BGE 40 III 22
BGE 40 III 22Bge05.12.1913Originalquelle öffnen →
EntscheidUDpD der Sehuldbetreibunp- vom Verwertungserlös in der Betreibung NO 6630 ab- weist, aufgehoben und die Sache in dieser Beziehung zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 5. Entscheid vom aB. Januar 1914 i. S. Erbschaft. Eramer und Genoassn. Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und der von der Konkursverwaltung auszustellenden Abtre- tungsurkunde. Wird der Anspruch. von demjenigen, gegen den er sich richtet, nachträglich anerkannt, bevor die Ab- tretungsurkunde ausgehändigt worden ist, so kann die Ab- tretung nicht mehr verlangt werden, sondern fällt der An- spruch in die Masse. . A. -Johann Kunz-Sahli in Bümpliz hatte im Frühjahr 1912 auf einem von Sägereibesitzer F. Messerli in Bet- lehem gemieteten Platze ebenda zwei Werkhütten erstellt und darin eine mechanische Bauschreinerei eingerichtet. Im Juli 1912 nahm er auf Bürgschaft des erwähnten F. Messerli sowie dreier weiterer Garanten -G. Messerli; Niklaus Marthaler und Christian Baumann -bei der bernischen Kantonalbank ein Darlehen von 10,000 Fr. auf und trat dafür durch «Kaufvertrag» vom 13. Juli 1912 die fraglichen Werkhütten sowie die darin befind- lichen Maschinen, Materialien und Werkzeuge den Genannten zu Eigentum ab. Doch sollten die abgetretenen Objekte laut Vertrag ihm auch weiterhin als Mieter zum Gebrauch überlassen werden. Kurz vor de:rn 13. Mai 1913 gab dann aber Kunz die Schlüssel zu den Hütten an den Verpächter des Platzes und Mitkäufer F. Messerli ab. Am genannten Tage wurde über ihn der Konkurs eröffnet. An der zweiten Gläubigersverammlung vom 4. Oktober 1913 wurde von verschiedenen Seiten an die drei anwe- senden Käufer Gebrüder Messerli und Baumann das Ansinnen gestellt, sie möchten auf ihre Eigentumsan- und Konkurskammer. N0 5. sprache an den im Vertrag vom 13. Juli 1912 aufgeführten Gegenständen verzichten und diese der Masse freigeben. Alle drei lehnten dies jedoch entschieden ab. Mit Rück- sicht auf den geringen Massenbestand, der zur Deckung der Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschloss die Versammlung, den Prozess gegen Messerli und Konsorten nicht aufzunehmen und die bezüglichen Rechte nach Art. 260 SchKG den eventuell sich meldenden Gläubigern abzutreten. Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren war bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversamm- lung eine Präklusivfrist von zehn Tagen, berechnet von der Abhaltung der Versammlung an, angesetzt worden. Vor Ablauf dieser Frist verlangten darauf neun Gläubiger, worunter die heutigen Rekurrenten -Erbschaft Mathias Kramer, Hektor Etter, L. Walt, A. Liechti und Ryter & Morand -die Abtretung. Inzwischen waren aber drei der Käufer -F. und G. Messerli und Marthaler -auf dem Konkursamt erschie- nen, um die Angelegenheit nochmals zu besprechen, und hatten sich dabei geneigt gezeigt, zuG uns t end er· M ass e auf ihre Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juli 1912 zu verzichten. Am 15. Oktober 1913 gaben sie dann tatsächlich durch ihren Anwalt schriftlich eine dahin- gehende definitive' Erklärung ab und stellten die im Besitze des F. Messerli befindlichen Schlüssel dem Kon- kursamt zur Verfügung. Das Konkursamt Bern-Land versuchte darauf, den vierten Vindikanten Baumann zu einer gleichen Erklärung zu bewegen; dieser wollte indessen darauf nicht eintreten. Infolgedessen setzte ihm das Amt am 13. November 1913 unter Berufung auf Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um gegen die Masse Klage auf 'Anerkennung seiner Ansprache zu erheben, unter Androhung der Verwirkung. Zugleich richtete es an die Gläubiger. welche die Abtretung ver- langt hatten, nachstehende Mitteilung : « Sie haben nach Art. 260 SchKG im Konkursverfahren des Johann Kunz Abtretung des Anfechtungsanspruches
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gegenüber den Herren Friedrich und Gottlieb Messerli.
Niklaus Marthaler
und Christian Baumann verlangt.
Diesem Begehren
kann jedoch nicht entsprochen werden,
weil die Voraussetzungen hiezu dahingefallen sind. Zu
gleicher Zeit, als die
Frist zur Einreichung der Abtretungs-
begehren ablief, haben die Herren
gegeben, dass sie auf die ihnen im Kauf vom 13. Juli
1912 abgetretenen Sachen zu Gunsten der allgemeinen
Masse verzichteten und deren Verwertung verlangen.
Nachdem das Eigentum wenigstens an
% Anteilen
nicht mehr streitig war, haben wir die Sachen inventiert
und zur Masse gezogen und von Herrn Messerli die
Schlüssel dazu erhoben. Nach Auseinandersetzung mit
Herrn Baumann bezüglich des von ihm angesprochenen
ideellen Vierteils werden wir die Sachen zu Handen der
Masse verwerten. Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht
einverstanden sein, so müssen Sie Beschwerde führen ... ~
Innert Frist betraten darauf sowohl Baumann als die
heutigen Rekurrenten den Beschwerdeweg, der erstere
mit
dem Begehren um Aufhebung der an ihn erlassenen Klag-
fristansetzung, die letzteren, indem sie
beantragten: das
Konkursamt Bern-Land sei anzuweisen, die Ansprüche
gegen die Gebrüder Messerli, Marthaler
und Baumann an
sie abzutreten
und ihnen eine entsprechende Abtretungs-
urkunde zuzustellen.
Durch Entscheid vom 27. Dezember 1913 hiess die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des
Baumann
mit der Begründung gut, dass die damit angefochtene
Fristansetzung schon deshalb ungerechtfertigt sei, weil
der Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung be-
treffend Nichtaufnahme des Prozesses gegen Messerli
und
Konsorten jedenfalls dem Beschwerdeführer gegenüber
noch
zu Recht bestehe, und, solange die Gläubiger-
versammlung darauf nicht zurückgekommen sei,
daher
dem Konkursamt die formelle Berechtigung fehle, von
sich aus
Frist zur Klage gegen die Masse anzusetzen.
und Konkurskammer. N° 5.
Dagegen wurden die Beschwerden der
heutigen Rekurrenten im Sinne der
M 0 t i v e a b g e wie sen. In den letzteren wird
ausgefülut : der Beschluss vom 4. Oktober 1913 sei unter
der Voraussetzung zustandegekommen, dass Messerli und
Konsorten sich weigerten, auf ihre Eigentumsansprache
an den ihnen abgetretenen Objekten zu verzichten.
Nachdem diese Voraussetzung durch die nachträglich
von drei der Vindikanten abgegebene
Erklärung wenig-
stens in der Hauptsache hinfällig geworden sei, sei auch
der Beschluss
ipso jure dahingefallen. Auch abgesehen
hievon
könnte darauf jederzeit durch einen entsprechen-
den neuen Beschluss der Gläubigerversammlung zurück-
gekommen. werden, solange wenigstens infolge des frühe-
ren Beschlusses noch keine wohlerworbenen Rechte
zu Gunsten einzelner Gläubiger begründet worden seien.
Letzteres sei aber hier nicht der Fall,
da eine förmliche
Abtretung der Ansprüche der Masse an die Beschwerde-
führer nicht stattgefunden habe.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Erbschaft
des Mathias
Kramer sowie Etter und Mitbeteiligte an das
Bundesgericht unter Aufrechterhaltung ihres Beschwerde-
begehrens. Auf die Begründung der Rekurse wird, soweit
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug
genommen
werden;
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die von den Rekurrenten vertretene Auffassung, dass
die Konkursmasse Kunz durch den Gläubigerversamm-
lungsbeschluss vom 4.
Oktober 1913 definitiv auf das
betreffende
Aktivum-nämlich die Ansprüche gegen Mes-
serli und Konsorten, bezw. das Eigentumsrecht an den
von diesen vindizierten Sachen -verzichtet
habe und
die bezüglichen Rechte mit der Stellung der Abtretungs-
begehren
auf die Gläubiger, welche die Abtretnng ver-
langt hätten, übergegangen seien, beruht auf einer Ver-
Entscheidungen der Sehuldbetreiboncs- kennung der Bedeutung und Tragweite des in Art. 260 SchKG geregelten Institutes der Abtretung. Wie das Bundesgericht in Uebereinstimmung mit der Doktrin schon oft erklärt hat (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 N0 39, 16 N0 44 * und die dortigen Zitate) hat die Ab- tretung nach Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich denjenigen eines Prozessmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, wird dadurch nicht zum Träger des «abgetretenen)) An- spruthes, sondern erhält lediglich das Recht, ihn als Ver- treter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr und mit dem Anrecht auf privilegierte Deckung aus dem Resultat geltend zu machen. Was die Masse durch einen Verzichtsbeschluss nach Art. 260 preisgibt, ist somit le- diglich das Recht zur ·prozessualen Verfolgung des An- spruchs und nicht der Anspruch selbst, wie in zwingender Weise schon daraus hervorgeht, dass ein allfälliger über die Forderung des Abtretungsgläubigers und dessen Prozesskosten hinaus verbleibender Uebererlös ihr zu- kommt. Andererseits geht auch das Prozessführungsrecht nicht etwa ohne weiteres schon mit dem Verzichtsbe- schluss, sondern erst mit der Ausstel1ung der Abtretungs- urkunde durch die Konkursverw-altung auf die einzelnen Gläubiger über. Denn nicht jeder, der gestützt auf die Verzichtserklärung die Abtretung verlangt, wird dadurch zur Verfolgung des Anspruchs legitimiert. So ist schon wiederholt ausgesprochen worden, dass kein Konkurs- gläubiger die Abtretung eines gegen ihn selbst gerichte- ten Anspruchs verlangen kann. Ferner hat die Praxis und ihr folgend nunmehr auch die Konkursverordnung anerkannt, dass das Abtretungsbegehren, um berücksich- tigt zu werden, innert bestimmter Frist gestellt werden muss und dass die Masse zur Wahrung ihrer Interessen an die Abtretung gewisse Bedingungen knüpfen, insbe- sondere den Zessionaren eine Präklusivfrist zur prozessua- • Ges.-Ausg. 37 I S. 338, S9 I S. 463 f. und Konlrurskammer. No 5. len Geltendmachung des Anspruchs· ansetzen kann. Aus all dem ergibt sich mit Notwendigkeit, dass die bIosse Verzichtserklärung der Masse zur Herstellung der Klage- legitimation des einzelnen Gläubigers nicht genügt, son- dern dass es dazu, von den Fällen des Art. 250 SchKG abgesehen, stets noch einer förmlichen Willenserklärung der Konkursverwaltung bedarf, dass also die sog. Ab- tretungsurkunde entgegen der Behauptung der Rekur- renten nicht bloss den Charakter einer Beweisurkunde, sondern konstitutive Bedeutung hat. Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass, wenn der Anspruch von demjenigen, gegen den er sich richtet. anerkannt wird, bevor gegen ihn \iberhaupt prozessrecht- liche Schritte unternommen worden sind, die Ausstellung einer Abtretung begrifflich nicht mehr möglich ist, weil es dann eben an einem Streitgegenstand, über den Prozess geführt werden könnte, und folglich auch an der notwendigen Vorbedingung für eine Prozessvollmacht mangelt. Der Beschluss der Gläubigergesamtheit, auf die Verfolgung des Anspruchs zu verzichten, hat zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass der Anspruch ohne Prozess für die Masse verloren wäre. Wird der Gegenstand des Anspruchs nachträglich freiwillig der Masse zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Vorausset- zung und damit auch die Grundlage für die Ausführung des Beschlusses. Ob die Anerkennung vor oder nach Einreichullg der Abtretungsbegehren erfolgt ist, kann dabei keinen Unterschied ausmachen, weil, wie oben ausgeführt, die Stellung des Abtretungsbegehrells allein noch keine Rechte zu Gunsten der betreffenden Gläubiger begründet. Soweit mit der Beschwerde die Abtretung der Rechte gegen die Gebrüder Messerli und Marthaler verlangt wird, erweist sie sich demnach als unbegründet. Dagegen muss dem Begehren um Abtretung des Anspruchs gegen Bau- marin Folge gegeben werden. Denn da dieser sich der Erklärung der drei Genannten nicht angeschlossen hat,
unter Ausschluss des Cassani -zugewiesen werde, indem sie zur Begründung geltend machten: die Forde- rung an Maser habe in Wirklichkeit nicht 1300 "Fr., sondern nur 550 Fr. betragen, da Maser schon vor der Pfändung 400 Fr. daran bezahlt und weitere 350 Fr. wegen nicht vertragsgemässer Ausführung der Arbeiten
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