BGE 40 III 165
BGE 40 III 165Bge22.12.1913Originalquelle öffnen →
164 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz zur Gutheissung der Beschwerde der Kantonalbank gelangt ist, hält offenbar nicht Stich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die von der Vorinstanz angeführten Art. 197 ff. SchKG für den vorliegenden Streit haben sollen. Denn dieselben regeln ja lediglich den Umfang des Konkursbeschlages, d. h. die Frage, welche Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören. Ueber das Verhältnis, in dem die einzelnen Konkursgläubiger Anspruch auf Befriedigung aus den betreffenden Objekten haben, besagen sie nichts. Massgebend hiefür ist der Art. 219 SchKG, welcher die-Reihenfolge der Gläubigerbefrie- digung im Konkurse bestimmt. Danach könnte der Kan- tonalbank ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus den streitigen Gültzinsen nur dann zustehen, wenn sie daran ein P fan d r e c h t hätte, d. h. wenn ihr mit den Gülten selbst auch die seit der Konkurseröffnung darauf verfallenen Zinsen mit ver p f ä nd e t wären. Nur so kann denn auch offenbar ihr Begehren, dass die fraglichen Zinsen vorab zur Deckung ihrer-Pfandforderung zu Vtr- wenden seien, verstanden werden. Die Frage, ob ein solches Pfandrecht bestehe, ist aber, wie die Rekurrentin mit Recht geltend macht, ullzweifelhaft eine solche des m a t e r i e 11 e n R e c h t s und daher nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern von den Gerichten zu beur- teilen. Und zwar hat der Entscheid darüber im Kolloka- tionsverfahren zu erfolgen, in welchem gemäss Art. 247 ff. SchKG alle den Bestand und die Rangordnung der im Konkurse. angemeldeten Ansprachen betreffenden Strei- tigkeiten auszutragen sind. Art. 60 KV schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass der Kollokationsplan nicht nur über die angemeldeten Konkursforderungen -selbst, sondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte und Konkurskammer. N° 29. 165 und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände, soweit es sich um die Verpfändung verzinslicher Forderun- gen handelt, also unter genauer Bezeichnung der allfällig mitverpfändeten Z ins b e t r e f f n iss e Auskunft zu geben habe. Nachdem die Kantonalbank ihre Pfandan- sprache ausdrücklich auch auf die seit der Konkurseröff- nung verfallenen Gültzinsen ausgedehnt hat, hat daher die Konkursverwaltung darüber im Wege eines Nachtrags zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. den betref- fenden Anspruch in diesem entweder zuzulassen oder abzuweisen. Gegenüber einer allfälligen Abweisung steht der Kantonalbank die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren kann sie die Zu- weisung der streitigen Zinsen an sie nicht erzwingm. Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass die Frage, wem die seit der KOl1kurseröffnung bis zur Verwertung auf den verpfändeten Gülten verfallenen Zinsen zukommen, ob der Kantonalbank als Pfandgläubi- gerin oder der allgemeinen Masse, vom Richter im Kollo- kationsverfahren zu entscheiden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er- klärt. 29. Entscheid vom 13. Mai 1914 i. S. Luzerner Ita.nton&lbank. Art. 274-276, 91 u. 99 SchKG. Beschränkung des Arrestvoll- zuges und der Auskunftspflicht des Arrestschuldners bezw. des Dritten, der für ihn Sachen im Gewahrsam hat. auf die im Arrestbefehl genannten Gegenstände. Keine Pflicht des Drittschuldners einer arrestierten Forderung, dem Amte über deren Bestand und Höhe eine Erklärung abzugeben. Not- wendigkeit der genauen Spezifikation der Arrestgegenstände im Arrestbefehle. Umfang der Angaben, welche hiezu bei der Beschlagnahme von körperlichen Sachen und Forderun- gen gemacht werden müssen.
166 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-
A. -In Vollziehung eines auf Begehren der Fabrik
feuerfester· und säurefester Produkte A.-G. in Liq. in
Vallendar a/Rhein gegen
Arthur und Ernst Breing erlas-
senen Arrestbefehls stellte das Betreibungsamt Luzern am
10. Februar 1914 der Luzerner Kantonalbank nachste-
hende Anzeige zu :
(c Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass sämtliche auf
» dn Namen Arthur und Ernst Breing, dermalen ange-
l) blich Hotel Monopol in Luzern bei Ihnen liegende Gut-
» haben bis zum Betrage von Fr. 500,000 (fünfhundert-
» tausend Franken) unter Arrest gelegt wurden. Die Ar-
» restnahme erstreckt sich auf Barguthaben, Wertschrif-
) ten oder Safes-Depositen sowie alles andere Guthaben,
» das sich in Ihrem Gewahrsam oder Ihrer Verwaltung
» befindet. Wir ersuchen Sie, hievon Vormerkung zu neh-
» men und uns über das Guthaben der Arrestschuldner
)} gefl. Spezifikation zu erteilen. »
Die Luzerner Kantonalbank verlangte auf dem Be-
schwerdewege Aufhebung dieser Anzeige, indem sie geltend
machte, dass die
Spezifikation der Arrestgegenstände
Sache des Arrestgläubigers sei und eine Pflicht de" Arrest-
schuldners oder des Dritten, der für letzteren Sachen in
Verwahrung habe, dem Gläubiger
dabti behülflich zu
sein, nicht
be:-tehe, das Betreibungsamt mithin in der
Arrestvollzugsanzeige die Arrestobjekte einzeln hätte auf-
führen sollen und mangels s,!lcher näherer Angaben die
Beschlagnahme ungültig
und daher für sie unverbindlich
sei.
Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde
ab
die obere mit der Begründung: eine eingehende und
erschöpfende Spezifikation der Arrestobjekte, d. h. deren
numerische und detaillierte Namhaftmachung sei nach
dem Gesetze und
der Praxis nicht erforderlich. Indem das
Betreibungsamt sowohl die Höhe des arrestierten Gut-
n.den sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf
dIe
1m Arrestbefehl erwähnten Gegenstände ist daher auch
der Schuldner
zur Auskunft gegenüber dem Betreibungs-
amt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem Amte sein
ga?ens als die in Betracht fallenden Guthabens-und Depo-
sltIonsarten
angegeJwll habe, habe es seiner Pflicht ge-
nügt ; zu
weiterell'.lliaben wäre es überhaupt nicht im
und Konkurskammer. N° 29. 167
Stande gewesen. Auch vom Standpunkte der Angemes-
senheit sei sein Vorgehen nicht
zu beanstanden, dies um-
soweniger, als es sich ausdrücklich anerboten habe, die
den Bankorganen entstehende Mühewalt auf sich zu
nehmen
und auch ein unzulässiger Eingriff in geheime
Tresors, die verschlossen
und gesamtinhaltlich unter
Arrest zu legen seien, nicht beabsichtigt gewesen sei.
Der Arrest sei daher als gültig vollzogen zu erachten und
die Beschwerdeführerin zu verhalten, dem Amte die
verlangten Angaben zu machen.
B. -Gegen den ihr am 21. April 1914 zugestellten
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
die Luzerner Kantonalbank an das Bundesgericht, indem
sie
an ihren früheren Anträgen und Vorbringen festhält.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 274 Ziff. 4 und 276 SchKG und nach
feststehender Praxis des Bundesgerichts
und damit
übereinstimmender herrschender Meinung der Doktrin,
von der abzuweichen kein Grund vorliegt,
hat sich das
Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes auf die im
Arrestbefehl genannten Gegenstände zu beschränken.
Andere
Objekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch
dann nicht, wenn die im Arrestbefehl aufgeführten zur
Deckung des Gläubigers ungenügend oder nicht mehr vor-
hnzs Vermögen anzugeben und zur Verfügung zu stellen,
WIe SIe Art. 91 SchKG für die Pfändung statuiert, besteht
für ihn nicht.
Da andererseits die Arrestlegung gleich der
Pfändung unzweifelhaft zu ihrer Gültigkeit die genaue
Umschreibung der vom Beschlag erfassten
Objekte bezw.
Rechte voraussetzt, so folgt daraus, dass der Arrest-
168
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gläubiger der Arrestbehörde im Arrestgesuch ein zeIn
undspezifiziertanzugebenhat,welche
Ob je k t e ar res t i e r t wer den soll e n (vgl.
BLUMENSTEIN, Handbuch S.828, 839, JAEGER, Komm. zu
Art.
271 N.5, 274 N. 11,275 N.1 H, S. 15 N. 94 und die
dort angeführten Urtt..ile). Handelt es sich um die Be-
schlagnahme von Forderungen des Arrestschuldners,
so
muss daher zum mindesten der Name des Drittschuldners,
der Grund der Forderung
und die Höht, bis zu der sie mit
Beschlag belegt werden soll, angeführt werden : dagegen
ist die genaue Beschreibung des Anspruchsinhalts, ins-
besondere die genaue Bezifferung der Forderungssumme
nicht erforderlich, es können vielmehr, sofern
nur di(
,genannten Angaben gemacht werden, auch einfach
alle
Guthaben an einen bestimmten Dritten untu Arrest
gelegt werden. Ebenso müssen die zu beschlagnahmenden
S ach e n einzeln, unter Erwähnung der sie charakteri-
!>iercllden Merkmale und des Ortes, wo sie sich befinden -
sofern sie im Gewahrsam eines
Dritten sind, also unter
Beifügung des Namens und der Adresse dieses -auf
gezählt werden. Lediglich allgemein
« die pfändbaren Ak
tiven
deE Arrestschuldners » oder die sämtlichen ihm gehö-
renden, bei einem Dritten liegenden
Sachen als arres-
tiert zu erklären, geht selbsverständlich nicht an, abgese'
hen von allen anderen Gründen auch deshalb nicht, weil
bei einem solchen Vorgehen die gesetzlich vorgeschriebene
und für die Bestimmung des zulässigen Umfangs des
Beschlags
und einer allfälligen Sicherheitsleistung im
Sinne von Art. 277 unerlässlichf S c h ätz u n g der
Arrestobjekte nicht möglich ist. Enthält der Arrestbefehl
die gedachten näheren Angaben nicht und erklärt sich
der Schuldner nicht freiwillig bereit, sein Vermögen
anzu-
geben, so bleibt daher dem Amte nichts anderes übrig,
als den Vollzug des Arrestes für solange zu verweigern,
als nicht der Arrestgläubiger den Arrestbefehl durch die
Arrestbehörde
hat ergänzen lassen. Ein Recht, zwecks
Erm.ögIichung der Arrestlegung den Schuldner zur
Aus"
und Konkurskammer. N° 29. 169
kunft über seine Aktiven zu zwingen, besitzt es.nach dem
Gesagten nicht. Trifft dies zu, so. ist aber
e.n solcher
Zwang natürlich noch viel wemger gegenuber dem
D r i t t e n zulässig, welcher angeblich
Sachen des nder
Praxis (Vgl.JAEGER, Komm. zu Art. 99~. 5) mcht chuld
ners in Verwahrung hat, und kann daher auch 1m vor-
liegenden Falle keine Rede davon sein, da die Rekur-
rentin dem Betreibungsamte anzugeben
hatte, ob und
welche Wertgegenstände von den Arrestschuldnern .Ar-
thur und Ernst Breing bei ihr hinterlegt worden Mnd.
Ebensowenig kann sie dazu verhalten werden, über den
Bestand oder die Höhe allfälliger F
0 r der u n gen der
Genannten
an sie Aufschluss zu geben. Zu einer solchen
Erklärung ist der Drittschuldner nach
fetstehmmal
bei der" Pfändung verpflichtet. GeschweIge kann SIe von
ihm beim Arrest verlangt werden.
Soweit sich die Beschwerde der Rekurrentin hiegegen,
d. h. gegen die
ihr vom Betreibungsamt gemachte Auflage,
über die Anspruche der Arrestschuldner
an sie Spezifika-
tion zu erteilen, richtet, erweist sie sich daher als
begrundt
und muss gutgeheissen werden. Dagegen kann dem weI-
teren Antrage auf Aufhebung der Arrestlegung selbst
nur
beschränkte Folge gegeben werden. Denn die Verneinung
der Auskunftspflicht der Rekurrentin
kann natürlich den
Arrest nicht schlechthin, sondern
nur insoweit hinfällig
machen als die von ihr geforderten Angaben zum gültigen
Vollzug' desselben nötig gewesen wären. Dies
ist ,nu~ aber
eben entgegen der Behauptung der Rekurrentm Jedn
falls in Bezug auf das erste in der angefochtenen AnzeIge
erwähnte Arrestobjekt, die angeblichen F
0 r der u n g s-
ans p r ü ehe der Arrestschuldner an die Rekurrenti,
nicht der Fall, da die in Bezug hierauf gegebene UmschreI-
bung
(, die sämtlichen auf den Namen, Arthur und Ernst
Breing bei Ihnen liegenden Guthaben bIS zum Betrage von
Fr.
500,000 » alle Angaben, deren es nach dem oben Au~
geführten zu einer gültigen Beschlagnahme bedarf -die
Bezeichnung des Forderungsinhabers (Arrestschuldners),
170 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- des Drittschuldners und des arrestierten Forderungs- betrages - enthält und eine weitere Spezifikation nicht erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Anspruche muss daher der Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verwor- fen werden. Anders verhält sich dagegen die Sache aller- dings hinsichtlich der zweiten Kategorie von Arrest- objekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatori- scher Ansprüche, sondern mit derjenigen der Ei gen- tumsrechte der Arrestschuldner an körper- lichen Sachen, welche im Gewahrsam eines Drit- ten, nämlich der Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der Arrest hätte daher, um gültig zu sein, in der Weise voll- zogen werden müssen, dass jedes einzelne in Betracht kommende Objekt besonders aufgeführt worden wäre. Die allgemeine Bezeichnung (i Wertschriften und Safes- Depositen » (worunter alle möglichen Gegenstände - Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. -verstanden sein können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar das Betreibungsamt selbst empfunden und sich daher die erforderlichen näheren Angaben von der Rekurrentin verschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die Möglichkeit, den Arrest auf die erwähnten Objekte auszu- dehnen, dahin. Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass' die Rekurrentin von der Pflicht, dem Amte irgendwelche Spezifikation zu erteilen, entbunden und die \Virkung der Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentli- chen Sinne -d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der Arrestschuldner gegen die Rekurrentin auf Leistung einer Geldsumme -beschränkt wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammtr erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass und Konkurskammer. N° 30. 171
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.