BGE 40 III 211
BGE 40 III 211Bge29.04.1914Originalquelle öffnen →
"Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. Arrets de la Chambre des poursuites et des faiIIites. 37. Entscheid vom 27. Ma.i 1914 i. S. Boeing. Art. 274,276 SchKG. Notwendigkeit der genauen Spezifika- tion der Arrestobjekte im Arrestbefehl. Keine Pflicht !;les Dritten, zweks Ermöglichung des Arrestvollzuges dem Betreibungsamt darüber Auskunft zu geben, ob und welche Sachen des Arrestschuldners er in Verwahrung habe oder welche sonstigen Ansprüche diesem ihm gegenüber zustehen. -Voraussetzungen für die Pfändung oder Arrestierung von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenständen. Unzu- lässigkeit der Arrestierung von Kontokorrentguthaben gegen eine Bank, die nicht auf den Namen des Arrestschuld- .ners, sondern eines Dritten lauten. Die Zulässigkeit der Geltendniachung von Nova vor der kantonalen Aufsichts- behörde bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht. A. -Auf Begehren der Fabrik feuerfester und säure- fester Produkte A.-G. in' Liq. in Vallendar am Rhein -erliess der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich am 10. Februar 1914 für deren Forderung von 500,000 Fr. ·an die Brüder Ern s t und Arthur Boeing gegen die 'Genannten einen Arrestbefehl, in dem als Arrestgegen- 'stände bezeichnet wurden: « sämtliches Vermögen, das auf den Namen des Ernst Boeing oder seines Bruders Arthur Boeing oder überhaupt unter dem Familien- namen Bo'eing und auch zusammen mit einem andern .Namen bei folgenden Zürcher Banken liegt: Zürcher .Kantonalbank, Schweiz. Kreditanstalt, Schweiz. Bank- verein .... , auch allfällige Safes-Depositen.» AS "'0 1II -1914 15
212 Entscheidungen der Schuldbetrelbunga-
In Vollziehung dises Befehls belegte das Betreibungs-
amt Zürich I am 18. Februar 1914 mit Beschlag:
. 1. Die auf den Namen von Ernst und EmilBoeing
m Luzern resp. Vallendar am Rhein bei der Zürcher-
Kantonalbank deponierten Wer t p a pie r e iin GeSamt-
betrage von 98,498 Fr.
. Kontokorrentguthaben des Ern s t Boeing in Luzern
bel derselben
Bank im Betrage von 22,710 Fr. 95 Cts.
. 3.
Kntokorrentguthaben des Ern i IBo ein g, Inge-
meurs m Vallendar am Rhein bei derselben
Bank im
Betrage von
25,019 Fr. 50 Cts.
B. -Ueber diese Beschlagnahme beschwerte sich der
heutige
Rekurrent Ern i IBo ein g innert Frist bei der
ufsichtsbeörde mit dentrage, sie insoweit ungül-
tJ zu erlaren, als damIt Ihm gehörende Vermögens-
stcke bel ?er Kantonalbank mit Arrest belegt worden
SeIen, wobeI er als ihm gehörend bezeichnete: das Kon-
tokorrentguthaben
N° 3 der Arresturkunde und von den
unter N° 1 erwähnten Wertschriften die Bestandteil des
Depots
N° 15842 der Kantonalbank bildenden im Gesamt-
nominalbetrage von
70,885 Fr. Nach zu den Akteu
gebrachten
<~ Depotverzeichnissen » der Kantonalbank
bestehn nämlich bei dieser auf .den Namen Boeing zwei
verschIedene Wertschriftendepots :
N° 15841 lautend
auf < Ernst und Emil Boeing» und enthaltend Titel im
Nominalwerte von 27,613 Fr., und
N° 1 5 8 4 2 lautend
auf
<Emil und Ernst Boeing» und enthaltend Titel im
Nominalwerte von
70,885 Fr. Die letzteren Titel sollen
nch der Behauptung des Beschwerdeführers sein Eigentum
sem, während er hinsichtlich der im Depot
N° 15841
enthaltenen zugibt, dass sie dem Arrestschuldner
Ernst
Boing gehren. Demgegenüber führte die Arrestgläubi-
g:rm. Fabnk feuer-und säurefester Produkte A.-G. in
LIq. m der Beschwerdebeantwortung
aus: die Arrest-
schuldner Ernst und Arthur Boeing seien durch rechts-
kräftige Urteile des Landgerichts Neuwied vom 14. Juli:
1905 und des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom.
und Konkurskammer • N° 37. 213
10. Januar 1912 pflichtig erIdärt worden, ihr solidarisch
den Betrag vom 250,000 M. nebst Zinsen zu 4 %, seit
11. November
1901, insgesamt bis heute rund 500,000 Fr.
(gleich der Arrestfordenmg) zu ersetzen, hätten aber die
Vollstreckung dieser Urteile bis
heute zu hintertreiben
gewusst, indem sie ihr
Vermögen beiseite geschafft und
an Dritte, insbesondere ihre Geschwister <~ geschoben »
hätten. So seien Hypothekenforderungen im Betrage
vom
M. 60,000 zunächst auf die Schwester Henriette
Boeing und nach deren Tode auf den heutigen Beschwerde-
führer Emil Boeing umgeschrieben worden, sodass
zur
Ermöglichung der Zwangsvollstreckung in sie die Anfech-
tungsklage habe erhoben werden müssen, die denn auch
von allen Instanzen, letztinstanzlich vom Reichsgericht
geschützt worden sei.
Es habe daher von vornherein die
Vermutung nahe gelegen, dass die Arrestschuldner auch
bei der Anlage des nach der Schweiz geflüchteten Teiles
ihres Vermögens sich ähnlicher Mittel bedient
und es
statt auf ihren eigenen, unter Mithülfe ihrer Geschwister
auf deren Namen hinterlegt hätten.
Um diesen Manövern
entgegenzutreten, sei die Ausdehnung des Arrestes auf
alles
unter dem Familiennamen Boeing, gleichviel unter
welchem Vornamen, angelegte Vermögen begehrt und
bewilligt worden. Die Arrestgläubigerin müsse denn auch
. heute durchaus daran festhalten, dass die sämtlichen bei
der
Kantonalbank beschlagnahmten Objekte zum Ver-
mögen der Arrestschuldner gehörten und deren Anlage
auf den Namen des Emil Boeing
nur zum Scheine und
zwecks Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschehen
sei. Glaube der Beschwerdeführer das Gegenteil
dartun
zu können, so stehe ihm dazu das Widerspruchsver-
fahren offen.
Zur Gültigkeit des Arrestvollzuges als
solchen müsse die -glaubhaft gemachte - B e
hau pt u n g
des Gläubigers, dass die Arrestobjekte dem Arrest-
schuldner gehören, genügen.
Durch Erkenntniss vom 31. März 1914 hiess die
untere Aufsichtsbebörde die Beschwerde mit der Begrün-
214 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dung gut: Gegenstand' des Arrestes könnten nur Vermö- gensstücke des Arrestschuldners sein. Sachen, die sich im Gewahrsam Dritter befinden, dürften nur dann mit Beschlag belegt werden, wenn der Arrestbefehl selbst genügende Anhaltspunkte dafür biete, dass sie dem Arrestschuldner gehörten. Dies treffe hier nicht zu, da der Arrestbefehl keinen Hinweis darauf enthalte, dass alles auf den Namen Boeing bei den Banken liegende Ver- mögen den Arrestschuldnern gehöre, sondern seinem Wortlaute nach dahin verstanden werden müsse dass nicht nur das Vermögen der Arrestschuldrier selbs;' son- dern auch dasjenige jeder anderen, mit den Arrestschuld- nern nicht' identischen, aber doch den Namen Boeing -allein oder zusammen mit einem andern Namen _ tragenden Person zu arrestieren sei, was selbstredend nicht angehe. Auf die nachträglichen Behauptungen der Arrestgläubigerin im Beschwerdeverfahren, mit denen sie das Eigentum der Arrestschuldner an den-beschlag- nahmten Objekten darzutun versuche, könne nichts ankommen. Massgebend sei der Inhalt des Arrestbefehls. Der Arrest sei daher in Bezug auf Arrestobjekt 3 ((Kon- tokorrentguthaben des Emil Boeing ») gänzlich und in Bezug auf Objekt 1 (Wertschriftendepot), soweit es auf den Namen des Beschwerdeführers laute, aufzuheben. Die Arrestgläubigerin Fabrik feuerfester und säure- fester Produkte A. G. in Liq. zog diesen Entscheid auf dem Rekurswege an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde und die zu dessen Begründung gemachten Vor- bringen wiederholte. Emil Boeing zur Beantwortung des Rekurses aufgefordert, reichte der kantonalen Auf- sichtsbehörde insgesamt d re i Eingaben ein, eine erste, innert der gesetzten Antwortfrist eingegangene, in der e~ sich im wesentlichen auf die Bestreitung derigegne- nschen Behauptungen und die Anrufung der schon vor erster Instanz geltend gemachten Beweismittelbeschränkte und zwei weitere vom 28. und 29. April, in denen er und Konkurskammer. N° 37. 215 eine Reihe neu e r Tatsachen und Beweismittel anführte, aus denen sich nach seiner Ansicht sein Eigentum an dem Wertschriftendepot N0 15842 ergeben soll. Gestützt hierauf «wies» die kantonale Aufsichtsbehörde am 6. Mai 1914 « in Gutheissung des Rekurses die Beschwerde des Emil Boeing in vollem Umfange ab ». Die Betrachtung, von der die Vorinstanz ausgegangen sei, so wird in den Motiven ausgeführt, halte nicht Stich. Wenn der Audienzrichter die Beschlagnahme des sämt- lichen auf den Namen Boeing bei den Banken liegenden Vermögens angeordnet habe, so liege darin die Erklä- rung eingeschlossen, dass all dieses Vermögen mutmass- lieh Eigentum der Arrestschuldner sei. Denn andernfalls hätte er den Arrest in dieser Ausdehnung nicht erteilen dürfen. Da der Audienzrichter zu jener Auffassung nur gestützt auf die Angaben der Arrestgläubigerin habe gelangen können, so dürfe daher unbedenklich ange- nommen werden, dass diese die Behauptung, die sie heute im Beschwerdeverfahren aufstelle, dass nämlich die in Frage stehenden Vermögensstücke nur zum Scheine und um sie der Exekution zu entziehen, auf den Namen des Emil Boeing geschrieben worden seien, auch schon zur Begründung des Arrestgesuches vorge- bracht habe, und könne daher deren Berücksichtigung nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie im Arrestbe- fehl nicht deutlich zum Ausdruck gelangt sei. Zu prüfen bleibe demnach nur, ob die Rekurrentin dieselbe genügend glaubhaft gemacht habe, d. h. ob ausreichende Anhalts- punkte dafür vorlägen, dass das sämtliche mit Beschlag belegte Vermögen den Arrestschuldnern gehöre. Dies sei nach den von der Rekurrentin beigebrachten Akten, deren Inhalt durch die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in erster Instanz und in der Rekursbeantwortung nicht entkräftet werde, zu bejahen. Auf die nachträg- lichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. und 29. April 1914 und die damit produzierten Beweismittel könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Der
216 Entcheidungen der SchuIdbetrelbungs-
Beschwerdeführer möge diese Beweismittel im Wider-
spruchsverfren v.erwenden. Für die Beurteilung der
Frage. ob dIe ErteIlung und der Vollzug eines Arrest-
befehls auch
auf das nicht auf den Namen der Arrest-
schuldner , sondern
auf denjenigen des Beschwerde-
. fürersh.inter1egte Vermögen zulässig gewesen sei,
mussten
SIe ausser Betracht fallen.
C. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Emil Boeing an
das Bundesgerich mit dem Begehren auf Aufhebung
desselben
und WIederherstellung des erstinstanzlichen
Erkenntnisses.
Er rügt, dass die Vorinstanz auf seine
nchträ?lichen Eingaben vom 28. und 29. April 1914
ncht mgtreten sei und beharrt unter Berufung auf
dIe Illt dIesen und früher vorgelegten Beweismittel
dabeI, . dass die streitigen Arrestobjekte sein
Eigentum
un dIe gegenteiligen· Behauptungen der Arrestgläubi-
germ unrichtig seien.
Die SChuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
218 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-
durch Ablauf der Beschwerdefrist geheilt ist. Wenn
dennoch darauf hingewiesen wird, so geschieht es ledig-
lich,
um das Betreibungsamt darauf aufmerksam zU:'
machen, dass es ähnlichen Arrestbefehlen in Zukunft
den Vollzug zu versagen hat.
2. -In der Sache selbst hat sich die Vorinstanz mit
Unrecht in eine Untersuchung darüber eingelassen, ob
das Eigentum der Arrestschuldner an den mit Beschlag
belegten
Objeten glaubhaft gemacht sei oder nicht.
Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesge-
richts,
von der abzuweichen kein Grund vorliegt, haben
sich die Vollstreckungsbehörden grundsätzlich mit der
Behauptung des Gläubigers, dass das zu pfändende
oder
mit Arrest zu belegende Vermögensstück dem
Schuldner gehöre,
zu begnügen. Zur Nachprüfung dieser
Behauptung auf ihre tatsächliche Richtigkeit sind sie
nicht berechtigt.
Der Entscheid darüber ist ausschliess-
lieh Sache des
Richters im Widerspruchsverfahren, in
dem der Drittansprecher seine Rechte an dem Objekt
anzumelden und geltend zu machen hat. Ob es sich um
Sachen handelt, die sich beim Schuldner selbst, oder um
solche, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden,
macht dabei keinen Unterschied. Auch im letzteren Falle
kommt die Beurteilung der EigentumSfrage nur dem
Richter (im Verfahren nach Art. 109 SchKG) zu und
kann der Vollzug der Pfändung oder des Arrestes nicht
deshalb abgelehnt werden, weil das behauptete Eigentum
des Arrestschuldners nicht nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht sei. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen.
wenn sich aus
der Darstellung des Gläubigers selbst
ergibt, dass das streitige Vermögensstück unmöglich
dem Schuldner zustehen kann, wenn also die
tatsächli-
chen Anbringen, auf die er sich für das Eigentum des
Schuldners beruft,
von vornherein rechtlich unge-
eignet sind, um dasselbe darzutun. Nur -wenn und
soweit dies zutrifft, kann deshalb auch im vorliegenden-
Falle dem Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme-
und Konkurskammer . N° 37. 219
Folge gegeben werden (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 275
N0 1 B auf S. 319 und zu Art. 91 N° 7 s. v. « Bgehren
des Gläubigers)} sowie die dort angeführ.ten UrteIle).
3. _ Hievon
kann nUll aber jedenfalls m Beug auf ds
erste der beiden in Frage stehenden Arrestobjekte -le
bei der Zürcher Kantonalbank deponierten Wertsc.hnf-
ten _ nicht die Rede sein. Denn nach den bel den
Akten liegenden « Depotverzeichnissen )} der Kan:onl
bank steht fest, dass jene Titel und zwar auch dIe 1m
Depot 15,842 enthaltenen bei ihr "nicht. auf den Namen
des Rekurrenten allein, sondern auf semen und. den des
Arrestschuldners
Ernst Boeing zusammen hmteregt
worden sind. Man muss daher annehmen, dass 11lCt
nur der Rekurrent, sondern auch Ernst Boeing über SIe
verfügen kann, wie dies denn auch die Kantonalbank
in einem vom Rekurrenten selbst vor erster Instanz
eingelegten Schreiben an dessen Anal vom 23. Febrar
1914 ausdrücklich erklärt hat. Bei dIeser Sachlage 1st
aber die Annahme, dass dieselben
Eigentum
dern durchaus möglich, was nach dem Gesagten fur dIe
Zulassung ihrer Beschlagnahme
und die Verweisun des
Rekurrenten auf das Widerspruchsverfahren ausreIcht.
Inwiefern die vom letzteren nachträglich
mit den Einga-
ben vom
28. und 29. April 1914 beigebrachten ergän-
zenden Zeugnisse der Kantonalbank dara etwas zu
ändern vermöchten, muss dahingestellt bleIben, da der
von der Vorinstanz aus prozessualen Gründen verfügte
Ausschluss der
genannten Beweismittel für das Bundes-
gericht verbindlich ist. Die Zulässigkeit der Geltend-
machung neuer
Behauptungen und Beweimittel .vor der
oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bestlUlmt SIch aus-
schHesslich nach
kantonalem Recht: eine Norm. des
Bundesrechts, die
sich darauf bezöge, besteht lcht.
Wenn die Vorinstanz die Berücksichtigung der fraglIchen
Urkunden mit der Begründung abgelehnt hat, dass dases. Ernst
Boeing seien, wenn nicht geradezu wahrschemhch, so
doch jedenfalls rechtlich keinesfalls
ausgeschlossen. so
220 Entlcheidungen der Schuldbetreibungs- bezügliche Beweisangebot, weil erst nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist gemacht, ver s p ä t e t sei, so ist diese Ansicht somit jedenfalls nicht bundesrechts- widrig. Ob sie vorn Standpunkt des kantonalen Prozess- rechtes aus richtig sei, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da sich die Auslegung und Anwendung des letzteren seiner Ueberprüfung entzieht (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 18 N° 5 und zu Art. 19 N° 1, AS Sep.- Ausg. 15 N° 67 Erw. 2, Ges.-Ausg. 38 I S. 701). Noch viel weniger kann es natürlich auf die Beweismittel eintreten, die erst vor ihm geltend gemacht worden sind. Im übrigen sind auch sie erst nachträglich in einer nach Ablauf der Rekursfrist eingereichten Eingabe angerufen worden. . 4. -Anders verhältsich dagegen die Sache hinsichtlich des dritten in der Arresturkunde aufgeführten Objektes: « Kon toko rre n tgu thab en des Emil Boeing im Be- trag von 25,019 Fr. 50 ct. ». Hier hat man es nicht mehr mit der Beschlagnahme einer im Gewahrsam eines Drit- ten befindlichen körperlichen Sache, sondern mit der jenigen eines unkörperlichen Rechtes, nämlich der Forderung gegen die Kantonalbank auf Leistung einer Geldsumme in Höhe der auf den streitigen Kon- tokorrent einbezahlten Beträge nebst Zins zu tun. Die der Bank übergebenen Geldstücke selbst sind mit der Einzahlung zwecks Anlage in Kontokorrent in ihr Eigentum übergegangen und daher der Beschlagnahme entzogen. Jene Forderung aber steht ausschliesslich dem- jenigen zu, von dem und auf dessen Namen die Konto- korrenteinzahlungen geleistet worden sind. Und zwar auch dann, wenn die eingezahlten Geldstücke vor der Ein- zahlung nicht sein, sondern Eigentum eines Dritten waren. Auch dann hat nur er eine Forderung gegen die Bank, weil diese nur ihm gegenüber eine Verpflichtung zur Rückerstattung eingegangen hat. Zur Rechtfertigung ,der Beschlagnahme des in Frage stehenden Kontokor- rentguthabens hätte daher die Behauptung gehört, dass und Konkurskammer . N° 37. 221 <cs durch die Arrestschuldner und auf deren Namen be- gründet worden sei. Der blosse Hinweis darauf, dass .das darauf angelegte Geld aus ihrem Vermögen stamme, reicht dazu nicht aus. Denn gesetzt auch, dies wäre richtig, so würde daraus lediglich folgen, das die Arrest- schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung eines entsprechenden Betrages gegen den Re- kurrenten hätten, nicht dass sie dafür Gläu- biger der Bank geworden wären. Eine Verpflich- tung der letzteren besteht auf alle Fälle nur geg~nüber demjenigen, von dem und auf dessen Namen SIe dass Geld empfangen hat. Dies war aber zugestandenermassen der Rekurrent. Gegenstand des Arrestes könnte also höchstens jener allfällige Anspruch der Arrestschuldner gegen den Rekurrenten sein. Die Beschlagnahme des auf den Namen dieses lautenden Kontokorrentgut- habens ist ausgeschlossen, weil in Bezug auf es die Arrestschuldner unmöglich -auch vom Boden der Darstellung der Rekursgegnerin aus nicht -als Gläu- biger angesehen werden können, der Arrest sich aber nur auf solche Forderungsrechte beziehen kann, welche dem Arrestschuldner selbst zustehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die Beschlagnahme des auf den Namen des Rekurrenten lautenden Kontokorrentguthabens bei der Zürcher Kan- tonalbank (Ziff. 3 der Arresturkunde) aufgehoben wird. Im übrigen wird er abgewiesen.
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