Art. 250 Abs. 3 SchKG; collocation action against a co-creditor's claim moved to a lower class; calculation of the process gain. Where a claim is not reduced in amount but merely relegated to a subsequent class, the effect of the collocation judgment is that the dividend of the respondent is to be computed as if the claim had originally belonged to that lower class. The amount thereby released constitutes the plaintiffs' process gain and is first available for satisfaction of their own claims; only the surplus is distributed to other creditors according to the corrected collocation plan. The plaintiffs cannot simply step into the respondent's former dividend position under the erroneous plan (consid. 1-2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 31. Entscheid vom 13. Kai 1914 i. S . .Albrecht und Xochelbräu München A.-G. Art. 250 Abs. 3 SchKG. Berechnung des den klagenden Gläu- bigern zufallenden Prozessgewinns, wenn die Forderung des Kollokationsbeklagten nicht herabgesetzt, sondern lediglich in eine nachgehende Klasse verwiesen worden ist, in der sie, wenn sie von Anfang an dort kolloziert worden wäre, nur teilweise Deckung erhalten hätte. A. -Im Konkurse des Johann Osswald, gt.wesenen Hoteliers zum Raben in Luzern meldete dessen Ehe- frau Marie Osswald geb. Wüthrich eine Forderung von 41,000 Fr. an und wurde dafür von der Konkursverwaltung (Konkursamt Luzern) je zur Hälfte in vierter und fünfter Klasse kolloziert. Innert der Frist des Art. 250 SchKG fochten zwei andere Gläubiger, die heutigen Rekurrenten Albrecht-Egli und Kochelbräu München A.-G., die im Kon- kurse mit laufenden Forderungen von 27,603 Fr. 94 Cts. und 7905 Fr. 13 Cts. zugelassen worden waren, diese Kol- lokation auf dem Klagewege mit dem Begehren an, die Forderung der Beklagten Frau Osswald sei als unbegrün- det gänzlich wegzuweisen, eventuell soweit bestehend in fünfter Klasse zu kollozieren. Durch Urteil vom 26. De- zember 1913 wies das luzernische Obergericht das Haupt- begehren der Klage ab, hiess dagegen den eventuellen An- trag gut: d. h. die Forderung der Beklagten wurde zwar im vollen Umfange zugelassen; aber ganz in fünfte Klasse verwiesen. Gestützt hierauf legte das Konkursamt Luzern am 20. Februar 1914 die Schlussrechnung und Verteilungs- liste auf. Danach sollten aus dem Liquidationsergebnisse zunächst die Konkurskosten und die Forderungen der Gläubiger erster bis dritter Klasse gedeckt werden. Der hiernach noch verbleibende Rest des Erlöses von 11,765 Fr. 18 Cts. wurde unter die Prozessparteien im Verhältnis ihrer Forderungen von 41,000 Fr., 27,603 Fr. 94 Cts. und 7095 Fr. 13 Cts. verteilt und dem- und Konkurskammer N° 31.
nach zugewiesen: der Beklagten Frau Osswald 6304 Fr. 75 Cts., dem Kläger Albrecht-Egli 4244 Fr. a Cts. und der Kochelbräu München A.-G. 1215 Fr. 63 Cts. Die übrigen Gläubiger fünfter Klasse gingen, weil sie den ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie nichts erhalten hätten, nicht angefochten hatten, leer aus. Sowohl Albrecht-Egli als die KochelbräuMünchenA-G. beschwerten sich rechtzeitig über diese Verteilung, indem sie unter Berufung auf Art. 250 Abs. 3 SchKG folgende Begehren stellten :
178 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde rekurrieren Albrecht-Egli und die Kochelbräu München A.-G. an das Bundesgericht unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
lokation des Beklagten zugekommen wäre, sondern er- halten darüber hinaus als Prämie für die Übernahme des Prozessrisikos und soweit zur Deckung ihrer Forderungen nötig die gesamte Summe, welche dem Beklagten durch die vom Kollokationsrichter verfügte Abänderung seiner Kollokation entzogen wird. Andererseits b e s c h r ä n k t sich aber auch ihr durch die Prozessführung erstrittenes Vorrecht auf diese Summe. Mit andern Worten: Die ge- richtliche Unrichtigerklärung der ursprünglichen Kollo- kation des Beklagten bewirkt nicht etwa, dass dieser nun überhaupt leer ausgeht, sondern nur, dass sich seine Dividende auf den ihm von Rechts wegen zukommenden Betrag reduziert. Der entgegengesetzte Standpunkt, wie er von den Rekurrenten zur Begründung ihres ersten Beschwerdebegehrens vertreten wird, ist vom Bundesge- richt bereits in einer Reihe von Entscheiden als un- richtig verworfen worden (vgl. AS 22 N° 36 Erw. 3, Sep.-Ausg. 2 N° 41, 54, 63, '7 N° 46 , JAEGER, Komm. zu Art. 250 N0 10, BLUMENSTEIN, Handbuch S. 789). Da kein Grund besteht, von der bezüglichen Praxis abzu- weichen, kann daher zu dessen Widerlegung auf die Motive jener Entscheide verwiesen werden. 2. -Aus dem Gesagten folgt, dass zwar dem Hauptbe- gehren der Rekurrenten, es sei ihnen das ganze Betreffnis von 11,765 Fr. 18 Cts., welches der Kollokationsbeklagten und heutigen Rekursgegnerin Frau Osswald nac de ur- sprünglichen Kollokationsplan auf Rechnung des m vIerter Klasse kollozierten Teils ihrer Forderung zugekommen wäre, zuzuteilen, keine Folge gegeben werden kann, dass dagegen ihr eventueller Beschwerdeantrag begründet un der vom Konkursamt zur Anwendung gebrachte VerteI- lungsmodus ungesetzlich ist. Richtig ist n dem.. letz- teren nur soviel, dass den übrigen GläubIgern funfter Klasse nichts zugewiesen worden ist. Denn da diese den ursprünglichen Kollokationsplan, nach dem sie leer aus- Ges.-Ausg. 25 I S. 380 E. 3, 516, 552 f. A8 40 1Il-1914
Art. 247 und 257 SchKG: Die Rangordnung der ding- lichen Lasten ist im Kollokationsplane und das Lastenver- zeichnis der Steigerungsbedingungell gemäss dem rechts- kräftigen Kollokationsplane zu erstellen. A. -Im Konkurse des Arnold Buff, Güterhändlers in Sorntal, hatte das Konkursamt Untertoggenburg requi- sitionsweise eine Liegenschaft Neubächi ) in Mogelsberg zu versteigern. Die Bedingungen der zweiten Steigerung -an der ersten war der Schätzungswert nicht erreicht worden -lagen, gemäss Auskündung im kantonalen Amtsblatt N° 12, vom 13 Juni 1913 an beim Konkurs- amte zur Einsicht auf. Sie erwähnten unter Pfandschul- den eine Grundpfandforderung von 13,600 Fr. und eine solche VOll 1200 Fr., beide verbürgt durch G. Studers Erben in Erlen und J. Hausammann in Amriswil, und unter (! Dienstbarkeiten ) ein Vasserbezugs-und Leitungs- recht zu Gunsten der politischen Gemeinde Flawil