Art. 394 Abs. 3 OR; vote buying at a creditors' meeting and consequences for validity of resolutions: A promise of free representation in bankruptcy proceedings constitutes a special advantage and therefore impermissible vote buying, since it confers a benefit not owed to the creditor. The unlawfulness lies in the agreement itself; no proof of a specific detrimental intent toward the estate is required. The purchased proxy and the vote cast on its basis are void. However, resolutions adopted with the participation of bought votes are annulled only if, after deducting those votes, the statutory majority was not attained (consid. 2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs- betrages - enthält und eine weitere Spezifikation nicht erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Ansprüche muss daher der Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor- fen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller- dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrest- objekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatori- scher Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen tumsrechte der Arrestschuldner an körper- li c h e n S ach e n, welche im Gewahrsam eines Drit- ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der Arrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll- zogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht kommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre. Die allgemeine Bezeichnung Wertschriften und Safes- Depositen (worunter alle möglichen Gegenstände Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. -verstanden sein können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar das Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher die erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin verschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die Möglichkeit, den Arrest auf die erwähnten Objekte auszu- dehnen, dahin. Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die Rekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche Spezifikation zu erteilen, entbunden und die Wirkung der Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentli- chen Sinne -d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der Arrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung einer Geldsumme -heschränkt wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammu erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass und Konkurskammer. N° 30. 171
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Ueber diese Beschlüsse beschwerten sich Alphons Glutz- Blotzheim in Solothurn und 7 andere Konkursgläubiger, die an der Versammlung durch Rechtsagent H. vertreten gewesen waren und durch ihn schon damals dagegen Wider- derspruch erhoben hatten, innert der Frist des Art. 239 SchKG bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Antrage, sie aufzuheben und das Konkursamt mit der Weiterführung der Geschäfte zu beauftragen. Zur Begründung wurde u. a., neben einer Anzahl weiterer hier nicht in Betracht fallen- der Einreden geltend gemacht, dass die Gläubigergruppe, der die sämtlichen Gewählten, mit Ausnahme des Kon- kursbeamten und Dr. Sch's angehörten, nur dadurch die Mehrheit an der Versammlung an sich habe reissen könn"n, dass sie sich von anderen, nicht erschienenen Gläubigern habe Vertretungsvollmachten ausstellen lassen und diesen dagegen die unentgeltliche Vertretung im Konkursver- fahren zugesichert habe, ein solches Vorgehen aber unter den Begriff des Stimmenkaufs i. S. des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Mai 1910 in S. Sulzer und Rascher (AS Sep.-Ausg. 13 N° 21) falle und die dadurch zustande ge- kommenen Beschlüsse und Wahlen daher ungiltig seien. Beide kantonalen Instanzen verwarfen indessen diesen Einwand, die 0 b e r e mit der Begrundung : Von Stimmen- fang im Sinne einer widerrechtlichen Handlung könne nur dann gesprochen werden, wenn Vertretungen anderer, nicht anwesender Gläubiger durch Versprechungen beson- derer Vorteile erwirkt würden, einzelne Gläubiger sich dadurch ein Uebergewicht verschafften und es für ihre Sonderzwecke ausnützten. Nun könne aber in der'Zusiche- rung kostenloser Vertretung allein -abgesehen davon, dass sie nicht in dem von den Beschwerdeführern behaup- teten Umfange dargetan und nicht nachgewiesen sei, dass sich dadurch die Mehrheit verschoben hätte -noch nicht das Versprechen be s 0 n der er Vorteile erblickt werden. Auch etwas an sich Viderrechtliches liege darin nicht. Venn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Widerrechtlichkeit sich aus der Ab sie h t ergebe, indem und Konkurskammer. N° 30. 1'i3 das streitige Versprechen zu dem Zwecke erteilt worden sei, sich mit Hülfe der so erlangten Mehrheit widerrecht- liche Vorteile zu verschaffen, so sei dies zur Zeit eine hlosse Behauptung, der die Gegenbehauptung der Beschwerde- gegner, dass man bei der Einsetzung der besonderen KOI1- kursverwaltung und des Gläubigerausschusses lediglich dk möglichst rasche und zweckmässige Abwicklung des Kon- kursverfahrens im Auge gehabt habe, gegenüberstehe. Ob solche Absichten mitgespielt hätten, könnte erst die Zu- kunft erweisen. Sollte sich in dieser herausstellen, dass die gewählten Organe ihre Stellung zu widerrechtlichen Sonderzwecken missbrauchten, so stehe den Interessenten dagegen noch immer der Beschwerdeweg offen. H .:ute liege ein Anlass zum Einschreiten nicht vor. Der von den Beschwerdeführern hiegegen ergriffene Rekurs an das Bunde'1gerich t wurde von diesem ab g e wie sen, soweit die Frage des Stimmenkaufs be- treffend, aus folgenden Gründen: Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die Wahlen deshalb zu kassieren seien, weil dn Teil der dabei abge- gebenen Stimmen erkauft und daher ungültig war. Auch dies ist zu verneinen. Zwar kann der Erwägung, von der aus die Vorinstanz diesen Einwand abgtowiesen hat - dass nämlich die Zusicherung kostenloser Vertretung im Konkursverfahren an sich nicht widerrechtlich sei, sondern es erst dann würde, wenn damit widerrechtliche Zwecke verfolgt worden wären, dafür aber der Beweis fehle - nicht beigetreten werden. Wie das Bundesgericht in dem Urteil vom 20. Mai 1910 in Sachen Sulzer und Rascher (AS Sep.-Ausg. 13 N° 21 ), auf das zu verweisen ist, ausgeführt hat, ist als unzulässiger Stimmenkauf jede Vereinbarung anzusehen, kraft deren ein Gläubiger gegen Zusicherung besonderer Vorteile einem andern die Aus- übung seines Stimmrechts an der Gläubigerversammlung überlässt oder sich verpflichtet, selbst in dem vom letz- teren gewünschten Sinne zu stimmen. Der besondere Ges.-Ausg. S6 I N° 21.
174 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Nachweis, dass damit eine Benachteiligung der allgemei- nen Interessen der Masse bezweckt und herbeigeführt worden sei, ist nicht erforderlich. Das Rechtswidrige und Unsittliche liegt in der Abmachung selbst und schon die blosse Tatsache, dass der Stimmenkäufer die Stimme eines andern für sich und seine Zwecke durch Versprechung besonderer Vorteile dienstbar macht, verstösst gegen die öffentliche Ordnung. Fasst man den Begriff des Stimmen- kaufs so, so muss man aber notwendig zu dem Schlusse gelangen, dass auch das hier in Frage stehende Vorgehen darunter fällt. Denn da es sich bei der Vertretung von Gläubigern im Konkursverfahren um ein Mandat handelt, das regeImässig nur gegen Vergütung übernommen wird (Art. 394 Abs. 3 OR), so wird durch deren unentgeltliche Besorgung dem betreffenden Gläubiger eine Auslage, die ihm andernfalls erwachsen wäre, erspart. Zwischen der Zusicherung kostenloser Vertretung und dem Versprechen der Bezahlung einer Superdividende, wie es im Falle Sulzer und Rascher vorlag, besteht demnach nur ein gradueller und kein sachlicher Unterschied; in beiden Fällen hat man es mit der Zuwendung eines Vorteils, auf den der betreffende Gläubiger keinen Anspruch gehabt hätte, zu tun. Doch kann selbstverständlich die Tatsache allein, dass ein z ein e Vertretungen auf diesem Wege erkauft worden sind, noch nicht zur Kassation der getroffenen Beschlüsse führen. Denn nichtig wird durch den Stimmen- kauf nicht der Abstimmungsakt selbst, sondern nur die erkaufte Vollmacht bezw. die auf Grund dieser abgegebene Stimme. Zur erfolgreichen Anfechtung der streitigen Wahlen aus diesem Gesichtspunkte hätte daher der Nach- . weis gehört, dass dieselben nur durch den Stimmenkauf überhaupt zustande gekommen seien, mit andern Worten dass bei Nichtberücksichtigung der gekauften Stimmen die zu einem gültigen Beschlusse erforderliche Stimmen- zahl nicht erreicht wäre. Dieser Nachweis fehlt aber hier durchaus. Im Verfahren vor erster Instanz haben die Rekurrenten für die Behauptung des Stimmenfangs I und Konkurskammer. N0 30. 175 überhaupt keinen Beweis angeboten und im Rekurse an die Vorinstanz haben sie sich auf die Beibringung der Bescheinigungen von zwei Gläubigern, dass Sehn. ihnen gegen Ueberlassung ihrer Stimme die kostenlose Vertre- tung zugesichert, beschränkt. Irgendwelche positiven Anhaltspunkte dafür, dass dasselbe auch in anderen Fällen geschehen sei, haben sie nicht namhaft gemacht. Ebenso ist auch in der Vernehmlassung des Konkurs- amtes Luzern an die Vorinstanz nur von zwei konkreten Fällen die. Rede : im übrigen hat sich auch das Konkurs- amt mit der biossen Be hau p tun g, dass der Stimmen- fang ( im Grossen betrieben worden sd, begnügt. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zu dem Schlusse gelangt ist, dass die Abgabe ähnlicher Zusicherungen in weiteren Fällen nicht erwiesen sei, so kann mithin diese Feststellung nicht als aktenwidrig angesehen und muss daher vom Bundesgericht als richtig hingenommen wer- den. Geht man von ihr aus, so ist aber klar, das von einer Kassation der Wahlen aus dem Gesichtspunkte des Stim- menkaufs hier nicht die Rede sein kann. Denn da die Zahl der für die gewählt erklärten Kandidaten abgegebe- nen Stimmen nach dem eigenen Zugeständnis der Re- kurrenten mindenstens a betrug, das absolute Mehr also um mindestens 12 und den Viertel der bekannten Gläu- biger um mindestens 32 überschreitet, so liegt auf der Hand, dass die Ungültigerklärung einiger weniger Ver- tretungen auf das Endresultat ohne Einfluss ist.