BGE 40 III 211Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / III29.04.1914Partially Granted
At the request of Fabrik feuer- und säurefester Produkte A.-G. in liquidation, an arrest was ordered against Ernst and Arthur Boeing and executed at Zürcher Kantonalbank. Emil Boeing complained that securities and a current-account credit seized under the arrest belonged to him. The cantonal authority rejected the complaint entirely. On further appeal, the Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that arrest execution must be confined to the objects specifically designated in the arrest order and that third parties need not provide broader disclosures. It nevertheless upheld seizure of the jointly deposited securities, because debtor ownership remained possible and had to be tested in opposition proceedings. It annulled only the seizure of the current-account credit standing in Emil Boeing's name.
Art. 274, 276 SchKG; Arrestobjekte müssen im Arrestbefehl einzeln und hinreichend bestimmt bezeichnet sein; das Betreibungsamt darf den Arrest nicht durch Auskünfte Dritter ergänzen lassen. Die Vollstreckungsbehörden haben sich grundsätzlich mit der glaubhaft gemachten Behauptung des Gläubigers zu begnügen, dass das bezeichnete Vermögensstück dem Schuldner gehöre; die materielle Eigentumsfrage ist dem Widerspruchsprozess vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn aus der Darstellung des Gläubigers selbst folgt, dass die Zuordnung zum Schuldner rechtlich ausgeschlossen ist. Ein auf den Namen des Dritten lautendes Kontokorrentguthaben kann nicht als Forderung des Arrestschuldners gepfändet oder arrestiert werden; Gegenstand kann höchstens ein allfälliger Anspruch des Schuldners gegen den Dritten sein.
"Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. Arrets de la Chambre des poursuites et des faiIIites. 37. Entscheid vom 27. Ma.i 1914 i. S. Boeing. Art. 274,276 SchKG. Notwendigkeit der genauen Spezifika- tion der Arrestobjekte im Arrestbefehl. Keine Pflicht !;les Dritten, zweks Ermöglichung des Arrestvollzuges dem Betreibungsamt darüber Auskunft zu geben, ob und welche Sachen des Arrestschuldners er in Verwahrung habe oder welche sonstigen Ansprüche diesem ihm gegenüber zustehen. -Voraussetzungen für die Pfändung oder Arrestierung von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenständen. Unzu- lässigkeit der Arrestierung von Kontokorrentguthaben gegen eine Bank, die nicht auf den Namen des Arrestschuld- .ners, sondern eines Dritten lauten. Die Zulässigkeit der Geltendniachung von Nova vor der kantonalen Aufsichts- behörde bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht. A. -Auf Begehren der Fabrik feuerfester und säure- fester Produkte A.-G. in' Liq. in Vallendar am Rhein -erliess der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich am 10. Februar 1914 für deren Forderung von 500,000 Fr. an die Brüder Ern s t und Arthur Boeing gegen die 'Genannten einen Arrestbefehl, in dem als Arrestgegen- 'stände bezeichnet wurden: sämtliches Vermögen, das auf den Namen des Ernst Boeing oder seines Bruders Arthur Boeing oder überhaupt unter dem Familien- namen Bo'eing und auch zusammen mit einem andern .Namen bei folgenden Zürcher Banken liegt: Zürcher .Kantonalbank, Schweiz. Kreditanstalt, Schweiz. Bank- verein .... , auch allfällige Safes-Depositen. AS "'0 1II -1914
212 Entscheidungen der Schuldbetrelbunga- In Vollziehung dinses Befehls belegte das Betreibungs- amt Zürich I am 18. Februar 1914 mit Beschlag: . 1. Die auf den Namen von Ernst und EmilBoeing m Luzern resp. Vallendar am Rhein bei der Zürcher- Kantonalbank deponierten Wer t p a pie r e iin GeSamt- betrage von 98,498 Fr. . Kontokorrentguthaben des Ern s t Boeing in Luzern bel derselben Bank im Betrage von 22,710 Fr. 95 Cts. . 3. Knntokorrentguthaben des Ern i IBo ein g, Inge- meurs m Vallendar am Rhein bei derselben Bank im Betrage von 25,019 Fr. 50 Cts. B. -Ueber diese Beschlagnahme beschwerte sich der heutige Rekurrent Ern i IBo ein g innert Frist bei der ufsichtsbenörde mit de ntrage, sie insoweit ungül- tJ zu ernlaren, als damIt Ihm gehörende Vermögens- stncke bel ?er Kantonalbank mit Arrest belegt worden SeIen, wobeI er als ihm gehörend bezeichnete: das Kon- tokorrentguthaben N° 3 der Arresturkunde und von den unter N° 1 erwähnten Wertschriften die Bestandteil des Depots N° 15842 der Kantonalbank bildenden im Gesamt- nominalbetrage von 70,885 Fr. Nach zu den Akteu gebrachten Depotverzeichnissen der Kantonalbank bestehnn nämlich bei dieser auf .den Namen Boeing zwei verschIedene Wertschriftendepots : N° 15841 lautend auf Ernst und Emil Boeing und enthaltend Titel im Nominalwerte von 27,613 Fr., und N° 1 5 8 4 2 lautend auf Emil und Ernst Boeing und enthaltend Titel im Nominalwerte von 70,885 Fr. Die letzteren Titel sollen nnch der Behauptung des Beschwerdeführers sein Eigentum sem, während er hinsichtlich der im Depot N° 15841 enthaltenen zugibt, dass sie dem Arrestschuldner Ernst Boning gehnren. Demgegenüber führte die Arrestgläubi- g:rm. Fabnk feuer-und säurefester Produkte A.-G. in LIq. m der Beschwerdebeantwortung aus: die Arrest- schuldner Ernst und Arthur Boeing seien durch rechts- kräftige Urteile des Landgerichts Neuwied vom 14. Juli: 1905 und des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom. und Konkurskammer N° 37. 213 10. Januar 1912 pflichtig erIdärt worden, ihr solidarisch den Betrag vom 250,000 M. nebst Zinsen zu 4 %, seit 11. November 1901, insgesamt bis heute rund 500,000 Fr. (gleich der Arrestfordenmg) zu ersetzen, hätten aber die Vollstreckung dieser Urteile bis heute zu hintertreiben gewusst, indem sie ihr Vermögen beiseite geschafft und an Dritte, insbesondere ihre Geschwister geschoben hätten. So seien Hypothekenforderungen im Betrage vom M. 60,000 zunächst auf die Schwester Henriette Boeing und nach deren Tode auf den heutigen Beschwerde- führer Emil Boeing umgeschrieben worden, sodass zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung in sie die Anfech- tungsklage habe erhoben werden müssen, die denn auch von allen Instanzen, letztinstanzlich vom Reichsgericht geschützt worden sei. Es habe daher von vornherein die Vermutung nahe gelegen, dass die Arrestschuldner auch bei der Anlage des nach der Schweiz geflüchteten Teiles ihres Vermögens sich ähnlicher Mittel bedient und es statt auf ihren eigenen, unter Mithülfe ihrer Geschwister auf deren Namen hinterlegt hätten. Um diesen Manövern entgegenzutreten, sei die Ausdehnung des Arrestes auf alles unter dem Familiennamen Boeing, gleichviel unter welchem Vornamen, angelegte Vermögen begehrt und bewilligt worden. Die Arrestgläubigerin müsse denn auch . heute durchaus daran festhalten, dass die sämtlichen bei der Kantonalbank beschlagnahmten Objekte zum Ver- mögen der Arrestschuldner gehörten und deren Anlage auf den Namen des Emil Boeing nur zum Scheine und zwecks Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschehen sei. Glaube der Beschwerdeführer das Gegenteil dartun zu können, so stehe ihm dazu das Widerspruchsver- fahren offen. Zur Gültigkeit des Arrestvollzuges als solchen müsse die -glaubhaft gemachte - B e hau pt u n g des Gläubigers, dass die Arrestobjekte dem Arrest- schuldner gehören, genügen. Durch Erkenntniss vom 31. März 1914 hiess die untere Aufsichtsbebörde die Beschwerde mit der Begrün-
214 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dung gut: Gegenstand' des Arrestes könnten nur Vermö- gensstücke des Arrestschuldners sein. Sachen, die sich im Gewahrsam Dritter befinden, dürften nur dann mit Beschlag belegt werden, wenn der Arrestbefehl selbst genügende Anhaltspunkte dafür biete, dass sie dem Arrestschuldner gehörten. Dies treffe hier nicht zu, da der Arrestbefehl keinen Hinweis darauf enthalte, dass alles auf den Namen Boeing bei den Banken liegende Ver- mögen den Arrestschuldnern gehöre, sondern seinem Wortlaute nach dahin verstanden werden müsse dass nicht nur das Vermögen der Arrestschuldrier selbs;' son- dern auch dasjenige jeder anderen, mit den Arrestschuld- nern nicht' identischen, aber doch den Namen Boeing -allein oder zusammen mit einem andern Namen tragenden Person zu arrestieren sei, was selbstredend nicht angehe. Auf die nachträglichen Behauptungen der Arrestgläubigerin im Beschwerdeverfahren, mit denen sie das Eigentum der Arrestschuldner an den-beschlag- nahmten Objekten darzutun versuche, könne nichts ankommen. Massgebend sei der Inhalt des Arrestbefehls. Der Arrest sei daher in Bezug auf Arrestobjekt 3 ((Kon- tokorrentguthaben des Emil Boeing ) gänzlich und in Bezug auf Objekt 1 (Wertschriftendepot), soweit es auf den Namen des Beschwerdeführers laute, aufzuheben. Die Arrestgläubigerin Fabrik feuerfester und säure- fester Produkte A. G. in Liq. zog diesen Entscheid auf dem Rekurswege an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde und die zu dessen Begründung gemachten Vor- bringen wiederholte. Emil Boeing zur Beantwortung des Rekurses aufgefordert, reichte der kantonalen Auf- sichtsbehörde insgesamt d re i Eingaben ein, eine erste, innert der gesetzten Antwortfrist eingegangene, in der e sich im wesentlichen auf die Bestreitung derigegne- nschen Behauptungen und die Anrufung der schon vor erster Instanz geltend gemachten Beweismittelbeschränkte und zwei weitere vom 28. und 29. April, in denen er und Konkurskammer. N° 37.
eine Reihe neu e r Tatsachen und Beweismittel anführte, aus denen sich nach seiner Ansicht sein Eigentum an dem Wertschriftendepot N0 15842 ergeben soll. Gestützt hierauf wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 6. Mai 1914 in Gutheissung des Rekurses die Beschwerde des Emil Boeing in vollem Umfange ab . Die Betrachtung, von der die Vorinstanz ausgegangen sei, so wird in den Motiven ausgeführt, halte nicht Stich. Wenn der Audienzrichter die Beschlagnahme des sämt- lichen auf den Namen Boeing bei den Banken liegenden Vermögens angeordnet habe, so liege darin die Erklä- rung eingeschlossen, dass all dieses Vermögen mutmass- lieh Eigentum der Arrestschuldner sei. Denn andernfalls hätte er den Arrest in dieser Ausdehnung nicht erteilen dürfen. Da der Audienzrichter zu jener Auffassung nur gestützt auf die Angaben der Arrestgläubigerin habe gelangen können, so dürfe daher unbedenklich ange- nommen werden, dass diese die Behauptung, die sie heute im Beschwerdeverfahren aufstelle, dass nämlich die in Frage stehenden Vermögensstücke nur zum Scheine und um sie der Exekution zu entziehen, auf den Namen des Emil Boeing geschrieben worden seien, auch schon zur Begründung des Arrestgesuches vorge- bracht habe, und könne daher deren Berücksichtigung nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie im Arrestbe- fehl nicht deutlich zum Ausdruck gelangt sei. Zu prüfen bleibe demnach nur, ob die Rekurrentin dieselbe genügend glaubhaft gemacht habe, d. h. ob ausreichende Anhalts- punkte dafür vorlägen, dass das sämtliche mit Beschlag belegte Vermögen den Arrestschuldnern gehöre. Dies sei nach den von der Rekurrentin beigebrachten Akten, deren Inhalt durch die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in erster Instanz und in der Rekursbeantwortung nicht entkräftet werde, zu bejahen. Auf die nachträg- lichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. und 29. April 1914 und die damit produzierten Beweismittel könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Der
216 Entncheidungen der SchuIdbetrelbungs- Beschwerdeführer möge diese Beweismittel im Wider- spruchsverfnren v.erwenden. Für die Beurteilung der Frage. ob dIe ErteIlung und der Vollzug eines Arrest- befehls auch auf das nicht auf den Namen der Arrest- schuldner , sondern auf denjenigen des Beschwerde- . fünrersh.inter1egte Vermögen zulässig gewesen sei, mussten SIe ausser Betracht fallen. C. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Emil Boeing an das Bundesgerich mit dem Begehren auf Aufhebung desselben und WIederherstellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses. Er rügt, dass die Vorinstanz auf seine nnchträ?lichen Eingaben vom 28. und 29. April 1914 nncht mgntreten sei und beharrt unter Berufung auf dIe Illt dIesen und früher vorgelegten Beweismittel dabeI, . dass die streitigen Arrestobjekte sein Eigentum un dIe gegenteiligen Behauptungen der Arrestgläubi- germ unrichtig seien. Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
ners in Verwahrung hat. Auch er hat daher lediglich anzugeben, ob sich die im Arrestbefehl erwähnten Gegen- stände in seinem Gewahrsam befinden oder nicht; zu weiteren Aufschlüssen kann er nicht angehalten werden Da andererseits die Arrestlegung gleich der Pfändung zu ihrer Gültigkeit unzweifelhaft die genaue Umschrei- bung der vom Beschlage erfassten Objekte bezw. Rechte voraussetzt, so folgt daraus, dass die Arrestgegenstände im Arrestbefehle einzeln und spezifiziert aufzu- führen und blosse allgemeine Bezeichnungen wie das sämtliche dem Schuldner gehörende, im Besitze des X hier: der im Befehl genannten Banken) befindliche Vermögen ) ungenügend und unzulässig sind. Das Be- treibungsamt hat daher die Vollziehung eines derart abgefassten Arrestbefehles für so lange zu verweigern, bis der Gläubiger denselben durch die Arrestbehörde hat ergänzen lassen, d. h. letzterer die zu einer gehöri- gen Spezifikation der Arrestobjekte erforderlichen An- gaben gemacht hat. Ein Recht zwecks Ermöglichung des Arrestvollzuges diese Spezifikation von dem im Be- fehl genannten Dritten zu verlangen und ihn zum Auf- schlusse darüber anzuhalten, ob und welche Sachen des Schuldners er in Verwahrung hat oder welche sonstigen Ansprüche dem letztern gegen ihn zustehen, besitzt das Amt nach dem Gesagten nicht und es war daher auch im vorliegenden Falle die Einholung einer solchen Auskunft von den betroffenen Banken und die gestützt darauf lrfolgte Ausführung der Beschlagnahme gesetzwidrig (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch S. 828 und 839, JAEGER Komm. zu Art. 271 N0 5, 274 N0 11, 275 N0 1 B, AS Sep.-Ausg. 15 N° 94 und das Urteil vom 13; Mai 1914 in Sachen Luzerner Kantonalbank, in dem die Frage eingehend behandelt ist ). Immerhin kann der Arrest -deshalb heute nicht mehr aufgehoben werden, weil sein Vol1z aus diesem Gesichtspunkte von keiner Seite angefochten worden und der bezügliche Mangel daher- ,. S. oben S. 167 0.
218 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- durch Ablauf der Beschwerdefrist geheilt ist. Wenn dennoch darauf hingewiesen wird, so geschieht es ledig- lich, um das Betreibungsamt darauf aufmerksam zU:' machen, dass es ähnlichen Arrestbefehlen in Zukunft den Vollzug zu versagen hat. 2. -In der Sache selbst hat sich die Vorinstanz mit Unrecht in eine Untersuchung darüber eingelassen, ob das Eigentum der Arrestschuldner an den mit Beschlag belegten Objenten glaubhaft gemacht sei oder nicht. Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesge- richts, von der abzuweichen kein Grund vorliegt, haben sich die Vollstreckungsbehörden grundsätzlich mit der Behauptung des Gläubigers, dass das zu pfändende oder mit Arrest zu belegende Vermögensstück dem Schuldner gehöre, zu begnügen. Zur Nachprüfung dieser Behauptung auf ihre tatsächliche Richtigkeit sind sie nicht berechtigt. Der Entscheid darüber ist ausschliess- lieh Sache des Richters im Widerspruchsverfahren, in dem der Drittansprecher seine Rechte an dem Objekt anzumelden und geltend zu machen hat. Ob es sich um Sachen handelt, die sich beim Schuldner selbst, oder um solche, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, macht dabei keinen Unterschied. Auch im letzteren Falle kommt die Beurteilung der EigentumSfrage nur dem Richter (im Verfahren nach Art. 109 SchKG) zu und kann der Vollzug der Pfändung oder des Arrestes nicht deshalb abgelehnt werden, weil das behauptete Eigentum des Arrestschuldners nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sei. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen. wenn sich aus der Darstellung des Gläubigers selbst ergibt, dass das streitige Vermögensstück unmöglich dem Schuldner zustehen kann, wenn also die tatsächli- chen Anbringen, auf die er sich für das Eigentum des Schuldners beruft, von vornherein rechtlich unge- eignet sind, um dasselbe darzutun. Nur -wenn und soweit dies zutrifft, kann deshalb auch im vorliegenden- Falle dem Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme- und Konkurskammer . N° 37. 219 Folge gegeben werden (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 275 N0 1 B auf S. 319 und zu Art. 91 N° 7 s. v. Bngehren des Gläubigers) sowie die dort angeführ.ten UrteIle). 3. Hievon kann nUll aber jedenfalls m Benug auf dns erste der beiden in Frage stehenden Arrestobjekte - le bei der Zürcher Kantonalbank deponierten Wertsc.hnf- ten nicht die Rede sein. Denn nach den bel den Akten liegenden Depotverzeichnissen ) der Kan:onnl bank steht fest, dass jene Titel und zwar auch dIe 1m Depot 15,842 enthaltenen bei ihr "nicht. auf den Namen des Rekurrenten allein, sondern auf semen und. den des Arrestschuldners Ernst Boeing zusammen hmternegt worden sind. Man muss daher annehmen, dass 11lCnt nur der Rekurrent, sondern auch Ernst Boeing über SIe verfügen kann, wie dies denn auch die Kantonalbank in einem vom Rekurrenten selbst vor erster Instanz eingelegten Schreiben an dessen Annal vom 23. Febrnar 1914 ausdrücklich erklärt hat. Bei dIeser Sachlage 1st aber die Annahme, dass dieselben Eigentum es. Ernst Boeing seien, wenn nicht geradezu wahrschemhch, so doch jedenfalls rechtlich keinesfalls ausgeschlossen . so dern durchaus möglich, was nach dem Gesagten fur dIe Zulassung ihrer Beschlagnahme und die Verweisun des Rekurrenten auf das Widerspruchsverfahren ausreIcht. Inwiefern die vom letzteren nachträglich mit den Einga- ben vom 28. und 29. April 1914 beigebrachten ergän- zenden Zeugnisse der Kantonalbank dara etwas zu ändern vermöchten, muss dahingestellt bleIben, da der von der Vorinstanz aus prozessualen Gründen verfügte Ausschluss der genannten Beweismittel für das Bundes- gericht verbindlich ist. Die Zulässigkeit der Geltend- machung neuer Behauptungen und Beweinmittel .vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bestlUlmt SIch aus- schHesslich nach kantonalem Recht: eine Norm. des Bundesrechts, die sich darauf bezöge, besteht lcht. Wenn die Vorinstanz die Berücksichtigung der fraglIchen Urkunden mit der Begründung abgelehnt hat, dass das
220 Entlcheidungen der Schuldbetreibungs- bezügliche Beweisangebot, weil erst nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist gemacht, ver s p ä t e t sei, so ist diese Ansicht somit jedenfalls nicht bundesrechts- widrig. Ob sie vorn Standpunkt des kantonalen Prozess- rechtes aus richtig sei, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da sich die Auslegung und Anwendung des letzteren seiner Ueberprüfung entzieht (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 18 N° 5 und zu Art. 19 N° 1, AS Sep.- Ausg. 15 N° 67 Erw. 2, Ges.-Ausg. 38 I S. 701). Noch viel weniger kann es natürlich auf die Beweismittel eintreten, die erst vor ihm geltend gemacht worden sind. Im übrigen sind auch sie erst nachträglich in einer nach Ablauf der Rekursfrist eingereichten Eingabe angerufen worden. . 4. -Anders verhältsich dagegen die Sache hinsichtlich des dritten in der Arresturkunde aufgeführten Objektes: Kon toko rre n tgu thab en des Emil Boeing im Be- trag von 25,019 Fr. 50 ct. . Hier hat man es nicht mehr mit der Beschlagnahme einer im Gewahrsam eines Drit- ten befindlichen körperlichen Sache, sondern mit der jenigen eines unkörperlichen Rechtes, nämlich der Forderung gegen die Kantonalbank auf Leistung einer Geldsumme in Höhe der auf den streitigen Kon- tokorrent einbezahlten Beträge nebst Zins zu tun. Die der Bank übergebenen Geldstücke selbst sind mit der Einzahlung zwecks Anlage in Kontokorrent in ihr Eigentum übergegangen und daher der Beschlagnahme entzogen. Jene Forderung aber steht ausschliesslich dem- jenigen zu, von dem und auf dessen Namen die Konto- korrenteinzahlungen geleistet worden sind. Und zwar auch dann, wenn die eingezahlten Geldstücke vor der Ein- zahlung nicht sein, sondern Eigentum eines Dritten waren. Auch dann hat nur er eine Forderung gegen die Bank, weil diese nur ihm gegenüber eine Verpflichtung zur Rückerstattung eingegangen hat. Zur Rechtfertigung ,der Beschlagnahme des in Frage stehenden Kontokor- rentguthabens hätte daher die Behauptung gehört, dass und Konkurskammer . N° 37.
cs durch die Arrestschuldner und auf deren Namen be- gründet worden sei. Der blosse Hinweis darauf, dass .das darauf angelegte Geld aus ihrem Vermögen stamme, reicht dazu nicht aus. Denn gesetzt auch, dies wäre richtig, so würde daraus lediglich folgen, das die Arrest- schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung eines entsprechenden Betrages gegen den Re- kurrenten hätten, nicht dass sie dafür Gläu- biger der Bank geworden wären. Eine Verpflich- tung der letzteren besteht auf alle Fälle nur gegnnüber demjenigen, von dem und auf dessen Namen SIe dass Geld empfangen hat. Dies war aber zugestandenermassen der Rekurrent. Gegenstand des Arrestes könnte also höchstens jener allfällige Anspruch der Arrestschuldner gegen den Rekurrenten sein. Die Beschlagnahme des auf den Namen dieses lautenden Kontokorrentgut- habens ist ausgeschlossen, weil in Bezug auf es die Arrestschuldner unmöglich -auch vom Boden der Darstellung der Rekursgegnerin aus nicht -als Gläu- biger angesehen werden können, der Arrest sich aber nur auf solche Forderungsrechte beziehen kann, welche dem Arrestschuldner selbst zustehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die Beschlagnahme des auf den Namen des Rekurrenten lautenden Kontokorrentguthabens bei der Zürcher Kan- tonalbank (Ziff. 3 der Arresturkunde) aufgehoben wird. Im übrigen wird er abgewiesen.