BGE 40 III 201
BGE 40 III 201Bge23.10.1913Originalquelle öffnen →
200 Entscheidungen ihrer Forderung in V. sfatt in IV. Klasse, sei es indirekt durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt. Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar zu Art. 219 SchKG Note 9). Betrifft die Bestimmung des Art. 211 Abs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie die Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes- stelle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf- zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Ver- zicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften verboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich- keit vor, dass die Ehefrau im' Konkurs ihres Mannes nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird, und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl des zwischen ihnen geltendef1 Güterrechts das Vorrecht der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft, durch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich- tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord- nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle bereits erworbenen Rechte, die mit den Grund- sätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht übereinstimmen, . umstossen will und darum nicht zu weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat, der Zivilkammern. N° 36. 201. trotzdem es sich dabei um Materien handelt, welche die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung berühren (vergl. z. B. Art. 13 Abs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betref- fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge- wissen Zeitpunkte na c h seinem Inkrafttreten rückwir- kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34 Abs. 2 SchlT ZGB). 4. -Greift demnach Art. 211 Abs. 2 ZGB nicht Platz, so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger zu Recht ..... Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschluss- berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember 1913 die Klage zugesprochen. 36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. April 1914 i. S. Achermann und Genossen, Kläger, gegen Wyss, Beklagte.
202 Entscheidungen des Wyss hin, sich in Zukunft eines nüchternen Be- tragens zu befleissigen, bedingt aufgehoben. Da Wyss in der Folge sein Versprechen nicht hielt, wurde ihm am
Oktober 1909 versehene und (c Gültabtretung )} über-
schriebene Erklärung
aus: (c Unterfertigter Josef Wyss
)} von Triengen im Vorderhof zu Knutwil tritt anmit
)} einer Ehefrau Elisabeth Wyss geb. Staffelbach als
)} alleiniges und freiverfügbares Eigentum an Stelle ein-
)} bezogenen Frauengutes ab: Gült, err. v. Jos. Wyss,
)} angeg. den 1. Jänner 1910 haltend 3500 Fr.)} Am
26. April
1911 wurde über Wyss, gestützt auf eine von
ihm und seinem Vormund am 24. April unterschriebene
und von der Vormundschaftsbehörde Triengen veran-
lasste Insolvenzerklärung, der Konkurs eröffnet. In der
Fo!ge (das
Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich)
erhob
Advokat Dr. Gut In Sursee Strafklage gegen
Wyss, seinen
Vormund und die Vormundschaftsbehörde
Triengen wegen betrügerischen Bankerottes. Den Tatbe-
stand des betrügerischen Bankerottes erblickte Dr. Gut
in der Abtretung bezw. Zustimmung zur Abtretung der
der Zlvi1kammerJi N° 36.
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Gült von 3500 Fr.' an die Beklagte in eiem AUgen-
blicke, in welchem die ZahlungsUIifähigkeit des Josef
Wyss allen Beteiligten bereits
bekannt nes zur
Sicherstellung des Frauenvermögens gerade
far; I?11f
ch
Ent-
scheid vom 5; September 1911 stellte dIe Knmmalkom-
mission des Statthalteramtes Sursee die Strafuntersu-
chung ein. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde
wurde von der Kriminal-
und Anklagekammer des Ober-
gerichtes des Kantons Luzern vom 25: Novber 1911
abgewiesen. Zur Begründung machte dIe
Knmmal-und
Anklagekammer wesentlich geltend, dass zwar anzu-
nehmen sei, dass Josef Wyss anlässlich der Abtretung
seine Zahlungsunfähigkeit bereits gekaimt
habe, das
aber nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die
in
§ 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vor-
mundschaft aufgestellte Pflicht des Ehemar solche
Fälle vogesehen worden sei. Ueberdies
habe SIch Wyss
zur Zeit der Zession
unter Vormundschaft befunden; achung
dieses Anspruchs; dagegen trat si~ Ih~ ~ Smne von
Art.
260 SchKG an zwei, heute in emer emzIo
dass nicht (c wohl» angenommen werden könne, da er. dIe
Gült dolos, d. h.
in der Absicht, seine übrigen GlaubIger
zu benachteiligen, seiner Frau abgetreten habe. An Gel.tener
zweiten Gläubigerversammlung verlangten mehrere Gla
biger Einwerfung der zedierten Gült. in die Masse. DIe
Versammlung verzichtete jedoch auf
dIen Gppe
vereinigte Mehrheiten von Gläubigern ab. Dese IIteten
am 29. Januar und 15. Februar 1912 Klage em, mIt de~
Antrag es sei die Beklagte pflichtig zu erklären, dIe
ihr vod ihrem Ehemann abgetretene Gült von 350 F.
nebst Zins zu 4 % % seit erfolgter Abtetung In dIe
Masse einzuschliessen ; eventuell
habe SIe der Mase
3500 Fr. nebst Zins zu 4 % % vom Tage der ZessI~n
an zu bezahlen. Die Kläger stützten diese Begehren m
t
L
·· f Art 287 SchKG indem sie geltend
ers er Ime
au· ,
machten, dass die Abtretung innerhalb der letzten 6
Monate vor dem Konkurs stattgefunden habe, dass der
204
Ent scheidungen
Schuldner in jenem Zeitpunkte bereits überschuldet ge-
wesen
und dass durch die Zession eine Geldschuld durch
ein nicht übliches Zahlungsmittel getilgt worden sei.
Eventuell beriefen sie sich
auf Art. 288 SchKG mit der
Behauptung, dass Josef Wyss die Gült in der der Be-
klagten. erkennbaren Absicht zediert habe, sie zum
NachteIl der übrigen Gläubiger
zu begünstigen. Die Be-
klagte schloss auf Abweisung der
Klage; sie stellte sich
auf den Standpunkt, Art. 287 SchKG sei nicht anwend-
br, weil die Zession schon am 17. Oktober 1909 erfolgt
Sei, und Art. 288 SchKG nicht, weil es ihrem Ehemanne
?n ?er Begünstigungsabsicht gefehlt habe, eine solche
Ihr Jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei.
B. -Durch Urteil vom 23. Oktober 1913 hat das
Obergericht des
Kantons Luzern die Klage unter Kosten-
fo1ge für die Kläger abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-
rufug n das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen,
es
seI dIe. Klage gutzuheissen; eventuell sei die Beklagte
z. verpfh~hten, den Mehrempfang über die privilegierte
Halfte mIt 1643 Fr. 60 Cts. in .die Konkursmasse des
Josef Wyss einzuwerfen;
unter Kostenfolge aller Instan-
zen für die Beklagte.
D. -Die Beklagte hat Abweisung der Berufung be-
antragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
206 Entscheidungen
res abzulehnen. Dana.ch kommt der Anschreibung der
Gült zu Gunsten der Beklagten rechtlich höchstens die
Bedeutung' eines pactum de cedendo zu ~ für den Über-
gang der Gült in das Eigentum der Beklagten war der
Z es si 0 n s akt ausschlaggebend. Ebensowenig hält die
zweite Einwendung
der Beklagten Stich, dass auch wenn
der Augenblick der eigentlichen Abtretung massgebend
wäre,
ds Abtretungsgeschäft doch zu Recht bestünde,
weil es unter Mitwirkung des Gemeinderates Triengen
als Vormundschaftsbehörde zustande gekommen sei.
Vorerst
ist nicht richtig, dass der Gemeinderat von
Triengen bei der Zession der Gült mitgewirkt und seine
Zustimmung dazu gegeben habe.
Fest steht nach dem
Ergebnis des Zeugenbeweises nur, dass die
Abtretung
vom Gemeindeschreiber-von Triengen in Gegenwart des
Gemeindepräsidenten abgefasst wurde. D
araus kann aber,
selbst wenn angenommen werden wollte, sie
hätten in
ihrer amtlichen Eigenschaft bei
der Abfassung der Ab-
tretung mitgewirkt, nicht im Sinne der Beklagten ar-
gumentiert werden. Einmal weil nach dem Luzerner
Vormundschaftsgesetz die Vormundschaft sbehörde aus
dem Gemeinderat und nicht bloss aus dem Gemeinde-
präsidenten u
nd dem Gemeindeschreiber zusammenge-
setzt wird; so dann weil Wyss am 14. Dezember 1910
einen Vormund in der Person des J osef Staffelbach be-
sass, der allein berechtigt wr, ihn zu vertreten und für
ihn zu handeln, u nter Ausschluss sogar der Vormund-
schaftsbehörde selber. Unter diesen Umständen ist die
Zession v om
14. Dezember 1910 wegen mangelnder
Handlungsfähigkeit des Zedenten rechtsunwirksam.
2. -Zum gleichen Ergebnis
führt auch die Anwen-
dung der Grundsätze des Anfechtungsrechtes. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob in der Abtretung der Gült
die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch
Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel im
Sinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG zu erblicken sei, oder
der .Zivilkammern. Ne 36.
207
ob, wie die Vorinstanz angenommen hat, diese Bestim-
mung nicht anwendbar sei, weil nach den Verkehrssitten
im Kanton Luzern die Tilgung einer Frauengutsforde-
rung mitte1st Gültabtretung nichts ungewöhnliches an
sich habe. Denn welches auch die Lösung dieser
Frage
wäre: die Zession ist jedenfalls auf Grund des Art. 288
SchKG anfechtbar. Die Vorinstanz ist zu einem andern
Resultat gelangt, weil sie angenommen hat, dass die
Begünstigungsabsicht des Wyss gegenüber seiner
Frau
nicht nur nicht bewiesen, sondern ausgeschlossen sei,
weil
er bei der Rückerstattung der Frauengutsforderung
der Beklagten lediglich eine ihm durch § 18 des luzer-
nischen Gesetzes
über die eheliche Vormundschaft auf-
erlegte Rechtspflicht erfüllt habe. Diese Auffassung
ist·
unhaltbar. Für die Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG ist
nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes
nicht erforderlich, dass die Begünstigung
vom Schuldner
geradezu bezweckt worden sei
und der andere Teil da-
von Kenntnis gehabt habe. Es genügt vielmehr schon
der Beweis, dass
unter den besonderen Umständen, unter
denen das angefochtene Geschäft zustandegekommen ist,
der Schuldner und sein Gegenkontrahent normalerweise
hätten voraussehen können oder müssen, dass nach dem
gewöhnlichen
Lauf der Dinge das zwischen ihnen abge-
schlossene Rechtsgeschäft die Begünstigung eines Gläu-
bigers auf
Kosten der andern zur Folge haben werde
(vergl. z. B.
AS 27 S. 284/285, 33 11 S. 661). Hiervon
ausgegangen kann über die Anfechtbarkeit der Zession
vom 14. Dezember 1910 kein Zweifel bestehen. Wie die
Vorinstanz selber feststellt,
war Wyss in jenem Zeit-
punkte zahlungsunfähig. Nach dem Ergebnis des Zeugen-
beweises
bestand seine Insolvenz schon seit dem Anfang
des
Jahres 1910 und zwar in dem Masse, dass der Kon-
kurs mit Bestimmtheit zu gewärtigen war. Dies war
auch der Grund, warum die Beklagte von ihrem Ehe-
manne Bezahlung ihrer Frauengutsforderung verlangte
und Wyss ihr die Gült abtrat (vergl. die Zeugenaus-
208 Entscheidungen der Zivilkammern. sagen des Gemeindepräsidenten und des Gemeinde .. schreibers von Knutwil, sowie die Deposition des Ge- meindeschreibers von Triengen). Steht aber fest, dass die Zession in einem Augenblicke stattgefunden hat, in welchem die Beteiligten den Konkurs als unmittelbar bevorstehend und unabwendbar voraussahen und dass das Rechtsgeschäft nur deshalb abgeschlossen worden ist, um die Frauengutsforderung der Beklagten zu retten, die im Konkurs nur für die Hälfte in vierter Klasse kolloziert worden wäre, während sie durch die Zession gänzlich getilgt wurde, -so kann ein schlagenderer Beweis dafür, dass Wyss und die Beklagte normalerweise voraussehen konnten oder mussten, dass die natürliche Folge ihrer Handlung die Begünstigung der Beklagten zum Nachteil der anderen Gläubiger sein werde, gar nicht verlangt werden. Dass Wyss nach § 18 des luzer- nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft zur Rückerstattung oder Sicherstellung der Frauengutsfor- derung der Beklagten verpflichtet war, vermag die An- wendbarkeit des Art. 288 SchKG nicht auszuschliessen. In der Praxis stellen sich ja die meisten anfechtbaren Rechtsgeschäfte lediglich als Erfüllungen obligatorischer Verpflichtungen dar. Trotzdem· sind sie, wenn die Vor- aussetzungen des Art. 288 zutreffen, anfechtbar. Denn das ist gerade der Gedanke, von dem das ganze An- fechtungsrecht und insbesondere die Bestimmung des Art. 288 SchKG beherrscht wird: dass der Schuldner, der seinen finanziellen Zusammenbruch herannahen sieht, nicht einzelne Gläubiger in der ihnen erkennbaren Ab- sicht, sie auf Kosten der anderen besser zu stellen, frei soll befriedigen können. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird gut geheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 1913 die Klage zugesprochen.
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