
gegen sie rechtzeitig beim Landgericht Berlin Klage auf
Anerkennung ihrer Forderung erhoben. Mit Rücksicht